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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 20 W 291/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 22
WEG § 43
WEG § 44
1. Zur Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und Vereinbarung

2. Zur Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern betreffend die Durchführung von baulichen Maßnahmen

3. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich.


Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das Grundstück, das mit drei Wohnhäusern bebaut ist, gehörte zunächst den Eheleuten A, den Eltern der Beteiligten zu 1) und 3). Diese schlossen mit notariellem Vertrag vom 26.07.1983, UR-Nr. .../83 des Notars Dr. N1 in O1 (Bl. 7 ff d. A.), zusammen mit den Beteiligten zu 2) einen Grundstückskaufvertrag unter gleichzeitiger Bildung von Wohnungseigentum. Die Beteiligten zu 2) wurden gemäß § 10 dieses notariellen Vertrags je zur Hälfte Sondereigentümer an allen Räumen des Wohnhauses 3, verbunden mit dem Miteigentumsanteil von ... an dem Grundstück.

Bei dem Wohnhaus 3 handelt es sich um das Haus X Straße ... b. Die Eheleute A erhielten das Sondereigentum an den Räumen der Wohnhäuser 1 und 2, also X Straße ... und ... a.

Der notarielle Vertrag wurde mit weiterem notariellen Vertrag vom 23.12.1983, UR-Nr. .../83 des Notars Dr. N1 in O1 (Bl. 21 ff d. A.), geändert. Die Vertragsbeteiligten des vorangegangenen notariellen Vertrages vereinbarten unter anderem, dass die Beteiligten zu 2) berechtigt seien, die Freifläche von der Straße bis zum Wohnhaus 3 zu befestigen und eine Garage darauf zu errichten. Die Vertragsbeteiligten haben beantragt, diese Änderungen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragen. Der Vertrag enthält des Weiteren folgende Regelung:

"Schuldrechtlich wird vereinbart, dass die von den Beteiligten zu 1) und 2) eventuell noch zu errichtenden Gebäude, Anbauten oder Garagen usw. nach Vorlage eines entsprechenden Plans mit Abgeschlossenheitsbescheinigung Sondereigentum derjenigen Beteiligten werden sollen, welche die baulichen Veränderungen vornehmen.

Alle übrigen Vereinbarungen bleiben bestehen."

Mit weiterem notariellen Vertrag vom 10.03.1987, UR-Nr. .../1987 des Notars N2 in O2 (Bl. 26 ff d. A.), veräußerten die Eheleute A (dort als Erschienene zu 1) und 2) bezeichnet) ihr Wohnungseigentum derart, dass die Beteiligte zu 3) (dort als Erschienene zu 4) bezeichnet) das Wohnungseigentum betreffend das Wohnhaus 1 und der Beteiligte zu 1) (dort als Erschienener zu 3) bezeichnet) das Wohnungseigentum im Hinblick auf das Wohnhaus 2 erwarb. Der notarielle Vertrag enthält unter § 2 folgende Regelung:

"Soweit in den oben bezeichneten, im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnungseigentums errichteten notariellen Urkunden Vereinbarungen zwischen den Erschienenen zu 1) und 2) und den Eheleuten B (Eigentümer der Wohnungseinheit 3) getroffen wurden, treten die Erschienenen zu 1) und 2) ihre Rechte aus diesen Vereinbarungen hiermit ab an die Erschienenen zu 3) und 4) als Gesamtberechtigte, die die Abtretung annehmen."

Die Beteiligten zu 2) nahmen in der Vergangenheit diverse Änderungen an ihrem Wohnhaus vor. So wurde etwa ein Zimmer ausgebaut, ein Fenster versetzt und ein Carport errichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beteiligten zu 1) vom 10.02.2003, Seiten 7 ff (Bl. 143 ff d. A.), Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt nunmehr, das Wohnhaus 2 um ein Stockwerk aufzustocken, und zwar derart, dass aus dem bestehenden Flachdach ein Spitzdach gemacht werden soll. Außerdem will er eine Doppelgarage errichten. Die Beteiligte zu 3) stimmte dieser geplanten Umbaumaßnahme zu. Die Beteiligten zu 2) verweigerten ihre Zustimmung.

Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung im notariellen Vertrag vom 23.12.1983 bedürfe es einer Zustimmung der Beteiligten zu 2) gar nicht. Er sei bereits aus dieser Vereinbarung, die durch die Abtretung durch die Eheleute A an ihn auch für ihn gelte, berechtigt, eine entsprechende Veränderung vorzunehmen.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass er das Anwesen X Straße ... a in O2 baulich verändern kann, indem er auf dieses Anwesen ein weiteres Vollgeschoss aufstockt und auf dem Grundstück der WEG eine Doppelgarage errichtet, ohne dass es der Zustimmung der beteiligten Wohnungseigentümer nach § 22 WEG bedarf.

Die Beteiligten zu 2) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 16.01.2003 (Bl. 115 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei, da es zur Durchführung der von dem Beteiligten zu 1) beabsichtigten Maßnahmen einer Zustimmung aller beteiligten Wohnungseigentümer bedürfe, was sich aus § 22 WEG ergebe. Bei den beabsichtigten Maßnahmen handele es sich um bauliche Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift. Die hierfür erforderliche Zustimmung der Beteiligten zu 2) liege auch nicht antizipiert durch die schuldrechtliche Vereinbarung im Vertrag vom 23.12.1983 vor. Diese enthalte keine Zustimmung zu jeder nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes zustimmungsbedürftigen Maßnahme. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde eine antizipierte Zustimmung nicht im Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) gelten. Dazu hätte es einer Vertragsübernahme bedurft, die im notariellen Vertrag vom 10.03.1987 nicht gesehen werden könne.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der seinen bisherigen Antrag weiter verfolgt hat. Die Beteiligten zu 2) sind der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 204 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der zitierte Passus im notariellen Vertrag vom 23.12.1983 lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung darstelle. Insbesondere fehle es an einer Konkretisierung, in welchem Umfang bauliche Veränderungen zulässig sein sollten. Er sei dahingehend auszulegen, dass er lediglich regele, dass die durchgeführte Baumaßnahme im Sondereigentum desjenigen stehen solle, der sie durchgeführt habe. Auf die von den Beteiligten zu 2) in der Vergangenheit durchgeführten diversen baulichen Veränderungen könne sich der Beteiligte zu 1) nicht berufen, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gebe.

Gegen diesen am 29.07.2003 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 11.08.2003 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 210 ff d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sei. Es sei rechtlich zwar unstreitig, dass die im Antrag genannten baulichen Veränderungen grundsätzlich zustimmungsbedürftig seien, wenn hier nicht Besonderheiten vorlägen. Die Parteien hätten seinerzeit vereinbart, dass die öffentlich-rechtlich zulässigen Baumaßnahmen durchgeführt werden dürften. Dies sei rechtlich zulässig. Dies hätten auch die Beteiligten zu 2) in der Vergangenheit so gesehen, was sich daraus ergäbe, dass sie diverse bauliche Veränderungen durchgeführt hätten, ohne dafür die Zustimmung der übrigen Beteiligten einzuholen. Um eine Gleichbehandlung im Unrecht gehe es also nicht. Bereits aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben könnte keine Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu der durchzuführenden Maßnahme verlangt werden. Rechtlich ließe sich - so die weitere Beschwerde weiter - die getroffene Regelung als Beschluss im Sinne des § 23 WEG ansehen, mit der entsprechenden Wirkung, dass auch die Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Eigentümer unmittelbar davon betroffen seien. Zur Ergänzung der Begründung wird auf den zitierten Schriftsatz vom 11.08.2003 sowie die Schriftsätze vom 15.12.2004 (Bl. 252 ff d. A.), 03.02.2005 (Bl. 282 d. A.), 30.11.2005 (Bl. 286 d. A.) und 05.01.2006 (Bl. 289 ff d. A.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Königstein vom 16.11.2002 (gemeint wohl: 16.01.2003) und unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.07.2003 festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Anwesen X Straße ... a in O2 baulich verändern kann, indem er auf dieses Anwesen ein weiteres Vollgeschoss aufstockt und auf dem Anwesen der WEG eine Doppelgarage errichtet, ohne dass es der Zustimmung der beteiligten Wohnungseigentümer nach § 22 WEG bedarf.

