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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 20 W 234/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14
WEG § 15
WEG § 22
1. Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte Wohnungseigentümer gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG - im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen - als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann, dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens ermöglicht wird.

2. Zur Frage der Haftung des Rechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers für bauliche Maßnahmen des Rechtsvorgängers


Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die alleinigen Eigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Das jeweilige Mit- und Sondereigentum wurde durch Teilungserklärung vom 25.07.1991, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 10 ff d. A. Bezug genommen wird, begründet. Die Antragsteller bewohnen die obere Etage des Hauses, während die untere Etage von den Antragsgegnern bewohnt wurde. Die Antragsgegner haben ihren Miteigentumsanteil durch notariell beurkundeten Vertrag vom 07.08.1997 (Bl. 190 ff d. A.) von dem Voreigentümer, dem Zeugen Z1, erworben. Die Antragsteller waren zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an der von ihnen bewohnten Wohnung. Die Beteiligten sind seit langem zerstritten.

Das von den Beteiligten bewohnte Haus ist mit Vormauersteinen bis zur Oberkante Kellerdecke verblendet. Während die Fassade im Bereich des Erdgeschosses aus einer Verblendschale aus regelrechtem Mauerwerk besteht, wurde der Sockelbereich an den beiden Gartenseiten nachträglich mit sogenannten Klinkerriemchen belegt. Die Ausfugung in diesem Sockelbereich war von dem Voreigentümer Z1 nicht ausgeführt worden, so dass sie sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsteller als auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsgegner nicht vorhanden war. Die fehlende Ausfugung war Gegenstand mehrerer Wohnungseigentümerversammlungen. Die Antragsgegner begannen schließlich im Sommer 1998, die Ausfugung der Klinkerfassade im Sockelbereich in Eigenleistung auszuführen. Nachdem sie von dem ursprünglich nicht ausgefugten Sockelbereich mit einer Größe von insgesamt 36,21 qm eine Fläche von etwa 20 qm ausgefugt hatten, stellten sie die Arbeiten ein, da die Antragsteller die ausgeführte Verfugung bemängelten. Die Antragsteller holten in der Folgezeit ein Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 19.01.2001 ein (Bl. 26 ff d. A.), das zu dem Ergebnis kam, dass die von den Antragsgegnern im Sockelbereich ausgeführte Ausfugung mangelhaft und es zur Mängelbeseitigung erforderlich sei, die bereits ausgefugten Klinkerriemchen im Sockelbereich abzustemmen, neue Klinkerriemchen anzubringen und sodann die gesamte Vormauerfläche neu auszufugen.

Das Anwesen der Beteiligten verfügt über einen Schornsteinblock mit drei getrennten Zügen. An den ersten Zug ist die gemeinsame ölgefeuerte Warmwasserheizung für das gesamte Gebäude angeschlossen. Der zweite Zug ist für einen Kessel für Festbrennstoffe (Notfeuerung) belegt. An den dritten Zug des Schornsteins ist ein Kamin in der Wohnung der Antragsgegner im Erdgeschoss angeschlossen. Dieser Kamin in der Wohnung der Antragsgegner war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsgegner im Jahre 1997 vorhanden. Die an den zweiten Zug angeschlossene Festbrennstoffheizung wurde in der Vergangenheit niemals benutzt. Ab dem 01.01.2004 entspricht der Feststoffkessel nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften und kann daher so wie vorhanden nicht mehr in zulässiger Weise nutzbar sein. Die Antragsgegner möchten in der von ihnen genutzten Wohnung einen sogenannten schwedischen Bollerofen aufstellen. Diesen Ofen können sie derzeit nicht betreiben, da sämtliche Züge des Schornsteins belegt sind. Einen Anschluss an den dritten Zug des Schornsteins wäre nur dann möglich, wenn die Antragsgegner den von ihnen genutzten Kamin mit einer Kaminkassette oder einem selbstschließenden Türglas versehen, wodurch Kosten in Höhe von etwa 800,-- bis 2.000,-- EUR netto entstehen würden. Im Übrigen könnte der von den Antragstellern gewünschte Ofen nur an den zweiten Zug des Schornsteins angeschlossen werden, wofür allerdings der Feststoffkessel vom Schornstein abgeschlossen und die Öffnung zugemauert werden müsste, wodurch die Notheizung fortfallen würde.

Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller mit Antrag vom 15.05.2001 neben weiteren - nicht mehr verfahrensgegenständlichen - Anträgen beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten,

1 a) die Schäden am verklinkerten Sockel des Hauses "X" in O1 im Bereich beider Gartenseiten (= mangelhaft ausgefugte 23,2 qm große Fläche des Sockels) nach den anerkannten Regeln des Handwerks durch eine Fachfirma zu beseitigen, indem die vorhandenen mangelhaft verfugten Verblendklinker einschließlich der mangelhaften Ausfugungen abgestemmt, der Bauschutt entsorgt und an gleicher Stelle im Sockelbereich neue Verblendklinker mit Dünnbettmörtel aufgebracht und die Flächen ausgeglichen werden; hilfsweise für den Fall, dass nicht mehr genug Klinker bzw. Riemchen vorhanden sein sollten, die gesamte Fläche von 36,1 qm abzustemmen und mit neuen Klinkern der selben Art und Güte wie die vorhandenen zu verklinkern;

1 b) die gesamte 36,1 qm große Vormauerfläche im Sockelbereich nach den anerkannten Regeln des Handwerks durch eine Fachfirma mit werksgemischtem Mörtel auszufugen, wobei Farbe und Konsistenz mit den Vorgaben des oberen Vormauerwerks abgestimmt werden müssen;

3 a) einem Abklemmen der bislang unbenutzten Keller-Festbrennstoffheizung vom Schornstein des Hauses "X " in O1 zuzustimmen, damit die Antragsteller den zweiten Zug des Schornsteins für einen eigenen Kaminofen von ihrer Wohnung aus nutzen können;

3 b) hilfsweise, die feuerungstechnischen Voraussetzungen durch einen Umbau ihres Kamins zu schaffen, so dass die Antragsteller den dritten Zug des Schornsteins für einen eigenen Kaminofen von ihrer Wohnung aus mitbenutzen können.

Hinsichtlich der weiteren Anträge wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Amtsgerichts Hofgeismar vom 28.01.2003 (Bl. 359 ff d. A.) verwiesen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat nach Einholung von drei Sachverständigengutachten und Vernehmung von zwei Zeugen durch Beschluss vom 28.01.2003 unter anderem den Antragsgegnern aufgegeben, die Schäden am verklinkerten Sockel des Hauses "X" in O1 nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu beseitigen, indem sie die gesamte Fläche von 36,21 qm - sowohl die bereits mangelhaft ausgefugten Verblendklinker als auch die noch nicht ausgefugten Verblendklinker - abstemmen, den Bauschutt entsorgen und an gleicher Stelle im Sockelbereich neue Verblendklinker in ähnlichem Farbton ordnungsgemäß anbringen und unter Abstimmung mit der Fugenfarbe im oberen Mauerwerk ordnungsgemäß ausfugen. Die Anträge zu 3) hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegner gemäß den § 14 Nr. 1 WEG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet seien, die Schäden, die an dem Gemeinschaftseigentum durch die mangelhaft durchgeführte Verfugung entstanden seien, zu beseitigen. Im Übrigen stehe nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass die Antragsgegner sich im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft bzw. den Antragsgegnern verpflichtet hätten, die fraglichen Ausfugungsarbeiten selbst und auf eigene Kosten durchzuführen, so dass sie nicht nur verpflichtet seien, die mangelhaften Arbeiten durch ordnungsgemäße zu ersetzen, sondern aufgrund der getroffenen Vereinbarung auch die Restverfugung ordnungsgemäß durchzuführen. Dem Klageantrag zu 3) könne - so das Amtsgericht weiter - jedoch nicht stattgegeben werden, da die Antragsteller von den Antragsgegnern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Zustimmung zur veränderten Nutzung der Kaminzüge verlangen könnten.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.02.2003 (Bl. 383 ff d. A.) unter anderem insoweit "Beschwerde" eingelegt, als die von ihnen gestellten Anträge zu 3 a) und 3 b) durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden waren. Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde der Antragsteller entgegen getreten und haben ihrerseits mit Schriftsatz vom 18.03.2003 (Bl. 392 ff d. A.) Anschlussbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 28.01.2003 eingelegt, soweit sie unter anderem in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses zur Erneuerung der Verklinkerung der Fassade im Sockelbereich samt Verfugung verpflichtet worden sind.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die Antragsgegner hätten sich in mehreren Eigentümerversammlungen dazu verpflichtet, den verklinkerten aber noch nicht ausgefugten Sockelbereich der Fassade des Hauses nachträglich fachgerecht auf ihre Kosten zu verfugen. Grund hierfür sei gewesen, dass die Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausfugung von dem Voreigentümer Z1 übernommen gehabt hätten. Die von den Antragsgegnern in Eigenleistung erbrachte Ausfugung sei mangelhaft, da ein zu heller Mörtel verwandt worden sei und nunmehr die Steinflanken verschmiert seien und auf den Klinkern Zementleim vorhanden sei, was nicht hinnehmbar sei. Dies sei von ihnen auch sofort nach Beginn der Ausführung der Arbeiten durch die Antragsgegner gerügt worden.

