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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 20 W 279/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 21
WEG § 26
WEG § 43
1. Die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung kann in der Regel außer bei Vorliegen allgemeiner Anfechtungsgründe nur dann erfolgen, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, weil in der Person des Gewählten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Ein solcher Grund ist entsprechend den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört bzw. von vornherein nicht zu erwarten ist.

2. Weil sich im Gegensatz zur Abberufung eines Verwalters, wo sich die Mehrheit gegen den Verwalter entschieden hat, im Fall der Bestellung die Mehrheit der Wohnungseigentümer für den Verwalter entschieden hat, sind bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes als bei der Anfechtung der Abberufung zu stellen.

3. Die Abberufung kann nicht auf Gründe gestützt werden, die der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Wiederwahl des Verwalters bekannt gewesen waren.


Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) haben die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22.09.2000 zu TOP 2, 3 und 4 angefochten. TOP 2 betraf den Antrag zur Durchsetzung von § 14 der Teilungserklärung, TOP 3 betraf die Neuerstellung der Jahresabrechnung 1998 und den Antrag auf Herausgabe der Originalbelege Rechnungsabgrenzungsposten 1997 für 1998. TOP 4 betraf den Antrag, den Miteigentümern A und C - den Beteiligten zu 1) und 3) - die Kosten der außerordentlichen Versammlung vom 13.09.2000 aufzuerlegen, da diese die Durchführung der Versammlung durch die Weigerung der Rückgabe der Abrechnungsunterlagen im wesentlichen verursacht hätten. Wegen des Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 70 - 91 d. A. Bezug genommen.

Die Antragsteller zu 2) und 3) haben außerdem beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 5) - die weitere Beteiligte - nicht mehr Verwalterin sei. Außerdem haben sie beantragt, für drei Monate einen Notverwalter bis zur ordnungsgemäßen Verwalterwahl zu bestellen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2001 Bezug genommen (Bl. 404 - 411 d. A.).

Das Amtsgericht hat mit diesem Beschluss, nachdem TOP 3 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, TOP 2 und 4 der Eigentümerversammlung vom 22.09.2000 für ungültig erklärt, den Feststellungsantrag als Antrag auf sofortige Abberufung der Verwalterin ausgelegt und diesen Antrag und den Antrag auf Bestellung eines Notverwalters als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass die vorgetragenen Gründe das Abberufungsbegehren im Ergebnis nicht tragen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 411 - 417 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller zu 2) und 3) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben damit die Abberufung der Verwalterin und die Bestellung eines Notverwalters in der Beschwerdeinstanz weiter verfolgt.

In der Eigentümerversammlung vom 25.05.2000 war zu TOP 6 die Beteiligte zu 5) für weitere fünf Jahre ab dem 01.05.2001 zur Verwalterin bestellt worden. Diese Bestellung wurde im Verfahren 65 UR II 186/00 WEG beim Amtsgericht Frankfurt am Main erfolglos angefochten. Die dagegen gerichtete Beschwerde - Landgericht Frankfurt am Main, 2/9 T 22/02 - wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 19.08.2002 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 23.07.2000 (Bl. 141 d. A.) wurde die Beteiligte zu 5) von den Beteiligten zu 1) und 3) aufgefordert, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, unter anderem mit dem TOP 4 - Abberufung des Verwalters und fristlose Kündigung des Verwaltervertrages -, und zwar mit der Begründung, der Verwalter habe jahrelang die falsche Abrechnungsmethode bei der Abrechnung des Wohngeldes angewandt, obwohl er gewusst habe, dass gerichtliche Entscheidungen dies verbieten. Dadurch habe die Finanzsituation verschleiert werden können. Der Verwalter habe die Eigentümergemeinschaft durch dieses Verhalten in die Zahlungsunfähigkeit geführt. Dies könne man keine ordentliche Verwaltung nennen.

