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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 20 W 239/04
Rechtsgebiete: AVAG, EuGVVO


Vorschriften:

AVAG § 12
EuGVVO Art. 1
EuGVVO Art. 32
EuGVVO Art. 34
EuGVVO Art. 38
EuGVVO Art. 45
Zur Frage der Vollstreckbarerklärung eines englischen Urteils, dem ein englisches Schiedsverfahren zugrunde lag, nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
Gründe:

I.

Mit Antragsschrift vom 31.01.2003 (Bl. 1 ff d. A.) hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) beim Landgericht beantragt, das Urteil vom 17.01.2003 des High Court of Justice, Queen`s Bench Division, Commercial Court, zum Aktenzeichen 2000 Folio 1250 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 25 d. A.), auf den verwiesen wird, hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim Landgericht Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf die Artikel 38 ff der oben erwähnten Verordnung und die §§ 3 ff des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19.02.2001 (AVAG) angeordnet, dass das Urteil des High Court of Justice Queens Bench Division Commercial Court vom 17.01.2003 - Az.: 2000 Folio 1250 -, durch das die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 4.561.990,08 USD zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, und die Sicherheitsleistung auf 4.254.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 12.03.2004 zugestellt worden, auf die Zustellungsnachweise (Bl. 92 ff d. A.) wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2004 (Bl. 87 ff d. A.) hat die Antragsgegnerin beim Landgericht beantragt, die Beschwerdefrist um 6 Wochen zu verlängern. Durch Beschluss vom 07.04.2004 (Bl. 86R d. A.) hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerdefrist um 6 Wochen, somit bis zum 24.05.2004, verlängert.

Mit am 24.05.2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 11.02.2003 sowie die am 14.02.2003/13.03.2003 auf Grund dieses Beschlusses erteilte Vollstreckungsklausel Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung vom 09.06.2004 (Bl. 91R d. A.) hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorlegen lassen.

Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.05.2004 im Wesentlichen ausführen lassen, dass eine Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Entscheidung des High Court of Justice vom 17.01.2003 gemäß Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ausscheide. Sie hat in diesem Zusammenhang auf eine letztinstanzliche Entscheidung vom 10.03.1998 in Rumänien verwiesen, nach der der auch der Entscheidung des High Court of Justice vom 17.01.2003 zugrunde liegende Schiedsspruch zwar grundsätzlich anerkennungsfähig, die Vollstreckbarerklärung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.05.2004 (Bl. 101 ff d. A.) verwiesen. Auf Hinweis des Senats hat die Antragsgegnerin eine beglaubigte deutsche Übersetzung des Urteils des Rumänischen Obersten Gerichts vom 10.03.1998 vorgelegt. Auf die Anlage zum Schriftsatz vom 04.02.2005 (Bl. 169 ff d. A.) wird verwiesen. Die Antragsgegnerin erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung nach englischem Recht. Mit Schriftsatz vom 10.02.2005 (Bl. 176 ff d. A.) hat die Antragsgegnerin des weiteren hilfsweise die Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Justice vom 17.01.2003 ausdrücklich gerügt, welches - so meint sie - keine anerkennungsfähige Entscheidung darstelle.

Wegen der Einzelheiten und dem weitergehenden Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird auf die bezeichneten Schriftsätze sowie denjenigen vom 29.09.2004 (Bl. 142 ff d. A.) verwiesen.

Sie beantragt unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.02.2003 sowie die am 14.02.2003/13.03.2003 erteilte Vollstreckungsklausel,