Die Antragsgegner seien - so haben die Antragsteller gemeint - weiter verpflichtet, einem Abklemmen der Festbrennstoffheizung von dem zweiten Zug des Schornsteins zuzustimmen, da dieser ohnehin nicht benutzt werde und ab dem 01.01.2004 auch nicht mehr zulässig sei, und ihnen so ermöglicht werde, an den zweiten Zug einen Kaminofen anzuschließen. Jedenfalls sei es den Antragsgegnern zuzumuten, den von ihnen genutzten Kamin technisch so umzurüsten, dass ein weiterer Kaminofen an den dritten Zug des Schornsteins angeschlossen werden könne. Im Schriftsatz vom 12.02.2003, Seiten 4, 5 (Bl. 386 ff d. A.), haben die Antragsteller insoweit ausgeführt, dass das legitime Anliegen der Antragsteller für die Antragsgegner in keiner Weise nachteilig wäre, weil die Antragsteller alle Kosten übernehmen würden. Auch soweit gemäß dem Antrag 3 b) eine bauliche Umrüstung des Kamins der Antragsgegner erforderlich sei, stelle dies - so die Antragsteller weiter - keinen Nachteil dar, zumal die Antragsteller auch diese Kosten zahlen würden.

Die Antragsgegner haben die Ansicht vertreten, die Beseitigung etwaiger Schäden an der Verklinkerung des Hauses obliege alleine der Gemeinschaft, da ihrerseits keine Verpflichtung übernommen worden sei, die nachträgliche Ausfugung auf eigene Kosten vorzunehmen. Im Übrigen sei das Verlangen der Antragsteller rechtsmissbräuchlich, da die Arbeiten erst nach Ausfugung von 3/4 der Fläche von den Antragstellern gerügt worden seien, und die hellere Mörtelfarbe durchaus hinnehmbar sei und keinen Mangel darstelle. Überdies hätten sich die Beteiligten ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 25.08.2000 (Bl. 116 ff d. A.) an diesem Tag darauf geeinigt, dass lediglich eine Anpassung der Verfugung erfolgen solle.

