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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 20 W 203/02
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 21 Abs. 2
WEG § 16 Abs. 2
BGB § 677
BGB § 678
BGB § 683
BGB § 684
BGB § 812
1) Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnis überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte.

2) Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft die Sanierung von Gemeinschaftseigentum beauftragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Einem Anspruch auf Ersatz nach Bereicherungsrecht steht ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft wegen Übernahmeverschuldens entgegen.


20 W 203/02

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 28.03.2002 am 27.11.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Erstbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten beider Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet

Wert der Beschwerdeverfahren: 7.266,68 DM = 3.715,39

Gründe:

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in Wiesbaden. Sie streiten um die Kosten, die die Antragstellerin für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in einem belüfteten Sicherheitsschacht vor der bergseitigen Außenwand der betroffenen Liegenschaft aufgewandt hat.

Die Antragsstellerin ist Eigentümerin der mit Nr. 10 bezeichneten Wohnung und nutzt diesen Sicherheitsschacht als Abstellraum. Mitte 1999 stellte die Antragstellerin in der Decke des Sicherheitsschachts/Abstellraumes Feuchtigkeitsschäden fest. Hiervon benachrichtigte sie zunächst die Verwalterin telefonisch. Mit Schreiben vom 21.7.1999 an die Verwalterin wies die Antragstellerin daraufhin, dass sie zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden einen Auftrag erteilen und die entstehenden Kosten vorlegen werde. Nach Erhalt des Schreibens rief die Geschäftsführerin der Verwalterin am 26.07.1999 die Antragstellerin an und erklärte, dass es erforderlich sei, vor Erteilung eines Auftrages und Durchführung der Reparatur einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Die Antragstellerin hatte zuvor bereits den Architekten T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser kam in einem Schreiben vom 12.07.1999 (Bl. 10,11 d.A.) zu dem Ergebnis, bedingt durch den vorgesehenen Ausbau des Abstellraumes müssten schnellstmöglichst Abdichtungsarbeiten vorgenommen werden, deren Kosten mit ca. 7.000,00 DM netto zu veranschlagen seien. Sodann beauftragte die Antragstellerin die Durchführung der Arbeiten in eigenen Namen. Insgesamt entstanden Kosten in Höhe von 16.324,77 DM.

In der Versammlung vom 06.04.2000 lehnten die Wohnungseigentümer zu TOP 06 den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Kosten in Höhe von 13.751,90 DM zu erstatten (Bl. 7, 8 d. A.). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. In der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 06.06.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 05 auf Vorschlag der Verwalterin, der Antragstellerin Kosten von 7.000,00 DM zzgl. MWST zu erstatten, um den guten Willen der Eigentümergemeinschaft zu zeigen und eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (Bl. 46 d. A.).

Die Wohnungseigentümer missbilligten laut Protokoll ferner das Vorgehen der Antragstellerin und machten sie erneut darauf aufmerksam, dass in Zukunft keine Kosten mehr übernommen werden, die die Eigentümergemeinschaft vorher nicht genehmigt hat. Bereits 1993 war die Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Beschluss, durch den die Gemeinschaft die Kosten für die Erneuerung der Kiesschicht auf dem Dach ihres Wohnungseingangs übernommen hatte, darauf hingewiesen worden, dass zukünftig keine Kosten mehr nachträglich übernommen würden (Bl. 72 d. A.).

Die Antragstellerin hatte zunächst beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.06.2000 zu Tagesordnungspunkt 05 für ungültig zu erklären.

Schon im amtsgerichtlichen Verfahren hatte sie den Beschlussanfechtungsantrag zurückgenommen und beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung weiterer 7.266,68 DM (über die von der Eigentümerversammlung beschlossene Zahlung hinaus) zu verurteilen.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass bei Auftragserteilung durch sie Gefahr im Verzuge bestanden habe und sie zur Verhinderung einer weitergehenden Schädigung des Gemeinschaftseigentums die Reparaturaufträge habe erteilen dürfen und ihr nunmehr ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zustehe. Demgegenüber haben die Antragsgegner geltend gemacht, es habe sich schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin um länger bestehende Schäden gehandelt, also sei keine Eilbedürftigkeit gegeben gewesen. Die Antragstellerin habe im wiederholten Fall eigenmächtig gehandelt und Aufträge erteilt, obwohl eine Eigentümerversammlung bzw. eine Ortsbesichtigung vorher möglich gewesen wären.