Nachdem eine entsprechende Eigentümerversammlung für den 29.09.2000 ins Auge gefasst worden war, hatte der Wohnungseigentümer B mit 1.259,02 Stimmanteilen seine Vollmacht widerrufen. Der Antrag wurde nicht als Tagesordnungspunkt in den folgenden Wohnungseigentümerversammlungen aufgenommen, bis die Antragsteller mit Schreiben vom 01.03.2002 (Bl. 596 d. A.), 02.04.2002 (Bl. 668 d. A.) und 31.05.2002 (Bl. 669 d. A.) unter Vorlage von Vollmachten mit mehr als einem Viertel der Stimmen der Wohnungseigentümer die Beteiligte zu 5) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu ihrer Abwahl aufgefordert hatten. Nachdem sie den Antrag gerichtlich im Verfahren Amtsgericht Frankfurt am Main, 65 UR II 417/02 WEG, geltend gemacht hatten (= Landgericht Frankfurt am Main, 2/9 T 239/03), fand am 28.01.2003 (Bl. 741 d. A.) eine Eigentümerversammlung statt. In dieser Versammlung wurde unter TOP 3 die Abberufung der Verwalterin - der Beteiligten zu 5) - und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Dieser Negativbeschluss ist nicht angefochten worden.

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, dass ein Abberufungsgrund dann vorliegen würde, wenn die Verwalterin einem Abberufungsverlangen gemäß § 24 Abs. 2 WEG mit dem TOP "Abberufung der Verwaltung" nicht Folge leiste, oder eine Einberufung unter diesem Gesichtspunkt beharrlich verweigere. Seit dem 23.07.2000 seien 12 Versammlungen einberufen worden, davon 6 Wiederholungsversammlungen. Im Schreiben vom 01.03.2002 haben sie sich auf eine jahrelange falsche Abrechnungsmethode berufen, die Verwaltung habe viele unnötig einberufene Eigentümerversammlungen abgehalten, die Wohngelder zu spät oder gar nicht eingeklagt, vor allen Dingen bezüglich der Firma D. Am 19.02.2002 habe die Verwalterin willkürlich alle fünf Aufzüge der Anlage stilllegen lassen. Ferner haben sie beanstandet, dass die Verwalterin bis zum 31.05.2002 die Abrechnung für 2000 noch nicht vorgelegt habe. Außerdem sei am 13.03.2002 eine überflüssige Eigentümerversammlung einberufen worden, was sich bei der Wiederholungsversammlung am 23.04.2002 herausgestellt habe. Die angekündigte Eigentümerversammlung zur Abwahl der Verwalterin für den 28.05.2002 sei aus formellen Gründen nicht durchgeführt worden. Die Vollmachten der Antragsteller würden von der Verwaltung nicht anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben vom 31.05.2002 (Bl. 670 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.06.2002 (Bl. 673 d. A.) habe die Verwalterin Frau E von den Beteiligten zu 4) angeschrieben. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie gegen die Antragsteller vorgehen werde, und angefragt, ob die Miteigentümerin unter diesem Aspekt bei der auch in ihrem Namen abgegebenen Erklärung bleibe. Die Verwalterin habe mit Schreiben vom 02.09.2002 (Bl. 675 d. A.) den Miteigentümern F und G mitgeteilt, dass die angegebenen Personen den Sachverhalt vor dem Amtsgericht schlichtweg falsch wiedergegeben hätten. Die Verwaltung würde deshalb im Laufe des Verfahrens beantragen, hierüber die Staatsanwaltschaft zu informieren.

Am 23.06.2002 habe die Verwalterin eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main beantragt, die nach Erlass vom Amtsgericht im Verfahren 65 UR II 31/02 WEG wieder aufgehoben worden sei. Ferner seien mehrere Strafanzeigen anhängig. Die Verwalterin habe außerdem die Eigentümerversammlung vom 12.09.2002 nicht eröffnet, weil im Lokal fremde Leute gewesen seien, obwohl der Wirt einen alternativen Raum im Keller zur Verfügung gestellt habe.

Außerdem haben die Antragsteller zu 2) und 3) im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, dass der Miteigentümer B seine Vollmacht zur Abberufung der Verwalterin im September 2000 wieder zurückgezogen habe, weil der Verwalter ihm zugesagt habe, ihn für November 2000 bis Januar 2001 vom Wohngeld freizustellen. Außerdem habe er ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlasst. Dieses von der Verwaltung vorgefertigte Schreiben habe der Miteigentümer B unterschrieben in der Annahme und natürlich auch motiviert dadurch, dass ein Ausweg aus seiner bedrohlichen wirtschaftlichen Lage durch den Geschäftsführer der Verwalterin angeboten worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.05.2003 (Bl. 788 - 792 d. A.) Bezug genommen.

