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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 20 W 353/03
Rechtsgebiete: BeurkG, KostO


Vorschriften:

BeurkG § 8
KostO § 57
1. Die Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 57 KostO beginnt nicht erst mit der Aufnahme der Niederschrift, sondern sobald die Erörterung mit den Beteiligten über eine unverbindliche, vorbereitende Besprechung hinausgeht.

2. Bei bestehendem Beurkundungsauftrag ist eine Beurkundungsverhandlung nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ergebnis der Verhandlungen zunächst in einem Urkundsentwurf niedergelegt werden soll, dies aber mangels Einigung der Beteiligten unterbleibt.

3. Kostenschuldner der Gebühr nach § 57 KostO ist als Veranlasser jeder Beteiligte, der an der Beurkundungsverhandlung teilgenommen hat.

4. Ist nur die Fertigung eines Entwurfs beauftragt, findet § 57 KostO entsprechende Anwendung, wenn der Notar mit den Beteiligten über den Entwurf in Sacherörterungen eingetreten ist, die Entwurfserstellung aber aus nicht in der Person des Notars liegenden Gründen unterbleibt.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 353/03

Entscheidung vom 16.11.2004

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Rechtsanwalts und Notars A B, O1, vom ...02.2003, Nr. ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 06.08.2003

am 16.11.2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers abgeändert.

Unter Zurückweisung der Erstbeschwerde des Kostenschuldners im übrigen wird die angefochtene Kostenrechnung auf 58,00 € ermäßigt. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers im übrigen wird zurückgewiesen.

Der Kostenschuldner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 95, 44 €, für den zurückgewiesenen Teil auf 37,44 € festgesetzt.

Gründe:

Der Kostenschuldner wollte ein Grundstück veräußern und hatte dazu einen Makler eingeschaltet. Protokolliert werden sollte noch im Dezember 2002, auf Wunsch des Kaufinteressenten bei dem Kostengläubiger. Der Kaufinteressent meldete sich am ...12.2002 telefonisch im Büro des Kostengläubigers und vereinbarte einen Besprechungstermin für den 20.12.2002, auf dessen Grundlage ein Entwurf gefertigt werden sollte. Am 19.12.2002 veranlasste der Kostengläubiger eine Grundbucheinsicht. Der Termin vom 20.12.2002 kam nicht zu Stande. Am 20.01.2003 fand ein Besprechungstermin bei dem Kostengläubiger statt, an dem der Kostenschuldner, der Kaufinteressent und der Makler teilnahmen. Eine Beurkundung ist nicht erfolgt, da der Kaufinteressent auf den Vorschlag des Kostenschuldners, die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen mit 350.000,00 € mit einer ersten Kaufpreisrate nach Erteilung der Baugenehmigung abzulösen, nicht einging.

Unter dem 29.01.2003 stellte der Kostengläubiger dem Kostenschuldner 95,44 €. einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Darin sind enthalten 17,28 € Fahrtkosten für die Grundbucheinsicht nach § 153 Abs. 4 KostO sowie 15 € Tage- und Abwesenheitsgeld nach § 153 Abs. 2 Nr. 1 - richtig Nr. 2- KostO und die Höchstgebühr von 50,00 € für eine infolge Rücknahme des Beurkundungsauftrags erfolglose Verhandlung gemäß § 57 KostO. Hierzu erteilte sich der Kostengläubiger am ...02.2003 eine vollstreckbare Ausfertigung. Dagegen hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er habe dem Kostengläubiger keinen Auftrag erteilt. Dieser ist der Beschwerde entgegengetreten und hat auf die gesamtschuldnerische Haftung des Kostenschuldners verwiesen.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Dienstaufsichtsbehörde des Notars und Beiziehung der Handakten des Notars die angefochtene Kostenrechnung mit Beschluss vom 06.08.2003 (Bl. 17-20 d. A.) insgesamt aufgehoben und die weitere Beschwerde zugelassen. Die Kammer hat ausgeführt, dass zwar die Beurkundung durch den Kostenschuldner beantragt worden und aus Gründen unterblieben sei, die nicht die Urkundsperson zu vertreten habe, es fehle aber an einer Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 57 KostO. Für die durch die Grundbucheinsicht entstandenen Kosten hafte nicht der Kostenschuldner, da sie bereits vor Beauftragung durch ihn von dem Kaufinteressenten veranlasst worden seien.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers, mit der er geltend macht, die von der Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Trennung zwischen einer Verhandlung, die in die Fassung des Verhandlungsergebnisses in einen Entwurf einmündet und einer selbständigen Beurkundungsverhandlung im Sinn von § 57 KostO sei theoretisch und praxisfern. Vielmehr werde, nachdem die Beteiligten -einzeln oder gemeinsam- ihr Beurkundungsanliegen mitteilten, darüber mit dem regelmäßigen Ergebnis verhandelt, dass das Verhandlungsergebnis in einen Entwurf einmünde. Dieser werde kurzfristig Gegenstand der Beurkundung, sofern es nicht zu einer Erledigung im Sinn von § 57 KostO komme.

Die vom Kostengläubiger eingelegte weitere Beschwerde ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO zulässig und im Hinblick auf die Gebühr nach § 57 KostO auch begründet, da die angefochtene Entscheidung insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO, 546 ZPO).