den Antrag der Antragstellerin, das Urteil vom 17.01.2003 des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, zum Aktenzeichen 2000 Folio 1250 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, unter Aufhebung der vorzitierten Entscheidungen zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Sie ist der Auffassung, dass ein Fall des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO nicht vorliege, weil sich die Rechtsfolgen des rumänischen Urteils vom 10.03.1998 und der englischen, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 15.06.1983 betreffenden Urteile, nicht wechselseitig ausschlössen. Überdies komme - so meint sie - dem rumänischen Urteil auch nicht die erforderliche zeitliche Priorität im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO zu. Letztendlich vertritt sie die Auffassung, die Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Justice vom 17.01.2003 verstoße nicht gegen das Verbot der Doppelexequatur. Die Einrede der Verjährung greife im vorliegenden Verfahren nicht durch.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12.07.2004 (Bl. 109 ff d. A.), 19.07.2004 (Bl. 117 ff d. A.), 14.10.2004 (Bl. 151 ff d. A.) und 11.03.2005 (Bl. 186 ff d. A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 11.02.2003 ist gemäß den Art. 43 EuGVVO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 10 Abs. 2, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die angefochtene Entscheidung - worauf noch einzugehen sein wird - in der richtigen Verfahrensart getroffen worden und der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts überhaupt funktionell zuständig war und die Entscheidung im einseitigen Verfahren nach den §§ 6 ff AVAG treffen durfte; ansonsten wäre die Beschwerde jedenfalls nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft. Hätte nämlich das Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form erlassen, dann dürfte der Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen; deshalb wäre sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben wären (vgl. im Einzelnen Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rz. 30). Es ist auch weiter gemäß § 11 Abs. 2 AVAG unschädlich, dass der Antragsgegner seine Eingabe an das Landgericht gerichtet hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 11 AVAG Rz. 4).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, eine Entscheidung im Sinne der Art. 38, 32 EuGVVO darstellt. Es handelt sich um eine von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung, durch die über zivilrechtliche Ansprüche entschieden worden ist, Art. 38 Abs. 1, 32, 1 Abs. 1 EuGVVO (vgl. dazu Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rz. 44 ff; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 32 Rz. 8 ff). Über letzteres streiten die Parteien vorliegend auch nicht.

Entgegen der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.02.2005 erstmals "hilfsweise" dargelegten Rechtsauffassung ändert sich daran zur Überzeugung des Senats nichts dadurch, dass dieser Entscheidung zumindest auch ein englischer Schiedsspruch zugrunde liegt. Sie enthält jedenfalls, wie sich aus ihrem Tenor ergibt und was von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird, den Ausspruch, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 4.561.990,08 USD zu zahlen hat. Sie beinhaltet damit keinesfalls lediglich eine formale Bestätigung oder Vollstreckbarentscheidung des englischen Schiedsspruchs vom 15.06.1983 (A) oder aber des nachfolgenden gerichtlichen Beschlusses vom 25.01.1993 (B), sondern eine selbstständige Verurteilung zur Zahlung (vgl. dazu auch OLG Hamburg NJW-RR 1992, 568; vgl. weiter LG Hamburg RabelsZ 53, 165).

Allerdings dürften Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten, durch die festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung einer drittstaatlichen Entscheidung gegeben sind, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Vollstreckung gemäß Kapitel III. der EuGVVO sein können. Dabei dürfte es auch keinen Unterschied machen, ob die Entscheidung formell ein Exequatur enthält oder eine gleichlautende Sachentscheidung (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 32 Rz. 15; Bülow/Böckstiegel/Tschauner, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, EL 28, Art. 32 EuGVVO Rz. 20; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozeßrecht, Art. 32 Brüssel I-VO Rz. 14; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rz. 66 m. w. N.; vgl. auch Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 2. Aufl., § 328 Rz. 43 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 328 Rz. 9; Staudinger/Spellenberg, BGB, Stand Juni 1997, § 328 ZPO Rz. 214).