Das Amtsgericht hat den Zahlungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Vor Herbeiführung eines Beschlusses seien allenfalls -provisorische- Maßnahmen gestattet gewesen, nicht jedoch die Beauftragung eines Sachverständigen und die Beauftragung mehrerer Fachunternehmen zur endgültigen fachgerechten Beseitigung des Schadens am Gemeinschaftseigentum. Jedenfalls bestehe ein über den beschlossenen Erstattungsbetrag hinausgehender weitergehender Zahlungsanspruch nicht. Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag habe die Antragstellerin nicht, da nach dem Beschluss aus dem Jahre 1993 die umfassende und endgültige Beauftragung des Architekten und der eingeschalteten Handwerksunternehmen nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der übrigen Wohnungseigentümer entsprochen, was der Antragstellerin auch bekannt gewesen sei. Hinsichtlich eines Anspruchs nach § 812 BGB müsse sich die Antragstellerin den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenhalten lassen.

Mit ihrer Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin weiterhin die Auffassung vertreten, dass ihr Zahlungsantrag auf Grund Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG begründet sei. Auch wenn die Schäden am Sicherheitsschacht längere Zeit vorhanden gewesen seien, so seien sie erst durch die Regenfälle im Juli 1999 für sie sichtbar geworden und es habe die Ausweitung gedroht. Da die Sanierung des Schachtes zwingend erforderlich gewesen sei, habe die Antragstellerin auch davon ausgehen dürfen, dass sie dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegner entsprochen habe, weshalb Ansprüche aus §§ 677, 680 BGB begründet seien.

Dem sind die Antragsgegner mit dem Vortrag entgegengetreten, schon aus dem Schreiben des Architekten T. sei ersichtlich, dass Zweck der Sanierung des Sicherheitsschachtes die Nutzung als Abstellraum durch die Antragstellerin gewesen sei. Auch wenn die Sanierung durch die Gemeinschaft habe beschlossen werden müssen, wäre dies erst nach Einholung eines Kostenvoranschlags geschehen, wodurch die eingetretene Verteuerung von geschätzten 7.000,00 DM gegenüber den Endkosten von über 16.000,00 DM vermieden worden wäre. Die Erforderlichkeit dieser Kosten haben die Antragsgegner nach Grund und Höhe bestritten.

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 27.02.2001 (Bl. 114 d. A.) Beweis erhoben darüber, ob die von der Antragstellerin beauftragten Arbeiten zur Beseitigung der im Schreiben T. vom 12.07.1999 beschriebenen Feuchtigkeitsschäden in dem Sicherheitsschacht -nicht zum Ausbau des Sicherheitsschachts- erforderlich waren durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 19.12.2001 (Bl. 136-155 d. A.) die Erforderlichkeit sämtlicher Arbeiten bestätigt, konnte aber eine besondere Notsituation, die unverzüglichen Handlungsbedarf begründet hätte, nicht feststellen. Zu der Überschreitung der geschätzten Kosten um etwa 100 % hat der Sachverständige ausgeführt, da erst vor Ort -nach Freilegung der Schadensquelle- die Baukonstruktion sowie Ausmaß und Ursache der Schäden sichtbar würden, sei eine Kostenschätzung sehr schwierig, weshalb auch eine Einholung von Angeboten vorab sich nicht empfehle.

Das Landgericht hat die Antragsgegner unter Berücksichtigung der von ihnen bereits erbrachten Zahlung und des auf die Antragstellerin entfallenden Eigenanteils zur Zahlung in Höhe von 7.266,68 DM verurteilt, da der Antragstellerin zwar kein Anspruch aus Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG, aber ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie geltend machen, es fehle für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowohl der Fremdgeschäftsführungswille der Antragstellerin, die ausschließlich in eigenem Interesse für den illegalen Ausbau des Abstellraums gehandelt habe, als auch ein Handeln entsprechend dem wirklichen oder zumindest mutmaßlichen Willen der Antragsgegner. Durch ihre Eigenmächtigkeit habe die Antragstellerin eine objektive Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der Arbeiten ebenso vereitelt wie eine von Verwaltung und Beirat kostengünstiger durchzuführende Sanierung. Deshalb komme auch keine Bereicherung der Gemeinschaft in Höhe der Aufwendungen in Betracht. Schließlich rügen die Antragsgegner auch, dass die Kammer die beantragte Anhörung des Sachverständigen nicht vorgenommen und diesem nicht die Stundenzettel der Handwerker zugänglich gemacht hat.

