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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 20 W 269/06
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 875
BGB § 1192
GBO § 13
GBO § 27
1. Auch die berichtigende Löschung eines Grundpfandrechts bedarf gemäß § 27 Satz 1 GBO der Zustimmung des im Zeitpunkt der Löschung eingetragenen Grundstückseigentümers.

2. Trotz Erteilung einer Löschungsbewilligung ist auch der frühere Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, nicht antragsberechtigt nach § 13 GBO für eine Löschung, wenn vereinbarungsgemäß nur auf die persönliche Schuld geleistet worden ist.


Gründe:

Die Antragstellerin hat am 30.12.1980 eine Briefgrundschuld über 136.400,00 DM an dem betroffenen Grundbesitz zu Gunsten des X bestellt. Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erfolgte in Abt. III, lfde. Nr. ... am 10.03.1981 zusammen mit der Eintragung der Antragstellerin als Alleineigentümerin des betroffenen Grundbesitzes. In dem Sicherungsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem X (Bl. 13 R d. A.) heißt es u.a. :

"2. Dem Eigentümer des Pfandobjekts steht dem X gegenüber nur ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu, wenn die Grundschuld ganz oder zum Teil nicht valutiert....

4. Wechselt der Eigentümer des Pfandobjekts, so steht der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld dem neuen Eigentümer des Pfandobjekts zu, es sei denn, daß dem X von den Beteiligten eine andere übereinstimmende Erklärung vorgelegt wird....

6. Sämtliche Zahlungen werden nur auf die persönlichen Forderungen der Gläubigerin angerechnet....

11. Vorstehende Erklärungen gelten gegenüber dem jeweiligen Gläubiger der Grundschuld...."

Die Grundschuld wurde im April 1988 an die ...kasse O1 abgetreten.

Mit notarieller Urkunde des Notars A, O1, vom ....1995 (Bl. 37-47 d. A.) hat die Antragstellerin den betroffenen Grundbesitz auf ihre beiden Söhne schenkweise übertragen unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts. In dem Vertrag erteilten die Übernehmer der Antragstellerin Belastungsvollmacht in unbegrenzter Höhe. Der Vollzug des Schenkungsvertrags im Grundbuch erfolgte am 17.03.1995.

Mit am 14.02.2006 beim Grundbuchamt eingegangenem, öffentlich beglaubigtem Schreiben vom 22.01.2006 hat die Antragstellerin die Löschung der Grundschuld Abt. III, lfde. Nr. ... beantragt unter Beifügung des Grundschuldbriefs und einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung der ... ...kasse vom 04.08.2003. Infolge Ablösung der dinglichen und persönlichen Schuld habe sie einen Anspruch gegen die Gläubigerin auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung, Abtretung oder Löschungsbewilligung erlangt, da das dingliche Recht mit der Zahlung auf sie als ablösungsberechtigte Schuldnerin übergegangen und als Fremdrecht bestehen geblieben sei.

Mit Zwischenverfügung vom 14.02.2006 hat das Grundbuchamt gemäß §§ 27, 29 GBO die Zustimmung des Grundstückseigentümers in öffentlich beglaubigter Form verlangt und durch Beschluss vom 28.03.2006 den Löschungsantrag mangels Beseitigung des Eintragungshindernisses und zusätzlich wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, und geltend gemacht, als Inhaberin der Grundschuld auch antragsbefugt zu sein. Weder ein Antragsrecht der Eigentümer, noch der früheren Gläubigerin käme ernstlich in Betracht.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 08.05.2006 die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Löschungsantrags sei zu Recht erfolgt, da die Zustimmung der Eigentümer nicht vorgelegt worden sei. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs fehle die Antragsberechtigung der Antragstellerin.

