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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 20 W 32/2002
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, WEG


Vorschriften:

FGG § 27 a.F.
FGG § 27 Abs. 2
FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 27 Abs. 1 a.F.
ZPO § 547 a.F.
WEG § 47 Satz 1
WEG § 47 Satz 2
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 32/2002

Verkündet am 29.01.2002

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft L. Str. ..., 6... I./T.

an der beteiligt sind: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23.11.2001 am 29.01.2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 1.200,00 DM

Gründe:

In einem wegen Zahlung rückständigen Wohngeldes von insgesamt 5.628,75 DM betriebenen Verfahren erklärten die Antragsteller die Hauptsacheerledigung bis auf eine Restforderung von 1.061,53 DM. Die Antragsgegner widersprachen der Erledigungserklärung der Antragsteller nicht, verwahrten sich jedoch gegen die Kostenlast. Das Amtsgericht Idstein verpflichtete die Antragsgegner mit Beschluss vom 26.10. 2001 (Bl. 110-116) zur Zahlung von 1.061,53 DM nebst Zinsen. Die Gerichtskosten wurden den Antragstellern zu 80 % und den Antragsgegnern zu 20 % auferlegt und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet. Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde angegeben, die Verwalterin sei durch den Widerspruch der Antragsgegner gegen die Abrechnung 1999 und einer Nachzahlung aus dieser Abrechnung nicht gehindert gewesen, hinsichtlich der Abbuchung der monatlichen Wohngelder von der nicht widerrufenen Einziehungsermächtigung Gebrauch zu machen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, soweit sie 80 % der Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen sollen, richtete sich ausdrücklich nur gegen die isolierte Kostenentscheidung im Sinn von § 20 a Abs. 2 FGG nach Teilerledigungserklärung. Das Landgericht hat die Beschwerde in dem jetzt mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss (Bl. 130 -132d.A.) als unzulässig verworfen, da zwar eine hinsichtlich des erledigten Teils selbständig anfechtbare gemischte Kostenentscheidung vorliege, es jedoch an der zusätzlichen Voraussetzung fehle, dass gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, da die Beschwerdesumme von 1.500,00 DM nicht erreicht sei. Gegen den am 12.12.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit am 27.12.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Antragsgegnern bezüglich des erledigten Forderungsteils die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Beschwer bei einer Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich des maßgeblichen erledigten Teilbetrages 4.567, 22 DM betragen habe.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. In Wohnungseigentumssachen gelten für das Verfahren die Vorschriften des FGG (§§ 43 Abs.1, 45 Abs. 1 WEG), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu beachten. Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG a.F. in den Fällen des § 20 a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Da das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 26.10.2001 nach einer Teilerledigung über die restliche Hauptsache und die gesamten Kosten entschieden hat, handelt es sich um eine sog. Mischentscheidung. Soweit die Kostenentscheidung den erledigten Teil betraf, konnte sie nach § 20 a Abs. 2 FGG isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die weitere Beschwerde ist dagegen nicht eröffnet, da das Amtsgericht und nicht das Landgericht als Beschwerdegericht die isolierte Kostenentscheidung getroffen haben (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 64; Niedenführ/Schulze: WEG, 5.Aufl, § 47, Rdnr. 23; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 581, 583). Der Gesetzgeber hat insoweit im Hinblick auf die wachsende Geschäftslast der Gerichte und die untergeordnete Bedeutung von Kostenfragen für die in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit dienende weitere Beschwerde die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet. Dies ist der Begründung zum Regierungsentwurf für das Rechtspflege - VereinfachungsG vom 17.12.1990 (BT- Drucksache 11/3621 Seite 61), durch das der Absatz 2 des § 27 FGG a.F. angefügt wurde, zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 45; OLG Hamm NZM 1999, 576, 577; Keidel/Kahl: FGG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 9). Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht wie im vorliegenden Fall die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. -jeweils für das Wohnungseigentumsverfahren- BayObLG ZMR 1999, 50 und WuM 1999, 190; OLG Hamm NZM 1999, 576). Zwar muss die Frage, ob das Beschwerdegericht zu Recht von einer Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen ist, grundsätzlich einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich sein (Keidel/Kahl, aaO., § 27 Rdnr. 7 m.w.H.). Dieser allgemeine, insbesondere aus § 547 ZPO a.F. hergeleitete Verfahrensgrundsatz kann jedoch nur dann eingreifen, wenn ein Rechtsmittel an sich statthaft ist (BGH NJW 1984, 2368 zu §§ 547, 545 Abs.2 ZPO a.F.; Thomas /Putzo: ZPO, 22. Aufl., zu § 547 Rdnr. 1 a.F.). Hier fehlt es aber an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Landgerichts, weil durch § 27 Abs. 2 FGG die weitere sofortige Beschwerde bei einer isolierten Kostenentscheidung nach § 20 a Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (BayObLG ZMR 1999, 50 m.w.H.; Senatsbeschluss vom 07.03.2001 - 20 W 331/2000-). Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige weitere Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt der sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit zulässig sein könnte, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach der st.Rspr. des BGH (z.B. NJW 1993,1865) ist die außerordentliche Beschwerde auf die Fälle krassen Unrechts und unzumutbarer Härte beschränkt und nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Dafür reicht nicht aus, dass das Landgericht unzutreffend die erforderliche Beschwerdesumme für die Hauptsache nicht entsprechend der Teilerledigung in Höhe von 4.567,22 DM angenommen hat, sondern von der Beschwerdesumme des entschiedenen Teils von 1.061,53 DM ausgegangen ist und die Erstbeschwerde deshalb verworfen hat. Das ändert nichts daran, dass die Verwerfung der sofortigen Beschwerde, die sich nur gegen die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts richtete, eine in § 20 a Abs.2 FGG als solche vorgesehene Entscheidung ist.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG war trotz Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde schon deshalb nicht veranlasst, weil die Antragsgegner am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt worden sind. Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der Höhe der Kosten, die die Antragsteller nach der auch mit der weiteren Beschwerde beanstandeten amtsgerichtlichen Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils zu tragen haben.

Ende der Entscheidung

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