Die Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigt den angefochtenen Beschluss, vertritt aber weiterhin die Meinung, dass auch § 21 Abs. 2 WEG eingreife, da für sie durch den Wassereinbruch in dem Abstellraum subjektiv eine Gefahrensituation vorgelegen habe. Ihr sei bewusst gewesen, dass es um die Sanierung von Gemeinschaftseigentum ging, wie aus ihren Verhandlungen mit der Verwaltung ersichtlich, also habe sie mit Fremdgeschäftsführungswille gehandelt. Die Gemeinschaft habe auf Grund des bestehenden Schadensbildes die gleichen Sanierungsarbeiten beschließen müssen, wie sie im Auftrag der Antragstellerin durchgeführt wurden. Die hier geltend gemachten Aufwendungen seien nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich für die Sanierung der Feuchtigkeitsschäden entstanden und nicht überhöht abgerechnet worden.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs.1 WEG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt.

Sie ist auch begründet, da der angefochtene Beschluss insoweit aus Rechtsgründen zu beanstanden ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO), als er der Antragstellerin Aufwendungsersatz auf Grund Geschäftsführung ohne Auftrag zuspricht.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass der Antragstellerin kein Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung gemäß §§ 21 Abs. 2 , 16 Abs. 2 WEG zusteht.

Ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durfte die Antragstellerin nur die Maßnahmen treffen, die erforderlich waren, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Da grundsätzlich -und zwar auch in Eilfällen- der Verwalter bzw. die Wohnungseigentümer nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 21 Abs. 1, 5 Nr. 2 WEG gemeinschaftlich für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen haben, sind Notmaßnahmen im Sinn von § 21 Abs. 2 nur dann berechtigt, wenn ein verständiger Eigentümer mit der Maßnahme nicht länger warten würde und weder die Verwaltung, noch die Gemeinschaft zur Behebung einschalten kann (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8.Aufl., § 21 Rdnr. 39; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 21 Rdnr. 19; Palandt/Bassenge: WEG, 61. Aufl., § 21, Rdnr. 6). Der im Erstbeschwerdeverfahren bestellte Sachverständige S. konnte eine Notsituation, die ein unverzügliches Handeln erforderlich gemacht hätte, nicht feststellen, obwohl er seiner Begutachtung hinsichtlich des Zustands vor der Sanierung die Angaben und Aufnahmen des von der Antragstellerin im Juli 1999 zugezogenen Architekten T. zu Grunde legen musste. Auch aus dessen Schreiben vom 12.07.1999 ergibt sich eine Dringlichkeit nur im Hinblick auf den von der Antragstellerin vorgesehenen Ausbau als Abstellraum, maßgeblich ist aber die der Teilungserklärung entsprechende Funktion als Sicherungsschacht. Eine für andere Teile des Gemeinschaftseigentums unmittelbar drohende Beeinträchtigung hat die Antragstellerin nicht so konkret vorgetragen, dass sich daran weitere Ermittlungen der Vorinstanzen hätten anschließen müssen. Für die Gefährdung von Sondereigentum greift § 21 Abs. 2 WEG nicht ein (Staudinger/Bub: WEG, 12.Aufl., § 21, Rdnr. 47). Darüber hinaus ergibt sich aus den im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 06.04.2000 zu TOP 06 enthaltenen Sachverhaltserläuterungen der Verwaltung, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, dass die Verwalterin zwar eine direkte Beauftragung ihrerseits bzw. eine Kostenübernahmeerklärung wegen der Höhe der geschätzten Kosten abgelehnt, aber die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung angeboten hat, was wiederum die Antragstellerin ablehnte. Wenn die Antragstellerin diese Einberufung selbst nicht wollte, kann für die Beurteilung ihrer Berechtigung gemäß § 21 Abs. 2 WEG nicht angenommen werden, die Gemeinschaft habe nicht rechtzeitig eingeschaltet werden können.

Weiterhin ist das Landgericht zutreffend und der allgemeinen Meinung (vgl. z. B. BayObLG ZMR 2000, 187; OLG Hamm WE 1993, 110,111; Merle, aaO., § 21, Rdnr 51-53 mit ausführlicher Stellungnahme zur a. A. des AG München WE 1994, 346), sowie der Rechtsprechung des Senats (OLGZ 1984, 148) folgend davon ausgegangen, dass es sich bei § 21 Abs. 2 WEG nicht um eine abschließende Regelung handelt, sondern Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag parallel bestehen. Es müssen allerdings deren Voraussetzungen gemäss §§ 670, 677, 679, 683, 648 BGB gegeben sein, was das Landgericht zu Unrecht angenommen hat.