Die Antragsgegner seien auch nicht verpflichtet, einem Abklemmen der Festbrennstoffheizung vom Schornstein zuzustimmen, da dies eine bauliche Veränderung darstelle, die mit Nachteilen für sie verbunden sei. Auch eine Verpflichtung, den von ihnen genutzten Kamin umzurüsten, bestehe nicht, da ihr Kamin bereits bei Erwerb des Miteigentumsanteils vorhanden gewesen sei und insoweit von ihnen keine Veränderungen vorgenommen worden seien.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird (Bl. 406 ff d. A.), hat das Landgericht in teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Antragsgegner unter anderem verpflichtet, die Klinkerfassade im Sockelbereich des Hauses X in O1 im Bereich beider Gartenseiten auf ihre Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand, der vor der Verfugung einer Fläche von 20,37 qm durch sie bestand (vollständige Verblendung mit angemörtelten unbeschädigten, sauberen und im Farbton passenden Klinkerriemchen ohne Verfugung), zu versetzen, sowie ihren Kamin auf ihre Kosten technisch so umzurüsten, dass die Antragsteller den dritten Zug des Schornsteins für einen eigenen Kaminofen von ihrer Wohnung aus mitbenutzen können. Im Übrigen hat es die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde im Hinblick auf die Ziffern 1 und 3 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Hinblick auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amtsgericht zu Recht den Antrag der Antragsteller zu Ziffer 3 a) auf Zustimmung zum Abklemmen der Festbrennstoffheizung vom Schornstein zurückgewiesen habe, da sich die Antragsgegner auf eine Umgestaltung der Festbrennstoffheizung nicht einzulassen hätten. Allerdings seien die Antragsgegner entsprechend dem Antrag zu Ziffer 3 b) verpflichtet, ihren Kamin technisch so umzurüsten, dass der von den Antragstellern gewünschte Kaminofen ebenfalls an den dritten Schornsteinzug angeschlossen werden könne, weil die Antragsteller gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums - hierum handele es sich bei dem Kamin - verlangen könnten. Antragsteller und Antragsgegner hätten gleichermaßen ein Recht zur Aufstellung und Nutzung eines Kamins in der jeweils von ihnen genutzten Wohnung. Daran ändere sich nichts dadurch, dass der Kamin der Antragsgegner bei Erwerb des Miteigentumsanteils von dem Voreigentümer Z1 im Jahr 1997 bereits vorhanden gewesen sei und sie selbst an dem Kamin keine Veränderungen vorgenommen hätten. Die Antragsgegner seien insoweit der Rechtsnachfolger des Voreigentümers Z1 und durch den Vertrag vom 07.08.1997 in diese Rechtsstellung eingetreten. Aus diesen Gründen würden auch die Kosten, die durch die Umrüstung des Kamins der Antragsgegner entstünden, zu deren Lasten gehen. Im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht ausgeführt, dass diese ebenfalls teilweise begründet sei. Die Antragsteller könnten zwar gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Mängel der Verklinkerung verlangen; die Antragsgegner hätten aber nur den Zustand wieder herzustellen, der vor der mangelhaften Ausfugung durch sie bestanden habe. Demgegenüber hätten die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegner eine fachgerechte Neuherstellung der Verfugung vornehmen. Hierzu fehle es an einer mit rechtsgeschäftlichem Verpflichtungswillen getragenen Vereinbarung.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.06.2003 (Bl. 428 ff d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Sie beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 08.05.2003 teilweise abzuändern und auch den Antrag der Antragsteller zu Ziffer 3 b) zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt des bezeichneten Schriftsatzes sowie denjenigen der Schriftsätze vom 09.09.2003 (Bl. 452 ff d. A.) und 13.02.2004 (Bl. 458 ff d. A.) verwiesen.

Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten und haben deren Zurückweisung beantragt. Darüber hinaus haben sie mit Schriftsatz vom 28.07.2003 (Bl. 440 ff d. A.) Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 08.05.2003 (Az.: 3 T 77/03) abzuändern, die Antragsgegner zu verpflichten, die Schäden am verklinkerten Sockel des Hauses "X" in O1 nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu beseitigen, indem sie die gesamte Fläche von 36,21 qm - sowohl die bereits mangelhaft ausgefugten Verblendklinker als auch die noch nicht ausgefugten Verblendklinker - abstemmen, den Bauschutt entsorgen und an gleicher Stelle im Sockelbereich neue Verblendklinker in ähnlichem Farbton ordnungsgemäß anbringen und unter Abstimmung mit der Fugenfarbe im oberen Mauerwerk ordnungsgemäß ausfugen (vollständige Neuverfugung).

