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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 20 W 225/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 28
1. Die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Abrechnungsfehlbeträgen entstehen grundsätzlich mit dem Beschluss über die Einzelabrechnung.

2. Zu den wesentlichen Bestandteilen der Einzelabrechnung

3. Der Einwand, die erforderliche Einzelabrechnung sei nicht beschlossen worden, ist auch im Zahlungsverfahren grundsätzlich zulässig.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 225/02

In der Wohnungseigentumssache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18.03.2002 am 30.08.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.991,94 EUR.

Gründe:

Die Beteiligten des Verfahrens streiten um die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zahlung rückständiger Hausgelder.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 22.08.2001 für den Zeitraum von 5 Jahren zur Verwalterin bestellt.

Die Antragsgegner erwarben durch notariellen Kaufvertrag, beurkundet durch den Notar A, am 11.12.1998 zu UR-Nr. .../98 von den Eheleuten Bl den im Wohnungsgrundbuch von Alsfeld, Band 185, Blatt 7444 eingetragenen 240/1000- Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur ..., Nr. ..., Gebäude- und Freifläche ... mit 872 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss rechts im Aufteilungsplan rot umrandet, Sondernutzung gemäß § 15 WEG an dem Kfz.-Stellplatz mit Nr. 1 bezeichnet und rot umrandet und dem Kfz.-Stellplatz mit Nr. 2 bezeichnet und gelb umrandet und an der Terrasse, ebenfalls mit Nr. 1 bezeichnet und rot umrandet.

Die Übergabe erfolgte zum 30.12.1998.

Unter Ziffer I 2. vereinbarten die Vertragsparteien: "Die Übergabe erfolgt am 30.12.1998. An diesem Tag gehen der Besitz, die Nutzung, diese jedoch frühestens mit vollständiger Kaufpreiszahlung, die Lasten sowie die Verkehrssicherungspflicht auf den Käufer über."

Am 01.12.1999 wurden die Antragsgegner als Eigentümer des Grundbesitzes eingetragen. Die Antragsgegner zahlten seit Übergabe am 30.12.1998 weder an die Antragstellerin noch an die Eheleute B Hausgeld.

Am 08.03.2000 fand eine Eigentümerversammlung im Beisein der Antragsgegner statt. Das hierüber geführte Protokoll hat im Tagesordnungspunkt 6 folgenden Inhalt:

"Rückstände bei Wohngeldzahlungen Die Hausverwaltung teilt den Eigentümern mit, dass der Eigentümer C mit derzeit 6.845,85 DM im Rückstand ist. Es wird mit den Eheleuten C vereinbart, dass die Rückstände in zwei Raten bezahlt werden. Die erste Rate wird bis zum 01.04.2000 und die zweite Rate bis zum 01.05.2000 bezahlt. Dieser Vorschlag wird den Eigentümern zur Abstimmung vorgelegt."

Unter dem Datum des 10.03.2000 unterzeichneten die Antragsgegner eine Vereinbarung folgenden Inhalts:

"Vereinbarung Zwischen der Resteigentümergemeinschaft ..., O 1, und den Eigentümern Eheleute C, ..., O 1, wird vereinbart, dass die Restzahlungen in Höhe von 6.845,85 DM in zwei Raten je zur Hälfte bezahlt werden. Die erste Rate ist bis zum 01.04.2000 zu zahlen. Die zweite Rate ist bis zum 02.05.2000 zu zahlen. Ab dem 01.04.2000 ist eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 383,30 DM zu leisten.

O 1, den 10.03.2000".

Die Antragsgegner zahlten die vereinbarten Raten nicht. Sie zahlten gleichfalls nicht die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 383,30 DM.

Sie zahlten lediglich am 21.09.2000 766,60 DM für die Monate April und Mai 2000, sowie jeweils 383,30 DM für die Monate Juni, Juli, August und September 2000, sowie am 04.04.2001 1.000,-- DM für die Monate Oktober bis Dezember 2000.

