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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 20 W 183/06
Rechtsgebiete: BGB, BVFG, EGBGB, PStG


Vorschriften:

BGB § 1355
BVFG § 94
EGBGB Art. § 10
PStG § 15 c I Nr. 1
PStG § 45 II
PStG § 48
PStG § 49
1. Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und wird sodann für sie nach einem Statutenwechsel deutsches Recht anwendbar, so können sie für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB wählen, indem der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält.

2. Bei Spätaussiedlern steht dem eine zuvor während des Aufnahmeverfahrens vollzogene Namensangleichung des Ehenamens nach § 94 BVFG nicht entgegen.


Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Spätaussiedler aus der russischen Föderation. Sie schlossen am ... 1984 in ... (damals UdSSR) die Ehe und führten seitdem den (russischsprachigen) Geburtsnamen des Beteiligten zu 1) als Ehenamen. Diesen Namen erhielten auch die beiden 1985 und 1989 geborenen Kinder der Eheleute.

Die Beteiligten zu 1) und 2) und ihre Kinder fanden 2000 Aufnahme als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gaben während des Aufnahmeverfahrens Namensanpassungserklärungen ab, mit welchen sie jeweils die deutschsprachige Form ihrer Vornamen annahmen, die bisherigen Zwischennamen ablegten und den bisherigen Ehenamen in der männlichen Form der deutschen Sprache anpassten; die Beteiligte zu 2) nahm zusätzlich die deutschsprachige Form ihres Geburtsnamens an, der nicht Ehename war.

Nach Anlegung eines Familienbuches traten die Beteiligten zu 1) und 2) 2004 mit dem zunächst mündlich vorgetragenen Wunsch an die Standesbeamtin heran, die Namensführung in der Ehe dergestalt neu zu bestimmen, dass der bisherige Ehename entfallen und der Beteiligte zu 1) zukünftig weiterhin den Namen "X", die Beteiligte zu 2) zukünftig die deutschsprachige Form ihres Geburtsnamens "Y" führen will, wobei durch entsprechende Anschlusserklärungen auch die Kinder zukünftig den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2) führen sollten.

Die Standesbeamtin legte über den Beteiligten zu 3) die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht als Zweifelsvorlage vor. Auf Anregung des Gerichts erklärten die Beteiligten zu 1) und 2) unter dem 05. Januar 2006 schriftlich vor der Standesbeamtin, für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht zu wählen, wobei der Beteiligte zu 1) in der Ehe den Namen "X" und die Beteiligte zu 2) in der Ehe den Namen "Y" führe.

Sodann wies das Amtsgericht die Standesbeamtin mit Beschluss vom 17. Januar 2006 an, die Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 2) über die Auflösung ihres Ehenamens entgegen zu nehmen und die so bestimmten Namen in das Familienbuch einzutragen und führte zur Begründung aus, nach der Übersiedelung sei aufgrund des Statutenwechsels gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Möglichkeit zur Wahl des deutschen Rechtes eröffnet, die alle Möglichkeiten der Namensbestimmung in der Ehe nach § 1355 BGB gewähren müsse.

Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 3) eingelegte sofortige Beschwerde hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellte fest, die Standesbeamtin habe die Berichtigung des Familienbuches zu Recht abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das maßgebliche deutsche materielle Recht biete keine gesetzliche Grundlage für die Auflösung des nach ausländischem Recht bestimmten und nach § 94 BVFG unwiderruflich bestimmten Ehenamens und die Wahl unterschiedlicher Familiennamen.

Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde erstrebt der Beteiligte zu 3) eine obergerichtliche Klärung zu der Rechtsfrage.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) ist als weitere Beschwerde gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 PStG, 22, 27, 29 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Beteiligte zu 3) als Standesamtsaufsichtsbehörde hat nach § 49 Abs. 2 PStG unabhängig vom Vorliegen einer Beschwer jedenfalls ein Beschwerderecht, von welchem er Gebrauch machen kann, um eine obergerichtliche Entscheidung über eine Streitfrage herbei zu führen (vgl. BGHZ 121, 305 = StAZ 1993, 390; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 1443).

Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer unrichtigen Anwendung des Art. 10 EGBGB i.V. m. § 1355 BGB beruht.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Standesbeamtin zur Entgegennahme und Eintragung der namensbestimmenden Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 2) in das Familienbuch nach §§ 45 Abs. 2, 15 c Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 PStG angewiesen. Zur Bestimmung der in der Ehe von den Beteiligten zu 1) und 2) zu führenden Namen ist deutsches Namenssachrecht anwendbar, wobei dahinstehen kann, ob dies auf dem durch die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 116 GG erfolgten Statutenwechsel und dem hieraus resultierenden neuen Personalstatut (Art. 10 Abs. 1 EGBGB), oder auf der von den Beteiligten zu 1) und 2) nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB abgegebenen Rechtswahlerklärung beruht. Diese Rechtswahl ist zulässig, weil der Sachverhalt aufgrund der Eheschließung und der aus diesem Anlass erfolgten Namenswahl im Staatsgebiet und als ehemalige Staatsbürger der früheren UdSSR nach den dortigen Vorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates aufweist.

