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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.11.2000
Aktenzeichen: 20 W 192/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 160 a Abs. 1
BGB § 71
BGB § 60
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 192/00

2/9 T 982/99 LG Frankfurt/M.

73 VR 10127 AG Frankfurt/M.

Entscheidung vom 20.11.2000

In der Vereinsregistersache ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02. Februar 2000 am 20. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1999 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die angemeldete Satzungsänderung vom 25. März 1999 zu § 1 (Name) in das Vereinsregister einzutragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM.

Gründe:

Die gemäß § 160 a Abs. 1 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen (§§ 27 Abs. 1, 550 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Ablehnung der Eintragung der Satzungsänderung zu § 1, wonach der Name der Anmelderin zukünftig H. Gesellschaft für ..., Landesstiftung der Heinrich-Böll-Stiftung e.V." lauten soll, bestätigt und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil dieser Vereinsname durch den Namensbestandteil Stiftung" in der Öffentlichkeit falsche Vorstellungen erwecke. Dies hält der rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.

Gemäß §§ 71, 60 BGB ist die Anmeldung der Änderung einer Vereinssatzung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der §§ 56 bis 59 BGB nicht erfüllt sind. Bezüglich des Vereinsnamens ist in § 57 BGB lediglich geregelt, dass die Satzung den Namen des Vereines enthalten muss und dieser Name sich von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss. Im übrigen ist der Verein grundsätzlich in der Wahl seines Namens frei. Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1125 und NJW 1992, 2362; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 291; Senatsbeschluss vom 17. März 1974 in BB 1974, 577; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., §§ 57, 58 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 57 Rn. 2; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 5; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., Rn. 59).

Aus der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB auf den Vereinsnamen ergibt sich, dass die durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474) erfolgte Änderung des Firmenrechts auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesenkt sind (ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1710; Palandt/Heinrichs, a.a.O.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rn. 93). Somit kommt es entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse besteht. Vielmehr ist aufgrund des Irreführungsverbotes im registerrechtlichen Verfahren ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen, wobei auf die Rechtsprechung aus früherer Zeit nicht mehr vorbehaltlos zurückgegriffen werden kann. Insgesamt muss nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist das Landgericht zunächst zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der verwendete Namensbestandteil Stiftung" keine relevante Irreführung über die Rechtsform der Anmelderin enthält. Wie das OLG Stuttgart (NJW 1964, 1231) unter Darstellung der historischen Entwicklung dieses Begriffes aufgezeigt hat, ist der Namensbestandteil Stiftung" nicht eindeutig. Die in §§ 80 ff. BGB geregelte privatrechtliche Stiftung ist eine rechtsfähige Organisation (Verwaltung) die bestimmte, durch einen Stiftungsakt festgelegte Zwecke mit Hilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft gewidmet ist (vgl. BayObLG NJW 1973, 249; Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., Vorbem § 80 Rn. 4; Nietzer/Stadie NJW 2000, 3457). Im Unterschied zu den Körperschaften, insbesondere dem Verein, hat sie keine Mitglieder und darf grundsätzlich ihren Zweck nicht ändern. Daneben gibt es auch Stiftungen kirchlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie unselbständige, fiduziarische Stiftungen ( vgl. hierzu Seifart/von Camphausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Aufl., § 2 I bis III). Angesichts dieser Vielfalt ist davon auszugehen, dass mit der Bezeichnung Stiftung" eine Irreführung der Öffentlichkeit über die Rechtsform der mit einem solchen Namensbestandteil auftretenden Organisation nicht ohne weiteres verbunden ist, zumal ­ wie das Landgericht zutreffend aufzeigt ­ gerade für den insoweit nicht maßgeblichen rechtskundigen Betrachter wegen des Zusatzes e.V." am Namensende klar ersichtlich ist, dass es sich bei der Anmelderin um einen eingetragenen Verein handelt.