Die Beteiligten zu 2) treten der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen. Hinsichtlich ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 17.09.2003 (Bl. 245 ff d. A.), 16.11.2004 (Bl. 250 d. A.), 29.11.2004 (Bl. 251 d. A.), 27.12.2004 (Bl. 279 ff d. A.), 27.01.2005 (Bl. 81 d. A.), 18.02.2005 (Bl. 283 ff d. A.) und 15.12.2005 (Bl. 287 ff d. A.) Bezug genommen.

Sie beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.07.2003 zurückzuweisen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Antragstellers) ist gemäß § 45 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist aus Rechtsgründen zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in der Regelung im notariellen Vertrag vom 23.12.1983 nicht - wie die weitere Beschwerde meint - einen Wohnungseigentümerbeschluss, sondern lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung gesehen hat. Wenn es auch für diese Differenzierung nicht maßgebend auf die äußere Form, sondern auf den inhaltlichen Gegenstand ankommt (so OLG Hamm FGPrax 1997, 15; vgl. im Einzelnen: Staudinger/Kreuzer, BGB, Stand Juli 2005, § 10 WEG Rz. 128 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 57), wird dies doch bereits durch die ausdrücklich gewählte Bezeichnung ".... schuldrechtlich wird vereinbart ...." in einem notariell beurkundeten Vertrag deutlich. Die notarielle Urkunde beinhaltet die Änderung eines vorangegangenen Vertrages. Sie stellt mithin einen Vertrag der Wohnungseigentümer dar, der auf Grund von übereinstimmenden und gegenseitigen, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen aller Wohnungseigentümer zustande kommt. Demgegenüber ist der Wohnungseigentümerbeschluss die Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über einen Antrag, § 23 Abs. 1, Abs. 3 WEG, §§ 11, 15 des notariellen Vertrages vom 26.07.1983 (vgl. im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 23 WEG Rz. 64 ff). Für letzteres fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten; der Regelungsgehalt spricht vielmehr für eine Vereinbarung. Die Frage, ob die Wohnungseigentümer im Beschlusswege überhaupt eine Änderung der grundbuchlich gewahrten Vereinbarungen aus der notariellen Urkunde vom 26.07.1983 hätten herbeiführen können, ob also eine Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümerversammlung bestanden hätte, kann dahinstehen.

Vereinbarungen der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG bedürfen grundsätzlich als schuldrechtliche Verträge keiner Form (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rz. 22; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 10 WEG Rz. 4). Soweit § 10 Abs. 2 WEG regelt, dass derartige Vereinbarungen nur gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gelten, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen werden, würde dies alleine noch nicht einer Geltung zwischen den vorliegenden Beteiligten entgegenstehen. Nicht eingetragene Vereinbarungen wirken als schuldrechtliche Verträge allerdings grundsätzlich nur unter den Vereinbarungsbeteiligten (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 9; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 10). Auf eine nicht eingetragene Vereinbarung kann sich aber der Sonderrechtsnachfolger berufen, zu dessen Gunsten sie wirkt (vgl. BayObLG ZWE 2002, 268; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 10 Rz. 26). Soweit die Verbindlichkeit einer Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses allerdings gegenüber allen Wohnungseigentümern einheitlich beurteilt werden muss, wird die Vereinbarung mit der Sondernachfolge grundsätzlich hinfällig (vgl. BayObLG NZM 2003, 321; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 10). Ob hier im Hinblick auf den notariellen Vertrag vom 10.03.1987 etwas anderes gelten könnte, ob sich also der Antragsteller deshalb auf die notarielle Regelung vom 23.12.1983 berufen könnte, kann offen bleiben.

