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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 20 W 283/99
Rechtsgebiete: FGG, LöschG


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 142 Abs. 1
LöschG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten ist nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Aufgrund der Vorgaben des im hiesigen Verfahren bereits ergangenen Senatsbeschlusses vom 28. Mai 1998 - 20 W 211/98 - hat das Landgericht das Begehren der Beteiligten zutreffend als Beschwerde mit dem Ziel gewertet, gemäß § 142 Abs. 1 FGG von Amts wegen die Löschung der im Handelsregister eingetragenen Löschung der Gesellschaft zu erreichen.

Voraussetzung einer solchen amtswegigen Löschung ist neben der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bei der gemäß § 2 Abs. 1 LöschG vollzogenen Löschung, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 04. August 1997 - 20 W 359/96 = OLG-Report Frankfurt 1997, 259 = BB 1997,2077 = GmbHR 1997, 1004 = NJW-RR 1998, 612; vgl. auch BayObLG BB 1997,1655 = DB 1997, 2015 = GmbHR 1997, 1003 = BayObLG-Report 1997, 62; OLGHamm NJW-RR 1993, 547 = DB 1993, 218 = GmbHR 1993, 295 = Rpfleger 1993,286; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., Anh. §60 Rn. 23; Hachenburg/Ulmer,GmbHG, 8, Aufl., § 60 Anh. Rn. 34; Rowedder/Rasner, GmbHG, 3. Aufl., Anh. nach § 60 Rn. 14; Baumbach/Schulze/Osterloh, GmbHG, 16. Aufl., Anh. § 60, § 2 Rn. 8; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 60 Rn. 15). Dabei hat die Prüfung, ob die Gesellschaft noch Vermögen besitzt, nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 12FGG besonders sorgfältig zu erfolgen (vgl. hierzu zuletzt OLG Düsseldorf BB 1996,2617 = ZiP 1997, 201 = DB 1997, 87 = GmbHR 1997, 131 = FGPrax 1997, 36 =Rpfleger 1997, 171 = OLG-Report Düsseldorf 1997, 113). Vermögen im Sinne des Löschungsgesetzes sind hierbei Werte, die ein ordentlicher Kaufmann noch als Aktiva in die Bilanz einstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss 20 W 263/92 = OLGZ 1993,35 = 1992, 1331 = GmbHR 1992, 618 = DB 1992, 1879 = BB 1992, 1823 = NJW-RR 1992, 1451 = DNotZ 1992, 741 = WM 1992, 1944 = OLG-Report Frankfurt 1993, 5 = Rpfleger 1993, 115). Hierfür genügt jeder Aktivposten von wirtschaftlichem Wert, der der Verteilung an Gläubiger oder Gesellschafter unterliegt, wobei bereits die Existenz von Vermögen in geringerem Umfang der Annahme einer Vermögenslosigkeit entgegensteht (vgi, Senatsbeschluss 20 W 263/92 a.a.O.; BayObLG WM 1994, 602 - ZIP 1984, 175 = BB 1984, 315 = GmbHR 1985, 53). Diese allgemeinen Grundsätzen hat das Landgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt. Es ist den zahlreichen Behauptungen der Beteiligten über die Existenz von Gesellschaftsvermögen unter Ausschöpfung der von Amts wegen gebotenen Ermittlungen nachgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, dass verwertbares Vermögen der Gesellschaft nicht vorhanden ist. Da es sich hierbei um eine tatrichterliche Würdigung handelt, hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darüber zu befinden, ob das Landgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Tatumstände übersehen oder pflichtwidrig nicht aufgeklärt hat, oder ob seine Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung des Landgerichts beruht zunächst nicht auf der von der Beteiligten gerügten Verwechslung der hier betroffenen B1 - GmbH (HRB 132) mit der B1 - & Co. GmbH (HRB 320). Zwar ist es in einem Falle in der Registerakte HRB 320 zu einer Verwechslung gekommen, die sich jedoch nicht in einer Eintragung im Handelsregister niedergeschlagen hat und vom Registerrichter durch Vermerk vom 04. Dezember 1997 selbst wieder korrigiert wurde. Demgegenüber hat das Landgericht in seiner Entscheidung korrekt zwischen beiden Gesellschaften differenziert. Sowohl die Bestellung des Rechtsanwaltes RA1 zum Notgeschäftsführer, als auch das im Konkurseröffnungsverfahren erstattete Gutachten des Rechtsanwaltes RA2 bezogen sich auf die B1 - GmbH, so dass das Landgericht auf die Angaben dieser beiden Personen über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zurückgreifen konnte. Die Einschätzung des Landgerichts, dass der Geschäftsanteil der Gesellschaft von nominal 16.500,- DM an der Firma B2 - & Co. GmbH keinen wirtschaftlichen Wert mehr besitzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stützt sich neben den Feststellungen des Gutachters Rechtsanwalt RA2 und des Notgeschäftsführers Rechtsanwalt RA1 auch auf den von der Beteiligten zu 1) nicht in Abrede gestellten Umstand, dass diese Gesellschaft bereits vor einigen Jahren den Geschäftsbetrieb aufgegeben hat. Dies wird durch die von der Beteiligten zu 1) selbst vorgelegte Mitteilung des letzten Geschäftsführers Z1 ebenso bestätigt wie die Überlassung des gesamten Kapitals im Wege eines Darlehens an die B1 - GmbH. Die Einschätzung des Landgerichts hinsichtlich der Wertlosigkeit der Beteiligung an der C-Firmengruppe ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die diesbezüglichen Ermittlungen des Landgerichts ergeben haben, dass diese mit die angebliche Firmenbeteiligung weit übersteigenden Gegenforderungen, deren Berechtigung und Existenz die Beteiligte nicht in Abrede gestellt hat, die Aufrechnung erklären konnte. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht des weiteren davon aus, dass die von der Beteiligten zu 1) behauptete Aktienbeteiligung an einer russischen Minengesellschaft, und ein diesbezügliches Alleinvertriebsrecht für deren Produkte keinen wirtschaftlich verwertbaren Aktivposten darstellen, nachdem die Gesellschaft selbst seit 1996 keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhält und bisher diesbezüglich keinerlei Einnahmen oder Geschäftsaktivitäten zu verzeichnen waren. Zutreffend ist das Landgericht des weiteren davon ausgegangen, dass die von der Beteiligten zu 1) behaupteten Amtshaftungsansprüche, soweit sie sich überhaupt auf die hier betroffene Gesellschaft und nicht auf die B2 - & Co. GmbH beziehen, weder von der ... des Oberlandesgerichts Frankfurt anerkannt wurden, noch im übrigen nachvollziehbar erscheinen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Landgerichts, wonach die von der Beteiligten in zwei Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemachten angeblichen Ansprüche wegen Mietvorauszahlungen keinen verwertbaren Vermögenswert darstellen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, noch weder aus den von der Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Sitzungsniederschritten, noch aus den beigezogenen Zwangsversteigerungsakten ein Mietverhältnis und Leistungen der Gesellschaft zum Zwecke der Mietvorauszahlung in konkreter Höhe feststellbar sind, tragen die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung.