Hinsichtlich ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes sowie derjenigen vom 30.07.2003 (Bl. 444 d. A.) und vom 02.01.2004 (Bl. 454 d. A.) verwiesen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anschlussbeschwerde der Antragsteller vom 28.07.2003 zurückzuweisen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache lediglich teilweise Erfolg, und zwar insofern, als das Landgericht die Antragsgegner verpflichtet hat, ihren Kamin auf ihre Kosten umzurüsten. Im darüber hinausgehenden Umfang beruht die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie der Senat lediglich zu überprüfen hat, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht vorliegend einen Anspruch der Antragsteller gemäß § 15 Abs. 3 WEG auf Teilhabe an der Nutzung des Kamins bejaht hat. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Kamin und damit auch der im Verfahren der weiteren Beschwerde noch gegenständliche dritte Kaminzug - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - unzweifelhaft zum Gemeinschaftseigentum gehört, vgl. §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 WEG. Dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Auch die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, dass kein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner und auch keine gebrauchsregelnde Beschlussfassung hinsichtlich der Kaminnutzung vorliegen, werden von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen; sie sind deshalb für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO. Die bloße Hinnahme des bisherigen Zustands durch die Antragsteller wäre in diesem Zusammenhang unzureichend. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG ist damit jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Ein Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der Wohnungseigentümern oder einem Wohnungseigentümer einen vermeidbaren Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG zufügt, ist nicht als ordnungsmäßig im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG anzusehen. Damit kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB von einem anderen Wohnungseigentümer verlangen, den nicht ordnungsmäßigen Gebrauch zu unterlassen und eine dazu dienende Einrichtung zu beseitigen. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; maßgebend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage beeinträchtigt fühlen kann. Ein Nachteil kann nicht nur darin liegen, dass der einzelne Wohnungseigentümer in der Nutzung seines Sondereigentums konkret beeinträchtigt ist, sondern auch darin, dass er das gemeinschaftliche Eigentum nicht nutzen kann, ihm somit geringere Rechte verbleiben als anderen. Ausgehend hiervon, entspricht es einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass jedenfalls Beseitigungsansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers dann bestehen, wenn der Anschluss eines offenen Kamins eines anderen Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu führt, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können (vgl. etwa BayObLG WE 1996, 317; ZMR 1985, 239; Senat OLGZ 1986, 43).

Könnten mithin die Antragsteller vorliegend die Beseitigung des offenen Kamins der Antragsgegner oder des Anschlusses an den Kamin bzw. deren Duldung verlangen - der Anschluss eines eigenen Ofens ist ihnen aufgrund des offenen Kamins der Antragsgegner nicht möglich -, so spricht zur Überzeugung des Senats nichts dagegen, dass sie gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG als Minus dazu eine geringfügigere, also die Antragsgegner weniger beeinträchtigende, Veränderung des offenen Kamins der Antragsgegner dahingehend verlangen, dass auch ihnen die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens - was nach den insoweit unbeanstandeten Feststellungen der Tatsacheninstanzen möglich und zulässig wäre -, ermöglicht wird. Eine derartige Regelung im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG ist den Antragsgegnern auf jeden Fall zuzumuten; sie stellt auch als (Wieder-)Herstellung der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums - des Kamins - keine bauliche Veränderung dar, die lediglich einstimmig beschlossen werden könnte. Die Zumutbarkeit für die Antragsgegner ergibt sich hier jedenfalls insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie auch die weitere von den Antragstellern aufgezeigte Möglichkeit, nämlich den Anschluss des Ofens der Antragsteller an den zweiten Kaminzug, den die Antragsteller in den Tatsacheninstanzen als Hauptantrag geltend gemacht hatten und dessen Abweisung mangels diesbezüglicher Anfechtung des landgerichtlichen Beschlusses durch die Antragsteller bestandskräftig geworden ist, ebenfalls verweigert haben.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der derzeitige Zustand bereits bei Erwerb der Sondereigentumseinheiten durch die Beteiligten vorhanden war. Maßgeblich für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sind die Teilungserklärung bzw. sonstige Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Wie oben ausgeführt gibt es aber derartige bindende Regelungen im wohnungseigentumsrechtlichen Sinn, der den Antragsgegnern die alleinige Nutzung des Kamins gewähren würde, nicht. Auf kaufvertragliche Verpflichtungen/Regelungen oder sonstige schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Voreigentümer, die hier offensichtlich auch nicht vorliegen, könnten sich die Antragsgegner in diesem wohnungseigentumsrechtlichen Zusammenhang gegenüber den Antragstellern nicht berufen.

Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, dass das Landgericht die Antragsgegner verpflichtet hat, die Umrüstung des Kamins auf ihre eigenen Kosten vorzunehmen. Insoweit ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner begründet.