Um eine derartige Entscheidung geht es vorliegend allerdings nicht, sondern wie erwähnt um eine englische Gerichtsentscheidung, die abgesehen von dem oben dargestellten Zahlungsausspruch einen englischen - mithin insoweit inländischen - Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat. Die Frage, inwieweit ein ausländisches Urteil, das einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, wiederum in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden kann, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1984, 2763; NJW 1984, 2765; vgl. auch die Darstellungen in Münchener Kommentar/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 722 Rz. 3; Raeschke-Kessler NJW 1988, 3041, 3049; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl., Rz. 1027 ff; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl., Rz. 256; Dielmann RIW 1984, 558; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 568) kann jedenfalls in dem Fall, in dem der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil aufgeht ("doctrine of merger" im angloamerikanischen Rechtskreis), die Vollstreckbarerklärung des Urteils erfolgen. Derjenige Gläubiger, der das Exequatur im Heimatstaat des Schiedsspruchs erwirkt hat, kann nach dieser Rechtsprechung aber selbst dann, wenn der Schiedsspruch in der Exequaturentscheidung aufgeht, wählen, ob er den Schiedsspruch oder die staatliche Exequaturentscheidung im Inland für vollstreckbar erklären lassen will. Daraus wird zur Überzeugung des Senats zu Recht der Schluss gezogen (so Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 908; Schlosser IPRax 1985, 141, 142; Borges ZZP 111, 487, 513 m. w. N.; Anderegg RabelsZ 53, 171, 173, 183; vgl. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1061 Rz. 4; vgl. weiter auch Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 328 Rz. 43; zum Teil prinzipiell ablehnend: Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz. 3899; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 11 Rz. 146; § 16 Rz. 144; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rz. 937; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1061 Rz. 8; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 722 Rz. 19; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rz. 15; Kap. 42 Rz. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rz. 617; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rz. 637; Dolinar, Festschrift für Schütze, 1999, Seite 187, 203; wohl auch Schütze, RIW 1984, 734), dass dann der Sache nach die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exequaturs nicht auf Schiedssprüche beschränkt ist, die aus Ländern kommen, in denen sie in einer eventuellen Exequaturentscheidung aufgehen. Dies ergibt sich daraus, dass dem aus dem Schiedsspruch Begünstigten die Option gelassen wird, anstatt der ausländischen Exequaturentscheidung den Schiedsspruch selbst für vollstreckbar zu erklären, obwohl dieser durch den "merger" eigentlich seine selbstständige Existenz verloren hat, der "doctrine of merger" in diesem Zusammenhang also keine entscheidende Bedeutung beigemessen wird (so Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 908; Schlosser IPRax 1985, 141, 142). Die dagegen vorgebrachten Einwände, etwa die Gefahr einer "Titelschwemme" - die im Anwendungsbereich des EuGVVO ohnehin nicht generell ausgeschlossen ist (vgl. Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 38 Brüssel I-VO Rz. 5) - bzw. der Umgehung der für den Schiedsspruch geltenden Anerkennungsvoraussetzungen, überzeugen insbesondere vor dem Hintergrund der erforderlichen Prüfung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens und des deutschen ordre public demgegenüber nicht (vgl. dazu im Einzelnen: Anderegg RabelsZ 53, 171, 177 ff; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4).

Wie oben ausgeführt beschränkt sich die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 nicht auf eine Vollstreckbarerklärung des englischen Schiedsspruchs vom 15.06.1983 oder aber des nachfolgenden Beschlusses des Richters X vom 25.01.1993, der bereits die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ausgesprochen hatte, sondern enthält eine gesonderte Verurteilung der Antragsgegnerin. Ob hier also der Schiedsspruch darüber hinaus seine eigenständige Bedeutung verliert und in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung aufgeht, mithin die "doctrine of merger" einschlägig wäre, was die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10.02.2005 in Zweifel zieht (vgl. dazu jedoch Mezger RIW 1984, 647; vgl. zur Vollstreckbarerklärung eines englischen Schiedsspruchs durch Urteil weiter: Benkö, Schiedsverfahren und Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, in: Studien zum Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Ziffer 12.1, Seite 135; Bunge, Das englische Zwangsvollstreckungsrecht, § 11 Ziffer 6.; Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland, 2. Aufl., § 109 Ziffer VI.; vgl. auch Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 915; Anderegg RabelsZ 53, 171, 174/175; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 568; LG Hamburg RabelsZ 53, 165), kann mithin hier dahinstehen.

Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003, auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) einschlägig.

