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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 20 W 201/00
Rechtsgebiete: PStG, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

PStG § 49
PStG § 45 Abs. 2
PStG § 48 Abs. 1
PStG § 49 Abs. 2
PStG § 45 Abs. 2 Satz 1
PStG § 31 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6
PStG § 31 a Abs. 2
PStG § 31 a Abs. 2 Satz 2
PStG § 15 Abs. 2 Ziffer 4
BGB § 1618
BGB § 1618 Satz 1
BGB § 1618 Satz 2
BGB § 1618 S. 4
BGB § 1748
BGB § 1618 S. 3
BGB § 1626 Abs. 2 S. 1
BGB § 1795 Abs. 2
BGB § 181
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG § 22
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2
Die Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung kann von einem nicht auch zugleich für deren materiellrechtlich wirksame Entgegennahme zuständigen Standesbeamten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einer Wirksamkeitsvoraussetzung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

Entscheidung vom 25.6.2001

In der Personenstandssache

betreffend die Anweisung des Standesbeamten zur Beurkundung von Erklärungen gemäß § 1618 BGB zur Erteilung des Ehenamens L. für das Kind B. Sch.

an dem beteiligt sind:

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. März 2000 am 25. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 29. Dezember 1999 werden aufgehoben.

Der Standesbeamte wird angewiesen, die Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) über die Erteilung ihres Ehenamens für das Kind nicht von der Vorlage der Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Kindesvaters durch das Familiengericht abhängig zu machen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM.

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) entstammt der Ehe der Beteiligten zu 2) mit dem am 04. Mai 1992 verstorbenen Herrn Sch.. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben am 07. August 1998 vor dem Standesbeamten in Greifenstein die Ehe geschlossen und hierbei den Wunsch geäußert, dem Kind den in ihrer neuen Ehe geführten Ehenamen L. zu erteilen. Der Standesbeamte teilte daraufhin mit, dass die Einwilligung des anderen Elternteils durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden müsse und ohne deren Vorlage eine wirksame Erklärung nicht entgegen genommen werden könne. Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung des Kindes wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 28. April 1999 ­ 2 F 266/99 ­ mit der Begründung zurückgewiesen, nach dem Tod des leiblichen Vaters sei dessen Einwilligung nicht erforderlich und damit auch nicht ersetzungsfähig.

Der Standesbeamte hat daraufhin die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung gemäß § 45 Abs. 2 PStG vorgelegt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29. Dezember 1999 den Standesbeamten angehalten, bei Vorliegen formwirksamer Erklärungen den nach § 1618 Satz 1 und 2 BGB zulässigerweise gewählten Namen in die Personenstandsbücher einzutragen". Zur Begründung ist ausgeführt, ein Ersetzungsverfahren vor dem Familiengericht sei nur bei Verweigerung der Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, nicht jedoch, wenn dieser verstorben sei.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 05. Februar 1999 (StAZ 1999, 241 = FamRZ 1999, 1372) die Rechtsauffassung vertritt, nach dem Tod eines Elternteils sei zur späteren Einbenennung des Kindes die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht erforderlich.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, nach dem Tod des leiblichen Vaters sei die Einbenennung des Kindes ohne familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung vorzunehmen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4).

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 PStG i. V. m. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Der Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein ­ von einer Beschwer unabhängiges ­ Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen 1996 Rn. 1443).

In der Sache hat das Rechtsmittel des Beteiligten zu 4) teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG. Ebenso wie der Beschluss des Amtsgerichts beruht die Entscheidung des Landgerichts auf dem Verfahrensfehler, dass die dem Standesbeamten erteilte Anweisung über die Grenzen des durch dessen Vorlage bestimmten Verfahrensgegenstandes hinaus geht.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist, sog. Vorlagerecht (vgl. hierzu Johansson/Sachse, a.a.0., Rn. 137 ff). Die Vorlage des Standesbeamten gilt für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG). Bereits hieraus ergibt sich, dass die Zweifel des Standesbeamten sich auf die Vornahme einer konkreten Amtshandlung beziehen müssen, denn das Vorlagerecht dient nicht dazu, losgelöst von der konkret anstehenden Amtshandlung des Standesbeamten abstrakte Rechtsfragen durch das Gericht klären zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf StAZ 1970, 128; Johansson/Sachse, a.a.0., Rn. 640; Hepting/Gaaz, a.a.0., § 45 Rn. 67). Verfahrensgegenstand der Zweifelsvorlage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG ist damit die konkrete Amtshandlung, welche Anlass der Vorlage bzw. des Zweifels des Standesbeamten ist. Zum Gegenstand der Entscheidung ist somit nicht der Zweifel des Standesbeamten als solcher zu machen ­ wie begründet er in der Sache auch sein mag -, sondern die Frage, ob der Standesbeamte zu der bei ihm konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (vgl. Johansson/Sachse, a.a.0., Rn. 1189 und 1202). Über diesen Verfahrensgegenstand haben die Vorinstanzen sich hinweggesetzt, indem sie den Standesbeamten über den Gegenstand seiner Vorlage hinaus zu der Vornahme einer Amtshandlung angewiesen haben, die nicht Gegenstand der Vorlage war und zu welcher er zudem örtlich nicht zuständig ist.

