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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 20 W 18/02
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 43
WEG § 45
WEG § 47
ZPO § 89
Zur Beschwerdebefugnis des vollmachtlosen Vertreters im Antragsverfahren nach § 43 WEG. Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung ist in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich. Grundsätzlich ist eine Zurückweisung eines Antrags wegen des Mangel der Vollmacht erst zulässig, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist. Der Grundsatz, dass der vollmachtlose Vertreter die Verfahrenskosten grundsätzlich persönlich zu tragen hat, gilt nicht ausnahmslos.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 18/02

Entscheidung vom 11.09.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft U... 4..., 6... F...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.11.2001 am 11.09.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren und im weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 20 W 574/98, nicht erstattet werden. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Die Gerichtskosten des nunmehrigen Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die angebliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwältin H. S., ..., 6... O..., zu tragen. Außergerichtliche Kosten in diesem Verfahren werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 12.782,30 EUR.

Gründe:

Die Beteiligten bildeten zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Eigentümergemeinschaft der oben aufgeführten Liegenschaft. Am 25.04.1997 wurde anstelle der Antragstellerin deren angebliche Verfahrensbevollmächtigte als Wohnungseigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Namens der Antragstellerin hat deren angebliche Verfahrensbevollmächtigte die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 3, 4 und 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 angefochten und weitere Hilfsanträge gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 (Bl. 42 f d. A.), sowie auf den Schriftsatz vom 06.05.1997 (Bl. 6 f d. A.) Bezug genommen. Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten. Die Verfahrensbeteiligte G. L., frühere Verwalterin und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft, hat den Mangel der Vollmacht der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerügt.

Das Amtsgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die Vollmacht der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden; die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten hat es der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auferlegt.

Dagegen hat die angebliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in deren Namen sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt hat. Sie hat vorgetragen, die Prozessvollmacht sei durch den Geschäftsführer der Antragstellerin mündlich erteilt worden. Das Verlangen nach einem Nachweis der Vollmacht sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Im übrigen hat die Beschwerde darauf verwiesen, die Antragstellerin sei in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/5 O 171/98, durch Versäumnisurteil vom 05.10.1998 rechtskräftig zur Erteilung der Vollmacht in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, 65 UR II 109/97, verurteilt worden.

Das Landgericht hat diese sofortige Beschwerde zunächst durch Beschluss vom 25.11.1998 mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Verurteilung zur Vollmachtserteilung durch das Landgericht decke jedenfalls nicht auch die Beschwerdeeinlegung, weshalb die Beschwerde mangels Vollmacht der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten unzulässig sei.

Auf die hiergegen erhobene sofortige weitere Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 12.01.2000 im Verfahren 20 W 574/98 diese landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen mit der Begründung, die Auffassung, die Verurteilung zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht umfasse keine Bevollmächtigung zur Einlegung der Beschwerde, sei rechtsfehlerhaft, weshalb weitere Aufklärung geboten sei, insbesondere, ob das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Rechtsstreit 2/5 O 171/98 Rechtskraft erlangt habe.

Zwischenzeitlich war durch die Antragstellerin gegen das Versäumnisurteil vom 05.10.1998 vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/5 0 171/98, Einspruch eingelegt worden. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 31.10.2000, zugestellt dem angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dem dortigen Verfahren, Rechtsanwalt Lg., am 15.11.2000, hatte dieser namens der hiesigen Antragstellerin und dortigen Beklagten Beschwerde eingelegt und hilfsweise "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt mit der Begründung, er habe den einen Zulässigkeitsmangel (Vollmacht) beseitigenden Schriftsatz vor dem Verwerfungsbeschluss vom 31.10.2000 innerhalb der vom Gericht hierfür gesetzten Frist eingereicht, ohne dass dieser aber zu den Akten gelangt sei. Hierauf hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, ohne über die Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss zu entscheiden.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des weiteren Beschwerdeverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass zum einen das Versäumnisurteil vom 05.10.1998 im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/5 O 171/98, noch nicht rechtskräftig sei, so dass die Vollmachtserteilung noch gar nicht wirksam sei. Selbst wenn diese jetzt noch wirksam werden würde, wäre die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, da das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht die Anträge als unzulässig zurückgewiesen habe. Durch eine nachträgliche Erteilung der Vollmacht, die durch die rechtskräftige Verurteilung der Antragstellerin über die Wirkung des § 894 ZPO erreicht werden könnte, könne aber keine rückwirkende Heilung des Mangels in der ersten Instanz erzielt werden.

