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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 20 W 238/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836
BGB § 1908 i I
Zur Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwandes des Berufsbetreuers für die Begleitung des Betreuten zu Facharztterminen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 238/03

Entscheidung vom 26.09.2003

In dem Betreuungsverfahren

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Bet. zu 2) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 04. Juni 2003 am 26. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher der Betreuerin eine Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Begleitung der Betroffenen zu mehreren näher bezeichneten Facharztterminen sowie für die im einzelnen aufgelisteten Besuche im Altenheim bewilligt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Da die Betroffene mittellos ist, richtet sich der Aufwendungsersatz und die Vergütung der Berufsbetreuerin für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum des Jahres 2002 nach §§ 1908 i Abs. 1,1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 1 Satz2 und Abs. 2, 1836 a BGB in Verbindung mit § 1 BVormVG.

Dem Umfang nach ist derjenige Zeitaufwand zu vergüten, den der Betreuer zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte. Nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1901, 1902 BGB fungiert der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter und handelt hierbei grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig, wobei er sich am Wohl des Betreuten und ­ soweit hiermit vereinbar ­ an dessen Wünschen zu orientieren hat. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an. Es ist darauf abzustellen, ob der Betreuer bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG Report 1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Betreuer aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33). Für die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76/77; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2001 ­ 20 W 529/99 und vom 04. März 2002 ­ 20 W 534/01).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht der Betreuerin Vergütung und Aufwendungsersatz für die persönliche Begleitung der Betreuten zu den im einzelnen näher bezeichneten Facharztterminen bewilligt hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Betreuer zur Wahrnehmung der Aufgabe der Gesundheitssorge den Betreuten nicht zu jedem einzelnen Arztbesuch begleiten muss, sondern der Zeitaufwand hierfür dann vergütungsfähig ist, wenn der Betreuer davon ausgehen durfte, den ihm insoweit übertragenen Aufgabenkreis sonst nicht ordnungsgemäss erfüllen zu können ( vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463 = BtPrax1998, 237 und FamRZ 2003, 477 ). Eine Vergütungsfähigkeit der Begleitung des Betreuers bei Arztbesuchen kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Arzt die Anwesenheit des Betreuers wünscht oder diese zur Information des Betreuers und Entscheidung über weitere Therapiemaßnahmen im Gespräch mit dem Arzt erforderlich ist. Starre und abstrakte Regelungen lassen sich hierzu nicht generell aufstellen. Vielmehr ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Von diesen rechtlichen Vorgaben ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Es hat sachgerecht darauf abgestellt, dass es im vorliegenden Fall nicht um routinemäßige Termine des Hausarztes ging, sondern um Besuche bei der Betroffenen nicht bekannten Fachärzten, mit denen diese sich aufgrund ihrer Sprachbehinderung und psychischen Erkrankung allein nicht in der gebotenen Weise verständigen konnte. Außerdem hat das Landgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsermessens festgestellt, dass nach den konkreten Umständen der einzelnen Anlässe der Facharztbesuche die Betreuerin ihre Anwesenheit zum Zwecke der Information und Entscheidung über die weitere Behandlung für erforderlich halten durfte.

Des weiteren ist die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Vergütungsfähigkeit der von der Berufsbetreuerin im einzelnen aufgelisteten Besuche bei der Betroffenen im Altenheim rechtsfehlerfrei. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. März 2002 - 20 W 534/01- ausgeführt hat, können allgemein gültige Regeln darüber, wie häufig und mit welcher Zeitdauer ein Betreuer den Betreuten zu besuchen hat, nicht gefunden werden, da es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 14). Faustregeln lassen sich ­ trotz diesbezüglicher Versuche in der Literatur (vgl. etwa Knittel, Betreuungsrecht, § 1836 Rn. 39) ­ deshalb nicht aufstellen. Das gilt auch für die von der Bezirksrevisorin hier angestrebte schematische Begrenzung auf einen Besuch im Altenheim pro Monat. Das Landgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass ein Betreuer auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur professionellen Erledigung seiner Aufgaben ein bis zwei Besuche im Monat bei dem Betreuten grundsätzlich für erforderlich halten darf. Es hat sich sodann mit den Zeitabständen sowie der Dauer der abgerechneten Besuche und den jeweils angegebenen Anlässen unter konkreter und auf den Einzelfall bezogener Würdigung auseinandergesetzt und ist dabei zu der tatrichterlichen Einschätzung gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die diesbezügliche Tätigkeiten der Betreuerin nicht zu beanstanden sind. Dies ist rechtlich nicht angreifbar.

Die sofortige weitere Beschwerde der Bet. zu 2) war deshalb zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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