Am 12.12.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter Tagesordnungspunkt 3 über die Nebenkostenabrechnung 20000 gesprochen wurde. Das Protokoll hat hierzu unter anderem folgenden Inhalt:

"Über die Nebenkostenabrechnung wird abgestimmt. Die Abstimmung über die Nebenkosten ergibt folgendes Ergebnis: 4 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 0 Stimmenthaltungen. Beschluss angenommen."

Die Hausgeldabrechnung für die Wohnung der Antragsgegner ergibt für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 einen Nachzahlungsbetrag von 3.723,37 DM.

Unter Tagesordnungspunkt 4 wurde der Wirtschaftsplan 2001 erörtert. Das Protokoll der Eigentümerversammlung hat folgenden Inhalt:

"Die Hausverwaltung hat die erwarteten Einnahmen und Ausgaben im Verhältnis zu den Vorjahren angesetzt. Die wohnungsweise Aufteilung ist berücksichtigt. Der Wirtschaftsplan wird mit nachfolgendem Ergebnis angenommen: 4 Ja-Stimmen, 1 Nein- Stimme, 0 Stimmenthaltungen, Beschluss angenommen."

Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht zunächst beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ... , O 1, zu Händen der Antragstellerin 7.612,45 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 766,60 DM zu zahlen, sowie 1.916,50 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 1.000,-- DM zu zahlen.

Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 13.07.2001, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragstellerin 1.149,90 DM nebst Zinsen, ferner 766,60 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 766,60 DM, ferner 1.949,90 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 1.000,-- DM zu zahlen. Im Übrigen hat es die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerin sofortige Beschwerde sowie die Antragsgegner Anschlussbeschwerde erhoben. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung der Antragsgegner als Gesamtschuldner verfolgt, 5.695,95 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 03.05.2000 sowie 3.723,47 DM seit dem 18.02.2002 sowie 1.149,90 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 383,30 DM seit dem 02.01.2001, aus 383,30 DM seit dem 02.02.2001 und 333,30 DM seit dem 02.03.2001. Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde entgegen getreten und haben im Wege der Anschlussbeschwerde begehrt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Anträge insgesamt zurückzuweisen. Die Antragstellerin ist der Anschlussbeschwerde entgegen getreten.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Gießen abgeändert und neu gefasst. Es hat die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Antragstellerin 3.500,23 EUR nebst 4% Zinsen aus 1.750,12 EUR seit 02.04.2000 und 1.750,12 DM seit 02.05.2000 zu zahlen, darüber hinaus 1.903,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2000, und 587,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 195,98 EUR seit 02.01.2001, aus 195,98 EUR seit 02.02.2001 und aus 195,98 EUR seit 02.03.2001. Die Beschwerde der Antragsgegner hat es zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 02.04.2002 zugestellt worden ist, haben die Antragsgegner mit am 23.05.2002 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Der Senat hat durch Beschluss vom 27.06.2002 den Antragsgegnern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bewilligt. Die Antragsgegner haben ihre sofortige weitere Beschwerde mit Schriftsätzen vom 22.05.2002 und 20.08.2002, sowie 04.02.2003 im Einzelnen begründet. Die Antragstellerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2002 haben die Antragsgegner zudem für die sofortige weitere Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere - nach Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Senat - form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

So ist es aus Rechtsgründen zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Zahlungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 3.500,23 EUR auf die Vereinbarung vom 10.03.2000 gestützt hat. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht diese Vereinbarung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgelegt. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist an die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts grundsätzlich gebunden, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO, wenn sie nicht verfahrenswidrig zustande gekommen sind. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht auch die vom Tatrichter getroffene Auslegung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, überprüfen darf. Dies gilt auch für die Auslegung von Rechtsgeschäften; sie können vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sie überhaupt auslegungsfähig oder eindeutig sind, ob die Auslegung möglich ist oder gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, ob sie widersprüchlich ist und Tatsachenstoff oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet (vgl. im Einzelnen Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rz. 40; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 87; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 44).