Dem steht nach Auffassung des Senats Art. 1 Abs. 2d EuGVVO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die bezeichnete Verordnung auf "die Schiedsgerichtsbarkeit" nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.07.1991, Rs-C-190/89, vgl. NJW 1993, 189) zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Übereinkommens vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) wollten die Parteien jenes Übereinkommens, als sie die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens mit der Begründung ausschlossen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit bereits in internationalen Abkommen geregelt ist, die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren ausschließen. Daraus wird allgemein der Schluss gezogen, dass damit nicht nur alle Verfahren vor einem Schiedsgericht, sondern grundsätzlich auch alle Neben- und Anschlussverfahren vor einem staatlichen Gericht umfasst werden; für diese soll die EuGVVO nicht einschlägig sein. Die Frage, ob ausländische Urteile, die einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklären, nach der EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden können, wird deshalb unterschiedlich beantwortet (bejahend: Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rz. 24; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4 m. w. N.; zum EuGVÜ: Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 115; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 568 - allerdings ohne Begründung -; wohl noch anders Schlosser, IPrax 1985, 141, 142; verneinend: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 159; Kropholler, a.a.O., Art. 1 Rz. 45; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 45; Bülow/Böckstiegel/Pörnbacher, a.a.O., EL 28, Art. 1 EuGVVO Rz. 21, 22; Geimer, a.a.O., Rz. 3932; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 1, Art. 1 EuGVÜ Rz. 25; Münchener Kommentar/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13; Jayme/Kohler, IPrax 1992, 346; wohl auch Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 1 Brüssel I-VO Rz. 28; OLG Hamburg NJW 1990, 1425; offen: Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 10; Nagel/Gottwald, a.a.O., § 16 Rz. 144). Folgt man aber der oben genannten Meinung zur generellen Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung, so muss im hier vorliegenden Fall der eigenständigen Verurteilung auch die EuGVVO trotz ihres Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 anwendbar sein (vgl. im Ergebnis - allerdings unter Ablehnung der erstgenannten Prämisse: Münchener Kommentar/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13 zum EuGVÜ; vgl. auch Nagel/Gottwald, a.a.O., § 16 Rz. 144 m. w. N. zum EuGVÜ).

Wäre man zur Anwendbarkeit der EuGVVO für die Vollstreckbarerklärung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung anderer Auffassung, so würde dies ohnehin nicht ohne weiteres zur Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin führen. Folge der Nichtanwendbarkeit der EuGVVO wäre vorliegend vielmehr die Geltung des Deutsch-Britischen Abkommens vom 14.07.1960 (vgl. dazu BGH NJW 1993, 2688, 2689; OLG Hamburg NJW-RR 1996, 510; vgl. auch OLG München OLGR 1999, 159 zur alten ZPO-Rechtslage; Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Anhang V B 5; Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland, 2. Aufl., § 8 I., Seite 43; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rz. 12; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E. 19 III. Rz. 12), da die Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, dem Anwendungsbereich dieses Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art 2 Abs. 1 des Deutsch-Britischen Abkommens) unterfallen würde, jedenfalls wenn man - wie oben vertreten - die Möglichkeit der Vollstreckbarkeitserklärung überhaupt bejaht. Das Verfahren der Vollstreckbarkeit wäre dann ebenfalls ein Beschlussverfahren; in erster Instanz wäre lediglich die Zuständigkeit des Landgerichts (mithin nicht des Kammervorsitzenden) begründet und die zu prüfenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung würden teilweise von denjenigen der EuGVVO abweichen (vgl. Art. 7 Abs. 2b und Art. 5, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 des Deutsch-Britischen Abkommens vom 14.07.1960 und das Ausführungsgesetz zum Deutsch-Britischen Abkommen vom 28.03.1961, zuletzt geändert am 27.07.2001, veröffentlicht bei Bülow/Böckstiegel, a.a.O., EL 24, Nr. 703, Bd. III). Dass die anderweitige Rechtsmittelgestaltung nach diesem Abkommen, wie sie sich aus dem bezeichneten Ausführungsgesetz ergibt, jedenfalls an der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nichts ändern würde, hat der Senat bereits oben ausgeführt.

Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach der - wie dargelegt hier einschlägigen - EuGVVO liegen vor; weder fehlt es an den formellen Voraussetzungen, noch ist ein Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gegeben (vgl. Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 22 ff, Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2 ff).

Es handelt sich - wie bereits erwähnt - nach Maßgabe der obigen Ausführungen bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 um eine von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, Art. 32, 38 EuGVVO.

Die Förmlichkeiten der Art. 53, 54 EuGVVO sind gewahrt. Insbesondere hat die Antragstellerin die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO vorgelegt. Der Antragsgegnerin erhebt im Hinblick auf das Vorliegen der formalen Voraussetzungen auch keine konkreten Einwendungen.

Vollstreckbarerklärungsversagungsgründe im Sinne der Art. 45 Abs. 1, 34, 35 EuGVVO sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegnerin - mit Ausnahme des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO - auch nicht gerügt. Insbesondere wäre - unabhängig von der von der Antragstellerin vorgelegten nachfolgenden Entscheidung des Court of Appeal vom 24.11.2003 (Bl. 120 ff d. A.) - das Fehlen einer schriftlichen Begründung des ausländischen Richterspruchs für sich allein kein Grund, die Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf den ordre public zu verweigern (vgl. Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 65 m. w. N.). Die Antragsgegnerin erhebt insoweit auch keinerlei Einwendungen.