Zutreffend ist das Landgericht auch unter Auswertung des von der Beteiligten vorgelegten Urteils des Landgerichts Marburg vom 05. Juni 1996 in dem Zivilrechtsstreit 2 O 25/96 zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Mietvorauszahlungen der Gesellschaft und entsprechende Rückforderungsansprüche gerade nicht bestätigt werden. Landgericht war entgegen der Auffassung der Beteiligten auch nicht verpflichtet, deren Anregung zur Durchführung einer Betriebsbesichtigung der früheren Geschäftsräume zum Zwecke der Aufspürung von Büroeinrichtung, Maschinen und einer Auflistung eines Warenlagers durchzuführen. Zum einen hat die Beteiligte in von ihr selbst vorgelegten Unterlagen aus einem Verfahren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung selbst behauptet, derartige Gegenstände stünden nicht im Eigentum der Gesellschaft. Darüber hinaus wurde ausweislich der in der beigezogenen Konkursakte 2 SM 37/96 befindlichen Mitteilung des Obergerichtsvollziehers Z2 vom 07. September 1996 bereits am 06. September 1996 eine Versteigerung des gepfändeten beweglichen Besitzes der Gesellschaft durchgeführt, deren Erlös von 10.000,- DM seinerzeit nicht zur vollständigen Befriedigung der betreibenden Gläubiger ausreichte. Letztlich würde auch ein Vorfinden der von der Beteiligten zu 1) behaupteten Gegenstände nicht die Feststellung erlauben, dass diese zum Vermögen der Gesellschaft gehören. Überprüfbare Belege, die eine eigentumsmäßige Zuordnung gestatten, hat die Beteiligte jedoch nicht vorgelegt. Letztlich sind auch die Behauptungen der Beteiligten über Forderungen aus Warenlieferungen, Vermietung und einem Liefervertrag mit einem Unternehmen in der L1 pauschal, substanzlos und durch keinerlei objektiv überprüfbare Unterlagen belegt, so dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert im Sinne einer Durchsetzbarkeit und Verwertbarkeit nicht beigemessen werden kann.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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