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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 20 W 387/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1886
BGB § 1915
BGB § 1960
BGB § 1962
Zu den Voraussetzungen für die Entlassung eines Nachlasspflegers.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 387/04

Entscheidung vom 17.11.2004

In der Nachlasssache

betreffend den Nachlass des Herrn X Y, geboren am ...08.1950 in O1, verstorben zwischen dem ...08.2002 und dem ...09.2002 in O2, zuletzt wohnhaft: ... O2,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26.08.2004 am 17.11.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000,-- EUR.

Gründe:

Mit Beschluss vom 19.03.2003 hat das Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt und seinen Wirkungskreis auf die Sicherung, die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben bestimmt und ihn dazu ermächtigt, die bestehenden Bankverbindungen des Erblassers aufzulösen sowie die Guthaben einem eigenen Treuhandkonto zuzuführen. Zum Nachlass zählt unter anderem ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in O3, die zur anderen Hälfte im Eigentum der geschiedenen Ehefrau des Erblassers steht.

Am ...04.2004 wurde vor dem Notar A in O2 ein Vertrag beurkundet, demzufolge Frau B C und Herr D E die Wohnung in O3 von der geschiedenen Ehefrau des Erblassers und dem Verfahrensbeteiligten zu 1) als Nachlasspfleger zum Preis von 100.000,-- EUR kauften. Die Übergabe der Wohnung sollte zum 01.06.2004 erfolgen, der Kaufpreis sollte gemäß § 3 Ziffer 2 des Vertrages bis zum 30.05.2004 auf ein Notaranderkonto des Notars gezahlt werden. Gemäß § 3 Ziffer 4 des Vertrages kann die Auszahlung des Kaufpreises nur auf ausdrückliche Weisung beider Verkäufer oder auf ein rechtskräftiges Urteil, das die Verteilung zwischen den beiden Verkäufern regelt, erfolgen. Auf die sich in der Anlage zum Schriftsatz des Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 06.07.2004 befindliche Fotokopie des Kaufvertrages wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Da der Verfahrensbeteiligte zu 1) zur Beurkundung am ...04.2004 nicht erschienen war, trat die geschiedene Ehefrau des Erblassers nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als vollmachtlose Vertreterin des Verfahrensbeteiligten zu 1) auf. Obwohl der Verfahrensbeteiligte zu 1) den am ...04.2004 geschlossenen Vertrag entworfen und die Erteilung der Genehmigung zugesagt hatte, genehmigte er weder den Vertrag noch bemühte er sich um die Genehmigung des Gerichts. Auch eine dringende Aufforderung des Käufers E vom 21.05.2004 veranlasste ihn nicht dazu.

Der Verfahrensbeteiligte zu 1) hat sich darauf berufen, die geschiedene Ehefrau des Erblassers habe von diesem im Hinblick auf eine Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung 105.000,-- DM erhalten. Da es diesbezüglich keinen notariellen Vertrag gebe, sei die geschiedene Ehefrau insoweit zur Rückzahlung verpflichtet. Außerdem habe sie zu Unrecht 35.937,26 EUR aus der Lebensversicherung des Erblassers erhalten. Auch diesen Betrag müsse sie an den Nachlass zahlen. Der Verfahrensbeteiligte zu 1) hat weiter ausgeführt, die "Problematik des Kaufvertrages" sei die, dass der Kaufpreis nicht in den Nachlass fließe, sondern auf ein Notaranderkonto. Ein Prozess über die Verteilung des Kaufpreises könne aus dem Nachlass nicht finanziert werden, im Hinblick auf eine andere Forderung bestehe das Risiko der Nachlassinsolvenz. Auch sei ihm das Haftungsrisiko zu groß.