Gegen diesen Beschluss hat die angebliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im eigenen Namen durch Schriftsatz vom 07.12.2001 "Beschwerde" eingelegt, die sie sodann mit Schriftsatz vom 07.06.2002 begründet hat. Auf das dortige Vorbringen wird ebenfalls Bezug genommen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt sie weiterhin die Stattgabe der Anträge der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21.04.1997. Die Antragsgegner haben sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht geäußert.

Es kann dahinstehen, ob die sofortige weitere Beschwerde der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, als die der Beschwerdeschriftsatz auszulegen ist ­ ein anderes Rechtsmittel wäre gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung ohnehin nicht statthaft ­ umfassend zulässig ist. Zwar ist an sich die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss statthaft und wäre auch ansonsten form- und fristgerecht eingelegt worden. Allerdings hat die angebliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ausweislich der ausdrücklichen Bezeichnung im fristwahrenden Beschwerdeschriftsatz vom 07.12.2001 das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt, insoweit nun anders als im Hinblick auf das sofortige weitere Beschwerdeverfahren (Az. 20 W 574/98) gegen den ursprünglichen landgerichtlichen Beschluss vom 25.11.1998. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist allerdings die Beschwerdeberechtigung der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zweifelhaft. Da es sich bei dem Wohnungseigentumsverfahren um ein Antragsverfahren handelt, finden grundsätzlich die §§ 43 Abs. 1 WEG, 20 Abs. 2 FGG Anwendung, wonach bei Zurückweisung des Antrags nur der Antragsteller beschwerdeberechtigt ist (vgl. BGH NJW 1993, 662; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 19; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 6). Nichts anderes gilt im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde, §§ 43 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 4 FGG. Umfassend zulässig erscheint aus diesem Gesichtspunkt heraus die sofortige weitere Beschwerde der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die sich nach dem gestellten Antrag auch auf die Hauptsache bezieht, lediglich im Hinblick auf die Kostenentscheidung des Landgerichts. Ein am (Wohnungseigentums-) Verfahren ansonsten nicht Beteiligter kann sich nämlich grundsätzlich ohne Beschränkung durch § 20 a FGG dagegen wehren, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Hierzu zählt auch der vollmachtlose Vertreter, der die Kosten des Verfahrens tragen soll (vgl. OLG Düsseldorf WuM 1996, 664).

Letztendlich kann dies dahinstehen. Im Hinblick auf die Hauptsache wäre die sofortige weitere Beschwerde ­ die Beschwerdeberechtigung unterstellt - jedenfalls unbegründet. Insoweit beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts, woraufhin sie durch das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO. Dabei kann wiederum offen bleiben, ob die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch den angefochtenen Beschluss zulässig war, was das Landgericht verneint hat. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedenfalls unbegründet gewesen wäre.

