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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 225/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 16
WEG § 21
WEG § 28
Durch die Genehmigung der Jahresabrechnung werden bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände - etwa aufgrund einer Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Wirtschaftsplans - nicht berührt.
Gründe:

I.

Die Beteiligten, bei denen es sich um die Wohnungs- bzw. Teileigentümer des sich aus dem Rubrum ergebenden Anwesens handelt, machen wechselseitige Ansprüche geltend, unter anderem streiten sie um die Zahlung von Wohngeldern.

Die Teilungserklärung vom ...04.1983 bestimmt unter § 14 zum Wirtschaftsplan: "Der Verwalter kann den Wirtschaftsplan auch für unbestimmte Zeit ("bis auf weiteres") aufstellen. Der Wirtschaftsplan bedarf nicht eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, um verbindlich zu sein. (...) Grundlage für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes ist die Jahresabrechnung des vorausgegangenen Kalenderjahres. Für das erste Kalenderjahr werden Erfahrungswerte aus vergleichbaren Objekten zugrunde gelegt." In § 13 Abs. 2 räumt die Teilungserklärung vom ...04.1983 dem Verwalter die Befugnis ein, die Höhe der Vorauszahlungen festzusetzen. Ferner wird dort festgelegt, dass die Vorauszahlungen am 1. eines jeden Kalendermonats im voraus kostenfrei an den Verwalter zu leisten sind. Ferner wird dem Verwalter in § 8 die Berechtigung eingeräumt, die Wohnungseigentümer "in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die mit dem Wohnungseigentum zusammenhängen". Wegen des weiteren Inhaltes der Teilungserklärung vom ...04.1983 wird, soweit sie vorgelegt wurde, auf BI. 10 - 14 d. A. Bezug genommen.

Die A GmbH wurde mit Beschluss der Wohnungseigentümer vom 23.08.1998 (BI. 9 d. A.) für zwei Jahre zur Verwalterin bestellt. Mit Beschluss vom 06.09.2000 (BI. 92 d. A.) wurde ihre Amtszeit um ein Jahr verlängert. Wegen des weiteren Inhaltes der Niederschriften über die Wohnungseigentümerversammlungen vom 23.08.1998 und 06.09.2000 wird auf BI. 6 ff und 91 ff d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.08.1999 (BI. 20 d. A.) legte diese damalige Verwalterin die Höhe der Vorauszahlungen für die Antragsgegnerin auf DM 370,- pro Monat fest. Auf der Versammlung vom 21.09.1999 genehmigten die Wohnungseigentümer unter TOP 5 (BI. 26 ff d. A.) den Wirtschaftsplan für 1999 mit einem Gesamtvolumen von DM 25.401,00. Danach sollte die Antragsgegnerin nunmehr monatliche Vorauszahlungen von DM 450,00 erbringen. Eine nähere Erläuterung des Verteilungsschlüssels enthält der Beschluss nicht. Darüber hinaus beschlossen die Wohnungseigentümer eine Verzugsregelung, wonach ein Eigentümer bei einem Rückstand von mehr als zwei monatlichen Hausgeldraten ohne weitere Mahnung die gesamte Jahressumme seiner Vorauszahlungen zu erbringen hat. Des weiteren sollte der Wirtschaftsplan bis zur Vorlage eines neuen in Kraft bleiben. Wegen des weiteren Inhaltes der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 21.09.1999 wird auf BI. 22 ff d. A. Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin leistete zunächst für August und September 1999, für April und Mai 2000 sowie für Juni bis Dezember 2000 überhaupt keine Zahlungen. Für Oktober 1999 zahlte sie DM 350,- und für November 1999 bis März 2000 DM 292,- monatlich.

Auf der Eigentümerversammlung vom 11.10.2000 genehmigten die Wohnungseigentümer unter TOP 3b (BI. 266 d. A.) die von der Verwalterin vorgelegte Jahresabrechnung für 1999 mit einigen Modifikationen. Hieraus ergab sich für die Antragsgegnerin ein Nachzahlungsbetrag von DM 4.211,82. Unter TOP 4b genehmigten die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung vom 09.08.2001 (BI. 271 d. A.) die Jahresabrechnung für 2000, die Ausgaben in Höhe von DM 4.355,49 zu Lasten der Antragsgegnerin vorsah. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen für 1999 und 2000 wird, soweit sie vorgelegt wurden, auf BI. 263 ff und 268 ff d. A. Bezug genommen.