Die Käufer der Wohnung haben mit Schreiben vom 30.07.2004 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angedroht.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 04.08.2004, auf den verwiesen wird, den Verfahrensbeteiligten zu 1) als Nachlasspfleger entlassen und den Verfahrensbeteiligten zu 2) zum neuen Nachlasspfleger bestellt. Darüber hinaus hat es in diesem Beschluss angeordnet, dass der mit Beschluss vom 19.03.2003 angeordnete Wirkungskreis der Sicherung, Verwaltung und Verwertung des Nachlasses, der Erbenermittlung, sowie die Ermächtigung, bestehende Bankverbindungen des Verstorbenen aufzulösen und die Guthaben einem eigenen Treuhandkonto zuzuführen, aufrecht erhalten bleiben.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.08.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, er verweigere seine Mitwirkung am Zustandekommen des Kaufvertrages über die Wohnung aus "strategischen Gründen". Er mache die Genehmigung davon abhängig, dass die geschiedene Ehefrau des Erblassers (Teil-)Zahlungen an den Nachlass erbringe und auch sonst bei der Verwertung des Nachlasses mitwirke. Auch sei ihm noch keine Ausfertigung der zu genehmigenden Urkunde vorgelegt worden. Schließlich habe ihn der Käufer E mit ihm am 27.05.2004 zugegangenem Schreiben zur Erteilung der Genehmigung aufgefordert, weshalb er den Vertrag gar nicht mehr genehmigen könne.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 1915 Abs. 1, 1886 BGB vorlägen, weil die Fortführung des Amtes durch den Verfahrensbeteiligten zu 1) das Interesse der Erben gefährden würde. Durch sein Verhalten im Hinblick auf den Abschluss des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung in O3 habe der Beschwerdeführer die Gefahr geschaffen, dass sowohl die Käufer dieser Wohnung als auch die geschiedene Ehefrau des Erblassers Schadenersatzansprüche gegen den Nachlass geltend machen würden. Dies begründe die Befürchtung, dass es auch künftig zu einer Gefährdung des Interesses der Erben kommen könne, wenn der Verfahrensbeteiligte zu 1) weiterhin Nachlasspfleger bleibe.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 15.09.2004 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er in jenem Schriftsatz, auf den verwiesen wird, auch begründet hat. Nach Akteneinsicht hat er diese Begründung mit weiterem Schriftsatz vom 01.11.2004, auf den letztendlich Bezug genommen wird, ergänzt.

Die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) ist gemäß den §§ 75, 63, 60 Abs. 1 Nr. 3, 29 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es einer Beiziehung der "vollständigen Akten" wie vom Verfahrensbeteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 01.11.2004 beantragt, nicht bedurfte. Hinweise, dass entscheidungserhebliche Schriftstücke nicht zu den Verfahrensakten gelangt sind, fehlen. Insbesondere befinden sich die vom Verfahrensbeteiligten zu 1) als fehlend gerügten Schreiben vom 11.03.2004 und 28.07.2004 in den Akten (vgl. Bl. 134 ff, 182 ff d. A.). Richtig ist zwar, dass die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung durch Frau F G vom 19.08.2004 erst nach Akteneinsicht durch den Verfahrensbeteiligten zu 1) zu den Akten gelangt ist. Einer diesbezüglichen Gewährung rechtlichen Gehörs für den Verfahrensbeteiligten zu 1) bedurfte es jedoch nicht. Zum einen ist dieser Umstand dem Verfahrensbeteiligten zu 1) bereits bekannt, wie sein Schriftsatz vom 01.11.2004 ergibt. Zum anderen ist dieser Gesichtspunkt zur Überzeugung des Senats für das vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.

Jedenfalls für die Zulässigkeit von Erst- und weiterer Beschwerde ist auch unerheblich, dass nach Behauptung des Verfahrensbeteiligten zu 1) der Wirkungskreis "Ermittlung der Erben" erledigt ist. Selbst wenn die Nachlasspflegschaft insoweit aufgehoben worden wäre - was nicht der Fall ist -, würde weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Entlassungsbeschlusses fehlen noch eine Erledigung der Hauptsache anzunehmen sein (vgl. insoweit BayObLGZ 1983, 59). Für den vorliegenden Fall, dass nicht einmal eine derartige Aufhebungsentscheidung des Nachlassgerichts vorliegt, kann nichts anderes gelten. Die bloße Zweckerreichung führt noch nicht zur Beendigung der Nachlasspflegschaft (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 1998, 108).