Tatsächlich kann nämlich die nachträgliche Erteilung der Vollmacht, die durch die rechtskräftige Verurteilung der Antragstellerin über die Wirkung des § 894 ZPO im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 2/5 0 171/98, erreicht werden könnte, eine rückwirkende Heilung des Mangels für die erste Instanz nicht erzielen. Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des Landgerichts. Grundsätzlich ist zwar eine nachträgliche Genehmigung mit Rückwirkung zumindest bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz, wohl sogar bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. insoweit etwa Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 27 Rz. 173 unter Hinweis auf BayObLG WE 1990, 218 und Kammergericht NJW-RR 1991, 1363; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 27 WEG Rz. 297) möglich. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, dass die angefochtene Gerichtsentscheidung die Verfahrensvoraussetzung zu Unrecht angenommen hat; dies kann nämlich nicht bedeuten, dass die Entscheidung, die einen Antrag mangels Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen zu Recht als unzulässig behandelt hat, durch eine Genehmigung in höherer Instanz nachträglich rechtsfehlerhaft werden könnte (so auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 89 Rz. 11 unter Hinweis auf BAG NJW 1965, 1041; BGH LM Nr. 3 zu § 80 ZPO; Münchener Kommentar/von Mettenheim, ZPO, 2. Aufl., § 89 Rz. 20; S./Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 89 Rz. 14 jeweils m.w.N.; offen gelassen noch durch Senat, Beschluss vom 04.07.2003, 20 W 11/02). Dieser rechtliche Ansatzpunkt wird von der sofortigen weiteren Beschwerde auch grundsätzlich gar nicht konkret angegriffen. Damit kann offen bleiben, ob nunmehr ­ wovon die sofortige weitere Beschwerde ausgeht ­ mit der Rücknahme der Beschwerde im Verfahren 2/5 O 171/98, Landgericht Frankfurt, das Versäumnisurteil vom 05.10.1998 am 11.02.2002 rechtskräftig geworden ist und ob die diesbezügliche - eine Vollmachtserteilung betreffende - Verurteilung auch eine Genehmigung sämtlicher Verfahrenshandlungen für das gesamte vorangegangene Verfahren begründen würde.

Das Landgericht ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Im damaligen Zeitpunkt hat das Amtsgericht zu Recht die Sachanträge der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung lag jedenfalls eine Vollmacht der Antragstellerin nicht vor. Die Einwendungen der sofortigen weiteren Beschwerde hiergegen greifen zur Überzeugung des Senats nicht durch.

Es ist zwar richtig, dass das Amtsgericht verpflichtet war, der Antragstellerin bzw. ihrer angeblichen Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit der Beibringung einer ordnungsgemäßen Vollmacht durch Setzung einer Frist zu geben. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass eine Zurückweisung eines Antrages wegen des Mangels der Vollmacht erst zulässig ist, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 15; Janzen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rz. 39; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/Rechtspflegergesetz, 9. Aufl., § 13 FGG, Rz. 9; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 13 Rz. 13; vgl. weiter Senat OLGZ 1980, 278, 281, Beschluss vom 04.07.2003, 20 W 11/02). Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht vorliegend jedoch verfahrensfehlerfrei in ausreichendem Maße nachgekommen. Bereits durch Beschluss vom 24.07.1997 (Bl. 50 d. A.) hatte das Amtsgericht unter Fristsetzung aufgegeben, eine Prozessvollmacht vorzulegen. Im Beschluss vom 26.08.1997 (Bl. 63 f d. A.) hatte es nochmals darauf hingewiesen, dass es hierbei verbleibe. Durch Beschluss vom 12.03.1998 (Bl. 69R d. A.) hatte es nochmals aufgegeben, bis 06.04.1998 eine Prozessvollmacht vorzulegen. Eine solche Vollmacht ist jedoch bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.05.1998 nicht vorgelegt worden. Damit war das Amtsgericht ohne weiteres berechtigt, mangels Vollmacht die Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Wird die Vollmacht nämlich trotz Setzens einer Beibringungsfrist nicht nachgewiesen, so kann regelmäßig von ihrem Fehlen ausgegangen werden (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, a.a.O., § 13 FGG, Rz. 9 unter Hinweis auf Kammergericht WuM 1996, 377; Düsseldorf WuM 1996, 664). Hier gilt nichts anderes. Vorliegend hatte die Antragstellerin bzw. deren angebliche Verfahrensbevollmächtigte nach dem ersten amtsgerichtlichen Beschluss über neun Monate Zeit, um eine ausreichende Verfahrensvollmacht vorzulegen. Die sofortige weitere Beschwerde weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf hin, dass eine solche Frist zeitlich ausreichend bemessen sein muss, um den Ansprüchen der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nachzukommen (vgl. auch BFH Der Betrieb 1980, 2020). Der vorliegende erhebliche Zeitraum war aber jedenfalls hinreichend, um der Antragstellerin bzw. ihrer angeblichen Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich die Vorlage der Vollmacht zu ermöglichen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Fristverlängerungs- bzw. Terminsverlegungsanträgen der Antragstellerin bzw. ihrer angeblichen Verfahrensbevollmächtigten nicht nachgekommen ist. Angesichts des Zeitablaufs musste die Antragstellerin mit der Antragszurückweisung rechnen.

