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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 20 W 195/05
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 71
GBO § 76
GBO § 80
Weder der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem grundbuchrechtlichen Beschwerdeverfahren noch ihre Ablehnung sind anfechtbar.
Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.11.2004 -20 W 376/2004- einen landgerichtlichen Beschluss vom 08.07.2004 aufgehoben, durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Eintragung eines Amtswiderspruchs bzw. die Löschung wegen Gegenstandslosigkeit der im betroffenen Grundbuch in Abt. II lfde. Nr. ... eingetragenen Dienstbarkeit zurückgewiesen wurde, weil das maßgebliche Eintragungsersuchen noch zu überprüfen ist.

Mit Beschluss vom 05.04.2005 hat die Kammer den Antrag des Antragstellers, im Weg der einstweiligen Anordnung einen Widerspruch bzw. eine Vormerkung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen das in Abt. II lfde. Nr. ... eingetragene Recht einzutragen, zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt.

Dieses Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde nicht statthaft, da die weitere Beschwerde nach § 78 GBO nur gegen Endentscheidungen des Landgerichts gegeben ist, wie die Gegenüberstellung zu § 76 Abs.1 GBO zeigt (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 78, Rdnr. 4 m. w. H.; Budde in Bauer/von Oefele: GBO, § 78 Rdnr. 2).

Auch als Erstbeschwerde wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Weder der Erlass einer einstweiligen Anordnung, noch die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sind anfechtbar (BGHZ 39,168, NJW 1993, 2040, NJW-RR 1997, 1149; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 24, Rdnr. 24 jeweils zu § 24 Abs. 2 FGG; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 76, Rdnr. 9; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 502).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst mangels weiterer Beteiligter außer dem Antragsteller.

Die Festsetzung des Geschäftswertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

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