Zunächst geht die Kammer unter Auswertung des Inhalts der Handakten zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Entstehung der Gebühr nach § 57 KostO hinsichtlich der Beantragung der Beurkundung und ihrem endgültigen Scheitern aus Gründen, die nicht die Urkundsperson zu vertreten hat, vorliegen. Der Senat ist im Gegensatz zu der landgerichtlichen Entscheidung aber der Auffassung, dass auch die weitere Voraussetzung vorliegt, nämlich dass mit den Beteiligten eine Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 8 BeurkG bereits stattgefunden hat. Diese beginnt nicht erst mit der Aufnahme der Niederschrift über die Verhandlung, maßgebend hierfür ist vielmehr der Beginn der sachlichen Erörterungen mit den Beteiligten, die über eine unverbindliche vorbereitende Besprechung wie z. B. über Form, Kosten und allgemeine Tragweite des abzuschließenden Geschäfts hinausgeht (OLG Hamm DNotZ 1966, 251, 253; Assenmacher/Matthias/Göttlich/Mümmler: KostO, 15. Aufl., Stichwort "Erfolglose Verhandlung" Seite 332; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 57, Rdnr. 7; Rohs/Wedewer: KostO, § 57, Rdnr. 3 und 4).

Bei dem Besprechungstermin vom 20.01.2003 wurde nach dem Schreiben des Notars an die Vertragsbeteiligten vom 21.01.2003 (Bl. 8, 9 der Handakten des Notars), dem auch der Kostenschuldner nicht entgegengetreten ist, über die durch die hohe Belastung des Kaufgrundstücks verursachte Problemlage verhandelt und von dem Kostenschuldner vorgeschlagen, den zur Ablösung der Belastungen notwendigen Kaufpreisteil schon nach Erteilung der Baugenehmigung fällig zu stellen. Damit sind die Beteiligten eindeutig in die Sacherörterung eingetreten. Nicht erforderlich ist für die Entstehung der Gebühr des § 57 KostO, dass eine Einigung erzielt wird, ein Hauptanwendungsfall des § 57 KostO ist gerade das Unterbleiben der Beurkundung in Folge der mangelnden Einigung (Rohs/Wedewer, aaO., Rdnr. 4). Der Entstehung der Gebühr des § 57 KostO steht auch nicht entgegen, dass nach dem Ergebnis der Besprechung zunächst ein Vertragsentwurf gefertigt werden sollte. Von den Beteiligten unbeanstandet ist die Kammer selbst davon ausgegangen, dass ein Beurkundungsauftrag vorlag, nicht nur ein Auftrag zur Entwurfsfertigung. Wenn bei vorliegendem Beurkundungsauftrag zunächst als Vorbereitung der Beurkundung ein Entwurf gefertigt werden soll und vor der Fertigung Sacherörterungen mit den Beteiligten stattfinden, liegt nach Auffassung des Senats trotzdem eine Beurkundungsverhandlung vor. Das Beurkundungsrecht erfordert keine Einheit der Errichtungshandlung in dem Sinn, dass nicht eine Unterbrechung und Fortsetzung sowohl der Verhandlung als auch der Aufnahme der Niederschrift an einem anderen Ort und zu anderer Zeit statthaft wäre (Jansen: FGG, 2. Aufl., § 8 BeurkG , Rdnr. 7). Deshalb kann die Beurkundungsverhandlung auch bereits dann beginnen, wenn sie als Ergebnis zunächst nur einen Urkundsentwurf haben und dann auf der Grundlage dieses Urkundsentwurfs fortgesetzt werden soll. Deshalb kann daraus, dass ein Vertragsentwurf entsprechend dem Ergebnis der Besprechung vorgesehen war, nicht zwingend geschlossen werden, der Termin vom 20.01.2003 habe gar nicht der Beurkundung gedient. Zwar handelt es sich nicht um eine Beurkundungsverhandlung, wenn der Notar lediglich mit der Anfertigung eines Entwurfs beauftragt war, davon ist die Kammer aber nicht ausgegangen, sondern hat festgestellt, dass ein Beurkundungsauftrag vorlag. Aber auch dann, wenn ausschließlich ein Auftrag zur Fertigung eines Entwurfs vorlag und der Notar vor der Zurücknahme dieses Auftrags bereits mit den Beteiligten über den Inhalt des Entwurfs verhandelt hat, ist der § 57 KostO entsprechend anzuwenden (Rohs/Wedewer, aaO., Rdnr. 5; Assenmacher/Matthias/Göttlich/Mümmler, aaO.).

Zu Recht hat der Kostengläubiger auch den Kostenschuldner als neben dem Kaufinteressenten gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner in Anspruch genommen, da er als Teilnehmer an der Beurkundungsverhandlung die Tätigkeit des Notars im Sinn von § 2 Nr. 1 KostO veranlasst hat (Assenmacher/Matthias/Göttlich/Assenmacher/Matthias/Göttlich/Mümmler: KostO, 15. Aufl., aaO., Seite 333). Die Kostenrechnung des Kostengläubigers ist daher nicht zu beanstanden, soweit es um die Gebühr des § 57 KostO nebst Umsatzsteuer geht, weshalb der angefochtene Beschluss abzuändern und die Beschwerde des Kostenschuldners insoweit zurückzuweisen war.

Dagegen ist die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Absetzung der durch die Grundbucheinsicht veranlassten Kosten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, was von der weiteren Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird. Abgesehen davon, dass diese Kosten allein durch den Kaufinteressenten veranlasst wurden, sind alle vorbereitenden Handlungen, auch eine Grundbucheinsicht mit der Gebühr aus § 57 KostO abgegolten (Assenmacher/Matthias/Göttlich/Mümmler: KostO, 15. Aufl., aaO., Seite 332).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war entbehrlich, da solche mangels anwaltlicher Vertretung der Beteiligten nicht erkennbar entstanden sind. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs.2 KostO.

Ende der Entscheidung

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