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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 20 W 219/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 43
ZPO § 139
Im Wohnungseigentumsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig. Das Gericht hat aber jedenfalls auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 219/03

Entscheidung vom 16.11.2004

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft ...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2003 am 16.11.2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu befinden haben wird.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,-- EUR.

Gründe:

Die Beteiligten bildeten zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Eigentümergemeinschaft der aus dem Rubrum ersichtlichen Liegenschaft. Der Beteiligte A B ist zugleich Verwalter der Liegenschaft. Zu den Rechtsverhältnissen wird auf die Teilungserklärung zur Urkunde des Notars C D in O1, Urkundenrolle Nr. .../87, vom ...02.1987 (Bl. 25 ff d. A.), sowie auf den Verwaltervertrag vom 18.10.1989 (Bl. 51 ff d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsgegner wurde am 04.01.2001 als Eigentümer der Erdgeschosswohnung eingetragen. Er errichtete auf dem von seiner Wohnung durch die Terrassentür erreichbaren Grundstücksteil eine niedrige Mauer, einen Holzzaun sowie eine Terrasse aus Holzbohlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Lichtbilder (Bl. 123 ff d. A.) Bezug genommen.

Der Verwalter A B hat beim Amtsgericht namens der übrigen Wohnungseigentümer als Vertreter "und Prozessstandschafter" erstinstanzlich sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner die alleinige Nutzung des besagten Grundstücksteils zu untersagen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, die Mauer und die Holzaufbauten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Durch Beschluss vom 30.09.2002, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Im Rubrum hat es als Antragsteller alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Teileigentümer der Liegenschaft mit Ausnahme des Antragsgegners aufgeführt, "vertreten durch den Verwalter und Prozessstandschafter A B". In den Gründen hat es den Verwalter als Antragsteller bezeichnet und - so auch im Tenor - diesem die Gerichtskosten auferlegt. Es hat dazu ausgeführt, dass der Antrag als unzulässig abzuweisen sei, da die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer durch den Antragsteller in Verfahrensstandschaft nicht vorliegen würden. Es würde an der Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer fehlen, diese Ansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus hat es dahingestellt sein lassen, ob jeder einzelne Wohnungseigentümer als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung die Beseitigung verlangen und diesbezüglich den Verwalter mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragen könne, weil die Geltendmachung des Beseitigungsanspruches durch die Gesamtheit der Wohnungseigentümer eine entsprechende Willensbildung durch Mehrheitsbeschluss voraussetze.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.10.2002 haben sie sich darauf berufen, dass nicht dahingestellt bleiben könne, ob jeder einzelne Wohnungseigentümer als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung die Beseitigung verlangen und den Antragsteller B mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragen könne, weil hier gerade die Miteigentümer bis auf den Eigentümer E den Antragsteller B bevollmächtigt hätten, den Anspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29.10.2002 darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die Anträge von den Wohnungseigentümern, vertreten durch den Verwalter gestellt werden und nicht etwa der Verwalter als Verfahrensstandschafter im eigenem Namen Rechte der Wohnungseigentümer geltend mache.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2003 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt: "Ich möchte noch einmal klarstellen, dass Herr A B sowohl im eigenen Namen als auch als Prozessstandschafter für die anderen Wohnungseigentümer handelte".

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden und die Gerichtskosten den Antragstellern auferlegt werden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach Auslegung der juristisch höchst missverständlichen Formulierungen in Antrags- und Beschwerdeschrift nicht davon ausgehe, dass der Verwalter tatsächlich in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer auftreten wolle. Die Beschwerde sei aber unbegründet, da dem Verwalter vorliegend zwar das Recht zustehe, vermeintliche gemeinschaftliche Ansprüche namens der Gemeinschaft zu verfolgen, so dass die gestellten Anträge zulässig seien. Ein gemeinschaftlicher Anspruch sei jedoch erst nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gegeben, so dass das gemeinschaftliche Begehren auf Unterlassung und Beseitigung derzeit unbegründet sei. Hiervon unberührt sei zwar - so das Landgericht weiter - die Möglichkeit einzelner Wohnungseigentümer, auch des Verwalters selbst in seiner Eigenschaft als Eigentümer, den persönlichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen. Die Anträge seien aber trotz der umfangreichen Erörterungen und Hinweise nicht dahingehend umgestellt worden. Am Rande hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass zumindest ein individueller Leistungsantrag des Verwalters selbst in seiner Eigenschaft als Miteigentümer auf Beseitigung und Wiederherstellung im Sinne des am 09.11.2001 vor dem Amtsgericht zu Ziffer 2 gestellten Antrags Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.06.2003 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird. Der Antragsgegner hat im Verfahren der weiteren Beschwerde hierzu keine Erklärung abgegeben.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch - vorerst - in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nämlich auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Von der weiteren Beschwerde nicht konkret angegriffen wird zunächst die Auslegung der vom Landgericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses zutreffend als juristisch höchst missverständlich bezeichneten Formulierungen in Antrags- und Beschwerdeschrift, wonach der Verwalter vorliegend nicht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer auftreten wolle, wovon eventuell noch das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 30.09.2002 ausgegangen war, was Tenor und Gründe zumindest nahe legen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümer. Insofern kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden.