Es spricht schon eine Vermutung dafür, dass die Wohnungseigentümer in einem Fall, der nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, selbst von ihrer Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen wollen. Deshalb entspricht die von einem einzelnen Wohnungseigentümer eigenmächtig getroffene Instandsetzungsmaßnahme im Zweifel nicht dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahme den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, weil der Wohnungseigentümer auf diese konkrete, einzig in Betracht kommende Maßnahme einen Anspruch hatte (BayObLG ZMR 2000, 187, 188; Niedenführ/Schulze, aaO., § 21 Rdnr. 21 a; Staudinger/Bub: WEG, 12. Aufl., § 21, Rdnr. 56 a). Auf den mutmaßlichen Willen kann aber nur subsidiär abgestellt werden, in erster Linie ist der wirkliche geäußerte Wille maßgeblich (Palandt/Sprau, aaO., § 683, Rdnr. 6). Dieser richtete sich aber eindeutig und für die Antragstellerin erkennbar gegen deren eigenmächtige Beauftragung von Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, wie sich nicht nur aus dem Eigentümerbeschluss von 1993, sondern konkret für die hier streitgegenständlichen Arbeiten auch aus dem Hinweis der Verwalterin im Gespräch vom 26.07.1999 ergibt. Insofern ist die Sachlage abweichend von der Entscheidung des Senats in OLGZ 1984, 148, auf die das Landgericht abgestellt hat. Dieser entgegenstehende Wille der Antragsgegner ist auch nicht gemäß § 679 BGB unbeachtlich, weil die Erfüllung der Instandhaltungsverpflichtung hier nicht in öffentlichem Interesse liegt. Es ist weder vorgetragen, noch aus dem vorliegenden Gutachten S. oder der Stellungnahme des Architekten T. ersichtlich, dass z. B. aus Gründen der Verkehrssicherung eine sofortige Sanierung des Sicherheitsschachtes nötig gewesen wäre.

Liegt demnach keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, richten sich die Ansprüche der Antragstellerin nach den §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB, wobei ein Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen überhaupt nur insoweit verlangt werden kann, als sie für den Geschäftsherrn, also vorliegend die Eigentümergemeinschaft, später unausweichlich angefallen wären (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 913, 914 für Bereicherungsansprüche des Verwalters; BayObLG ZMR 2000, 187, 188; Palandt/Sprau, aaO., § 684 Rdnr. 1; Staudinger/Bub, aaO; Niedenführ/Schulz, aaO.). Zwar hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten die Notwendigkeit sämtlicher streitgegenständlicher Arbeiten für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden bestätigt, wobei er -wie bereits die Kammer bei der Formulierung des Beweisthemas- entgegen der Meinung der Antragsgegner nicht die für den Ausbau als Abstellraum erforderlichen Kosten berücksichtigt hat. Damit ist aber noch nicht festgestellt, dass für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung Kosten in gleicher Höhe angefallen wären, denn die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der von der Antragstellerin beauftragten Handwerker war nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Außerdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gemeinschaft als Auftraggeberin eine kostengünstigere Sanierung hätte erreichen können.