Mit ihrer zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten weiteren Beschwerde gegen den die Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts macht die Antragstellerin geltend, die Zustimmung der Eigentümer zur Löschung der Grundschuld sei darin zu sehen, dass die im Schenkungsvertrag enthaltene Ermächtigung zur Belastung des Grundstücks naturgemäß auch die Zurückführung der Belastung umfasse. Aus dem Schenkungsvertrag ergebe sich auch, dass allein die Schenkerin wie eine Eigentümerin über das Grundstück verfügen sollte. Als Inhaberin der Grundschuld sei die Antragstellerin auch antragsbefugt, hilfsweise werde die Umschreibung der Grundschuld auf die Antragstellerin beantragt. Wenn die Antragstellerin nach dieser Zwischeneintragung als antragsbefugt angesehen werde, müsste dies auch jetzt schon unmittelbar gelten.

Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 78, 80 Abs. 3, 73 GBO, aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zurückweisung des Löschungsantrags der Antragstellerin berechtigt war, weil weder die Zustimmung der derzeit eingetragenen Eigentümer in der Form des § 29 GBO vorgelegt worden ist (§ 27 Satz 1 GBO), noch eine Antragsberechtigung der Antragstellerin für eine Löschung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs besteht (§ 27 Satz 2 GBO).

Für die Löschung von Grundpfandrechten bietet die Spezialnorm des § 27 GBO zwei verfahrensrechtliche Alternativen. Zum einen kann die Eintragungsgrundlage in der Löschungsbewilligung des (eingetragenen) Gläubigers liegen, wie sie die Antragstellerin auch vorgelegt hat. Dazu muss aber die Zustimmung des im Zeitpunkt der Löschung eingetragenen Grundstückseigentümers treten. Der Eigentümer zur Zeit der Löschung, nicht der frühere Eigentümer muss auch zustimmen, wenn nach Eigentumswechsel das von einem früheren Eigentümer bestellte Grundpfandrecht gelöscht werden soll (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 2757). Dass die rechtsändernde Löschung eines Grundpfandrechts nicht ohne Mitwirkung des Eigentümers möglich ist, ergibt sich schon wegen der Notwendigkeit seiner sachlichrechtlichen Zustimmung gemäß den §§ 1183, 1192 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus gehend fordert der § 27 Satz 1 GBO die Mitwirkung des Eigentümers auch für die auf eine Bewilligung des Gläubigers gestützte berichtigende Löschung. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine solche Löschung, wenn sie nicht der Rechtslage entspricht, auch die Anwartschaft auf den Erwerb eines Eigentümergrundpfandrechts gefährdet (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 27, Rdnr. 2; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 27, Rdnr. 4 ). Diese Zustimmung liegt nicht vor. Sie kann auch nicht in der Ermächtigung der Antragstellerin in dem Schenkungsvertrag zur Grundstücksbelastung gesehen werden, schon weil es hier nicht um die Rückführung eines nach Übertragung des betroffenen Grundbesitzes bestellten, sondern eines bei der Übertragung bereits bestehenden Grundpfandrechts geht. Zu diesen enthält der Schenkungsvertrag aber keine Vereinbarung, außer dass sie beim Grundbuchstand aufgeführt werden und die Verpflichtung der Schenkerin zu Tilgungsleistungen erwähnt ist. Auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, wonach klar zum Ausdruck kommen muss, dass Einverständnis mit der Löschung des Grundpfandrechts besteht (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, aaO.; Demharter, aaO., § 27, Rdnr. 11), steht einer Auslegung der Belastungsermächtigung als Zustimmung zur Löschung entgegen.