In diesem Zusammenhang hat der Senat zunächst Bedenken daran, ob das Landgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen überhaupt berechtigt war, eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegner auszusprechen. Dass die Antragsteller eine Kostentragungspflicht der Antragsgegner begehrt hatten, konnte den diesbezüglichen Sachanträgen der Antragsteller weder in erster Instanz noch in der Beschwerdeinstanz entnommen werden. Im Gegenteil hatte bereits das Amtsgericht im Beschluss vom 28.01.2003, Seite 5, festgestellt, dass die Antragsteller vielmehr bereit gewesen waren, die gesamten diesbezüglichen Kosten selber zu übernehmen (vgl. auch die Erklärung der Antragsteller in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 17.12.2002, Seite 2, Bl. 344 d. A.). Dies haben sie in ihrer (Erst-)Beschwerdeschrift vom 12.02.2003, Seiten 4 und 5, noch einmal ausdrücklich wiederholt. Zwar sind in Wohnungseigentumsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch im weiteren Maße auslegungsfähig (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 34; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 43 WEG Rz. 13; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 43 WEG Rz. 9; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 25, je mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BayObLG WE 1992, 197; WE 1997, 436; WE 1997, 438). Der Richter im Wohnungseigentumsverfahren hat nämlich eine vorzugsweise schlichtende Aufgabe: Er soll auf eine gütliche Einigung hinwirken und, wenn dies - wie hier - erfolglos bleibt, die sachgerechte Entscheidung treffen, die nach pflichtgemäßen Ermessen am Besten dazu dient, den größeren Frieden wieder herzustellen und für die Zukunft Störungen zu unterbinden (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 34). Dabei hat das Gericht grundsätzlich den Willen des Antragstellers zu erforschen und ohne Bindung an den Wortlaut des gestellten Antrags die nach pflichtgemäßem Ermessen gebotene Entscheidung zu treffen (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 42; Senat OLGZ 1980, 76; BayObLGZ 1975, 161). Allerdings darf das Gericht bei einem Leistungsantrag dem Antragsteller auch nicht mehr oder etwas anderes zusprechen als er begehrt (vgl. BGH NJW 2003, 3476; BayObLG WuM 1990, 178; OLG Zweibrücken WE 1994, 146; Kammergericht WuM 1994, 294; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 34; vgl. im Einzelnen auch Senat, Beschluss vom 16.11.2004, 20 W 219/03 = OLGR 2005, 510). Letzteres scheint hier das Landgericht - jedenfalls nach Aktenlage - nicht berücksichtigt zu haben. Die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Umrüstung des Kamins auf Kosten der Antragsgegner - statt auf Kosten der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Kosten ansonsten zu tragen hätte - scheint den Antragstellern mehr zuzusprechen als diese beantragt hatten und mithin über den formulierten Antrag der Antragsteller hinauszugehen.

Letztendlich kann dieser Gesichtspunkt jedoch dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob die Antragsteller, nachdem sie nun die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde begehren, an ihrem nicht konkret in ihren Antrag aufgenommenen Angebot zur gesamten Kostentragung noch festhalten. Jedenfalls hat das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Antragsteller auf Kostentragung durch die Antragsgegner für die technische Umrüstung ihres Kamins aus materiell-rechtlichen Gründen angenommen. Dies rügt die weitere Beschwerde zu Recht.