Die Antragsteller zu 2) und 3) haben beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main (65 UR II 411/00 WEG) gemäß Ziffer 4) und 5) der Antragsschrift vom 23.10.2000 festzustellen, dass die weitere Beteiligte nicht mehr Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ...Straße O 1, sei, für die Dauer von drei Monaten für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Notverwalter bis zu einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl zu bestellen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten beglaubigte Vollmachten in der Wohnungseigentümerversammlung für erforderlich, weil damit Missbrauch getrieben worden sei. In der Eigentümerversammlung vom 21.02.2002 seien zwei Vollmachten für die Wohnung Nr. 11 vorgelegt worden. Eine davon habe sich eindeutig als falsch erwiesen. Die Antragsgegner behaupten, dass die Gesamtkostenabrechnung 2000 bis zum 31.05.2002 dem Verwaltungsbeirat übergeben worden sei. Ferner berufen sie sich darauf, dass der Verwalterin in der Eigentümerversammlung vom 02.12.2002 Entlastung für 2000 und 2001 erteilt worden sei. Die neu erhobenen Behauptungen bezüglich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Miteigentümers B und des Widerrufs seiner Vollmacht träfen nicht zu.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Abberufungsverlangen nicht dadurch unzulässig geworden sei, dass der Wohnungseigentümerbeschluss über die Verwalterbestellung vom 25.05.2000 mittlerweile rechtskräftig geworden sei. Auch die fehlende Anfechtung des Negativbeschlusses vom 28.01.2003, in dem die Abberufung der Verwalterin von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich abgelehnt worden sei, führe nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragsteller zu 2) und 3). Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, da seit diesem zuletzt genannten Eigentümerbeschluss ein Anspruch auf Abberufung allenfalls dann bestehen könne, wenn die Nichtabberufung nicht mehr vertretbar sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden.

Gegen diesen am 16.07.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 2) und 3) mit am 30.07.2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 16.02.2004, auf den gleichfalls verwiesen wird, begründet haben.

Der Antragsteller zu 2) und 3) beantragen,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main Az.: 65 UR II 411/00 WEG und des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main Az.: 2-09 T 51/02 gemäß Ziffern 4 und 5 der Antragsschrift vom 23.10.2000 festzustellen, dass die weitere Beteiligte nicht mehr Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ...Straße, O 1, ist, für die Dauer von drei Monaten für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Notverwalter bis zu einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl zu bestellen.

Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten. Auf den Schriftsatz vom 07.04.2004 wird verwiesen.

Sie beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2) und 3) ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO, auf die hin er lediglich zu überprüfen ist.

Dabei geht der Senat mit den Vorinstanzen - und entgegen dem von den anwaltlich vertretenen Antragstellern zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde unverändert formulierten Antrag - im Wege der Antragsauslegung davon aus, dass die Antragsteller zu 2) und 3) keine Feststellung, sondern die Abberufung der Beteiligten zu 5) begehren. Für die sich aus der Antragsformulierung ergebende Feststellung ergäbe sich auch kein Rechtsgrund, weil nicht ersichtlich und von den Antragstellern nicht dargelegt wäre, warum die Beteiligte zu 5) entgegen dem - bestandskräftigen - Wohnungseigentümerbeschluss vom 25.05.2000, mit dem die Beteiligte zu 5) (weiter-) bestellt worden war, nicht mehr Verwalterin sein sollte.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen diesem als solches ausgelegten Abberufungsbegehren der Antragsteller zu 2) und 3) nicht stattgegeben haben.

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob dem Landgericht dahingehend zu folgen wäre, dass die Anfechtung des Negativbeschlusses vom 28.01.2003 nicht notwendige Voraussetzung des Abberufungsverlangens durch die Antragsteller zu 2) und 3) wäre oder ob dieser Wohnungseigentümerbeschluss nicht vielmehr - weil ihm die vollen Wirkungen eines Eigentümerbeschlusses zukommen - mangels Anfechtung in Bestandskraft erwächst und damit der Wohnungseigentümer seinen Antrag auf eine ordnungsgemäße Verwaltung mit der entsprechenden Zielsetzung mit dem Anfechtungsantrag verbinden muss, um ein Scheitern wegen der eingetretenen Bestandskraft des Negativbeschlusses zu verhindern (so nunmehr OLG Hamm NJW-RR 2004, 805; BayObLG WE 2004, 61; WuM 2004, 733; WuM 2004, 736; FGPrax 2004, 60; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 23 Rz. 11; vgl. auch Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 23 Rz. 16; anders Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 43 Rz. 28; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 43 Rz. 69, vgl. aber auch § 26 Rz. 87 a. E.).