Die Voraussetzungen der oben genannten Vorschrift des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO, auf die die Antragsgegnerin ihre Beschwerde hauptsächlich stützt, liegen allerdings nicht vor.

Bei der von der Antragsgegnerin in Übersetzung vorgelegten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 dürfte es sich zwar im Verhältnis zur hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 um eine frühere Entscheidung aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO handeln. Für den im Rahmen des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO geltenden Prioritätsgrundsatz kommt es nämlich darauf an, wann die Wirkungen der Entscheidung im Erststaat eintreten; der maßgebliche Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität wird nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 180; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rz. 21). Ausgehend davon kann entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.07.2004 der hier verfahrensgegenständlichen - für vollstreckbar zu erklärenden - Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, trotz des vorangegangenen gerichtlichen Beschlusses vom 25.01.1993 keine zeitliche Priorität vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 zukommen. Rumänien ist auch nicht Mitgliedsstaat der EuGVVO, mithin "Drittstaat" im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO.

Es kann dann aber dahinstehen, ob die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 überhaupt "zwischen denselben Parteien" im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ergangen ist. Zweifel hieran könnten sich in diesem Zusammenhang daraus ergeben, dass Klägerin jenes Verfahrens ausweislich des vorgelegten Urteils die "A" SA, O1 (vgl. Seite 1 des Urteils, Bl. 169 d. A.), war. Auf den Seiten 2, 3 des Urteils (Bl. 170, 171 d. A.) wird als Klägerin im vorangegangenen rumänischen Verfahren die "A" SA, mit Sitz in O2, Land1, bezeichnet. Antragstellerin im dem dem Urteil des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 zugrunde liegenden Verfahren - und dem hiesigen Verfahren der Vollstreckbarerklärung - war und ist dagegen die B S.A. mit Sitz in O3.

Diese Frage kann deshalb offen bleiben, weil die beiden Entscheidungen bereits nicht unvereinbar im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO sind. Wie bereits mehrfach ausgeführt enthält das Urteil des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 eine eigene Sachentscheidung, in dem es anordnet, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 4.561.990,08 USD zu zahlen hat. In diesem Umfang ist im vorliegenden Verfahren auch erstinstanzlich die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet worden. Dass gerade die Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 in England vollstreckbar ist, ergibt sich auch aus der in erster Instanz vorgelegten Urkunde gemäß den Art. 54, 58 EuGVVO vom 23.01.2003 (Anlage Ast 4) und wird von der Antragsgegnerin auch nicht in Zweifel gezogen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 setzt sich demgegenüber lediglich mit der Vollstreckbarkeit des englischen Schiedsspruchs vom 15.06.1983 für Rumänien auseinander und verneint diese im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Vorschriften des rumänischen Rechts. Es weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass der Schiedsspruch vom 15.06.1983 durch rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichts Bukarest vom 01.04.1994 in Rumänien anerkannt worden ist (vgl. die Seiten 2, 4/5 des Urteils des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998, Bl. 170, 172/173 d. A.). Der Begriff der "Unvereinbarkeit" im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ist zwar weit auszulegen (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 167, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42; anders wohl Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 49, 57; Bülow/Böckstiegel/Tschauner, a.a.O., EL 28, Art. 34 EuGVVO Rz. 60; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 20). Die Entscheidungen sind jedenfalls unvereinbar, wenn ihre Ergebnisse einander widersprechen, wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen. Es braucht sich aber nicht um denselben Streitgegenstand zu handeln (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 49, 57 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 167, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42; insoweit enger Bülow/Böckstiegel/Tschauner, a.a.O., EL 28, Art. 34 EuGVVO Rz. 60). Wenn sich auch das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 am Rande (vgl. Seite 6 des Urteils, Bl. 174 d. A.) mit der Frage auseinander setzt, ob bei Beantragung der Zwangsvollstreckung (in Rumänien) die Verjährungsfrist nach englischem Recht überschritten worden sei und dies bejaht, hat dies nach diesem Urteil lediglich zur Folge, dass die englische Entscheidung - der Schiedsspruch - nach rumänischen Recht nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Wie bereits die sich aus dem rumänischen Urteil ergebenden unterschiedlichen Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Rumänien zeigen, war Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht der dem ausländischen Titel zugrundeliegende materiell-rechtliche Anspruch, sondern der Anspruch der Gläubiger auf Verleihung der Vollstreckbarkeit in Rumänien (vgl. zum Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Rumänien auch: Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2, V). Wenn also auch Widersprüche zwischen den Entscheidungsgründen der rumänischen Entscheidung und dem hier für vollstreckbar zu erklärenden Urteil vorliegen mögen, haben die Entscheidungen wegen der eingeschränkten Wirkung des rumänischen Urteils doch keine Rechtsfolgen, die sich gegenseitig ausschließen (siehe auch Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 168, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42; Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 57, 49; zur Möglichkeit unterschiedlicher Exequaturentscheidungen wegen unterschiedlicher Streitgegenstände im Bereich der EuGVVO: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 38 EuGVVO Rz. 17, 77).