Die Auslegung der Vorinstanzen, dass in der oben zitierten Regelung des notariellen Vertrages vom 23.12.1983 keine generelle Zustimmung zu Baumaßnahmen jeglicher - öffentlich-rechtlich zulässiger - Art gesehen werden kann, ist nämlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (Urkunden) die Feststellung dessen, was nach dem Willen der Beteiligten erklärt ist, ausschließlich Sache des Tatrichters ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an dessen Feststellungen gebunden, wenn diese nicht unter Verletzung des Gesetzes zustande gekommen sind. Die tatsächliche Auslegung von Willenserklärungen bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrungen möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt, dazu gehört auch das Interesse der Beteiligten zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung. Lediglich in dieser Richtung ist die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung von Willenserklärungen nachprüfbar (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 48; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87, je mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19.05.2005, 20 W 414/02).

Nach diesen Maßgaben ist die Auslegung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung, wonach die Vertragsklausel dahingehend zu verstehen sei, dass die (Vertrags-)Beteiligten sich darüber einig gewesen seien, dass sämtliche öffentlich-rechtlich zulässigen Baumaßnahmen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durchgeführt werden dürften, liegt nach den vorliegenden Gesamtumständen tatsächlich wenig nahe. Nach dem Wortlaut der Urkunde ist sie eher fernliegend. Danach ist Gegenstand der Vereinbarung lediglich, dass eventuell noch zu errichtende Gebäude nach Vorlage eines entsprechenden Plans mit Abgeschlossenheitsbescheinigung Sondereigentum derjenigen Beteiligten werden sollten, welche die baulichen Veränderungen vornehmen. Damit ist lediglich eine bestimmte Rechtsfolge konkret beschrieben, auch wenn der Antragsteller diese für unpraktikabel erachtet. Dass darüber hinaus damit im Vorhinein jegliche bauliche Änderungen ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zulässig sein sollten und insofern eine - überaus weitgehende - Abänderung der ausdrücklichen Regelung in § 22 Abs. 1 WEG getroffen werden sollte (vgl. hierzu auch § 11 der Vereinbarung vom 26.07.1983), kann hieraus gerade nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Die Regelung wäre nicht einmal erkennbar auf die zum jeweiligen Sondereigentum gehörenden Gebäudeteile bzw. die jeweils zugewiesenen Freiflächen beschränkt. Insofern ist der Auslegung durch die Vorinstanzen zuzustimmen. Konkrete Tatsachen, anhand deren sich ein anderweitiger übereinstimmender Wille der damaligen Vertragsbeteiligten entnehmen lassen könnte, sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Dass sich die Beteiligten seinerzeit darüber im Klaren gewesen waren, dass es in der Zukunft zu baulichen Veränderungen an der Eigentumsanlage kommen werde bzw. die Beteiligten sich die Möglichkeiten offen lassen wollten, nach Vorliegen baulicher Genehmigungen und eines entsprechenden Plans mit Abgeschlossenheitsbescheinigung die einzelnen Maßnahmen durchzuführen, wie der Antragsteller vor dem Amtsgericht ausgeführt hat, würde den Schluss hierauf noch nicht zulassen.