Diese Frage kann deshalb offen bleiben, weil die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen sind, dass die Voraussetzung für eine Abberufung der Beteiligten zu 5) gemäß den §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durch das Gericht (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26 Rz. 203) nicht vorliegen.

Für die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung ist anerkannt, dass sie außer bei Vorliegen allgemeiner Anfechtungsgründe nur dann erfolgen kann, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, weil in der Person des Gewählten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Ein solcher Grund ist entsprechend den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen nach allgemeiner Meinung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört bzw. von vornherein nicht zu erwarten ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen. Weil sich im Gegensatz zur Abberufung eines Verwalters, wo sich die Mehrheit gegen den Verwalter entschieden hat, im Fall der Bestellung die Mehrheit der Wohnungseigentümer für den Verwalter entschieden hat, sind bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes als bei der Anfechtung der Abberufung zu stellen. Die Gerichte sollen nicht ohne zwingende Notwendigkeit in die Mehrheitsentscheidung der Eigentümer eingreifen (Senat, Beschluss vom 18.08.2003, 20 W 302/2001 = ZfIR 2004, 444 unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 3240, 3243; BayObLG WE 1990, 68; NZM 2000, 510; NZM 2001, 754; OLG Karlsruhe NZM 1998, 768; OLG Köln NZM 1999, 128; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rz. 40; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 16; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 26 WEG Rz. 160).

Nach der bezeichneten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.08.2003, 20 W 302/2001) gelten diese Grundsätze in gleicher Weise auch für einen Beschluss, mit dem die Abberufung eines Verwalters durch die Gemeinschaft abgelehnt wird bzw. ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Abberufung begehrt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Abberufung des Verwalters im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG berechtigt zwar die Gemeinschaft zur Abberufung, verpflichtet sie aber noch nicht zwangsläufig dazu. Vielmehr steht der Gemeinschaft wie auch anderen Berechtigten aus einem Dauerschuldverhältnis ein Beurteilungsspielraum zu, ob sie im Hinblick auf die bisherigen Leistungen eines Verwalters und dem Risiko einer Neubestellung von einer Abberufung absieht. Nur wenn auch unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraumes der wichtige Grund so schwerwiegend ist, dass die Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, d. h. nicht mehr vertretbar erscheint, kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft die Abberufung des Verwalters verlangen (Senat, Beschluss vom 18.08.2003, 20 W 302/2001, unter Hinweis auf OLG Celle NZM 1999, 841; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 76; Bärmann/Pick, a.a.O., § 26 Rz. 38).