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2005 deshalb darauf verweist, dass im Rahmen des Exequaturverfahrens auch geprüft werde bzw. hier auch geprüft worden sei, ob der Vollstreckungstitel selbst zwischenzeitlich materiell-rechtlichen Einwendungen nach dem Recht des Ursprungsstaates ausgesetzt sei, vermag dies allein die Anwendbarkeit des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO im Hinblick auf eine "Unvereinbarkeit" noch nicht zu begründen, zumal die Berücksichtigungsfähigkeit dieser materiell-rechtlichen Einwendungen im Exequaturverfahren in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Anforderungen unterliegen können (vgl. etwa für Deutschland die §§ 723 Abs. 2, 1061 Abs. 1 ZPO, 12 AVAG; vgl. demgegenüber zum Verfahren und den Voraussetzungen in Rumänien: Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2, V; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E.1 Rz. 223, und für das Vereinigte Königreich: Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E.19 III. Rz. 13 ff; Bülow/Böckstiegel, a.a.O., Ziffer 704). Das rumänische Gericht hat insoweit jedenfalls für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser materiell-rechtlichen Einwendungen im Exequaturverfahren auf die oben erwähnten rumänischen Vorschriften Bezug genommen (vgl. dazu auch Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2b, V; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E.1 Rz. 223, S. 1313).

Aus entsprechenden Erwägungen heraus würde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 hier - also für die Bundesrepublik Deutschland - aber auch nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO erfüllen, wie der Senat bereits in der Verfügung vom 13.12.2004 angedeutet hatte. Wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt und belegt wurde, sind Entscheidungen, die sich mit der Vollstreckung einer drittstaatlichen Entscheidung befassen, grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Dementsprechend sind auch Urteile, die anders als die verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, aus ihrer Sicht ausländische Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, nicht anerkennungsfähig (Münchener Kommentar/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13 m. w. N.; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 328 Rz. 43; Schlosser IPrax 1985, 141; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4). Sie sagen lediglich aus, dass sie im jeweiligen Inland - hier: Rumänien - vollstreckungsfähig sein sollen (Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4; für Entscheidungen generell: Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 32 Brüssel I-VO Rz. 14); dies muss auch für den Fall gelten, dass - wie hier - die Vollstreckbarkeit abgelehnt wird. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, dass ausweislich des Urteils des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs für Rumänien in Anwendung rumänischen Rechts abgelehnt worden ist, im übrigen auch, soweit auf die Verjährung nach englischem Recht abgestellt wurde (vgl. die Darlegungen auf Seite 5 des Urteils, Bl. 173 d. A.). Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Kommentierung bei Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 34-36 EuGVVO Rz. 22 ff, 29, ergibt sich zur Überzeugung des Senats nichts anderes. Soweit dort darauf hingewiesen wird (vgl. auch Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 59), dass Art. 34 Nr. 4 EuGVVO analog auf frühere erlassene Schiedssprüche anzuwenden sei, ist dies vorliegend unerheblich, weil eine Kollision der hier für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung mit einem früheren Schiedsspruch nicht vorliegt.

Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren der Vollstreckbarerklärung die Einrede der Verjährung nach englischem Recht erhebt, vermag auch diese der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Unabhängig davon, ob hinreichend substanziiertes Vorbringen dazu vorliegt, aufgrund welchen Sachverhalts und welcher darauf gründenden Rechtsnorm ein Anspruch verjährt sein könnte - aus der vorgelegten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 ergibt sich dazu Konkretes nicht -, kann gemäß § 12 Abs. 1 AVAG der Verpflichtete (hier die Antragsgegnerin) mit der Beschwerde, die sich so wie vorliegend gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, wegen Art. 45 Abs. 2 EuGVVO materiell-rechtliche Einwendungen gegen den der ausländischen Entscheidung zugrunde liegenden Anspruch jedenfalls nur sehr eingeschränkt geltend machen, nämlich insoweit, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

Dabei kann hier offen bleiben, ob der in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen wäre, dass § 12 AVAG mit der Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 EuGVVO unvereinbar ist und mithin eine Reduktion auf liquide Einwendungen erforderlich ist (vgl. dazu Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 11 ff; Zöller/Geimer, a.a.O., § 12 AVAG Rz. 4; Geimer, a.a.O., Rz. 3152a; Rauscher/ Mankowski, a.a.0., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 3; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rz. 7; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rz. 14; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., EL 28, Art. 43 EuGVVO Rz. 26; Hub NJW 2001, 3145, 3146/3147, je m. w. N.; vgl. auch die Nachweise bei OLG Köln OLGR 2004, 359; OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2004, 16 W 31/04, OLGR 2005, 83, zit. nach juris).

Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 AVAG nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin handelt es sich bei der erhobenen Verjährungseinrede gerade nicht um eine derartige Einwendung/Einrede, die vor Erlass - genauer: vor dem Zeitpunkt, in dem sie zuletzt im ersten staatlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. dazu Geimer, a.a.O., Rz. 3145; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 8, 9; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., EL 28, Art. 43 EuGVVO Rz. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 723 Rz. 15; Zöller/Geimer, a.a.O., § 722 Rz. 80; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 723 Rz. 6) - entstanden ist. Die Geltendmachung einer Verjährung wäre hier ohne weiteres im erststaatlichen Verfahren möglich gewesen, nachdem der Oberste Gerichtshof von Rumänien bereits im März 1998 von einer Verjährung nach englischem Recht ausgegangen war und die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 stammt, mithin annähernd 5 Jahre später erging. So hat denn auch die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass sich der High Court of Justice, QueenŽs Bench Division, Commercial Court, mit der Verjährungsfrage auseinandergesetzt und die Verjährung verneint habe. Aus dieser Überlegung heraus sieht denn selbst die Antragsgegnerin - wie oben in anderem Zusammenhang erwähnt - einen Widerspruch zwischen diesen beiden Entscheidungen und begründet damit die Anwendbarkeit des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO. Kann diese Frage aber nicht im Rahmen des § 12 Abs. 1 AVAG im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden, ist dem Senat im Hinblick auf Art. 45 Abs. 2 EuGVVO eine sachliche Überprüfung der englischen Entscheidung auch im Hinblick auf die Verjährungsfrage entzogen. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass - eventuell entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, wie sie diese im Schriftsatz vom 04.02.2005, Seiten 4 ff (Bl. 167 ff d. A.), geäußert hat - nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs, sondern (wie oben beschrieben) des Erlasses der im vorliegenden Verfahren für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung, mithin das Urteils vom 17.01.2003, abzustellen ist.

Soweit die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdeschrift auch die Vollstreckungsklausel vom 14.02.2003/13.03.2003 in ihre Beschwerde mit einbezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde gemäß § 11 AVAG gegen die Anordnung der Klauselerteilung (§ 10 AVAG) richten muss Dies ist hier auch ausdrücklich erfolgt. Die Klauselerteilung als solche ist dann nicht selbstständig beschwerdefähig (Zöller/Geimer, a.a.O., § 9 AVAG Rz. 1). Einwendungen gegen die aufgrund des Beschlusses vom 11.02.2003 konkret erteilte Vollstreckungsklausel werden denn auch von der Antragsgegnerin gar nicht erhoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2b, 13 AVAG, 97 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 07.06.2004, 20 W 55/04; OLG Düsseldorf RIW 2004, 391; OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2004, 16 W 31/04, OLGR 2005, 83, zit. nach juris).

Den Beschwerdewert hat der Senat der unbeanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht entlehnt.

Ende der Entscheidung

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