Im Dezember des Jahres 1999 erwirkte die Antragsgegnerin aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses aus einer anderen Wohnungseigentumssache ein vorläufiges Zahlungsverbot der ...bank gegen die Antragsteller. Hierdurch entstanden diesen Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 126,30, deren Ersatz sie von der Antragsgegnerin verlangt haben.

Die Antragsteller haben ursprünglich die Zahlung der nicht erbrachten Wohngeldvorschüsse in Höhe von insgesamt DM 5.806,30 sowie den Ersatz ihrer Aufwendungen durch das vorläufige Zahlungsverbot begehrt. Aufgrund einer Teilzahlung von jeweils DM 292,- am 05.05.2000 für die Monate April und Mai 2000 haben die Antragsteller ihren Antrag mit Schriftsatz vom 18.09.2000 (BI. 89 d. A.) insoweit zurückgenommen. Nach weiteren Zahlungen von jeweils DM 292,- für die Monate Juni, Juli und August 2000, die am 21.06., 05.07. und 03.08.2000 eingingen, haben die Antragsteller ihren Antrag in demselben Schriftsatz insoweit für erledigt erklärt. Dem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.11.2000 (BI. 111 d. A.) zugestimmt. Im Termin vom 23.04.2001 haben die Antragsteller die Hauptsache auch wegen mittlerweile in Höhe von jeweils DM 292,- für die Monate September bis Dezember 2000 gezahlter Wohngelder für erledigt erklärt. Dem hatte die Antragsgegnerin vorab mit Schriftsatz vom 27.02.2001 (BI. 143 d. A.) zugestimmt.

Die Antragsteller haben zuletzt sinngemäß beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragsteller DM 3.178,30 nebst 4% Zinsen aus DM 740,- seit 11.09.1999, aus DM 100,- seit 04.10.1999, aus jeweils DM 158,- seit 04.11.1999, 04.12.1999, 04.01.2000, 04.02.2000 und 04.03.2000 und aus DM 1.422,- seit 05.04.2000 sowie aus DM 126,30 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Im Wege des Gegenantrags hat sie beantragt,

den Antragstellern aufzugeben, an die Antragsgegnerin DM 3.613,20 zuzügl. 12% Zinsen seit Zustellung des Gegenantrags zu zahlen.

Sie hat gemeint, für die Monate August und September 1999 bestehe überhaupt keine Zahlungsverpflichtung, da die Vorauszahlungen erst am 31.08.1999 durch die Verwalterin festgesetzt worden seien und sie einer Rückwirkung widersprochen habe. Zudem basierten die Vorauszahlungen entgegen der Teilungserklärung nicht auf der Jahresabrechnung des vorangegangenen, sondern des vorvergangenen Jahres. Diese sei überdies fehlerhaft und angefochten. Des weiteren sei die Festsetzung ihrer monatlichen Vorauszahlung auf DM 450,- zu beanstanden, da ihr alleine ca. 50% Gesamterhöhung angelastet würden. Zudem sei die Verwalterin nur bis zum 23.06.2000 im Amt gewesen.

Hilfsweise hat sie sich gegen eine Zahlungsverpflichtung mit Gegenansprüchen gewehrt. Insbesondere habe - so hat sie behauptet - die Verwalterin trotz mehrfacher Aufforderungen weder das Toilettenfenster eingeputzt noch die Heizungsrohre ordnungsgemäß isoliert. Hierdurch seien ihr jeweils Schäden entstanden. So sei durch den fehlenden Verputz am Toilettenfenster Feuchtigkeit eingedrungen. Durch die mangelhafte Isolation der Heizungsrohre hätten sich Mäuse hindurchgefressen und den Fußboden beschädigt. Überdies habe die Verwalterin trotz Aufforderung auch nicht für eine ordnungsgemäße Verlegung der Elektroleitungen im Keller gesorgt. Die Verwalterin verdiene im übrigen kein Honorar, da sie die Interessen der Antragsgegnerin nicht vertrete.

