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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 20 W 276/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1835 a IV
BGB § 1908 i I
Die Ausschlussfrist von drei Monaten für die Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers beginnt mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem das Betreuungsjahr geendet hat, und läuft somit jeweils am 31. März ab.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 276/04

Entscheidung vom 13.09.2004

In dem Betreuungsverfahren

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2004 am 13. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Usingen vom 22. April 2004 zur Klarstellung dahingehend ergänzt wird, dass die Bewilligung der Aufwendungsentschädigung in Höhe einer Pauschale von 312,-- Euro erfolgt und sich auf die Tätigkeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2003 bezieht.

Gründe:

I. Die Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. September 2001 neben ihrem Vater zur Betreuerin für ihre Mutter bestellt. Antragsgemäß wurde ihr mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin in der Zeit vom 21. September 2001 bis zum 20. September 2002 als Aufwandsentschädigung der Pauschalbetrag von 312,-- EUR wegen Mittellosigkeit der Betroffenen gegen die Staatskasse festgesetzt.

Unter dem 12. Januar 2004 beantragte sie erneut die Bewilligung der Auslagenpauschale. Das Amtsgericht teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2004 mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da der Anspruch auf die Pauschale erloschen sei; die Frist zur Beantragung für die Betreuungszeit vom 21. September 2002 bis 20. September 2003 sei nach drei Monaten, also am 20. Dezember 2003 abgelaufen.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung ordnete der Amtsrichter mit Beschluss vom 02. April 2004 unter Aufhebung der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 17. Februar 2004 die Gewährung der Aufwandsentschädigung für das Jahr 2003 an und führte zur Begründung aus, § 1835 a Abs. 4 BGB beziehe sich auf das Kalenderjahr, so dass der Anspruch jeweils bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden könne und somit von der Betreuerin fristgerecht geltend gemacht worden sei.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wies das Landgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2004 zurück und führte zur Begründung aus, unter Aufgabe seiner eigenen früheren Rechtsprechung sei im Hinblick auf den Wortlaut des § 1835 a Abs. 4 BGB davon auszugehen, dass die Frist drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstehe, somit jeweils am 31. März des Folgejahres, ablaufe.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 02. Juli 2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, ebenso wie in §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB sei davon auszugehen, dass die Frist des § 1835 a Abs. 4 BGB jeweils drei Monate nach dem wiederkehrenden Datum der Bestellung des Betreuers ende. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zu einer nicht vertretbaren Bevorzugung der ehrenamtlichen Betreuer gegenüber den Berufsbetreuern führen, da die ehrenamtlichen Betreuer dann für die Geltendmachung ihres Anspruches mehr als 15 Monate Zeit hätten.

II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Allerdings ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts fehlerhaft. Denn der Amtsrichter war hier zur Entscheidung nicht zuständig. Über den Antrag der ehrenamtlichen Betreuerin auf Bewilligung der Aufwendungspauschale hat gemäß §§ 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RpflegerG der Rechtspfleger des Amtsgerichts zu entscheiden. Da bei Ablehnung der derzeit 312,-- EUR betragenden Jahrespauschale der Beschwerdewert des § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG überschritten wird, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde gegeben, über die das Landgericht zu befinden hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 31). Bei dem Schreiben der Rechtspflegerin vom 17. Februar 2004 handelte es sich entgegen der Auffassung des Amtsrichters jedoch noch nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung über den Festsetzungsantrag der Betreuerin. Denn in diesem Schreiben wurde lediglich die Rechtsauffassung mitgeteilt, der Anspruch sei erloschen. Eine förmliche Entscheidung durch Beschluss, wie sie § 56 g Abs. 1 Ziffer 1 FGG fordert, ist hiermit aber nicht gegeben. Vielmehr ist der Sache nach eine erstmalige Entscheidung über den Festsetzungsantrag erst durch die Entscheidung des Amtsrichters erfolgt. Dessen Entscheidung ist unbeschadet der unzutreffenden Annahme über die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Erinnerung gemäß § 8 RPflG wirksam.