Die Tatsacheninstanzen haben unbeanstandet festgestellt, dass der offene Kamin der Antragsgegner in deren Wohnungseigentum bereits vorhanden war, als diese ihren Miteigentumsanteil von dem Zeugen Z1 erwarben. Ebenso wie der oben im Zusammenhang mit der Nutzung des Kamins durch die Antragsgegner dargelegte Beseitigungsanspruch ließe sich auch die Kostentragungspflicht der Antragsgegner nicht aus dem Gesichtspunkt der Zustandsstörung durch die Antragsgegner herleiten. Zustandsstörer ist der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein aufgrund dieser Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Anders als das Landgericht meint, können die Antragsgegner auch nicht als eventuelle Rechtsnachfolger des Zeugen Z1 im Wohnungseigentum in Anspruch genommen werden; dadurch werden sie nicht zu Handlungsstörern (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30.09.2002, 20 W 182/01; vgl. auch Kammergericht NJW-RR 1991, 1421; BayObLG NJW-RR 2002, 660; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 20; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 266). Es handelt sich gerade nicht um eine aus einer Vereinbarung oder einem Beschluss herrührende Verpflichtung, § 10 Abs. 3, 4 WEG (vgl. dazu auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 10, 17, und Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 10 Rz. 20, 26, 31). Das Landgericht hat mithin eine einschlägige gesetzliche Zurechnungsnorm auch gar nicht genannt. Ausgehend davon käme der oben erwähnte Beseitigungsanspruch und mithin auch der damit korrespondierende Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten genauso wie der hier nun in Rede stehende Kostentragungsanspruch allenfalls gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt und nicht gegen die Antragsgegner als Sondereigentümer allein in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 30.09.2002, 20 W 182/01; BayObLG WuM 1994, 640; vgl. weiter Staudinger/Gursky, BGB, Stand Januar 1999, 1004 Rz. 226). Eine derartige Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Antragsteller insgesamt scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die im vorliegenden Verfahren Beteiligten die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen und die Antragsteller sich nicht selbst in Anspruch nehmen können. Das bedeutet, dass die Antragsteller sich darauf beschränken können, die sich weigernden Antragsgegner in Anspruch zu nehmen. Dabei bedurfte es bei den Besonderheiten der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft, auf die bereits das Amtsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang hingewiesen hat, einer bloßen Inanspruchnahme auf Zustimmung der Antragsgegner zu der von den Antragstellern begehrten (Umrüstungs-)Maßnahme nicht, sondern die Antragsteller konnten unmittelbar die Verpflichtung der Antragsgegner zur Umrüstung verlangen, zumal die Wahl der Art der Umrüstung, die unmittelbar Einfluss auf ihr Sondereigentum hat, den Antragsgegnern überlassen wurde. Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch auch, dass die Antragsteller sich an den Kosten der technischen Umrüstung nach der in der Teilungserklärung geregelten Quote zu beteiligen haben werden.

Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, insbesondere soweit - wie bereits erwähnt - das Landgericht die Art der Umrüstung den Antragsgegnern überlassen hat. Dies wird von der weiteren Beschwerde der Antragsgegner - weil für sie vorteilhaft - auch nicht angegriffen; die Antragsteller hatten dies auch gar nicht anders beantragt.

Es kann damit offen bleiben, ob sich aus der Teilungserklärung und den in ihr in Bezug genommenen Plänen - was allerdings nahe liegt - die Möglichkeit der Nutzung des Kaminzugs in beiden Wohnungen ergibt mit der Folge, dass die Antragsteller einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen haben könnten, wobei ebenfalls nur auf die Teilungserklärung und nicht etwa auf die Kaufverträge abzustellen wäre (vgl. hierzu Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 66, § 22 Rz. 8a; vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 6)

Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist auch im weiteren Beschwerdeverfahren statthaft und ansonsten zulässig; insbesondere gelten die für das ZPO-Verfahren eingeführten Befristungen für das Anschlussrechtsmittel im FGG-Verfahren nicht (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 27; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 108 ff). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die landgerichtliche Entscheidung insoweit keinen Rechtsfehler aufweist.

Das gilt zunächst insoweit, als das Landgericht keine von einem rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen getragene Vereinbarungen der Beteiligten feststellen konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen und geschäftsähnlichen Handlungen die Feststellung dessen, was nach dem Willen der Beteiligten erklärt ist, ausschließlich Sache des Tatrichters ist. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Feststellungen gebunden, wenn sie nicht unter Verletzung des Rechts zustande gekommen sind, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Auslegung der festgestellten Erklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert, weil es für dessen Ermittlung auf die der Erklärungshandlung zugrunde liegenden Tatumstände ankommen kann. Diese Auslegung ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf zu prüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - zwingend muss sie nicht sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, den klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 49; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87, je mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend hiervon ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Niederlegungen in den Protokollen der Eigentümerversammlungen vom 06.04.1999 und 20.10.1999 sowie den Aussagen des Zeugen Z2 eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern und mithin eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht entnommen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts lassen Rechtsfehler im oben dargelegten eingeschränkten Sinne nicht erkennen. Eine diesbezügliche Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft (ggf. mit einer Kostenregelung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG) zu diesem Thema, die eine Verpflichtung der Antragsgegner gegenüber der Gemeinschaft hätte begründen können, ist in diesen Versammlungen nicht erfolgt. Dies hat auch der Zeuge Z2 dargelegt, nach dessen Auffassung das Thema nicht "im engeren Sinn in die Wohnungseigentümerversammlung" gehörte, sondern im Verhältnis zum Veräußerer geklärt werden sollte. Schon diese Feststellungen tragen das Ergebnis des Landgerichts, dass die Antragsteller ihren Antrag nicht auf eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Antragsgegner stützen können. Danach kann dahinstehen, ob der weiteren Rechtsauffassung des Landgerichts zu folgen wäre, dass es ansonsten für die Wirksamkeit einer entsprechenden Verpflichtung durch die Antragsgegner gegenüber den Antragstellern einer notariellen Beurkundung bedurft hätte.

