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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 20 W 299/02
Rechtsgebiete: UmwG, FGG


Vorschriften:

UmwG § 20 Abs. 1 Ziffer 4
UmwG § 20 Abs. 2
FGG § 142
FGG § 144
Nach Eintragung der Verschmelzung im Handelregister des Sitzes des aufnehmenden Rechtsträgers kann der Verschmelzungsvertrag nicht mehr durch Beschlüsse der vertretungsberechtigten Organe der ursprünglich an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger aufgehoben werden. Die Eintragung einer solchen unzulässigen "Entschmelzung" im Handelsregister kommt weder aufgrund entsprechender Anmeldung noch im Wege der Amtslöschung nach §§ 142 oder 144 FGG mit Hinweis auf einen Mangel in der Vertretung eines Gesellschafters bei Abschluss des Verschmelzungsvertrages in Betracht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss

20 W 299/02

Verkündet am 22.10.2002

In der Handelsregistersache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2002 am 22. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert - auch für das Erstbeschwerdeverfahren - : 25.000,-- EUR

Gründe:

Am 22. Februar 2001 wurde für die Betroffene in das Handelsregister eingetragen, dass sie durch Beschlüsse der beteiligten Gesellschafterversammlungen vom 20. Oktober 2000 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz mit der Firma Rd. G. und B.-holding OHG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn HRA 1053) durch Aufnahme verschmolzen ist. Am 23. März 2001 erfolgte im Handelsregister des Sitzes der Firma Rd. G. und B.-holding OHG die Eintragung der Verschmelzung.

Unter dem 04. Oktober 2001 meldete die letzte alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Betroffenen zur Eintragung in das Handelsregister an, dass der Verschmelzungsvertrag vom 20. Oktober 2000 durch Beschluss der beteiligten Gesellschaften vom 12. Oktober 2001 (UR-Nr. .../01 des Notars Dr. P. S. in Limburg a. d. Lahn) aufgehoben worden sei.

Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 05. Februar 2002 den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, eine "Entschmelzung" könne nach dem Umwandlungsgesetz nicht stattfinden; eine "Rückabwicklung" einer durchgeführten Verschmelzung könne allenfalls im Wege der Abspaltung nach Maßgabe der §§ 123 ff. UmwG erfolgen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Betroffene insbesondere geltend, der seinerzeit geschlossene Verschmelzungsvertrag sei nicht wirksam, weil bei dessen Abschluss der Gesellschafter M. Rd. nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei, da sich die vorgelegte Vollmacht auf eine GbR, nicht aber auf eine OHG bezogen habe. Deshalb sei die Eintragung der Verschmelzung betreffend eine andere übertragende Gesellschaft sowohl durch das Amtsgericht als auch durch das Landgericht Limburg a. d. Lahn mit Hinweis auf diesen Mangel zurückgewiesen worden. Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2002 zurück.

Hiergegen richtet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde, mit welcher sie geltend macht, die nicht wirksame Vertretung des Mitgesellschafters M. Rd. stelle einen so schweren und wesentlichen Mangel dar, dass eine Heilung durch Eintragung der Verschmelzung nicht in Betracht komme und das Handelsregister von Amts wegen zu berichtigen sei.

Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Eintragung der angemeldeten Aufhebung des Verschmelzungsvertrages zu Recht abgelehnt, weil eine derartige Rückgängigmachung der bereits in das Handelsregister eingetragenen Verschmelzung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 4 UmwG hat die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers die Wirkung, dass der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrages und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber geheilt wird; des weiteren bestimmt § 20 Abs. 2 UmwG, dass Mängel der Verschmelzung die Wirkung der Eintragung nach Absatz 1, wonach das Vermögen der übertragenden Rechtsträger einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, die übertragenden Rechtsträger erlöschen und die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers werden, unberührt lassen.

Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 UmwG wurde der Anwendungsbereich des alten § 352 a AktG auf alle Verschmelzungsvorgänge ausgedehnt. Sobald die Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen ist, soll sie unabhängig von Mängeln, die im Verschmelzungsverfahren aufgetreten sein können, wirksam sein und bleiben. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die Rückgängigmachung einer Verschmelzung in der Praxis große Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht bereiten würde und deshalb ausgeschlossen werden soll (vgl. RegEBegr Bt-Drs 9/1065 zu § 352 a AktG S. 20 ff).

Für den Eintritt dieser Rechtswirkung der konstitutiven Handelsregistereintragung der Verschmelzung kommt es nicht darauf an, welche Rechtshandlung im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet ist und wie schwer eventuelle Mängel wiegen (vgl. BayObLG DB 1999, 2504; BGH NZG 1999, 705 und 80; Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rn. 95; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rn. 33; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl., § 20 UmwG Rn. 68 ff). Danach kann ein etwaiger Mangel in der Vertretung eines der Mitgesellschafter beim Abschluss des Verschmelzungsvertrages nach Eintragung der Verschmelzung nicht mehr zur Grundlage eines einverständlichen Beschlusses der an der Verschmelzung ursprünglich beteiligten Rechtsträger über deren Aufhebung gemacht werden. Eine derartige "Entschmelzung" ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Lutter, a.a.O., Rn. 98; Kallmeyer, a.a.O., Rn. 47; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., Rn. 70/71).

Wegen der gesetzlich in § 20 Abs. 2 UmwG normierten dinglichen Bestandskraft der in das Handelsregister eingetragenen Umwandlung kommt auch eine Amtslöschung nach §§ 142 oder 144 FGG unter Berufung auf etwaige Mängel nicht in Betracht (vgl. Lutter, a.a.O., Rn. 97; BayObLG AG 2000, 130; OLG Hamm, ZIP 2001, 569).

Mithin hat es bei der Zurückweisung des Eintragungsantrages zu verbleiben.

Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und das Erstbeschwerdeverfahren hat der Senat im Hinblick auf die letztlich erstrebte Wiedereintragung der Betroffenen, die zuletzt mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM im Handelsregister eingetragen war, gemäß §§ 131 Abs. 2, 30, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO auf 25.000,-- EUR festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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