Solche Rechtsfehler sind vorliegend nicht erkennbar und werden auch von der weiteren Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Die Vereinbarung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auszulegen, wie es das Landgericht getan hat, liegt nach den Gesamtumständen - insbesondere auch dem weiteren Verhalten der Antragsgegner - überaus nahe; auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann Bezug genommen werden. Auf letzteres käme es jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht einmal entscheidend an; Rechtsfehler bei der Auslegung sind jedenfalls nicht ersichtlich.

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist, dass eine unbestritten bestehende Forderung vorliegt, das deklaratorische Anerkenntnis kann ein nur möglicherweise bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigen und damit Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Grundlage beenden. In diesem Maße hat es konstitutive Bedeutung. Insofern unterliegt das deklaratorische Anerkenntnis nicht der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wenn sich hinterher herausstellt, dass die als möglicherweise bestehend anerkannte Schuld nicht besteht (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 781 Rz. 3 f). Die von der weiteren Beschwerde zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 1987, 310) steht dem nicht entgegen. In jenem Fall ging es um ein auf die Höhe beschränktes Schuldanerkenntnis; dieses kann tatsächlich unwirksam sein, wenn der übereinstimmend vorausgesetzte Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht. Um einen solchen Fall eines derart beschränkten Schuldanerkenntnisses geht es vorliegend jedoch nicht.

Die deklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch nicht grundsätzlich nichtig, wie die Antragsgegner unter Bezugnahme auf BGHZ 104, 18 meinen. Weder verstößt es gegen eine Verbotsnorm oder die guten Sitten, noch bezieht es sich auf ein gesetz- oder sittenwidriges Ausgangsgeschäft. Dem steht die weiter zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WuM 2000, 28) nicht entgegen. Daraus ergibt sich lediglich, dass ein Erwerber einer Eigentumswohnung für Beitragsrückstände seines Vorgängers auch nicht aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses über eine Jahresabrechnung haftet, sondern dass es hierfür einer Vereinbarung bedarf. Die Antragstellerin macht vorliegend jedoch keinen Anspruch aufgrund eines solchen Beschlusses geltend; einen entsprechenden - ursprünglich gestellten - gerichtlichen Zahlungsantrag hat sie sogar wieder zurückgenommen. Sie stützt den Zahlungsanspruch vielmehr - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - auf eine vertragliche Vereinbarung, die die Antragsgegner in Kenntnis der Gesamtumstände, insbesondere auch im Hinblick auf ihre eigene entsprechende Verpflichtung gegenüber den Verkäufern der Wohnung, übernommen haben.

Einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, etwa in der Teilungserklärung, bedarf es hierzu nicht zwingend. So können beispielsweise auch durch einen Schuldbeitritt Veräußerer und Erwerber die Mithaftung des Erwerbers begründen (vgl. etwa Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 67). Gleiches gilt für die hier vorliegende vertragliche Verpflichtung. Dass ein Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümer auf rückständige Hausgelder dem Grunde nach besteht, ist nicht in Abrede zu stellen; fraglich kann lediglich sein, wer und ggf. in welcher Höhe hierfür einzustehen hat. Es spricht aus Rechtsgründen nichts dagegen, dass der Rechtsnachfolger sich wie hier rechtsgeschäftlich zur Zahlung verpflichtet, etwa auch um seine Verpflichtung gegenüber den Veräußerern zur erfüllen.

Damit kann dahinstehen, ob sich ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht auch aus der Abtretung von Ansprüchen der Veräußerer an die Antragstellerin vom 28.02.2001 ergäbe (vgl. zur Abtretung eines Freistellungsanspruchs in diesem Zusammenhang Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 67).