Diese Grundsätze sind vorliegend anwendbar, nachdem die Wohnungseigentümer in dem bezeichneten Beschluss vom 28.01.2003 die Abberufung der Beteiligten zu 5) mehrheitlich abgelehnt hatten, wenn man nicht - wie oben offen gelassen - für die Zulässigkeit des Begehrens der Antragsteller zu 2) und 3) ohnehin eine Anfechtung dieses Wohnungseigentümerbeschlusses für erforderlich hält. Davon ist zu Recht auch das Landgericht ausgegangen, indem es ausgeführt hat, dass seit jener Beschlussfassung das Abberufungsbegehren der Antragsteller zu 2) und 3) in einem anderen Licht zu betrachten sei. Rechtsfehlerfrei hat es diese Voraussetzungen vorliegend als nicht gegeben erachtet. Dabei hat es - mit dem amtsgerichtlichen Beschluss - zutreffend zugrunde gelegt, dass die Abberufung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Wiederwahl des Verwalters bekannt gewesen waren (BayObLG ZMR 2004, 840; WuM 2004, 426; NZM 2004, 110; OLG Köln ZMR 2003, 703; OLG Düsseldorf WuM 1997, 67; NZM 2002, 487; OLG Celle NZM 1999, 841; vgl. auch Bärmann/Pick, a.a.O., § 26 Rz. 36; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 87; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 26 Rz. 11b). Damit sind die Vorgänge, die vor der Weiterbestellung der Beteiligte zu 5) für weitere fünf Jahre ab dem 01.05.2001 durch TOP 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.05.2000 liegen und die überdies zumindest teilweise auch bereits Gegenstand des Anfechtungsverfahrens Amtsgerichts Frankfurt am Main 65 UR II 286/00 WEG = Landgericht Frankfurt am Main 2/9 T 22/02 waren, die seit dem Beschluss des Landgerichts in jenem Verfahren vom 19.08.2002 bestandskräftig ist, vorliegend grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Senat folgt auch der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die weiteren von den Antragstellern zu 2) und 3) vorgebrachten Gesichtspunkte - soweit die Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht überhaupt hinreichend nachvollziehbar und nicht lediglich pauschal und ohne Begründung in das vorliegende Verfahren eingebracht worden sind - jedenfalls vor dem Hintergrund des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 28.01.2003 nicht ausreichend erscheinen, um unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Wohnungseigentümergemeinschaft einen derart schwerwiegenden wichtigen Grund begründen zu können, dass die Nichtabberufung der Beteiligten zu 5) nicht mehr vertretbar erscheint. Zu einem nicht unerheblichen Teil hatte bereits das Amtsgericht im Beschluss vom 19.12.2001, dort ab Seite 13, letzter Absatz (Bl. 415 ff d. A.), die in erster Instanz vorgebrachten Abberufungsgründe für nicht hinreichend erachtet, ohne dass die Erstbeschwerde - bzw. nunmehr die weitere Beschwerde - dagegen konkrete und durchgreifende Einwendungen erhoben hätte. Zum damaligen Zeitpunkt war der unangefochtene Negativbeschluss der Wohnungseigentümer vom 28.01.2003 noch nicht einmal gefasst. Insoweit und auch hinsichtlich der weiteren im Erstbeschwerdeverfahren geltend gemachten Abberufungsgründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 10 ff des angefochtenen Beschlusses (Bl. 834 ff d. A.) Bezug genommen werden, insbesondere, soweit Fehler der Beteiligten zu 5) im Zusammenhang mit den Abrechnungen, die angeblich unzureichende Geltendmachung rückständiger Wohngelder, die angeblich nicht notwendigen oder zu Unrecht nicht abgehaltenen Eigentümerversammlungen, bzw. die Äußerungen der Beteiligten zu 5) und die gerichtlichen bzw. staatsanwaltlichen Verfahren angeführt werden. Rechtsfehler des Landgerichts sind unter Zugrundelegung der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze hier nicht festzustellen; die weitere Beschwerde zeigt auch keine diesbezüglichen Rechtsfehler auf. Das gilt auch, soweit sich die Erstbeschwerde noch auf die - für ungültig erklärte - Beschlussfassung vom 12.09.2000, die Stilllegung der Aufzüge durch die Beteiligte zu 5) und die beschlossenen Sonderumlagen berufen hat, soweit sich aus dem diesbezüglichen Tatsachenvorbringen der Antragsteller zu 2) und 3) überhaupt hinreichend konkrete Vorwürfe gegen die Beteiligte zu 5) entnehmen lassen.

Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass die Beteiligte zu 5) ihre Abwahl dadurch vereitelt habe, dass sie eine vorherige Entscheidung der Wohnungseigentümer in einer Versammlung darüber verhindert habe, ist es zwar richtig, dass im Einzelfall ein wichtiger Grund im oben beschriebenen Sinne dann vorliegen kann, wenn ein Verwalter einem Einberufungsverlangen gemäß § 24 Abs. 2 WEG nicht Folge leistet oder wenn er die rechtzeitige Durchführung einer Eigentümerversammlung verhindert und dadurch die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereitelt (vgl. Senat OLGZ 1988, 43; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 85). Für ein Einberufungsverlangen gilt dies insbesondere dann, wenn die Wohnungseigentümer mit konkreten Beanstandungen schwerwiegende Vorwürfe erheben, die den Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten begründen, und denen der Verwalter nicht konkret entgegen tritt (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2004, 692). Vorliegend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass es auf eine entsprechende Pflichtwidrigkeit der Beteiligten zu 5) nicht mehr ankommt, da es - wenn auch verzögert - zu einer Versammlung über die Abberufung kam und die Wohnungseigentümergemeinschaft dieses Vorgehen in der Versammlung am 28.01.2003 jedenfalls mehrheitlich gebilligt hat. Damit vermag die bloße - gegebenenfalls pflichtwidrige - Verzögerung dieser sie bestätigenden Entscheidung durch die Beteiligte zu 5) die oben beschriebenen engen Voraussetzungen für eine Abberufung gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht (mehr) zu erfüllen. Das Amtsgericht hatte ohnehin jedenfalls in den diesbezüglichen Vorgängen im Jahr 2000 eine Pflichtwidrigkeit der Beteiligten zu 5) nicht erkennen können.