Rechtsfehlerfrei sind die Darlegungen im angefochtenen Beschluss, wonach für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen namens der Gesamtheit der Wohnungseigentümer eine entsprechende Willensbildung in Form eines Mehrheitsbeschlusses Voraussetzung ist und eine Ermächtigung, die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich zu vertreten, einen solchen Beschluss nicht ersetzt und erst im Anschluss an eine solche Beschlussfassung Wirkungen entfalten kann. Auch insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seiten 3 ff, Bezug genommen werden (vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 22 Rz. 49). Diese werden von der weiteren Beschwerde zwar angegriffen. Überzeugende Argumente, die den zutreffenden Rechtsausführungen des Landgerichts entgegen gehalten werden könnten, finden sich darin jedoch nicht. Insbesondere haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass und warum am 28.03.2002 bzw. in der Folgezeit im Umlaufverfahren kein wirksamer Beschluss der Wohnungseigentümer zustande gekommen ist. Die weitere Beschwerde erschöpft sich in der Wiederholung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung, so dass insofern weitere Ausführungen des Senats entbehrlich sind.

Ebenfalls zutreffend erkannt hat das Landgericht, dass davon unberührt die Möglichkeit einzelner Wohnungseigentümer und auch des Verwalters selbst in seiner Eigenschaft als Eigentümer bleibt, den persönlichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang dann allerdings entscheidend darauf abstellt, dass die Anträge trotz der umfangreichen Erörterungen und Hinweise nicht dahingehend umgestellt worden seien, ist das diesbezügliche Verfahren des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass in Wohnungseigentumsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 34; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 43 WEG Rz. 13; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 43 WEG Rz. 9; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 25, je m. w. N.; vgl. auch BayObLG WE 1992, 197; WE 1997, 436; WE 1997, 438). Der Richter im Wohnungseigentumsverfahren hat nämlich eine vorzugsweise schlichtende Aufgabe: Er soll auf eine gütliche Einigung hinwirken und, wenn dies - wie hier - erfolglos bleibt, die sachgerechte Entscheidung treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen am Besten dazu dient, den größeren Frieden wieder herzustellen und für die Zukunft Störungen zu unterbinden (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 34). Dabei hat es grundsätzlich den Willen des Antragstellers zu erforschen und ohne Bindung an den Wortlaut des gestellten Antrags die nach pflichtgemäßem Ermessen gebotene Entscheidung zu treffen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 42; Senat OLGZ 1980, 76; BayObLGZ 1975, 161). Zwar darf das Gericht bei einem Leistungsantrag dem Antragsteller nicht mehr oder etwas anderes zusprechen als er begehrt (vgl. BGH NJW 2003, 3476; BayObLG WuM 1990, 178; OLG Zweibrücken WE 1994, 146; Kammergericht WuM 1994, 294; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 34). Dies gilt entsprechend für die Frage, welche von mehreren in Betracht kommenden Antragstellern Ansprüche geltend machen. Andererseits wäre das Gericht aber zumindest grundsätzlich nicht einmal an die Bezeichnung der Beteiligten gebunden, sondern soll diese von Amts wegen ermitteln und beiziehen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 34; vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 43 WEG Rz. 54). Das Gericht hat aber jedenfalls auf die Stellung sachdienlicher Anträge entsprechend § 139 ZPO hinzuwirken (vgl. OLG Zweibrücken WE 1994, 146; Kammergericht NZM 2000, 879; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 34; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 42). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie das Landgericht selber zu Recht ausführt - die Anträge juristisch höchst missverständlich formuliert sind und mehrere Deutungen zulassen. Vorliegend rügt die weitere Beschwerde einen Verstoß gegen diese Grundsätze zu Recht.

Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist in diesem Zusammenhang jedenfalls die die Entscheidung tragende Annahme des Landgerichts, dass der Verwalter die Ansprüche nicht selbst in seiner Eigenschaft als Eigentümer geltend gemacht habe, zumal das Landgericht dem - wie es ausdrücklich ausführt - sogar Aussicht auf Erfolg beigemessen hätte. Immerhin hat nämlich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausweislich der Protokollerklärung ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller B "sowohl im eigenen Namen, als auch als Prozessstandschafter für die anderen Wohnungseigentümer" gehandelt habe. Die zumindest naheliegende Auslegung dieser Verfahrenserklärung ist, dass der Antragsteller B zum einen im eigenen Namen handelte, d. h. also (zumindest auch oder hilfsweise) eigene Ansprüche geltend machen wollte, und zum anderen ("sowohl ... als auch") als Verfahrensstandschafter für die anderen Wohnungseigentümer (evt. alternativ oder auch kumulativ) tätig werden wollte, wobei offen bleiben kann, welche Möglichkeiten der Antragstellung zulässig gewesen wären. Dass die Verfahrenserklärung lediglich insgesamt dahingehend zu verstehen sei, dass sie sich ausschließlich auf eine Verfahrensstandschaft bezieht, kann kaum angenommen werden, da die Formulierung "sowohl .... als auch" dies bereits ausschließen würde. Selbst wenn man - davon will offensichtlich das Landgericht ausgehen - diese Erklärung in dieser Weise verstehen könnte, so hätte doch das Landgericht die missverständliche Bedeutung aufklären müssen, auch wenn - wie oben ausgeführt - von einer Verfahrensstandschaft jetzt offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden soll. Dazu hätte hier insbesondere schon deshalb besondere Veranlassung bestanden, weil das Landgericht die Bezeichnung der Antragstellerseite eventuell bereits anders ausgelegt hatte - wofür der Hinweis vom 29.10.2002 spricht -, als noch das Amtsgericht, und mithin andere Antragsteller angenommen hatte. Zu Recht rügt die weitere Beschwerde, dass in diesem Fall die Kammer eine entsprechende Aufklärung hätte herbeiführen müssen.