Insbesondere fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass auch die Beteiligten zu 2) (= die Antragsgegner) die Vereinbarung mit dem vom Antragsteller behaupteten Inhalt verstanden wissen wollten, was für die behauptete - über den Inhalt der Urkunde hinausgehende - Einigung erforderlich wäre. Dass diese selber bauliche Veränderungen vorgenommen hatten, ohne die Zustimmung der Rechtsvorgänger des Antragstellers einzuholen, wie die weitere Beschwerde vorträgt, wäre insoweit unzureichend, abgesehen davon, dass hierüber teilweise - wie auch der Antragsteller einräumt - durchaus gestritten worden ist. Hieraus ergäbe sich noch nicht zwingend, dass die Antragsgegner die vertragliche Klausel in der Weise ausgelegt hätten, wie es der Antragsteller nun tut. Aus ihrem Verhalten ergäbe sich auch noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der es rechtfertigen könnte, eine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 WEG für entbehrlich zu erachten; davon ist das Landgericht ansonsten zu Recht ausgegangen (vgl. im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 22 WEG Rz. 247; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 276, je mit weiteren Nachweisen).

Dass in der vom Antragsteller beabsichtigten Maßnahme, wie sie Gegenstand des vorliegenden Sachantrages ist, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG zu sehen wäre, die grundsätzlich zustimmungsbedürftig wäre, haben die Vorinstanzen zutreffend festgestellt. Konkrete Einwendungen hiergegen hat die weitere Beschwerde auch nicht erhoben. Sie geht vielmehr selber davon aus (Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 11.08.2003), dass sie grundsätzlich zustimmungsbedürftig wäre.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es vorliegend nicht, weil dieses Verfahren als reine Rechtsprüfung ausgestaltet ist (vgl. im Einzelnen: BayObLG 1977, 44, 49). Eine Sachaufklärung gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 12 FGG hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erfolgen, neues Sachvorbringen wäre demgemäß auch regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Das Gebot der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen nach § 44 Abs. 1 WEG wird deshalb gemeinhin auf die Tatsacheninstanzen beschränkt (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713; Münchener Kommentar/Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 44 WEG Rz. 1). Mit dieser Handhabung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. BayObLGZ 1977, 44, 49; ZMR 2005, 215; OLG Karlsruhe Justiz 1983, 461; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1035; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 44 WEG Rz. 12; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 44 Rz. 4; Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 44 Rz. 1). Wie sich aus der Sachakte ergibt, befinden sich die anwaltlich beratenen Beteiligten bereits seit Jahren in Vergleichsverhandlungen. Schon in der Antragsschrift ist auf das Scheitern von Einigungsversuchen hingewiesen worden. Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 15.12.2005 mitteilen lassen, dass sie vor einer Regelung einzelner Fragen das vorliegende Verfahren abgeschlossen haben möchten. Sie haben ausdrücklich gebeten, über das Rechtsmittel zu entscheiden. Dies wird auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben vom 28.11.2005 deutlich. Der Senat vermag deshalb keine Gründe zu erkennen, ausnahmsweise von seiner regelmäßigen Handhabung abzuweichen und eine mündliche Verhandlung lediglich zu dem Zweck durchzuführen, nochmals auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, nachdem dies trotz besonderer Anstrengungen aller Beteiligten und beider Vorinstanzen (vgl. etwa die Protokolle des Amtsgerichts vom 06.06.2002 und 16.01.2003) über Jahre hinweg erfolglos geblieben ist. Aus dem Vortrag der Antragsgegner wird ersichtlich, dass diese zu einer vergleichsweisen Regelung nicht bereit sind, sondern die aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst entschieden wissen wollen. Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit mehr, durch eine mündliche Verhandlung die Vergleichsbereitschaft unter den Beteiligten zu fördern, nachdem auch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung (vgl. das Protokoll vom 30.06.2003) die Sach- und Rechtslage erörtert hatte, ohne dass zwischen den weitgehend persönlich anwesenden Beteiligten eine Einigung erzielt werden konnte (vgl. auch BayObLGZ ZMR 2005, 215).

Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Gerichtskosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG.

Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen.

Die Wertfestsetzung hat der Senat an den unbeanstandet gebliebenen Festsetzungen durch die Vorinstanzen orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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