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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 20 W 238/04
Rechtsgebiete: KostO, WEG


Vorschriften:

KostO § 8
WEG § 43

Entscheidung wurde am 04.11.2004 korrigiert: Verfahrensgang stand nicht in einer neuen Zeile
Auch im Wohnungseigentumsverfahren hat der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht die Vornahme eines Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 238/04

In der Wohnungseigentumssache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.04.2004 am 24.06.2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Durch an den Antragsteller gerichtete Verfügung vom 16.02.2004 hat die Vorsitzende der Beschwerdekammer beim Landgericht den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats und Fristsetzung darauf hingewiesen, dass es ihm obliege, Abschriften für jeden Wohnungseigentümer und den Verwalter beizufügen, anderenfalls das Gericht die Kopien auf seine Kosten herstellen werde. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht unter Ziffer I. die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift an alle formell zu beteiligenden Wohnungseigentümer sowie die Ladung derselben und des Verwalters zum noch anzuberaumenden Termin von der Zahlung eines Kostenvorschusses von 241,- € abhängig gemacht. Unter Ziffer II. des Beschlusses hat das Gericht an die Erledigung der Verfügung vom 16.02.2004 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Abschriften ggf. von Seiten des Gerichts gefertigt werden und die Gerichtsauslagen vom Unterlegenen zu tragen sind. Mit Schriftsatz vom 21.05.2004, auf den ebenfalls verwiesen wird, hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss "wegen Zustellung der Beschwerdeschrift an alle Miteigentümer" Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat durch Beschluss vom 01.06.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vorgelegt.

Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers dagegen richtet, dass das Landgericht die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift an alle formell zu beteiligenden Wohnungseigentümer sowie die Ladung derselben und des Verwalters zum noch anzuberaumenden Termin von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht hat (Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses), ist sie gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 8 Abs. 3 KostO, 19 ff FGG statthaft (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 48 WEG Rz. 8) und auch ansonsten zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 1 KostO hat in Antragsverfahren, zu den auch die Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz gehören (§ 43 Abs. 1 WEG, vgl. auch BayObLG NZM 2001, 143, 144), der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 5; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auf., § 48 Rz. 73; OLG Köln OLGZ 1987, 407). Auch für Auslagen im Sinne von §§ 136 ff KostO, die im Wohnungseigentumsverfahren entstehen, ist ein Vorschuss gemäß § 8 Abs. 1 KostO zu zahlen (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 72); dazu gehören auch die Zustellungsauslagen nach § 137 Nr. 2 KostO (vgl. Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 5; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 72; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 128).

Danach war das Landgericht grundsätzlich berechtigt, einen Kostenvorschuss vom Antragsteller als Kostenschuldner (§ 2 KostO) zu verlangen. Gegen die Berechnung bzw. die Höhe des Vorschusses hat der Antragsteller Einwendungen nicht erhoben.

Von der Vorschusszahlungspflicht des Kostenschuldners zu trennen ist die Frage, ob die Vornahme eines Geschäfts durch das Gericht (hier: Zustellung von Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründungsschrift und Ladung) von der Einzahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden kann. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO soll die Vornahme des Geschäfts von der Einzahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, vor Eingang des Vorschusses etwa die Antragsschrift nicht zuzustellen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 75). Für das hier verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den obigen Erwägungen heraus nichts anderes. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KostO fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten; das Landgericht hat einen solchen zu Recht nicht angenommen.

Soweit der Antragsteller - allerdings in anderem Zusammenhang - rügt, einer Beteiligung aller Wohnungseigentümer bedürfe es aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht, kann dies im vorliegenden Verfahren des Senats dahinstehen. Hier hat der Senat als Beschwerdegericht lediglich die richtige Anwendung des Kostenrechts zu prüfen, allenfalls noch die Frage, ob die beabsichtigte Sachbehandlung die Kostenforderung rechtfertigt (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl., § 8 Rz. 29). Dies ist nach den obigen Ausführungen hier der Fall. Der Senat hat in diesem Verfahren nicht die Berechtigung der einzelnen Verfahrensanordnungen und -gestaltung des Landgerichts zu prüfen.

Soweit die Beschwerde weiter rügt, dass dem Antragsteller die Einreichung einer Abschrift der Antragsschrift und des weiteren Schriftverkehrs für jeden Eigentümer aufgegeben wurde (vgl. Seite 2 der Beschwerdeschrift), was sich allerdings lediglich mittelbar aus dem angefochtenen Beschluss ergibt (Ziffer II.), ist sie jedenfalls unzulässig. Sie richtet sich insoweit nicht gegen eine die Instanz beendende, die Hauptsache betreffende Entscheidung im Sinne von § 45 Abs. 1 WEG, so dass die sofortige Beschwerde nach dieser Vorschrift nicht einschlägig wäre (vgl. BayObLG WuM 1999, 652; WuM 1990, 371; Kammergericht OLGZ 1984, 62, 63).

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich vielmehr um eine Zwischenentscheidung zu der Frage, ob und wie die gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG grundsätzlich verfahrensbeteiligten Wohnungseigentümer formell am Verfahren beteiligt werden sollen. Eine solche Zwischenentscheidung könnte allenfalls nach den §§ 43 Abs. 1, 19 FGG mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar sein (vgl. BayObLG WuM 1999, 652 m. w. N.; Kammergericht OLGZ 1984, 62, 63; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 10; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 7). Allerdings sind auch nach diesen Vorschriften Zwischenentscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verfügung für sich alleine betrachtet von einem Beteiligten ein bestimmtes Verhalten verlangt und damit in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreift, dass eine selbstständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BayObLG WuM 1999, 652; Kammergericht, OLGZ 1984, 62, 64, jeweils m. w. N.; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 10).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Anordnung, Abschriften weiterer Schriftsätze einzureichen, ist eine Rechtsbeeinträchtigung nicht verbunden, unabhängig von der Frage, ob und wie diese Anordnung erzwingbar wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 11.04.2001, 20 W 67/01; BayObLG DWE 1985, 60). Eine mögliche Kostenbelastung des Antragstellers hängt vom Erfolg oder Misserfolg in der eigentlichen Streitfrage ab, worauf das Landgericht im angefochtenen Beschluss auch hingewiesen hat. Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der formellen Beteiligung der Antragsgegner am gerichtlichen Verfahren sind im Rahmen einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung zu prüfen (so ausdrücklich auch BayObLG WuM 1999, 652; vgl. Senat, Beschluss vom 11.04.2001, 20 W 67/01).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 3 Satz 4, Satz 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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