Hinzu kommt noch, dass das Landgericht ausweislich Seite 4 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass die Sachanträge trotz der umfangreichen Erörterungen und Hinweise nicht dahingehend umgestellt worden seien, dass einzelne Wohnungseigentümer den persönlichen Anspruch im eigenen Namen verfolgen. Es ist also unzutreffend, wenn die weitere Beschwerde auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11.06.2003 ausführt, das Landgericht sei in seiner Begründung nicht darauf eingegangen, dass der Verwalter für den Fall, dass aus den (oben) genannten Gründen ein Anspruch für die Gesamtheit der Gemeinschaft seitens des Verwalters nicht geltend gemacht werden könne, sowohl im eigenen Namen als auch als Bevollmächtigter der Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Eigentümers E auftrete. Das Landgericht hat die Verfahrenserklärungen gerade nicht in dieser Form ausgelegt und mithin nicht beschieden. Tatsächlich ergibt sich allerdings eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung der Antragstellerseite aus dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht. Das Sitzungsprotokoll schweigt aber - mit Ausnahme des allgemeinen Hinweises auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage - auch zu konkreten Erörterungen und Hinweisen zur diesbezüglichen "Umstellung" der Anträge, die das Landgericht offensichtlich als zulässig angesehen hätte, weil es diese vermisst. Allerdings ist ausweislich der Beschwerdebegründung der Antragstellerseite vom 17.10.2002, Seite 1, die Erstbeschwerde sogar hauptsächlich mit dem Argument geführt worden, dass gerade nicht - wie es das Amtsgericht getan hatte - dahingestellt bleiben könne, ob jeder einzelne Wohnungseigentümer als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung die Beseitigung verlangen und den Antragsteller B mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragen könne; hier hätten nämlich - so die Erstbeschwerde - die Miteigentümer bis auf den Eigentümer E den Antragsteller B bevollmächtigt, den Anspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Angesichts dieser Ausführungen hätte für das Landgericht - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - zumindest Veranlassung bestanden, festzustellen, ob der Verwalter nicht - zumindest hilfsweise - im Namen der verbleibenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Miteigentümers E tätig werde, was nach der Erstbeschwerdebegründung zumindest überaus nahe lag und die weitere Beschwerde nunmehr auch ausdrücklich so darstellt. Würden aber die Ansprüche nicht lediglich für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, könnten auch die Anträge nicht mit der durch das Landgericht gegebenen Begründung in Anlehnung an die Entscheidung des BayObLG in NZM 2000, 513, mangels eines ermächtigenden Beschlusses zurückgewiesen werden. Ob dies zulässig wäre und eine hinreichende Bevollmächtigung des Verwalters zur Geltendmachung dieser individuellen Ansprüche im Namen einzelner Wohnungseigentümer vorliegen würde, kann hier dahinstehen, nachdem das Landgericht eine derartige Antragstellung gar nicht angenommen hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine Genehmigung der Prozessführung durch einzelne Wohnungseigentümer in der Unterzeichnung des "Beschlusses im Umlaufverfahren" vom 28.03./31.03./13.04.2002 gesehen werden könnte, was aber immerhin nicht ganz unzweifelhaft erscheinen könnte, da die Unterzeichner der diesbezüglichen Urkunde offensichtlich einen gemeinsamen Wohnungseigentümerbeschluss fassen wollten - der nicht zustande kam - und gerade nicht davon ausgingen, dass jeder Einzelne für sich eine Prozessführung im eigenen Namen genehmigen wollte.

Ausgehend von diesen Ausführungen zur unklaren Antragstellung war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, zumal bislang weder vor dem Amts- noch vor dem Landgericht irgendwelche tatsächlichen Feststellungen zu den vorliegend geltend gemachten Ansprüchen getroffen worden sind, wozu der Senat als Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich auch nicht erstmalig berechtigt ist.

Bei seiner erneuten Sachentscheidung wird das Landgericht auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden haben, § 47 WEG.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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