Daran ändert die - von den Antragsgegnern in Abrede gestellte - Vermutung der Antragsteller zu 2) und 3) nichts, dass bei einer vorherigen bzw. früheren Versammlung die Mehrheitsverhältnisse ggf. anders ausgefallen wären. Abgesehen davon vermochten die Antragsteller zu 2) und 3) nach ihrem eigenen Vorbringen für das Jahr 2002 ohnehin lediglich 46,46 % der Miteigentumsanteile - offensichtlich nun wieder unter Berücksichtigung der Miteigentumsanteile des Miteigentümers B, wie sich aus dem in Bezug genommenen Schreiben vom 01.03.2002 ergibt (Bl. 596, 643 d. A.) - auf sich zu versammeln, was allein für eine Abwahl gar nicht ausgereicht hätte. Für das Jahr 2000 haben die Antragsteller im Schriftsatz vom 20.06.2003 lediglich einen "hypothetischen Schluss" dahingehend ziehen können, dass damals eine Mehrheit für die Abwahl der Beteiligten zu 5) gestimmt hätte. Schon aus diesem Grund vermögen überdies auch die behaupteten Vorgänge im Zusammenhang mit den Vollmachten des Wohnungseigentümers B im Jahr 2000 keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, unabhängig davon, wie nahe liegend dieser Schluss unter Zugrundelegung der damals vorgebrachten Abwahlgründe tatsächlich wäre, nachdem die Beteiligte zu 5) erst Ende Mai des Jahres 2000 mehrheitlich (weiter-)bestellt worden war. Dass die Beteiligte zu 5) im Einzelfall von ihrem - auf Grund von Vollmachten ausgeübten - Stimmrecht in irgendeiner Weise rechtsmißbräuchlich Gebrauch gemacht hätte, wird von den Antragstellern zu 2) und 3) nicht durch konkrete Tatsachen belegt, abgesehen von der Frage, ob dieser Umstand nunmehr noch ihre Abberufung gegen die am 28.01.2003 vorliegende Mehrheit der Wohnungseigentümer rechtfertigen könnte. Immerhin hatte das Amtsgericht in diesem Zusammenhang etwa die Zurückweisung von Vollmachten durch die Beteiligte zu 5) als zulässig erachtet (vgl. Seite 13 des Beschlusses vom 19.12.2001). Selbst wenn man diesen Rechtsausführungen des Amtsgerichts nicht folgen wollte, so würde eine diesbezüglich rechtlich fehlerhafte Beurteilung durch die Beteiligte zu 5) die oben dargelegten engen Voraussetzungen für eine Abberufung gegen den Mehrheitsbeschluss vom 28.01.2003 noch nicht rechtfertigen.