Als Verfahrensvoraussetzung ist die Vorlage des Standesbeamten durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich ihres Umfanges selbständig auszulegen. Zwar hat der Standesbeamte eine konkrete Vorlagefrage nicht formuliert. Aus dem Inhalt der Vorlage und dem Gesamtzusammenhang der vorherigen Abläufe ergibt sich jedoch, dass die Amtshandlung, über deren Vornahme der Standesbeamte im Zweifel war und deshalb eine gerichtliche Entscheidung anstrebt, hier die Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) über die Erteilung ihres Ehenamens für die Beteiligte zu 1) und deren Zustimmung hierzu gemäß § 1618 BGB ist.

Nach der durch das KindRG geänderten Vorschrift des § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen oder diesen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen (§ 1618 Satz 1 und 2 BGB). Führt das Kind den Namen des anderen Elternteiles, so ist für die Einbenennung dessen Einwilligung erforderlich, die aus Gründen des Kindeswohles durch das Familiengericht ersetzt werden kann (§ 1618 Satz 3 und 4 BGB). Die zur Einbenennung erforderlichen namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden (§ 1618 Satz 5 und 6 i. V. m. § 1617 c BGB).

§ 31 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6 PStG bestimmt, dass die erforderlichen namensrechtlichen Erklärungen der Eltern, des Ehegatten und des Kindes neben den nach dem Beurkundungsgesetz zuständigen Notaren auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden können. Hiervon zu unterscheiden ist die Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärungen, für die gemäß § 31 a Abs. 2 PStG nur derjenige Standesbeamte zuständig ist, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Bei den namensrechtlichen Erklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst mit dem Zugang bei dem hierfür zuständigen Standesbeamten materiell-rechtlich wirksam werden. Die Namensänderung beim Kind wird unmittelbar durch die Erfüllung sämtlicher materiell-rechtlicher Voraussetzungen herbeigeführt. Der sodann gemäß § 31 a Abs. 2 Satz 2 PStG vorgeschriebenen Eintragung eines Randvermerkes in das Geburtenbuch durch den Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, kommt demgegenüber nur deklaratorische Bedeutung zu.

Im vorliegenden Falle wollten die Beteiligten zu 2) und 3) ­ wie sich aus der Vorlage des Standesbeamten ergibt ­ nach ihrer Eheschließung sogleich die für die Einbenennung der Beteiligten zu 1) erforderlichen namensrechtlichen Erklärungen auf dem dortigen Standesamt abgeben. Hiergegen hatte der Standesbeamte Bedenken, weil er davon ausging, dass ein Ersetzungsverfahren vor dem Familiengericht erforderlich sei und ohne Vorlage der gerichtlichen Ersetzungsentscheidung eine wirksame Erklärung nicht entgegengenommen werden könne". Damit verkennt der Standesbeamte, dass zwischen der Beurkundung der namensrechtlichen Erklärungen gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6 PStG einerseits und der Entgegennahme dieser Erklärungen gemäß § 31 a Abs. 2 PStG andererseits, die ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit durch Zugang auslöst, deutlich unterschieden werden muss. Da das Kind in Ehringshausen geboren wurde und die Geburt bei dem dortigen Standesamt beurkundet wurde, ist für die Entgegennahme sämtlicher namensrechtlicher Erklärungen nur der dortige Standesbeamte zuständig, der sodann auch die Eintragung eines Randvermerkes vorzunehmen hat. Demgegenüber war der vorlegende Standesbeamte nur zur Beurkundung der zur Einbenennung erforderlichen namensrechtlichen Erklärungen berufen. Denn die Beglaubigung oder Beurkundung dieser Erklärungen ist nicht dem Standesbeamten, der die Geburt beurkundet hat, vorbehalten, sondern kann von jedem Standesbeamten im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes vorgenommen werden(vgl. Hepting/Gaaz, a.a.0., § 31 a PStG Rn. 46).Diese Beurkundung der namensrechtlichen Erklärungen wurde von den Beteiligten zu 2) und 3) ersichtlich durch den vorlegenden Standesbeamten, vor dem ihre Eheschließung erfolgt war, im unmittelbaren Anschluss daran erstrebt. Demgegenüber hegte der Standesbeamte Zweifel, ob er ohne eine vorherige familienrechtliche Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters überhaupt eine Amtshandlung zum Zwecke der Einbenennung vornehmen durfte und veranlasste deshalb die Vorlage an das Amts- gericht. Hieraus ergibt sich, dass die Vorlage des Standesbeamten konkret auf die Beantwortung der Frage abzielt, ob er als Amtshandlung die in seine Zuständigkeit fallende Beurkundung der namensrechtlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) auch ohne die Vorlage einer familiengerichtlichen Ersetzungsentscheidung vorzunehmen hat.