Dass die Vereinbarung vom 10.03.2000 von der Antragstellerin nicht gegengezeichnet worden ist, wie die Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals einwenden, ist unerheblich, wobei offen bleiben kann, ob dieses neue Sachvorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt noch zu berücksichtigen wäre (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85). Angesichts der Beschlussfassung vom 08.03.2000 und der Geltendmachung im vorliegenden Verfahren muss zwingend von einer Annahme der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Antragsgegner ausgegangen werden, wenn diese nicht schon in der Ausstellung und Entgegennahme der Urkunde gesehen werden müsste. Die Antragstellerin war zum Abschluss der Vereinbarung durch den Beschluss vom 08.03.2000 ermächtigt; dies ergibt sich im Hinblick darauf zumindest aus § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Darüber hinaus könnte sich die Antragstellerin auf Ziffer 4 B des Verwaltervertrages stützen. Überdies wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer durch Beschluss vom 10.05.2000, Tagesordnungspunkt 2, den Abschluss der Vereinbarung genehmigt hätten.

Der angefochtene Beschluss ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht die Antragsgegner zur Zahlung weiterer 1.903,78 EUR verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Verpflichtung aus dem nicht angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss vom 12.12.2001, Tagesordnungspunkt 3, hergeleitet hat.

Die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Abrechnungsfehlbeträgen entstehen grundsätzlich jedenfalls mit dem Beschluss über die Einzelabrechnung gemäß § 28 Abs. 5 WEG (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 401; BayObLGZ 89, 310 m. w. N.). Der Zweck der Jahresabrechnung, verbindlich festzulegen, welche Beträge an die einzelnen Wohnungseigentümer zurückzuzahlen oder von diesen nachzuzahlen sind, kann nur auf diese Weise erreicht werden (BayObLGZ 89, 310). Wesentlicher Bestandteil der Einzelabrechnung ist die Gegenüberstellung des von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldeten Betrags und der von ihm hierauf geleisteten Vorauszahlungen einschließlich der sich daraus ableitenden Ergebnisse in Form einer Nachzahlung oder Überzahlung (vgl. im Einzelnen Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rz. 515 m. w. N.). Die Einzelschuld besteht aber nur, wenn sie bestimmt oder aus dem Beschluss zweifelsfrei und unschwer bestimmbar ist. Zahlungspflichten begründende Einzelabrechnungen liegen also grundsätzlich auch nur dann vor, wenn die nachzuzahlenden Beträge beziffert sind (vgl. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 Rz. 5). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer (vollständiger) Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung zumindest die Jahresgesamtabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen zum Gegenstand haben muss. Fehlt einer dieser Bestandteile, so ist der Eigentümerbeschluss im Übrigen - bei einer eventuellen Anfechtung - noch nicht für ungültig zu erklären, jedoch kann jeder Wohnungseigentümer eine entsprechende Ergänzung verlangen (vgl. BayObLGZ 89, 310; BayObLG WuM 1994, 568).

Soweit die weitere Beschwerde vorliegend einwendet, über die erforderliche Jahreseinzelabrechnung sei gar nicht beschlossen worden, so ist dieser Einwand zwar auch im Zahlungsverfahren grundsätzlich zulässig (BayObLG NZM 1999, 281). Er greift allerdings im vorliegenden Verfahren nicht durch.

