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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 20 W 187/05
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG


Vorschriften:

FGG § 144b
FGG § 144a II
GmbHG § 19 IV
1. Die Verfügung nach § 144 b FGG ist dem Alleingesellschafter, der die Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 GmbHG zu erfüllen hat, förmlich zuzustellen.

2. Dies kann nicht durch die Zustellung an die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer, die der notwendigen Beteiligung der Gesellschaft am Verfahren dient, ersetzt werden.

3. Die Feststellung über die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und die Auflösung der Gesellschaft nach § 144 b S. 2 FGG darf nicht vor der Entscheidung über einen Widerspruch erfolgen.


Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Betroffene sich gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und die zu Grunde liegende Verfügung des Registergerichts vom 03. Januar 2005 wendet, mit welcher die Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG durch die Alleingesellschafterin festgestellt wurde, ist nach §§ 144 b Satz 3, 144 a Abs. 3, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Betroffene ist als von der Auflösung betroffene Gesellschaft beschwerdeberechtigt (BayObLG Rpfleger 1986, 483). Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und die Feststellungsverfügung des Registergerichts vom 03. Januar 2005 können bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind.

Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung der GmbH in das Handelsregister alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters, so hat dieser Alleingesellschafter nach § 19 Abs. 4 GmbHG alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherheit zu bestellen oder einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertragen. Kommt der Alleingesellschafter diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat nach § 144 b FGG das Registergericht den Gesellschafter aufzufordern, dies innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Werden die Verpflichtungen nicht erfüllt und auch kein Widerspruch erhoben oder dieser rechtskräftig zurückgewiesen, so hat das Registergericht die Nichteinhaltung der Verpflichtungen festzustellen, mit der Folge, dass mit der Rechtskraft dieser feststellenden Verfügung des Registergerichtes die Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Ziffer 6 GmbHG aufgelöst wird.

Im vorliegenden Falle hat das Registergericht zunächst die Verfügung vom 16. September 2004 mit der Aufforderung gemäß § 144 b Satz 1 FGG zur Nachholung der Verpflichtung zur Volleinzahlung binnen einer gesetzten Frist von vier Wochen oder Rechtfertigung der Unterlassung durch Widerspruch lediglich an die Gesellschaft und deren Geschäftsführer, nicht jedoch an die Alleingesellschafterin als richtige Adressatin gerichtet und zugestellt. Darüber hinaus wurde mit der Verfügung vom 03. Januar 2005 sogleich die Feststellung über die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG erlassen, ohne zuvor über einen Widerspruch zu entscheiden. Dabei ging die Registerrichterin ausweislich des Inhaltes dieser Verfügung davon aus, dass ein Widerspruch gegen die vorausgegangene Verfügung vom 16. September 2004 nicht erhoben worden war. Dies trifft jedoch nicht zu, da das von dem Steuerberater der Gesellschaft eingereichte Schreiben vom 20. Oktober 2004, mit welchem eine volle Einzahlung des Stammkapitals durch mehrere Einzelzahlungen zu näher aufgeführten Zeitpunkten behauptet wurde, inhaltlich als Widerspruch zu werten ist. Zwar kann gemäß §§ 144 b Satz 3, 144 a Abs. 2 Satz 2 FGG die Feststellung mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen. Vielmehr hat das Registergericht sogleich die Feststellung über die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG getroffen, ohne zuvor der Alleingesellschafterin wirksam eine Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen oder Rechtfertigung der Unterlassung durch Erhebung eines Widerspruchs gesetzt zu haben und über den vorliegenden Widerspruch zu entscheiden.

Die Feststellungsverfügung des Registergerichts vom 16. September 2004 und der diese bestätigende Beschluss des Landgerichts vom 03. März 2005 waren deshalb aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle eines ordnungsgemäßen Verfahrens eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

Das Verfahren war zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Registergericht zurück zu verweisen. Dabei wird das Registergericht auch darüber zu befinden haben, ob der Verpflichtung aus § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG zwischenzeitlich durch die von dem Notar mit Schreiben vom 21. April 2005 angezeigte Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte (Bl. 83/84 HA/26 - 32 SdB) Genüge getan wurde, so dass es gegebenenfalls eines Nachweises der vollen Einzahlung aller Geldeinlagen nicht mehr bedarf.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 131 Abs. 2 KostO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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