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit ist aber aus einem anderen Grund entbehrlich. Soweit die Antragstellerin jetzt noch Aufwendungsersatz begehrt, der die Zahlung von 7.000,00 DM zzgl. MWSt. entsprechend dem Beschluss zu TOP 05 vom 06.06.2000 übersteigt, steht ihr kein Bereicherungsanspruch zu. Denn die Gemeinschaft hat auf Grund der unbefugten eigenmächtigen Sanierung des Sicherheitsschachtes einen Schadensersatzanspruch wegen Übernahmeverschulden gegen die Antragstellerin. Diese hat ihre Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 14 Nr. 1 WEG) verletzt, indem sie entgegen der Zuständigkeitsordnung und dem ihr bekannten entgegenstehenden Willen der Antragsgegner die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum veranlasste, ohne dazu nach § 21 Abs. 2 WEG oder den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag befugt zu sein, wie im Vorhergehenden bereits ausgeführt. Dabei ist ihr auch schuldhaftes Verhalten anzulasten, da sie nach eigenem Vortrag wusste, dass es sich bei dem Schacht um Gemeinschaftseigentum handelte und die Verwaltung sie über die Notwendigkeit einer vorherigen Einschaltung der Antragsgegner informiert hatte. Das Schadensbild war, wie auch der Sachverständige S. festgestellt hat, keineswegs so, dass ein sofortiges Eingreifen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich gewesen wäre, ohne die vorrangige Entscheidung der Verwaltung bzw. der Eigentümerversammlung herbeizuführen. Auf Grund der fehlenden Dringlichkeit und des geschätzten Kostenumfangs von ca. 7000,00 DM zzgl. MWSt. war die Verwaltung berechtigt, auf die Entscheidung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu verweisen, deren Einberufung jedoch von der Antragstellerin abgelehnt wurde. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Gemeinschaft nicht zu der gebotenen Beschlussfassung bereit gewesen wäre, wenn die Antragstellerin diese beantragt hätte, oder dass der Verwaltungsbeirat eine vorbereitende zeitnahe Besichtigung abgelehnt hätte, wenn die Antragstellerin diese gewünscht hätte. Schließlich hat die Antragstellerin auch auf Grund der Kostenverdoppelung keine Veranlassung gesehen, ihren Informationspflichten gegenüber der Gemeinschaft nachzukommen und den Antragsgegnern dadurch jede Möglichkeit genommen, den ihr auch bei grundsätzlich gegebenem Sanierungsbedarf zustehenden Ermessensspielraum hinsichtlich Auswahl der Methode und ausführender Firmen auszuschöpfen.

Der Schaden der Antragsgegner besteht in der streitigen Aufwendungs- bzw. Wertersatzverpflichtung gegenüber der Antragstellerin, soweit er die beschlossene Zahlung von 7000,00 zzgl. MWSt. übersteigt. Das, was als Bereicherung von den Antragsgegnern herauszugeben wäre, müsste nach Schadensersatzrecht sofort wieder zurückerstattet werden. Darin liegt der Rechtsgrund, der einem Bereicherungsanspruch der Antragstellerin entgegensteht, wobei es nach der BGH-Rechtsprechung (WM 1976, 1307, 1310) keiner Aufrechnung bedarf (für Aufrechnung in derartigen Fällen: Pick, aaO., § 16, Rdnr. 73, 74).

Im Ergebnis bleibt es deshalb bei der Antragszurückweisung durch das Amtsgericht, das zu Recht auch Billigkeitserwägungen herangezogen hat.

Wenn die Antragstellerin zur Notgeschäftsführung berechtigt gewesen wäre, hätte sie nur Maßnahmen zur Beseitigung des unmittelbar drohenden Schadens bzw. die Verhinderung von Folgeschäden treffen dürfen und wäre nicht befugt gewesen, die Schadensursache dauerhaft zu beheben (Staudinger/Bub, aaO., § 21, Rdnr. 49; Merle, aaO., § 21 Rdnr. 42). Für eine nur provisorische Notmaßnahme wären sicher keine höheren Kosten entstanden, als sie der Architekt T. zunächst für die endgültige Schadensbehebung geschätzt und die Antragstellerin bereits erhalten hat. Es wäre auch unbillig, wenn der Antragstellerin weitergehende Ansprüche auf Grund der Anwendbarkeit von Bereicherungsrecht zustünden, obwohl sie vorliegend nicht zur Notgeschäftsführung berechtigt war und erkennbar gegen den Willen der Antragsgegner gehandelt hat. Der Grund dafür, in § 21 Abs. 2 WEG keine abschießende Regelung zu sehen, liegt u.a. darin, dem Miteigentümer, der mit besten Absichten im Interesse der Gemeinschaft gehandelt hat, nicht das Risiko jeder Fehleinschätzung aufzubürden. Ihm sollen deshalb die Aufwendungen ersetzt werden, die er für erforderlich halten durfte, obwohl objektiv die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung nicht vorlagen. In dieser Beziehung ist die Antragstellerin aber nicht schutzbedürftig, da sie in erster Linie ihr eigenes Interesse an dem Ausbau des Sicherheitsschachtes zum Zweck ihrer Nutzung verfolgt hat und dabei weder den vorrangigen Willen der Gemeinschaft, noch deren wirtschaftliche Interessen berücksichtigt hat.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten beider Beschwerdeverfahren auf Grund ihres Unterliegens zu tragen (§§ 47 Satz 1 WEG, 91 ZPO analog). Dagegen reicht dieses Unterliegen allein nicht aus, von dem nach § 47 Satz 2 WEG zu berücksichtigenden Grundsatz abzuweichen, wonach in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes der Beschwerdeverfahren entsprechend dem streitigen Zahlungsanspruch beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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