Eine die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner begründende Beschlussfassung liegt nämlich vor. Der Senat ist zur eigenen Auslegung des Wohnungseigentümerbeschlusses befugt, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. OLG Stuttgart WE 1998, 383). Das Landgericht hat festgestellt, dass die Wohnungseigentümer in der bezeichneten Wohnungseigentümerversammlung über die Abrechnung für das Jahr 2000 abgestimmt und sie bestätigt haben. Dies ist nicht zu beanstanden. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, so erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass der in Bezug genommene Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 52 m. w. N.). Nach dem protokollierten Wortlaut des Beschlusses ist vorliegend über die Nebenkostenabrechnung 2000 abgestimmt und beschlossen worden. Dabei ist die Bezeichnung "Nebenkostenabrechnung" nicht von entscheidender Bedeutung, wenn hinreichend klar ist, was die Wohnungseigentümer damit gemeint haben. Es liegt hier auf der Hand, dass damit lediglich die Jahresabrechnung gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus den ausdrücklich protokollierten Erörterungen zu Tagesordnungspunkt 3 der bezeichneten Wohnungseigentümerversammlung. Die Hausgeldabrechnung für die Antragsgegner, auf die der geltend gemachte Zahlungsanspruch gestützt wird, liegt vor. Sie enthält eine nachvollziehbare Berechnung und Aufschlüsselung der von den Antragsgegnern zu zahlenden Kosten, die geleisteten Zahlungen und einen rechnerisch nachvollziehbaren Nachzahlungsbetrag, wie er im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird. Durch die entsprechende Beschlussfassung über diese Abrechnung wird die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Einzelnen begründet. Der von den Wohnungseigentümern mit der Abstimmung über die Jahresabrechnung verfolgte Zweck ist nämlich insbesondere, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Einforderung der zur Fortführung der Gemeinschaft notwendigen Geldbeträge zu schaffen. Nur eine Auslegung, die dieses Ergebnis gewährleistet, wird dem wirklichen Willen der Beteiligten gerecht. Da hierzu auch - wie ausgeführt - eine Billigung der Einzelabrechnung erforderlich ist, muss in aller Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Zustimmung zur Jahresabrechnung des Verwalters auf die Einzelabrechnungen bezieht (vgl. OLG Stuttgart WE 1998, 383). Dies ist auch möglich, wenn nicht jeder Wohnungseigentümer - was die Antragsgegner hier ausdrücklich rügen - alle Einzelabrechnungen kennen (vgl. OLG Stuttgart WE 1998, 383; BayObLG ZMR 1995, 41), abgesehen davon, dass der Wohnungseigentümerbeschluss ohnehin nicht angefochten worden ist. Dass den Antragsgegnern in der Wohnungseigentümerversammlung die sie betreffende Hausgeldabrechnung vorlag, ergibt sich aus den protokollierten Erörterungen in der Wohnungseigentümerversammlung. Daraus ist zu entnehmen, dass einzelne Beanstandungen der Antragsgegner diskutiert wurden. Dies lässt überdies den Schluss darauf zu, dass auch die Jahresgesamtabrechnung Gegenstand der Erörterungen - und damit entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin - auch Gegenstand der Beschlussfassung war, da ansonsten die protokollierten Beanstandungen gar nicht nachvollziehbar wären. Dafür spricht auch der in diesem Zusammenhang besprochene Ausgleich des Wohngeldkontos. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll, dass auch die anderen Einzelabrechnungen vorlagen, weil Gegenstand der Erörterungen auch die Vorgehensweise bei Überzahlungen war, was auf die Antragsgegner nicht zutrifft. Lagen mithin die Einzelabrechnungen vor und sind diese erörtert worden, so ist darüber - wie oben ausgeführt - auch Beschluss gefasst worden. Dass etwa andere Abrechnungen mit anderem Inhalt, insbesondere eine andere als die von der Antragstellerin in Bezug genommene Einzelabrechnung, vorgelegen hätten und Gegenstand der Erörterungen und mithin auch der Beschlussfassung gewesen sein könnten, tragen die Antragsgegner nicht vor. Sie beschränken sich auf den Einwand, dass über die Jahresabrechnung kein Beschluss gefasst worden sei. Dies ist jedoch nach den obigen Ausführungen nicht hinreichend. Dass den Antragsgegnern lediglich die für sie selbst bestimmte Abrechnung bekannt gewesen sein soll, wie die weitere Beschwerde einwendet, ist nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Zahlungsverfahren unerheblich. Mithin bedarf es auch keiner Beschlussfassung, aus der heraus die auf den Einzelnen entfallenden Anteile und evt. Nachzahlungsbeträge ausdrücklich hervorgehen. Der Eigentümerbeschluss ist damit für die hier gegenüber den Antragsgegnern geltend gemachte Zahlungsforderung hinreichend bestimmt.