Soweit die weitere Beschwerde auf die Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.08.2000 unter Tagesordnungspunkt B1 verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Auch dieser Beschlussfassung kann - insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss auf den Seiten 16, 17 zu folgen - eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Neuverfugung auf eigene Kosten nicht entnommen werden. Auch dieser Beschluss beginnt nämlich bereits wieder mit der Einleitung, dass die Antragsgegner die Eigentumswohnungen mit der Übernahme der Pflichten des Vorbesitzers erworben hätten, welcher darauf verwiesen habe, dass der Mauersockel noch ausgefugt werden müsse. Von einer derartigen Verpflichtung kann jedoch - wie das Landgericht festgestellt hat - nicht ausgegangen werden. Schon von daher könnte auch dem nachfolgenden Beschluss der Wohnungseigentümer eine gesonderte Regelung dahingehend, dass die Kosten von den Antragsgegnern unter Freistellung der Antragsteller übernommen werden, nicht entnommen werden. Das Landgericht hat des Weiteren zu Recht darauf hingewiesen, dass der genaue Inhalt des Beschlusses dem maßgeblichen Protokoll nicht entnommen werden kann. Der Inhalt eines Wohnungseigentümerbeschlusses muss grundsätzlich klar und bestimmt bzw. zumindest bestimmbar sein. Ein Beschluss, der einzelnen Wohnungseigentümer konstitutiv Pflichten auferlegt, muss dies für den Betroffenen klar erkennbar machen (vgl. im Einzelnen: Senat, Beschluss vom 19.02.2003, 20 W 366/00; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 52; Staudinger/Bub, a.a.O., § 23 WEG Rz. 257). Die dem Beschluss anhaftenden Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten und Zweifel können vorliegend im Wege der normativen Auslegung nicht ausgeräumt werden. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nämlich eine objektive Auslegung des Wohnungseigentümerbeschlusses; er ist objektiv und normativ aus sich heraus anhand des Beschlusswortlauts unter Berücksichtigung des sonstigen Protokollinhalts auszulegen und nur für jedermann erkennbare Umstände außerhalb der protokollierten Beschlüsse dürfen herangezogen werden (vgl. im Einzelnen: Senat, Beschluss vom 19.02.2003, 20 W 366/00). Den Schluss auf eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Neuverfugung auf eigene Kosten unter Freistellung der Antragsteller lässt der protokollierte Beschlussinhalt nicht mit hinreichender Sicherheit zu. Selbst der Zeuge Z2 als Verwalter konnte in seiner Zeugenvernehmung keine eindeutigen Angaben zum Beschlussinhalt machen, "wer sich nun genau um die Sache kümmern sollte", ohne dass es nach den obigen Auslegungsgrundsätzen hierauf jedoch entscheidend ankäme.

Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, § 47 Satz 1 WEG, wobei der Senat hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner deren Obsiegen lediglich wegen der anteiligen Kostentragung auf ein Drittel geschätzt hat. Angesichts dieser lediglich geringfügigen Veränderung und der in den Vorinstanzen wesentlich höheren Geschäftswerte bestand für den Senat keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Entscheidungen über die Gerichtskosten abzuändern.

Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat schon angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen in den Vorinstanzen nicht gesehen.

Bei der Geschäftswertfestsetzung im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG hat der Senat sich zunächst an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert und hinsichtlich des Beschwerdeantrages (Sachantrag 3b) einen Wert von 1.000,-- EUR in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Bewertung des Anschlussbeschwerdeantrages hat der Senat den vom Landgericht für den Sachantrag zu 1b für die gesamte Ausfugung in Ansatz gebrachten Betrag von 946,82 EUR für angemessen erachtet.

Ende der Entscheidung

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