Auch die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zur Überzeugung des Senats keine andere Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ein amtsgerichtliches Aktenzeichen im Schriftsatz vom 06.04.1998 ­ also unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ­ erstmals vorgetragen hatte, dass sie einen Prozess gegen die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erteilung einer Vollmacht zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits führe. Dies rechtfertigt es jedoch zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses des rechtlichen Gehörs nicht, das Verfahren auf unabsehbare Zeit ­ nach Auffassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.1998 erst am 11.02.2002 rechtskräftig geworden ­ auszusetzen. Jedenfalls ist die diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts nicht ermessensfehlerhaft. Das Amtsgericht war auch nach dem Beschluss vom 24.07.1997 nicht gehalten, dem allgemeinen Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.08.1997, "ihr sei von der Antragstellerin Prozessvollmacht erteilt worden" in anderer Weise von Amts wegen nachzugehen. Ohnehin ist in jenem Schriftsatz auch ausgeführt worden, dass sich der Geschäftsführer der Antragstellerin in Urlaub befinde und eine Vollmacht nicht fristgerecht vorgelegt werden könne. Nach den Ausführungen im späteren Schriftsatz vom 06.04.1998 wäre eine anderweitige Überprüfung von Amts wegen ohnehin nicht (mehr) möglich gewesen, da darin dargelegt worden ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin unbekannt nach Italien verzogen ist. Eine weitere Sachaufklärung in diesem Bereich, wenn man sie überhaupt für möglich und erforderlich halten wollte, erschien mithin gar nicht möglich.

Soweit die sofortige weitere Beschwerde weiter darauf hinweist, dass die Rüge der Vollmacht durch die Verfahrensbeteiligte G. L., die frühere Verwalterin und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft, in erster Instanz rechtsmissbräuchlich gewesen sei, ist dies unerheblich. Hier ist zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12.01.2000, Seite 3, zu verweisen. Von einem Rechtsmissbrauch kann nicht ausgegangen werden. Gerade wenn den Antragsgegnern bekannt gewesen wäre ­ was offen bleiben kann -, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin verschwunden war und es der Verfahrensbevollmächtigten deswegen nicht gelingen konnte, die Bevollmächtigung nachzuweisen, würde viel dafür sprechen, dass eine Vollmacht auch gar nicht vorlag. Dies hat sich dann ja auch tatsächlich herausgestellt, so dass von einem Rechtsmissbrauch nicht ausgegangen werden kann. Ohnehin könnte dies auch nicht dazu führen, dass das Gericht trotz erkennbar gewordener Zweifel am Bestehen einer Prozessvollmacht ohne Nachweis eine Verfahrensvoraussetzung als gegeben unterstellt und eine ggf. auch für die Antragstellerin nachteilige Entscheidung trifft; dem steht der von der weiteren Beschwerde dargestellte Schutzzweck der gesetzlichen Regelung entgegen.

Auch der von der weiteren Beschwerde angeführte weitere Gesichtspunkt, dass der Vollmachtgeber ­ der Geschäftsführer der Antragstellerin - untergetaucht sei und die erforderliche Vollmacht aufgrund einer Klage mit öffentlicher Zustellung hätte herbeigeführt werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, war das Amtsgericht nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. Tatsächlich soll das Erfordernis der Vollmachtsvorlage auch verhindern, dass sich ein Dritter zum Sachwalter eines anderen macht, ohne dazu ermächtigt zu sein. Genau darum geht es hier aber auch. Dass mit der vorliegenden Antragstellung auch die materiellen Interessen der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin betroffen worden sein können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, nachdem diese nicht am Wohnungseigentumsverfahren formell Beteiligte ist und war. Dies kann nämlich nicht dazu führen, ohne zulässigen Antrag ­ nämlich mangels Vorliegens einer Verfahrensvollmacht - eine für eine am Verfahren formell Beteiligte nachteilige Entscheidung ­ etwa auch wegen der Verfahrenskosten - zu treffen. Letztendlich wäre in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, dass und warum es der angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht möglich war, sich vor Antragstellung in jenem Verfahren einer Verfahrensvollmacht zu versichern, nachdem ­ wie sie vorträgt ­ lediglich noch ihre eigenen materiellen Interessen betroffen waren.