Allerdings wird durch Art. 10 Abs. 2 EGBGB kein materielles Namensbestimmungsrecht eröffnet, sondern lediglich die Wahl einer Rechtsordnung für die zukünftig in der Ehe zu führenden Namen. Die Frage der Zulässigkeit der in der Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) vom 05. Januar 2006 gewählten unterschiedlichen Namen beurteilt sich deshalb ebenso wie im Falle des Art. 10 Abs. 1 EGBGB allgemein nach deutschem Recht und somit nach § 1355 BGB in der seit dem 01. Juli 1998 aufgrund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 - KindRG - (BGBl I S. 2942) und des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 04. Mai 1998 - EheSchlRG - (BGBl I S. 833) gültigen Fassung.

Hiernach ist den Ehegatten in § 1355 Abs. 2 BGB die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, wobei der jeweils andere Ehegatte gemäß § 1355 Abs. 4 BGB diesem gewählten Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen als sog. Begleitnamen voranstellen oder anfügen darf. Wie § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB verdeutlicht, wird zwar an dem rechtspolitischen Ziel der Namenseinheit der Familie durch die Sollbestimmung zur Führung eines Ehenamens als gemeinsamen Familiennamen festgehalten. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (StAZ 1991, 89) ist den Ehegatten jedoch durch die Regelung des § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB alternativ auch die Möglichkeit eröffnet, von der Bestimmung eines Ehenamens abzusehen und ihre zur Zeit der Eheschließung geführten unterschiedlichen Namen beizubehalten und nach der Eheschließung fortzuführen.

Wie der Bundesgerichtshof auf Vorlagen des BayObLG (StAZ 1999, 270) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (StAZ 2000, 209) mit Beschlüssen vom 21. März 2001 (XII ZB 83/99 BGHZ 147, 159 = StAZ 2001, 211 und XII ZB 225/99 = NJWE-FER 2001, 307) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, können Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt haben, wenn für sie später deutsches Recht anwendbar wird, ihren Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB mit Wirkung für die Zukunft neu bestimmen. Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (FGPrax 1999, 55) soll die zuvor im Ausland unter Anwendung ausländischen Rechts erfolgte Namenswahl der Neubestimmung des Ehenamens nicht entgegenstehen, da der zunächst gewählte Ehename nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB beruhte, sondern auf der früheren Anwendung ausländischen Rechtes. Zur Begründung der Zulässigkeit der Neubestimmung eines Ehenamens nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht verweist der Bundesgerichtshof zunächst auf den Grundsatz der namensrechtlichen Selbstbestimmung der Ehegatten, dem durch die Ausschöpfung der von § 1355 Abs. 2 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten Rechnung getragen werden müsse. Des Weiteren wird vom BGH hervorgehoben, dass mit dem Statutenwechsel vielfach ein Wechsel der Lebenssituation einhergeht und gerade die Fälle der Spätaussiedlerehegatten verdeutlichten, dass mit der Übersiedelung eine völlige Veränderung der Lebensplanung und der Lebensverhältnisse einhergehe, die das nachvollziehbare Bedürfnis nach sich ziehe, die Namensführung dem Umfeld des neuen Aufenthaltes anzupassen. Deshalb dürfe die unter dem ausländischen Recht getroffene Namenswahl nicht losgelöst von der damaligen Lebenssituation, auf deren Grundlage sie erfolgt war, betrachtet werden, zumal der Gedanke der Umweltbezogenheit des Namens auch der Regelung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB durch die damit gewährte Möglichkeit der Namensanpassung an das deutsche Lebensumfeld zugrunde liege.

All diese Erwägungen beanspruchen auch für den hier vorliegenden Fall Gültigkeit, dass die Ehegatten nach ihrer Übersiedelung nach Deutschland und des hierdurch bedingten Statutenwechsels an ihrer bei der Eheschließung im Ausland unter Berücksichtigung der damaligen Lebensverhältnisse getroffenen Bestimmung eines Ehenamens nach ausländischem Recht nicht mehr festhalten wollen, sondern auf der Grundlage ihrer neuen Lebensplanung und des jetzigen sozialen Umfeldes die Führung der bis zur Eheschließung inne gehabten unterschiedlichen Namen anstreben, weil für den Ehegatten, dessen bisheriger Name nach ausländischem Recht seinerzeit zum Ehenamen bestimmt wurde, der Gesichtspunkt der Namenskontinuität im Vordergrund steht, während der andere Ehegatte durch die Rückkehr zu seinem deutschsprachigen ursprünglichen Namen größeres Gewicht auf die Anpassung an das neue Lebensumfeld legt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen beiden zitierten Entscheidungen vom 21. März 2001 nur die Zulässigkeit zur Neubestimmung eines Ehenamens im Sinne eines gemeinsamen Familiennamens hervorgehoben. Hierin ist jedoch keine Einschränkung der in § 1355 BGB allgemein eröffneten Wahlmöglichkeiten zur Namensführung nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht zu sehen. Vielmehr beruhen die diesbezüglichen Formulierungen des BGH auf den konkreten Lebenssachverhalten, die durch die jeweiligen Zweifelsvorlagen der Standesbeamten zum Verfahrensgegenstand erhoben worden waren und sich deshalb nur auf die von den dortigen Beteiligten erstrebte Neubestimmung eines Ehenamens bezogen.