Ihren Gegenantrag hat die Antragsgegnerin mit Forderungen aus einer Entnahme von Wasser über die Zapfstelle ihrer Wohnung begründet. Noch vor ihrem Eigentumserwerb sei dort Wasser für Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum entnommen worden. Dies sei in einem Auszugsvertrag mit der Mieterin dieser Wohnung dergestalt berücksichtigt worden, dass nur DM 7.000,- statt DM 8.629,20 Betriebskosten von einer Auszugsprämie abgezogen worden sei. Ferner hat sie den Ersatz von Mietminderungen in Höhe von insgesamt DM 1.984,- begehrt, die auf den mangelhaften Zustand des Anwesens zurückzuführen und daher von den Antragstellern zu ersetzen seien.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 15.07.2002 (Bl. 308 ff d. A.), auf den verwiesen wird, unter Abweisung des Antrags im übrigen verpflichtet, an die Antragsteller € 1.026,41 (DM 2.007,49) nebst Zinsen in Höhe von 4% aus € 189,18 (DM 370,-) seit 11.09.1999, aus € 53,13 (DM 100,-) seit 04.10.1999, aus jeweils € 80,78 (DM 158,-) seit 04.11.1999, 04.12.1999 und für die Zeiträume vom 04.01.2000 bis 09.08.2001, vom 04.02.2000 bis 09.08.2001, vom 04.03.2000 bis 09.08.2001, vom 05.04.2000 bis 09.08.2001, vom 02.05.2000 bis 09.08.2001, vom 22.6.2000 bis 09.08.2001, vom 06.07.2000 bis 09.08.2001 und vom 04.08.2000 bis 09.08.2001, sowie aus € 230,08 (DM 450,-) seit 02.06.2000 bis 21.06.2001, seit 02.07.2000 bis 05.07.2000 und seit 02.08.2000 bis 03.08.2000 sowie aus je € 80,78 (DM 158,-) seit 02.09.2000 bis 09.08.2001, seit 02.10.2000 bis 09.08.2001, seit 02.11.2000 bis 09.08.2001 und seit 02.12.2000 bis 09.08.2001, aus € 435,36 (DM 851,49) seit dem 10.08.2001 sowie aus € 189,18 (DM 370,-) seit dem 11.11.2000 zu zahlen, den Gegenantrag der Antragsgegnerin hat es zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Antragsteller könnten aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG i. V. m. § 13 der Teilungserklärung vom 07.04.1983 die Zahlung der noch nicht beglichenen Wohngeldvorauszahlungen verlangen. Für August und September 1999 folge dies aus dem Beschluss über die Abrechnung für 1999 bzw. der Festsetzung der Verwalterin vom 31.08.1999. Durch den Beschluss vom 21.09.1999 sei die Antragsgegnerin zur Zahlung von 450,-DM monatlich verpflichtet, so dass sie zur Entrichtung der unstreitig noch nicht entrichteten Restbeträge verpflichtet sei. Dem stehe die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung für 1999 nicht entgegen, da ihre Nachzahlung hieraus nicht unter den geschuldeten Vorauszahlungen liege. Da die Genehmigung der Jahresabrechnung die Schuld aus dem Wirtschaftsplan auch nicht aufhebe oder umwandle, sondern nur verstärke, bestehe diese Zahlungspflicht fort. Entsprechendes gelte für die ausstehenden Vorauszahlungen für das Jahr 2000, wobei sich hier infolge der unter den geschuldeten Vorschüssen (DM 5.400,-) liegenden Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin von insgesamt DM 4.355,49 bei unstreitig geleisteten Vorauszahlungen von DM 3.504,- lediglich ein noch zu zahlender Betrag von DM 851,49 ergebe. Diese Zahlungsverpflichtung bestehe unabhängig davon, ob die Verwalterin wirksam bestellt worden sei. Entsprechende Beschlüsse seien selbst im Falle ihrer Anfechtung bis zur Ungültigerklärung wirksam, die hier noch nicht erfolgt sei. Ebenso wenig ergebe sich aus den angeblichen Schadensersatzansprüchen der Antragsgegnerin etwas anderes, da die Aufrechnung gegen Wohngeldvorschüsse nur unter engen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig sei. Die Verpflichtung zur Verzinsung dieses Betrages ergebe sich aus § 13 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 07.04.1983, wobei das Amtsgericht Zinsen aus den Vorschussbeträgen nur bis zur Zahlung bzw. bis zur Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und danach nur in Höhe der verbleibenden Nachforderung zugesprochen hat. Hingegen bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverbot.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Zurückweisung des Zahlungsantrages der Antragsteller im zugesprochenen Umfang und den Gegenantrag im Hinblick auf den Ersatz von Mietminderungen weiterverfolgt hat. Den verbliebenen Gegenantrag hat sie auf insgesamt € 2.735,41 (DM 5.470,82) erhöht.