Demgegenüber kann die Vorlage nach ihrem Inhalt und Gesamtzusammenhang nicht so ausgelegt werden, dass sie sich zugleich auch auf die Frage erstreckt, ob nach Entgegennahme der formwirksamen Erklärungen durch das allein hierfür zuständige Standesamt in Ehringshausen und die dort zu veranlassende Eintragung des entsprechenden Randvermerkes im Geburtenbuch die Änderung des Namens des Kindes gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 4 PStG in dem Familienbuch der Beteiligten zu 2) und ihres verstorbenen ersten Ehemannes ergänzend einzutragen ist. Denn aus der Vorlage des Standesbeamten ergibt sich, dass er sich bereits an der Vornahme der aktuell anstehenden Amtshandlung der Beurkundung der namensrechtlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2 und 3) wegen des Fehlens der familiengerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters gehindert sah.

Zur Beurkundung der namensrechtlichen Erklärungen der Beteiligten zu 1) bis 3) zum Zwecke der Einbenennung gemäß § 1618 Satz 1 und 3 BGB war der Standesbeamte nach Vollzug der Eheschließung jedoch unabhängig von der Rechtsfrage verpflichtet, ob zum Wirksamwerden der diesbezüglichen Erklärungen und der Zustimmung des Kindes zusätzlich zu deren Zugang beim zuständigen Geburtsstandesamt auch die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen leiblichen Vaters erforderlich ist. Nur zu der Vornahme dieser den Gegenstand der Zweifelsvorlage bildenden Amtshandlung war der Standesbeamte deshalb unter Aufhebung der darüber hinausgehenden Entscheidungen des Amts- und des Landgerichtes anzuweisen. Denn die Verpflichtung zur Vornahme dieser Beurkundung als Amtshandlung ist nicht von der Beibringung einer Ersetzungsentscheidung des Familiengerichtes nach § 1618 Satz 4 BGB abhängig. Auch wenn man der vom OLG Zweibrücken in der bereits zitierten Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung folgen würde, wonach im Falle des Todes des Ehegatten für die Einbenennung des Kindes die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht erforderlich sei, so wird hierdurch jedenfalls keine zeitliche Reihenfolge vorgegeben, so dass eine mate- riell-rechtlich gegebenenfalls erforderliche Einwilligungsersetzung auch noch nach Beurkundung und Entgegennahme der übrigen namensrechtlichen Erklärungen im Sinne des § 1618 BGB erfolgen kann (vgl. ebenso BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252 und OLG Hamm StAZ 2000, 213, 215; Staudinger, 13. Bearb., § 1618 BGB Rn. 25). Damit erstreckte sich die Prüfungsbefugnis des Standesbeamten im Zusammenhang mit der allein den Gegenstand des Vorlageverfahrens bildenden Beurkundung der namensrechtlichen Erklärungen nicht auf die hiervon zu unterscheidende Rechtsfrage, ob für die materiell-rechtliche Wirksamkeit dieser Erklärungen über die Entgegennahme durch das zuständige Standesamt hinaus auch die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Vaters notwendig war. Vielmehr hätte der Standesbeamte dem Wunsch der Beteiligten zur Beurkundung dieser Erklärungen unmittelbar und unabhängig von der Klärung der angesprochenen Rechtsfrage entsprechen müssen.