Allerdings ist im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde die Kostenentscheidung des Landgerichts jedenfalls von Amts wegen zu ändern; nach den obigen Ausführungen wäre die Rechtsmittelführerin - die angebliche Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - ohnehin lediglich insoweit beschwerdeberechtigt. Zwar kann anders als im Beschwerdeverfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren die Kostenentscheidung des Tatrichters nur noch eingeschränkt, nämlich auf Rechtsfehler hin überprüft werden, also darauf, ob der Tatrichter von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten hat. Liegen Ermessensfehler dieser Art vor, kann die Kostenentscheidung im Verfahren der Rechtsbeschwerde abgeändert werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56 m. w. N.). Insofern hat das Landgericht zwar zu Recht die Gerichtskosten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auferlegt, da sie im Beschwerdeverfahren und letztendlich auch im weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Senat (20 W 574/98) unterlegen war. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten in diesen Verfahren ist das Landgericht im Ansatz zutreffend zwar davon ausgegangen, dass das Landgericht einen Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Vorgehens und die drohende Kostenfolge erteilt hatte, ohne dass eine entsprechende Rücknahme der Beschwerde erfolgt ist. Für den vorliegenden Fall bestand deshalb jedoch noch keine Veranlassung, von dem in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht dabei nämlich unberücksichtigt gelassen, dass der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts auf eine sofortige weitere Beschwerde hin aufgrund eines festgestellten Rechtsfehlers aufgehoben worden ist. Nach Zurückverweisung durch den Senat hatte dann auch das Landgericht zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten und das Verfahren durch Beschluss vom 05.10.2000 (Bl. 215 f d. A.) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites 2/5 O 171/98 Landgericht Frankfurt am Main ausgesetzt. Dass es sodann ­ offensichtlich aufgrund geänderter Rechtsauffassung ­ diesen Beschluss durch weiteren Beschluss vom 23.07.2001 (Bl. 231 f d. A.) wieder aufgehoben und nunmehr eine andere Rechtsmeinung vertreten hatte, wonach das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main doch nicht vorgreiflich für das hiesige Verfahren sei, kann bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nun nicht dazu führen, dass der Antragstellerin bzw. deren angeblichen Verfahrensbevollmächtigten vorgeworfen wird, sie habe ein Rechtsmittel ohne jegliche Erfolgsaussichten aufrecht erhalten. Dem stehen bereits die sich in den Beschlüssen vom 25.11.1998 und 05.10.2000 deutlich werdenden wechselnden Rechtsansichten des Landgerichts selber entgegen; auch der Senat hatte im Beschluss vom 12.01.2000 noch die Rechtskraft im Verfahren 2/5 O 171/98 Landgericht Frankfurt am Main ­ wenn auch in anderem Zusammenhang - für rechtserheblich erachtet. Ausgehend davon bestand vorliegend ausnahmsweise keine Veranlassung, dem vollmachtlosen Vertreter auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der ohnehin für § 13a Abs. 1 FGG aufgestellte Grundsatz, dass der vollmachtlose Vertreter die Verfahrenskosten grundsätzlich persönlich zu tragen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., § 13 Rz. 5; vgl. auch Senat OLGZ 1980, 278, 280), gilt jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. auch Kammergericht WuM 1996, 377); hierauf hat das Landgericht seine Kostenentscheidung auch gar nicht ausschließlich gestützt. Im Hinblick auf die amtsgerichtliche Entscheidung hatte es allerdings bei der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf die angebliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu verbleiben. Die diesbezügliche amtsgerichtliche Kostenentscheidung weist keine nach dem oben beschriebenen eingeschränkten Überprüfungsspielraum relevanten Rechtsfehler auf; die für die nachfolgenden (Beschwerde-)Verfahren aufgezeigten Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Die gleichen Grundsätze gelten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde. Insoweit hatte die angebliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zwar die Gerichtskosten zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Anhaltspunkte, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht gesehen.

Die Wertfestsetzung beruht auf der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht und dem Senat im Beschluss vom 12.01.2000.

Ende der Entscheidung

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