Aber auch im übrigen ergibt sich aus der Verwendung des Namensbestandteils Stiftung" in Bezug auf die Anmelderin hier keine gesetzlich relevante, ersichtliche Irreführung. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Vereinszweck auf Tätigkeiten im gesellschaftspolitischen Spektrum abzielt, so dass als Maßstab auf die Sicht des politisch interessierten Durchschnittsbürgers als angesprochene Verkehrskreise im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB abzustellen ist. Dieser Personenkreis verbindet mit dem tradierten Begriff der Stiftung" zwar primär die Vorstellung einer Vermögensmasse, die gemäß dem Willen eines Stifters selbständig verwaltet und für die Verwendung eines bestimmten Zweckes verwendet wird (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon 1978 und Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 1998). Gerade für den politischen Bereich hat sich jedoch die Verwendung des Begriffes Stiftung" in Verbindung mit dem Namen einer bekannten Persönlichkeit auch für Organisationen etabliert, die sich im Bereich der politischen Willensbildung betätigen und ohne organisatorische Einbindung in die einzelnen politischen Parteien deren jeweiligem Meinungsspektrum zuzuordnen sind. Allgemeine Bekanntheit haben insoweit die der CDU nahestehende Konrad-Adenauer-Stiftung, die der SPD zuzuordnende Friedrich-Ebert-Stiftung und die der FDP nahestehende Karl- Hermann-Flach-Stiftung erlangt (vgl. zu diesen sog. Parteistiftungen Seifart/von Camphausen, a.a.O., § 2 VI Rn 19). Noch etwas weniger geläufig dürfte die erst vor wenigen Jahren gegründete Heinrich-Böll-Stiftung sein, die der Partei Bündnis 90/Die Gründen zuzuordnen ist. Alle diese Organisationen sind trotz des im Namen verwendeten Bestandteiles der Stiftung" rechtlich als eingetragene Vereine organisiert. Mit diesen Vereinen wird in der politisch interessierten Öffentlichkeit nicht ohne weiteres die traditionelle Vorstellung einer Stiftung im Sinne des Verwalters eines gestifteten Vermögens und Vollstrecker des Willens eines namentlich bekannten Stifters verbunden. Damit ist jedenfalls im Bereich der parteinahen Organisationen die Verwendung des Namensbestandteiles Stiftung" nicht unbedingt mit einer Stiftung im engeren und traditionell gewachsenen Sinne verbunden.

In rechtlicher Hinsicht haben sich mehrere Ersatzformen im Sinne stiftungsähnlicher Organisationen herausgebildet, die in der Rechtsform einer GmbH, Aktiengesellschaft oder eines eingetragenen Vereines betrieben werden können. Für diese wird die Verwendung des Namensbestandteiles Stiftung" in Rechtsprechung und Literatur dann als zulässig erachtet, wenn sie eine stiftungsähnliche Struktur aufweisen. Hierzu gehören ein auf Dauer angelegter Stiftungszweck, eine stiftungsähnliche Organisation und eine ausreichende Vermögensausstattung (vgl. Seifart von Camphausen, a.a.O., § 2 VI; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorbem. § 80 Rn. 8 OLG Stuttgart, NJW 1967, 1231; BayObLG NJW 1973, 249; Wochner, Rpfleger 1999, 310 ff.).

Vorliegend hat sich die Anmelderin in § 2 ihrer Satzung eine Zweckbestimmung gegeben, die im Unterschied zum gesetzlichen Leitbild des Vereins nicht auf eine Leistung für ihre Mitglieder, sondern auf eine fremdnützige Tätigkeit im gesellschaftspolitischen Bereich abzielt und auf Dauer angelegt ist. Eine stiftungsähnliche Organisation wird durch den weitgehend vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängigen Verein und die Vereinsorgane der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie eines Beirates und deren in der Satzung vorgeschriebene enge Bindung an die Verfolgung des gemeinnützigen Vereinszweckes angestrebt.

Letztlich kann auch von einer ausreichenden Vermögensausstattung ausgegangen werden. Hierzu hat insbesondere das BayObLG (a.a.O.) klargestellt, dass ein Verein mit stiftungsartiger Struktur nicht zwangsläufig über eine kapitalartige Vermögensausstattung verfügen muss. Vielmehr ist es als ausreichend anzusehen, wenn wenigstens eine gesicherte Anwartschaft auf eine Dotierung besteht, durch welche eine stiftungshafte Aufgabenerfüllung für eine gewisse Dauer gewährleistet ist (vgl. hierzu Strickrodt, NJW 1964, 2085, 2086). Dieses Merkmal wird für solche Vereine zu verneinen sein, die ihre Tätigkeit allein aus Mitgliedsbeiträgen oder freiwilligen Spenden finanzieren wollen (vgl. OLG Stuttgart und BayObLG jeweils a.a.O.). Demgegenüber sieht die Anmelderin in § 12 ihrer Satzung vor, dass die Mittel für die Vereinszwecke hauptsächlich durch einmalige oder laufende Zuschüsse öffentlicher Körperschaften und nur daneben durch Spenden und Beiträge der Fördermitglieder aufgebracht werden sollen. Aufgrund der Anerkennung durch die Partei der Grünen/Hessen als Grünnahe Stiftung" und durch die Heinrich-Böll-Stiftung e.V. als deren Landesstiftung erscheint eine gesicherte Anwartschaft von gewisser Dauer durch öffentliche Zuschüsse, wie sie auch in der Vergangenheit an die Anmelderin und ähnliche parteinahe Stiftungen in der Rechtsform eingetragener Vereine gezahlt wurden, gegeben.

Damit kann insgesamt von einer ersichtlichen Irreführung durch die Verwendung des Namensbestandteiles Stiftung" nicht ausgegangen werden, so dass die Eintragungsfähigkeit der Satzungsänderung über den Vereinsnamen zu bejahen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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