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen übereinstimmend die Voraussetzungen der §§ 1962, 1915, 1886 BGB für die Entlassung des Verfahrensbeteiligten zu 1) als Nachlasspfleger (nicht Nachlassverwalter, wie die weitere Beschwerde auf Seite 2 ausführt) als gegeben angesehen haben.

Eine Entlassung des Nachlasspflegers aufgrund dieser Vorschriften ist - abgesehen von den Untauglichkeitsfällen gemäß § 1781 BGB - allerdings nur dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde, wobei eine objektive Gefährdung ausreicht. Dem steht nicht entgegen, dass § 1886 BGB auch von pflichtwidrigem, im Zweifel also schuldhaftem Verhalten spricht, denn damit ist nur eine der möglichen Entlassungsgründe hervorgehoben (vgl. insoweit BayObLGZ 1983, 59; 1952, 336; vgl. weiter Staudinger/Engler, BGB, Stand Januar 2004, § 1886 Rz. 10 ff; Staudinger/Marotzke, BGB, Stand September 1999, § 1960 Rz. 38; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1960 Rz. 32, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.08.1998, 20 W 325/98). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ebenso wie der Vormund auch jeder Pfleger sein Amt selbstständig und in eigener Verantwortung zu führen hat. Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft obliegt es im Rahmen seiner Aufsichtspflicht dem Nachlassgericht (§§ 1962, 1915, 1837 BGB), den Pfleger in seiner Amtsführung zu unterstützen, gegebenenfalls auf eine sachgemäße Erledigung der zu besorgenden Angelegenheit hinzuweisen. Handelt der Nachlasspfleger pflichtwidrig, so ist dagegen durch geeignete Gebote oder Verbote vorzugehen. Dabei ist allerdings die Entlassung des Pflegers wegen Pflichtwidrigkeit nicht davon abhängig, dass zuvor andere Maßnahmen zur Behebung der eingetretenen oder zur Vermeidung drohender Missstände eingesetzt worden sind; vielmehr ist die Entlassung auszusprechen, wenn sie notwendig ist, um die Gefährdung der Mündelinteressen zu beseitigen (vgl. Staudinger/Engler, a.a.O., § 1886 Rz. 12 m. w. N.). Die Entlassung des Nachlasspflegers kommt mithin also nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht ausreichend erscheinen (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1960 Rz. 38; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rz. 32; BayObLGZ 1983, 59).

Die Frage, ob ein Entlassungsgrund nach § 1886 BGB in Verbindung mit §§ 1962, 1915 BGB gegeben ist, unterliegt, wenn auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten, vom Landgericht jedoch hinreichend beachteten Grundsätze, allein tatrichterlicher, das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindender Würdigung (BayObLGZ 1983, 59; Kammergericht OLGZ 1971, 196).

