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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 20 W 259/99
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei ausdrücklicher Beschwerdeeinlegung lediglich zur Fristwahrung und Rücknahme vor Beschwerdebegründung.
20 W 259/99

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.02./03.05.1999 am 06.02.2003 beschlossen:

Tenor:

Nach Zurücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 21.985,55 EUR

Gründe:

Die Antragsteller haben Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 07.04.1995 zu TOP 2 und 3, vom 09.06.1995 zu TOP 1 und 4 und vom 23.03.1996 zu TOP 1 und 3 angefochten und die Feststellung begehrt, dass die Gemeinschaft zur Rückgängigmachung baulicher Veränderungen der Außenanlage und des Mülltonnenplatzes verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat durch Teilbeschluss vom 05.01.1998 (Bl. 215-219 d.A.) den Feststellungsantrag sowie die Anträge auf Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse vom 07.04. und 09.06.1995 zurückgewiesen. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss haben die Antragsteller zunächst umfassend sofortige Beschwerde eingelegt und diese dann hinsichtlich der Ungültigerklärung der Beschlüsse vom 09.06.1995 zurückgenommen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben zur Fristwahrung weitere Beschwerde eingelegt, der die Antragsgegner entgegengetreten sind, und mit Schriftsatz vom 03.02.2003 (Bl. 291 d.A.) wegen veränderter Umstände wieder zurückgenommen, ohne sie begründet zu haben.

Über die Kosten ist in Wohnungseigentumssachen auch bei Rechtsmittelrücknahme nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden (Senat in ständiger Rspr., z.B. Beschlüsse vom 09.07.2001 -20 W 138/2000- und vom 21.02.2002 -20 W 463/01-; BayObLG WE 1989, 67, 68; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 14). Dabei beruht die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf § 47 Satz 1 WEG. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels hat derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die Gerichtskosten zu tragen, wenn nicht besondere Umstände, die zur Rücknahme des Rechtsmittels geführt haben, ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 47, Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

Einen Grund, die Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesem Verfahren anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen (§ 47 Satz 2 WEG). Die weitere Beschwerde war ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und ist zurückgenommen worden, bevor die Durchführung des Verfahrens feststand und eine Begründung erfolgt ist, auf die die Antragsgegner hätten erwidern müssen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Obwohl die Entscheidung über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens lange in der Schwebe blieb, sind den Antragsgegnern und dem Gericht durch die Rücknahme ein Aufwand an Zeit und Kosten erspart worden. Deshalb entspricht es der Billigkeit, trotz der Beschwerderücknahme bei dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bleiben, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (BayObLG NZM 2000, 300; Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 47, Rdnr. 4; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 16).

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich an der landgerichtlichen Festsetzung.



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