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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 20 W 39/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 3 S. 2
KostO § 19
KostO § 20 Abs. 1 S. 2
Das Landgericht hat das ihm bei der Zulassung der weiteren Beschwerde zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn es bei einer auf der Würdigung von Tatsachen beruhenden Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung angenommen hat. Allein das Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwingt nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 39/03

Hanau Band 43 Blatt 14610 AG Hanau

In der Grundbuchsache - hier Eintragungskosten

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 02.12.2002 am 06.02.2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die in dem im Schriftsatz vom 21.01.2003 geäußerten Begehren liegt, die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen, ist mangels Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss vom 02.12.2002 nicht statthaft ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).

Im ersten Absatz auf Seite 5 dieses Beschlusses heißt es:

Zur Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 14 Abs. 3 KostO) bestand mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen kein Anlass. Also hat die Kammer entgegen der Meinung des Beteiligten zu 1) bereits über die Zulassung entschieden und zwar ablehnend, weshalb folgerichtig im Beschlusstenor auch kein Ausspruch über die Zulassung der weiteren Beschwerde enthalten ist.

Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1990, 1186). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 170-173 m.w.H.; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 14, Rdnr. 35, 36, 38, 39; BayObLG FGPrax 2002, 218 für die Zulassung nach §§ 27 Abs. 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft.

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1577), dass nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Bereich der ZPO-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr stattfindet, entsprechendes auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (offengelassen auch vom BayObLG aaO.).

In einer unzutreffenden Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde könnte ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Garantie des gesetzlichen Richters liegen (BVerfG NJW 2001, 1125, 1126), was nach der oben zitierten neuen Rechtsprechung des BGH aber nur zur Selbstkorrektur des Landgerichts entsprechend § 321 a ZPO analog bzw. zur Verfassungsbeschwerde führen kann. Folgt man der bisher herrschenden Ansicht ist eine sog. außerordentliche Beschwerde deshalb nicht gegeben, weil die Entscheidung des Landgerichts zur Nichtzulassung weder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, noch inhaltlich dem Gesetz fremd ist, und insbesondere nicht auf Willkür beruht. Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH -Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).

Eine zulässige außerordentlichen Beschwerde wäre auch unbegründet, denn den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das Landgericht nicht ermessensfehlerhaft angewendet.

In Anlehnung an die Auslegung, den der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Revisionsrecht vieler Verfahrensordnungen erfahren hat, ist eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache anzunehmen, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat oder andere Auswirkungen des Rechtsstreites auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maß berühren (BGH-Beschluss vom 01.10.2002 - MDR 2003, 104, 106, auch zur ordnungsgemäßen Darlegung der Zulassungsgründe). Es geht vorliegend aber schon nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage, sondern um die Würdigung von Tatsachen, nämlich ob genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht annähernd so hoch ist wie der nach allgemeinen Grundsätzen festgestellte Grundstückswert. Dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es lägen hier -nach dem vereinfachten Sachwertverfahren- genügend Anhaltspunkte für einen den vereinbarten Kaufpreis übersteigenden und deshalb nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KostO maßgeblichen Grundstückswert vor, bedeutet schließlich auch keine Abweichung in einer Rechtsfrage zu der von dem Beteiligten zu 1) zitierten Entscheidung des BayObLG DNotZ 1995, 778. Vielmehr ist der rechtliche Ausgangspunkt gleich und nur die tatsächlichen Unterschiede der wertbildenden Faktoren des Vertragsobjektes führen zu einem unterschiedlichen Ergebnis. Ein grundsätzlicher Vorrang des vereinbarten Kaufpreises vor dem Sachwert ist der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts keineswegs zu entnehmen (vgl. Beschluss vom 12.06.1996, Mitt-BayNot 1996, 401).

Darüber hinaus kommt der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Rahmen des § 14 KostO keine so grundsätzliche Bedeutung zu, dass allein das Vorhandensein unterschiedlicher Auffassungen zu einer Rechtsfrage zwingend zu einer Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung führen würde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Divergenzvorlage bei der Neuregelung des § 14 KostO ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 14 Abs. 5 Satz 5 2.Hs. KostO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.

Ende der Entscheidung

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