Demgegenüber lässt die Begründung der beiden Entscheidungen des BGH erkennen, dass den Ehegatten im Falle eines Statutenwechsels zum deutschen Recht einmalig sämtliche Wahlmöglichkeiten eröffnet sein sollen, die auch für deutsche Ehegatten bei einer Eheschließung im Inland durch § 1355 BGB gegeben sind. Hierzu gehört aber nicht nur die vom Gesetzgeber im Sinne der Namenskontinuität primär angestrebte Bestimmung eines Ehenamens im Sinne eines gemeinsamen Familiennamens, sondern auch die daneben in § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der getrennten Namensführung durch Beibehaltung der unterschiedlichen bisherigen Namen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem auch nicht entgegen gehalten werden, dass dem deutschen Recht eine Auflösung des vorhandenen Ehenamens und die Wahl unterschiedlicher Familiennamen fremd sei. Ebenso wie es sich bei der vom BGH ausdrücklich zugelassenen Neubestimmung des Ehenamens nach einem Statutenwechsel nicht um eine gegen den Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Ehenamenswahl im Sinne des § 1355 Abs. 3 BGB verstoßende und damit unzulässige Namensbestimmung handelt, liegt hier nicht eine nach deutschem Recht während der Dauer der Ehe unzulässige Auflösung eines einmal bestimmten Ehenamens vor. Es handelt sich der Sache nach vielmehr um die zulässige erstmalige Entscheidung über die Namensführung in der Ehe unter der Geltung des erst nach einem Statutenwechsel anwendbar gewordenen deutschen Rechts.

Dabei ist den Ehegatten auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einmalig die Möglichkeit einzuräumen, eine Entscheidung über die zukünftige Namensführung in der Ehe unter Ausschöpfung aller in § 1355 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten zu treffen. Nur durch diese Auslegung des Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1355 BGB kann der Notwendigkeit der Anpassung an ein neues Lebensumfeld im Sinne einer Integration und dem Gedanken der Umweltbezogenheit des Namens gebührend Rechnung getragen werden. Hierbei muss zusätzlich auch Berücksichtigung finden, dass das Namensrecht Bestandteil des grundgesetzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechtes ist (vgl. hierzu BVerfG NJWE-FER 2001, 193; BGH NJW 2000, 2195) und deshalb das Interesse des Gesetzgebers an einer stringenten Durchsetzung des Grundsatzes der Namenseinheit in der Familie bei der Neuregelung des § 1355 BGB zurück zu stehen hatte, wenn beide Ehegatten eine Fortführung ihrer zur Zeit der Eheschließung geführten unterschiedlichen Namen auch nach der Heirat wünschen. Dies muss nach einem Statutenwechsel auch für Ehegatten gelten, die zunächst einen Ehenamen nach dem zuvor anwendbaren ausländischen Recht geführt haben.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen auch die von den Beteiligten zu 1) und 2) im Aufnahmeverfahren unmittelbar nach der Übersiedelung im Jahr 2000 abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen der nunmehrigen Erklärung über die Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht nicht entgegen.

Zwar wurde bei der Aufnahme dieser Erklärungen ausdrücklich auf deren Unwiderruflichkeit hingewiesen. Dem Inhalt nach handelte es sich hierbei jedoch nur um Namensangleichungserklärungen im Sinne des § 94 BVFG, mit welchen die bisherigen Vornamen und der ursprünglich nach ausländischem Recht bestimmte Ehename in die jeweilige deutschsprachige Form überführt und dem deutschen Namensrecht fremde Namensbestandteile abgelegt wurden.

Die Unwiderruflichkeit der diesbezüglichen Erklärungen steht zwar der Rückkehr zu den Namen in der vor der Übersiedelung geführten fremdsprachigen Form entgegen. Sie bildet jedoch keine Sperre, die die Ausübung des durch Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1355 BGB nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht einmalig und während der Dauer der Ehe wiederum unwiderruflich eingeräumten Rechtes zur Bestimmung der in der Ehe zu führenden Namen verhindern würde.

Auf die weitere Beschwerde war deshalb der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und damit die Anweisung des Amtsgerichts an die Standesbeamtin zur Entgegennahme der Erklärungen über die zukünftige Führung der Namen in der Ehe und deren Eintragung in das Familienbuch zu bestätigen.

Eine Entscheidung über die zukünftige Namensführung der beiden aus der Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) hervorgegangenen Kinder war nicht angezeigt, da insoweit bisher lediglich mündlich entsprechende Wünsche geäußert wurden, es jedoch bisher an den erforderlichen Erklärungen gegenüber der Standesbeamtin in öffentlich beglaubigter Form nach Maßgabe der §§ 1617 Abs. 1, 1617 c Abs. 1 und 2 BGB fehlt.

Ende der Entscheidung

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