Aus Rechtsgründen kann vorliegend nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanzen in dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten zu 1) im Hinblick auf den Abschluss des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung in O3 übereinstimmend eine Pflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschriften gesehen haben. Dabei durfte das Landgericht davon ausgehen, dass der Verfahrensbeteiligte zu 1) durch seine Zusage, den Abschluss des - von ihm selber entworfenen - Kaufvertrages zu genehmigen, das Risiko von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen den Nachlass geschaffen hat, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre. Die von den Tatsacheninstanzen beschriebene Vorgehensweise des Nachlasspflegers, die von der weiteren Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht auch nicht in Abrede gestellt wird, war in keiner Weise notwendig, um Ansprüche des Nachlasses gegen die geschiedene Ehefrau des Erblassers durchzusetzen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen der Senat beitritt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass andere Möglichkeiten bestanden hätten, Ansprüche für den Nachlass durchzusetzen bzw. aus "strategischen Gründen" ein Druckmittel gegen die geschiedene Ehefrau des Erblassers zu schaffen, ohne dritte Personen - wie die Käufer der Wohnung - zu unnützen Aufwendungen zu veranlassen und ggf. zu schädigen. Dieses jedenfalls diesen dritten Personen gegenüber sachwidrige und vertrauensschädigende Verhalten stellt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne der oben dargestellten Vorschriften dar und kann nicht hingenommen werden. Dies wird noch dadurch bestärkt, dass sich der Verfahrensbeteiligte zu 1) zur Begründung für den Umstand, den Vertrag nicht genehmigen zu wollen, im Nachhinein auf bestimmte Regelungen des beurkundeten Kaufvertrages berufen hat, die er zuvor selber entworfen hatte, etwa § 3 Ziffern 2 und 4. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Einwendungen des Verfahrensbeteiligten zu 1) - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht durchgreifen, stellt sich dieses widersprüchliche Verhalten ebenfalls als pflichtwidrig dar.

Ist nach diesen Ausführungen aber von einer Pflichtwidrigkeit auszugehen, so kann der Nachlasspfleger sich auch nicht auf sein Recht berufen, sein Amt selbstständig und in eigener Verantwortung führen zu können; hier ist das Nachlassgericht vielmehr zum Einschreiten verpflichtet. Dadurch wäre der Verfahrensbeteiligte zu 1) auch nicht unberechtigterweise in seiner Berufsausübungsfreiheit beschränkt.

In diesem Zusammenhang spielt es letztendlich auch keine Rolle, ob dem Verfahrensbeteiligten zu 1) eine in formeller Hinsicht genehmigungsfähige Urkunde vorgelegt worden ist. Dass die Genehmigung lediglich aus diesem Grund zurückgewiesen worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Verfahrensbeteiligten zu 1) auch gar nicht behauptet. Ein diesbezüglicher formeller Mangel wäre auch ohne Weiteres behebbar gewesen.

Das Landgericht hat daraus dann auch rechtsirrtumsfrei geschlossen, dass der Verfahrensbeteiligte zu 1) durch sein diesbezügliches Verhalten das Interesse der Erben gefährdet hat und die Befürchtung begründet ist, dass es auch künftig zu derartigen Gefährdungen kommen kann, wenn der Verfahrensbeteiligte zu 1) weiterhin Nachlasspfleger bleibt. Dabei kann letztendlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen der Kaufinteressenten im Einzelnen gegeben wären, etwa gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB, wie es das Landgericht angenommen hat. Entgegen den Rechtsausführungen in der weiteren Beschwerde wäre dies jedoch auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften nicht ohne weiteres ausgeschlossen (vgl. etwa Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 311 Rz. 35 m. w. N.). Im vorliegenden Sachzusammenhang genügt jedenfalls die objektive Gefährdung; ein Verschulden des Nachlasspflegers ist - wie bereits oben erwähnt - nicht vorausgesetzt.

Ausgehend hiervon kommt es mithin auch nicht mehr darauf an, ob der fragliche notarielle Kaufvertrag vom ...04.2004 nun noch genehmigungsfähig wäre, was das Landgericht im angefochtenen Beschluss verneint hat. Im Übrigen hat das Landgericht die Gefährdung der Interessen der Erben auch noch auf weitere Umstände gestützt (vgl. den angefochtenen Beschluss, Seite 4), zu denen sich die weitere Beschwerde nicht einmal umfassend geäußert hat, etwa soweit die auf den Äußerungen der Hausverwaltung gestützten Beanstandungen in Rede stehen.