Die Antragsgegnerin hat unter Wiederholung und Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt

1.) unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt vom 15.7.2002, Az.: 65 UR II 168/00, den Antrag in der zugesprochenen Höhe von € 1.026,41 (DM 2.007,49) zurückzuweisen;

2.) den Antragstellern aufzugeben, an die Antragsgegnerin € 2.735,41 (DM 5.470,82) zuzüglich 12% Zinsen seit dem 03.03.2001 zu zahlen.

Die Antragsteller haben beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 364 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf die Festsetzung der Verwalterin vom 31.08.1999, den am 21.09.1999 gefassten Beschluss über den Wirtschaftsplan 1999 und die Genehmigung der Jahresabrechnung 1999 durch Beschluss vom 11.10.2000 gründe. Verwalterhonorar könne die Antragsgegnerin nicht einbehalten. Eine Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen würde ausscheiden. Auch die im Wege des Gegenantrags verfolgten Gegenansprüche würden der Antragsgegnerin nicht zustehen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.06.2003 (Bl. 381 d. A.) "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 28.06.2004 (Bl. 398 ff d. A.), auf den verwiesen wird, begründet hat.

Sie beantragt,

1.) den Zinsanspruch der Antragsteller abzuweisen,

2.) auf die Widerklage hin die Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin € 2.735,41 (DM 5.350,00) zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 03.03.2001 zu zahlen.

Die Antragsteller sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten. Sie beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich ihres Vorbringens im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 13.09.2004 (Bl. 411 ff d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er alleine zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Zu Recht haben die Vorinstanzen die Antragsgegnerin auf den Antrag der Antragsteller zur Zinszahlung - wie sie sich aus dem Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 15.07.2002 ergibt - verpflichtet. Entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde werden durch die Genehmigung der Jahresabrechnung bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände - etwa aufgrund einer Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Wirtschaftsplans - nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 25.03.2004, 20 W 282/01; BayObLGZ 1986, 128; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 28 Rz. 6; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 28 WEG Rz. 251). Weitere diesbezügliche Einwendungen erhebt die weitere Beschwerde nicht; Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses sind in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die im Wege des Gegenantrags verfolgten Zahlungsansprüche der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Mietausfall in Höhe von € 2.735,41 (DM 5.350,00) zuzüglich Zinsen als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin kann die Erstattung der vorgenommenen Mietminderungen in Höhe von 2.735,41 Euro von den Antragstellern nicht ersetzt verlangen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zunächst die Beschäftigung der Wohnungseigentümerversammlung mit den Maßnahmen, deren Nichtdurchführung den Schaden verursacht haben soll, für erforderlich gehalten hat. Hat der geschädigte Wohnungseigentümer selbst nicht hinreichend versucht, die Wohnungseigentümer zu einer Beschlussfassung über die Sanierung zu veranlassen, scheidet ein Schadensersatzanspruch regelmäßig aus. Denn erst für den Fall, dass sie dies schuldhaft ablehnt, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümer in Betracht. Der Wohnungseigentümer muss daher versuchen, einen diesbezüglichen Beschluss auf der Wohnungseigentümerversammlung herbeizuführen (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 21 Rz. 79 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf WuM 1999, 356). Dies ist hier nicht der Fall, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

Dass schuldrechtliche Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit ihrem Veräußerer und auch bestehende öffentlich-rechtliche Auflagen, die durch die Wohnungseigentümer umgesetzt werden müssen, daran nichts ändern, hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei erkannt. Damit kann sich die Antragsgegnerin auch in diesem Zusammenhang nicht auf das in der "Vereinbarung" von Wohnungseigentümern mit der Stadt O1 vom 23.10.1995 aufgeführte Fertigstellungsdatum vom 30.06.1996 berufen, wie sie dies im Erstbeschwerdeverfahren getan hat. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem in der "Vereinbarung" insoweit genannten Datum überhaupt um eine zwingende Laufzeit handelt (vgl. dazu auch die Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02), würde es sich auch um keine Verpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin handeln.