Gleiches gilt unabhängig von den diesbezüglichen obigen Ausführungen - auch dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt - für die von den Antragstellern zu 2) und 3) behaupteten Vorgänge im Zusammenhang mit den Vollmachten des Wohnungseigentümers B, die sich auf das Abberufungsverlangen im Jahr 2000 beziehen und die wegen des Wegfalls des Minderheitenquorums gemäß § 18 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung dazu geführt haben sollen, dass es zu einer Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Beteiligten zu 5) in jenem Jahr nicht gekommen sei. Auch diese im einzelnen streitigen Umstände, die im Übrigen im Kern auch bereits im amtsgerichtlichen Schriftsatz des Antragstellers zu 1) vom 27.03.2001, Seite 3 (Bl. 344 d. A.), unter Bezugnahme auf ein Gespräch in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 2) und 3) angedeutet werden, rechtfertigen zur Überzeugung des Senats die vorzeitige Abberufung der Beteiligten zu 5) nicht, so dass es - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - einer diesbezüglichen Aufklärung nicht bedarf. Diese Vorgänge sind auch durch die nachfolgenden Abberufungsverlangen im Jahr 2002 - aufgrund deren es letztlich zu einer Beschlussfassung über die Abwahl kam - überholt, auf das etwaige Vorliegen des Minderheitenquorums zur Erzwingung einer diesbezüglichen Wohnungseigentümerversammlung im Jahr 2000 kommt es mithin nicht mehr entscheidend an. Mit den Miteigentumsanteilen des Wohnungseigentümers B ist - allerdings offensichtlich nach Anordnung der Zwangsverwaltung - in der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.01.2003 sogar gegen das Abberufungsverlangen gestimmt worden, wenn auch diese Stimmen nicht entscheidend für dessen Ablehnung waren, wie die Antragsteller zu 2) und 3) selber vortragen. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Miteigentümer über Jahre hinweg ein Abberufungsverfahren gegen die Beteiligte zu 5) nicht aktiv betrieben hat.

Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang offensichtlich einwenden will, bei der Beschlussfassung am 28.01.2003 habe gar keine Mehrheit zu Gunsten der Beteiligten zu 5) vorgelegen (vgl. Seite 5 der Begründung der weiteren Beschwerde, Bl. 900 d. A.), wäre dies rechtlich schon deshalb unerheblich, weil dieser Wohnungseigentümerbeschluss nicht angefochten worden und mithin bestandskräftig ist. Abgesehen davon greift der diesbezügliche Verweis der Antragsteller zu 2) und 3) auf ihren Schriftsatz vom 20.06.2003 nicht, weil sich aus den dortigen Ausführungen (Seite 2, Bl. 805 d. A.) gerade nicht ergibt, dass in dieser Versammlung "eine Mehrheit auf Seiten des Beschwerdeführers" gewesen wäre.

Auf das nicht bestrittene Vorbringen der Antragsgegner, dass der Beteiligten zu 5) in der Eigentümerversammlung vom 02.12.2002 für ihre Tätigkeit in den Geschäftsjahren 2000 und 2001 Entlastung erteilt worden ist, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Dass diese Wohnungseigentümerbeschlussfassung angefochten worden wäre, ist allerdings nicht eingewandt worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. Ist aber einem Verwalter für einen bestimmten Zeitraum Entlastung erteilt worden, so können in der Regel Verfehlungen aus dieser Zeit als wichtiger Grund nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BayObLG ZMR 1985, 390; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 87; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rz. 168, 204).

Soweit die weitere Beschwerde im Schriftsatz vom 16.02.2004, Seite 5, weitere Tatsachen vorträgt, die nicht bereits Gegenstand der Tatsacheninstanzen waren, vermag der Senat diese im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, da lediglich die landgerichtliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44).

Besteht mithin kein Anspruch auf Abberufung der Beteiligten zu 5), ist damit auch der Antrag der Antragsteller zu 2) und 3) auf Bestellung eines Notverwalters unbegründet und die weitere Beschwerde insoweit ebenfalls zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG liegen nicht vor (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf WuM 1997, 67).

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu 2) und 3) zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller zu 2) und 3) die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben.

Es besteht jedoch keine Veranlassung, den Antragstellern zu 2) und 3) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 47 Satz 2 WEG für eine ausnahmsweise Anordnung der Erstattungspflichtigkeit liegen zur Überzeugung des Senats hier nicht vor. Der bloße Umstand, dass die Antragsteller zu 2) und 3) insoweit in allen Instanzen unterlegen sind, vermag hierfür nicht auszureichen. Insoweit war die Sach- und Rechtslage durchaus noch nicht in einer Art und Weise eindeutig, dass den Antragstellern zu 2) und 3) die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverfolgung bzw. ihrer Rechtsmittel von vorneherein hätten bekannt sein müssen und mithin die weitere Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen werden könnte.

Die Wertfestsetzung hat der Senat anhand der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht vorgenommen, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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