Ohne Zustimmung des Eigentümers kommt deshalb nur als zweite Alternative die Löschung zur Berichtigung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises gemäß §§ 27 Satz 2, 22 GBO in Betracht, wobei sich die Unrichtigkeit außer aus in der Form des § 29 GBO vorgelegten Urkunden auch aus gesetzlichen Vorschriften oder dem Grundbuchinhalt ergeben kann (Bauer/von Oefele, aaO., Rdnr. 38). Auch die Berichtigung auf Grund Unrichtigkeitsnachweis setzt aber einen Antrag gemäß § 13 GBO (Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 2749) und damit die Antragsberechtigung des Antragstellenden voraus. Antragsberechtigt ist nur der unmittelbar Beteiligte, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt. Bloß wirtschaftliche Vorteile oder Nachteile begründen das Antragsrecht nicht, ebenso wenig ein sonstiges bloß rechtliches oder berechtigtes Interesse (Demharter, aaO., § 13, Rdnr. 42, 43). Die Antragstellerin ist aber weder Eigentümerin, die durch die Löschung der Grundschuld begünstigt wäre, noch Inhaberin der Grundschuld und deshalb im Fall der Löschung der verlierende Teil, deshalb ist auch ihre Löschungsbewilligung unmaßgeblich. Nach dem Inhalt der Sicherungsabrede bei der Grundschuldbestellung leistete die Antragstellerin, solange sie Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes war, nur auf die persönliche Forderung. Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, wie die Antragstellerin nach Vollzug der Schenkung, leistet ohnedies nur auf die persönliche Schuld. Deshalb ist die Grundschuld nicht auf die Antragstellerin übergegangen, sondern wegen der fehlenden Akzessorietät in ihrem dinglichen Bestand unberührt geblieben, nur die persönliche Forderung ist gemäß § 362 BGB erloschen (BGH NJW-RR 2003, 11, 12; Palandt/Bassenge: BGB, 65. Aufl., § 1191, Rdnr. 35, 37; Martinek: Sachenrecht, 2. Aufl., 2005, § 1191, Rdnr. 114). Als persönliche Schuldnerin ist die Antragstellerin nicht Dritte, es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Ablöserecht nach § 268 BGB gegeben wären.

Bis zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs ist die Grundschuld als dingliches Recht auch in der Hand der Gläubigerin geblieben. Nach Nr. 4 der Sicherungsabrede steht der Anspruch auf Rückgewähr bei einem Eigentumswechsel grundsätzlich dem neuen Eigentümer, also nicht der Antragstellerin, zu. Darüber hinaus ist der Anspruch nach Nr. 2 der Sicherungsabrede auf Erteilung einer Löschungsbewilligung beschränkt und umfasst nicht die Abtretung an den Rückgewährberechtigten, wie sie aus rechtstechnischer Sicht auch möglich wäre (vgl. Dörrie, ZfIR 1999, 717, 720). Deshalb ist die Antragstellerin auch nicht im Wege einer Abtretung Inhaberin der Grundschuld geworden. Die Abtretungserklärung ist gemäß §§ 1154 Abs. 1, 1192 BGB in schriftlicher Form zu erteilen, eine formlose Abtretungserklärung ist nur ausreichend, wenn die Abtretung im Grundbuch eingetragen wird, § 1154 Abs. 2 BGB.

Zwar beinhaltet die Löschungsbewilligung eine Aufgabeerklärung der Gläubigerin im Hinblick auf das Grundpfandrecht im Sinn des § 875 BGB (OLG Hamm FGPrax 1998, 208; Palandt/Bassenge, aaO., § 875, Rdnr. 3), nicht jedoch eine Abtretungserklärung. Aber auch zur rechtsgeschäftlichen Aufhebung der Grundschuld ist gemäß §§ 1183, 1192 BGB die Zustimmung des Eigentümers im Zeitpunkt der Aufhebung erforderlich.

Die Antragstellerin wäre nach § 13 GBO schließlich auch dann antragsberechtigt, wenn ihr ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zustehen würde, weil die ihr als nachrangiger Nießbrauchsberechtigter im Rang vorgehende Grundschuld erloschen wäre (Demharter: GBO, aaO., § 13, Rdnr. 47). Dies scheitert aber daran, dass das Grundbuch nicht unrichtig ist, weil die Tilgung der persönlichen Forderung nicht zum Erlöschen der Grundschuld geführt hat und die ... ...kasse bis zum Vollzug der Löschung im Grundbuch trotz der erteilten Löschungsbewilligung Gläubigerin der Grundschuld geblieben ist (BGH WM 1993, 849, 854; Dörrie, aaO., Seite 721).

Insgesamt hat das Landgericht demnach ohne Rechtsfehler den amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss bestätigt.

Die Gerichtskostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels Beteiligung anderer Betroffener mit entgegengesetztem Verfahrensziel nicht anzuordnen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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