Da es für die Entscheidung der Vorlage hierauf nicht mehr ankommt, kann der Senat für das weitere Verfahren lediglich ohne Bindungswirkung seiner Entscheidung auf folgendes hinweisen:

Der Senat neigt in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Vorinstanzen zu der Auffassung, dass es für die materielle Wirksamkeit einer Einbenennung gemäß § 1618 BGB nach dem Tode des nicht sorgeberechtigten Elternteiles einer familiengerichtlichen Zustimmungsersetzung nicht bedarf. Nach dem Inhalt der für eheliche Kinder neu geschaffenen Möglichkeit der Einbenennung gemäß § 1618 BGB in der Fassung des KindRG und der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers soll durch das Zustimmungserfordernis ausschließlich dem Interesse des anderen Elternteiles am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind geschützt werden (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 92). Bei der Einwilligung handelt es sich um einen höchstpersönlichen Akt, der weder durch einen Stellvertreter noch durch den Rechtsnachfolger erklärt werden kann (vgl. Fam- RefK/Wax, § 1618 BGB Rn. 5). Auch wenn im Einzelfalle nach dem Tode eines Elternteiles noch besondere Interessenlagen bestehen können, die für eine Beibehaltung des Namens sprechen, ist ein gesetzlicher Schutz insoweit im Gesetz nicht vorgesehen. Nach dem Regelungszusammenhang des § 1618 S. 4 BGB kommt eine familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung nur dann in Betracht, wenn diese zwar möglich wäre, von dem entsprechenden Elternteil jedoch verweigert wird. Demgegenüber führt der Tod des namensgleichen Elternteiles zum Wegfall des Zustimmungsbedürfnisses, ohne dass insoweit eine Befassung des Familiengerichtes gesetzlich vorgesehen oder gewollt ist. Denn anderenfalls hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung der Wahrnehmung der Interessen an der Aufrechterhaltung des Namensbandes über den Tod hinaus an namensgleiche andere Angehörige, einen Rechtsnachfolger oder das Familiengericht bedurft. Denn das Versterben des Elternteils kann rechtlich nicht der Verweigerung der Einwilligung des lebenden Elternteils zur Namensänderung gleichgestellt werden. Insbesondere entsteht für das Kind mit dem Tod des namensgleichen Elternteils eine erheblich andere Interessenlage. Auch die Regelung des § 1748 BGB für die in ihren Rechtswirkungen sehr viel weitergehende Adoption zeigt, dass eine Ersetzung einer Einwilligungserklärung nur dann in Betracht kommt, wenn noch eine Rechtsfähigkeit des Erklärungsberechtigten gegeben ist. Aus diesen Gründen hält der Senat im Falle des Todes des anderen Elternteiles eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht für nicht erforderlich (vgl. ebenso OLG Zweibrücken, 5. Familiensenat, Beschluss vom 01. Juli 1999, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart, StAZ 2001, 68; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel/AG Lübeck StAZ 2000, 21 mit zustimmender Anmerkung Sachse; anderer Auffassung: OLG Hamm StAZ 2000, 213; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1618 Rn. 17; offen gelassen wird die Rechtsfrage von BayObLG StAZ 1999, 236).

Die gemäß § 1618 S. 3 BGB erforderliche Einwilligung der über 5 Jahre alten Beteiligten zu 1) kann nach Auffassung des Senates nicht durch deren Mutter als gesetzliche Vertreterin erklärt werden. Die Abstufung der Regelung je nach dem Alter des Kindes deutet darauf hin, dass es hier um die eigenständige Wahrung der Interessen des Kindes geht, die durchaus von der Vorstellung des Elternteils, der den Namen erteilen will, abweichen können. Deshalb erachtet der Senat insoweit eine Vertretung des Kindes durch die Beteiligte zu 2) gemäß §§ 1626 Abs. 2 S.1, 1795 Abs. 2, 181 BGB nicht für möglich; vielmehr wird die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sein ( vgl. ebenso OLG Zweibrücken, 5. Familiensenat a.a.O.; MünchKomm/Schwab, 3. Aufl. § 1795 BGB Rn. 16; Soergel/Damrau, BGB, §1795 Rn 6; a.A. wohl BayObLG FamRZ 1977, 409 zu § 1618 BGB a.F.). Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht angezeigt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Kost0.



Ende der Entscheidung

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