Die Einwendungen der weiteren Beschwerde hiergegen greifen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich dabei - zumindest teilweise - um im vorliegenden Verfahren neues Sachvorbringen handelt, dass im Verfahren der weiteren Beschwerde als reinem Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich wäre (vgl. Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40). Selbst wenn man es aber berücksichtigen wollte, wäre es unerheblich. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Kompetenz hatte, entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen bzw. zu beschleunigen, würde ihr auch das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden fehlen. Zum anderen war die Antragsgegnerin auch durchaus verpflichtet, sich - nachdem sie einen zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten gefassten Sonderumlagebeschluss zunächst mitgetragen und dann nicht angefochten hatte - jedenfalls insoweit an den Sanierungskosten zu beteiligen. Die Vorinstanzen haben also zutreffend darauf abgestellt, dass es zumindest treuwidrig ist, Schadensersatzansprüche auf die Verzögerung bzw. Nichtdurchführung von Sanierungsmaßnahmen zu stützen, deren Finanzierung aber trotz bestehender rechtlicher Verpflichtung zu verhindern bzw. zu verzögern. Auf die die Zahlungsverpflichtung betreffenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02 wird verwiesen.

Zutreffend ist allerdings, dass das Landgericht ausweislich der Beschlussgründe, Seiten 11 ff, im Beschwerdeverfahren den nur erstinstanzlich gestellten Gegenantrag hinsichtlich der Wasserkosten abgehandelt und wohl abschlägig beschieden hat, obwohl jener Anspruch - wie die Antragstellung und deren Begründung im Erstbeschwerdeverfahren zeigen - dort nicht mehr weiter verfolgt worden war. Dadurch ist aber die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht belastet worden, da das Landgericht diese Position bei der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und die sich daraus zu errechnenden Kosten nicht berücksichtigt hat.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die außergerichtlichen Kosten der jeweiligen Verfahren teilweise der Antragsgegnerin auferlegt haben. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2003, 20 W 122/03; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit das Amtsgericht teilweise eine sogenannte isolierte Kostenentscheidung getroffen hat, wäre sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht ohnehin nicht mehr zu überprüfen, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 2, 20a FGG (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 64 mit weiteren Nachweisen).

Nach diesem Prüfungsmaßstab lassen die Entscheidungen keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die landgerichtliche Entscheidung entgegen den Ausführungen der weiteren Beschwerde ausweislich des Tenors nicht 73 %, sondern lediglich 27 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auferlegt hat. Dies korrespondiert auch mit der Begründung der Kostenentscheidung durch das Landgericht. Die Erwägung, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, nachdem sie sich mit Wohngeldzahlungen in Verzug befand, weist nach den obigen Kriterien keine Rechtsfehler auf. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Die Einwendungen der weiteren Beschwerde vermögen an dem vorliegenden Verzug nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Erwägungen des Amtsgerichts, soweit es im Hinblick auf die - teilweise bereits mangels Einlegung der Erstbeschwerde rechtskräftig abgewiesenen - Gegenanträge eine Erstattungspflicht angeordnet hatte, wobei dahinstehen kann, ob der Senat im Hinblick auf die teilweise Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zur Abänderung der diesbezüglichen Kostenentscheidung überhaupt berechtigt wäre.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sich hinsichtlich des Antrags der Antragsteller lediglich noch gegen die Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf den Zinsanspruch gewendet hat. Diese Zinsen sind deshalb nunmehr - da die Hauptsache nicht mehr verfahrensgegenständlich ist - in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 KostO neben dem Gegenantrag gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 62).

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat.

Aus den oben genannten Erwägungen heraus entspricht es vorliegend auch billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde insoweit zu tragen hat, als sie sich noch (teilweise) gegen den Antrag der Antragsteller wendet, insoweit mithin mit Wohngeldzahlungen in Verzug befand, § 47 Satz 2 WEG.

Ende der Entscheidung

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