Soweit die Antragsgegner weiter einwenden, es sei jedenfalls kein Beschluss über die Jahresgesamtabrechnung gefasst worden, könnte dies - unabhängig von den diesbezüglichen obigen Ausführungen - für den vorliegenden Fall auch dahinstehen. Bei der Gesamtabrechnung handelt es sich um eine gegliederte Zusammenstellung aller tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der gesamten Anlage. Sie ist mithin eine geordnete und verständliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben unter Darlegung der Kontostände (vgl. etwa Sauren, WEG, 4. Aufl., § 28 Rz. 17; Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 28 Rz. 66 ff; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 42, je m. w. N.). Daraus sind dann die jeweiligen Einzelabrechnungen abzuleiten (vgl. BayObLG WuM 1994, 568). Schon aus der vorgelegten Hausgeldabrechnung für die Antragsgegner ergeben sich aber immerhin aufgeschlüsselt, also hinreichend geordnet und verständlich, die Gesamtausgaben der Anlage; wie ausgeführt sind daraus die auf die Antragsgegner entfallenen Anteile unter Gegenüberstellung der Zahlungen abgeleitet. Wenn darin also auch nicht alle oben aufgeführten Bestandteile einer Jahresgesamtabrechnung enthalten wären, so würde hieran ein Zahlungsanspruch nicht scheitern.

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Jahresabrechnung sind im Zahlungsverfahren nicht mehr möglich; die weitere Beschwerde erhebt derartige Einwendungen auch gar nicht.

Letztendlich hat das Landgericht die Antragsgegner auch rechtsfehlerfrei zur Zahlung von weiteren 587,93 EUR verpflichtet. Diesen Anspruch hat das Landgericht zu Recht auf den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.12.2001 zu Tagesordnungspunkt 4 gestützt. Durch diesen Eigentümerbeschluss ist der Wirtschaftsplan 2001 angenommen worden. Zutreffend hat es das Landgericht als ausreichend erachtet, dass der Eigentümerbeschluss auf den den Wohnungseigentümern vorgelegten Wirtschaftsplan Bezug nimmt; es ist nicht erforderlich, dass der Eigentümerbeschluss den Inhalt des Wirtschaftsplans nochmals im Einzelnen wiedergibt. Er ist auch inhaltlich ausreichend. Aus dem vorgelegten Wirtschaftsplan ergeben sich - auch dies hat das Landgericht zutreffend festgehalten - die voraussichtlichen Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Jahr 2001, der Verteilungsschlüssel und die den einzelnen Wohnungseigentümer voraussichtlich treffenden Kosten und Lasten. Soweit die weitere Beschwerde einwendet, durch die Beschlussfassung könnten allenfalls Vorauszahlungspflichten für das Jahr 2002 begründet werden, ist dies unzutreffend. Der Wirtschaftsplan bezieht sich ausdrücklich auf das Wirtschaftsjahr 2001. Spätest möglicher Termin zur Erstellung eines Wirtschaftsplans ist das Ende des Wirtschaftsjahrs (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 12 m. w. N.). Dies war hier der Fall. Ob es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, zu jenem Zeitpunkt noch einen Wirtschaftsplan zu beschließen, kann dahinstehen, da der Beschluss nicht angefochten worden ist; nichtig ist er jedenfalls nicht. Dies ist nach den obigen Ausführungen hinreichend.

Die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegner vom 04.02.2003 geben keine Veranlassung, an der fortbestehenden Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu zweifeln.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegner die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.

Da es sich um ein Beitreibungsverfahren betreffend rückständiger Hausgelder handelt, entspricht es vorliegend der Billigkeit, dass die Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen haben, § 47 Satz 2 WEG.

Prozesskostenhilfe war den Antragsgegnern nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtsverfolgung der Antragsgegner hat - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - keine Aussicht auf Erfolg, §§ 43 Abs. 1 WEG, 14 FGG, 114 ZPO.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergibt sich aus § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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