Angesichts dieses - den Nachlass gefährdenden - Verhaltens kann sich der Verfahrensbeteiligte zu 1) auch nicht mehr darauf berufen, den jetzt ermittelten Erben lediglich die Entscheidung über den Verkauf der Eigentumswohnung vorbehalten zu wollen, zumal nunmehr eine Anfechtung einer Ausschlagungserklärung vorliegt. Darauf kommt es nunmehr jedenfalls nicht an. Zum einen hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) immerhin ausweislich des Aktenvermerks vom 15.12.2003 (Bl. 132 Rs d. A.) zunächst auch dem Nachlassgericht mitgeteilt, das Grundstück "in der Nähe" des Schätzwerts verkaufen zu wollen, insoweit war ihm auch ausweislich des Vermerks eine Zustimmung des Nachlassgerichts signalisiert worden; in diesem Zusammenhang ist überdies auf das Schreiben des Nachlassgerichts vom 19.07.2004 (Bl. 178 d. A.) zu verweisen, in dem das Nachlassgericht seine Rechtsauffassung dargelegt hatte. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Bedenken des Verfahrensbeteiligten zu 1) im Hinblick auf eine persönliche Haftung nicht, weil bei einem Handeln im Einklang mit dem Nachlassgericht im Zweifel von einer Pflichtwidrigkeit nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 59). Bereits das Amtsgericht hat deshalb ein persönliches Haftungsrisiko nicht gesehen. Jedenfalls hätte - wenn überhaupt - die nunmehr angestellte Überlegung den Verfahrensbeteiligten zu 1) von Anfang an zu einer anderweitigen Vorgehensweise im Zusammenhang mit einer Veräußerung der Eigentumswohnung veranlassen müssen. Dass die Erwägungen des Verfahrensbeteiligten zu 1) im Hinblick auf eine drohende Nachlassinsolvenz zu keiner anderen Beurteilung führen können, hat bereits das Amtsgericht zutreffend dargestellt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der - wie oben ausgeführt - auch bei der Entlassung des Nachlasspflegers zu beachten ist, ist eingehalten. Durch Verfügung des Nachlassgerichts vom 19.07.2004 ist dem Verfahrensbeteiligten zu 1) die Rechtslage aus Sicht des Nachlassgerichts im Einzelnen dargelegt und er zur Stellungnahme bzw. Bekanntgabe weiterer Gründe für die verzögerte Abwicklung des Kaufvertrages angehalten worden. Die Entlassung aus dem Amt ist ihm dabei bereits angedroht worden (vgl. auch die Verfügung vom 08.06.2004, Bl. 144 Rs d.A.). Dennoch hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) an seiner Rechtsansicht, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, festgehalten. Er tut dies auch im Verfahren der weiteren Beschwerde noch. Anderweitige mildere Mittel des Nachlassgerichts wären angesichts dessen nicht erfolgversprechend gewesen. Da bereits ein anderer Nachlasspfleger, der Verfahrensbeteiligte zu 2), bestellt ist, kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass aus der Entlassung des Nachlasspflegers ein größerer Schaden erwachsen kann, als aus seiner Beibehaltung.

Auch die übrigen von der weiteren Beschwerde aufgeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, den beschriebenen Entlassungsgrund zu entkräften. Soweit der Verfahrensbeteiligte zu 1) sich darauf beruft, die Erben korrekt ermittelt zu haben, kann dies als wahr unterstellt werden, ebenso wie der Umstand, dass er seine sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der angeordneten Nachlasspflegschaft, insbesondere soweit seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteil am Hotelappartement betroffen sind, ordnungsgemäß und sachgerecht erfüllt hat. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Gefährdung vermag dies ebensowenig zu beseitigen, wie die vom Verfahrensbeteiligten zu 1) in anderen Ämtern ansonsten ordnungsgemäß betreuten anderweitigen Nachlassverfahren.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 KostO, wobei der Senat die Festsetzung des Gegenstandswertes in Anlehnung an die nicht angegriffene landgerichtliche Wertfestsetzung vorgenommen hat.

Ende der Entscheidung

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