In materieller Hinsicht hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsrichters über die Bewilligung der Aufwendungspauschale zu Recht bestätigt. Zwar knüpft der hier gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB für die ehrenamtliche Betreuerin anwendbare Vorschrift des § 1835 a BGB in ihrem Abs. 2 für die Entstehung des Anspruchs auf die pauschale Aufwandsentschädigung an den Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers an, so dass der Anspruch hier jährlich wiederkehrend jeweils mit Ablauf eines vollen Betreuungsjahres am 21. September für das vorangegangene Jahr, in dem die Betreuung geführt wurde, geltend gemacht werden kann. Demgegenüber beginnt die in § 1835 a Abs. 4 BGB geregelte Ausschlussfrist von 3 Monaten für die Geltendmachung dieses Anspruchs mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Dabei wird in Schrifttum und obergerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass § 1835 a Abs. 4 BGB sich auf das Kalenderjahr bezieht, in welchem der Anspruch auf die Pauschale entstanden ist (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 a Rn. 10; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, F Rn. 64; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, S. 68; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., vor § 65 FGG Rn. 126; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1835 a BGB Rn. 38; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 a Rn. 5; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1835 a Rn. 6 in Abweichung von der noch in den Vorauflagen vertretenen Auffassung; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 a Rn. 10; MünchKomm/Wagenitz, 4. Aufl., § 1835 a Rn. 11; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 a Rn. 21; OLG Celle FamRZ 2002, 1591). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Interpretation des § 1835 a Abs. 4 BGB, wonach die Dreimonatsfrist jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt und somit am 31. März des Folgejahres abläuft, liegt ersichtlich bereits der Entscheidung des Senats vom 09. Juli 2001 - 20 W 522/2000 (FGPrax 2001, 205 = OLG-Report Frankfurt 2001, 278 = NJWE-FER 2001, 314 = BtPrax 2001, 257) zugrunde, wenngleich es dort um eine andere Rechtsproblematik ging. Sie steht im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift und wird auch durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 24 und BR- Drucks. 960/96 S. 24). Demgegenüber kann der hier von der Antragsgegnerin vertretenen Meinung, die Ausschlussfrist des § 1835 a Abs. 4 BGB beginne mit dem jeweiligen Jahrestag der Bestellung des ehrenamtlichen Betreuers ( so auch LG Koblenz BtPrax 2002, 88), nicht gefolgt werden. Insbesondere ist eine Angleichung der Vorschrift des § 1835 a Abs. 4 BGB in Abweichung von ihrem Wortlaut an die Vorschriften der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten. Denn diese Fristen knüpfen jeweils an den Zeitpunkt der Entstehung des Einzelanspruches durch die jeweilige Verrichtung an und sind auch in Bezug auf die Möglichkeit der Fristverlängerung durch das Vormundschaftsgericht inhaltlich abweichend geregelt. Diese vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Unterscheidung ist auch sachgerecht, weil sich demgegenüber der nur für den ehrenamtlichen Betreuer vorgesehene Pauschalbetrag jeweils auf eine Zeitspanne von einem Betreuungsjahr bezieht und der Höhe nach von vorneherein feststeht, so dass eine besondere Beschleunigung im Unterschied zur Einzelabrechnung, die einer jeweiligen Überprüfung bedarf, nicht besteht.

Das Landgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch der Betreuerin auf die Aufwendungspauschale für ihre Tätigkeit während des Betreuungszeitraums vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2003 gemäß § 1835 a Abs. 4 BGB nicht erloschen ist, sondern durch das Schreiben vom 12. Januar 2004 rechtzeitig geltend gemacht wurde. Zur Klarstellung war der Beschluss des Amtsgerichts bezüglich der Höhe der festgesetzten Pauschale und des maßgeblichen Tätigkeitszeitraumes zu ergänzen.

Ende der Entscheidung

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