Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 20 W 396/03
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 874
BGB § 885 Abs. 2
BGB § 1482
GBO § 44 Abs. 2
GBO § 47
GBO § 71 Abs. 2
Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 396/2003

Entscheidung vom 04.12.2003

In der Grundbuchsache

betreffend den beim Amtsgericht Michelstadt im Wohnungsgrundbuch von Haingrund Band 24 Blatt 828 unter lfd. Nr. ... eingetragenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Haingrund, Flur ... Flurstück .../..., Gebäude- und Freifläche, ...,

an der beteiligt sind:

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.10.2003 am 04.12.2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt -Grundbuchamt- vom 18.08.2003 werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der in Abt. II unter laufender Nr. ... des Grundbuchs von Haingrund Blatt 828 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung in der Spalte "Veränderungen" einzutragen:

"Mit dem Tod eines Berechtigten steht die Vormerkung dem überlebenden Berechtigten allein zu."

Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerdeverfahren auf jeweils 3000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsteller zu 1) und 2) haben am ...12.2002 zu URNr. .../2002 ihrer Verfahrensbevollmächtigten einen Übergabevertrag geschlossen, durch den sie das betroffene Wohnungseigentum unter Vereinbarung einer Zahlung von 55.000.00 € auf die Antragstellerin zu 3), ihre Tochter, zu Alleineigentum aufgelassen haben.

In dem Vertrag haben die Beteiligten außerdem bei Eintritt verschiedener Bedingungen einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Anspruch auf Rückübertragung und Rückauflassung vereinbart, der dem überlebenden Übergeber nach dem Tod des erstversterbenden Übergebers in vollem Umfang allein zustehen soll. Zur Sicherung des bedingten Rückübereignungsanspruchs bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung "für den Übergeber in Gütergemeinschaft, bedingt für jeden allein, im Grundbuch am Vertragsgrundbesitz einzutragen."

Das Grundbuchamt hat die Rückauflassungsvormerkung am 16.04.2003 auf der Grundlage dieser Bewilligung für die Antragsteller zu 1) und 2) in Gütergemeinschaft eingetragen und diese Eintragung am 21.05.2003 berichtigt in "Rückauflassungsvormerkung (bedingt)".

Dem Antrag, die Eintragung dahin zu ergänzen, dass das Recht dem Längstlebenden allein zusteht, ist das Grundbuchamt in seinem Beschluss vom 18.08.2003 nicht gefolgt, da eine zusätzliche Kenntlichmachung, dass das Recht dem Längstlebenden allein zustehen soll, das Grundbuch unnötig überfrachten würde, auch insoweit sei eine Bezugnahme auf die Bewilligung ausreichend.

Dieser Auffassung ist auch das Landgericht gefolgt und hat die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer weiteren Beschwerde rügen die Antragsteller, dass die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht ausreichend sei, da die Bezeichnung des Berechtigten in den Eintragungsvermerk selbst aufzunehmen sei. Die Alleinberechtigung des Längstlebenden komme weder in dem berichtigend eingetragenen Zusatz "bedingt" zu Ausdruck, da daraus nicht ersichtlich werde, dass sich dies auf die Person des Berechtigten beziehe. Auch die Angabe "in Gütergemeinschaft" sei nicht ausreichend, da der erstverstorbene Ehegatte im Fall der Gütergemeinschaft in der Regel auch hinsichtlich des Gesamtgutes nach den allgemeinen Regeln beerbt werde, die zumeist nicht zu einer Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten führten.

Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO).

Zunächst ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine zulässige Fassungsbeschwerde (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 71, Rdnr. 46; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 485-487) handelt.

Nachdem auch nach der Berichtigung des Eintragungsvermerks vom 21.05.2003 zwar im Eintragungsvermerk verlautbart wird, dass die Rückauflassungsvormerkung ebenso wie der gesicherte Anspruch bedingt ist, nicht jedoch, dass sie dem Längstlebenden allein zustehen soll, können die Antragsteller mit dem Ziel der Eintragung eines entsprechenden Klarstellungsvermerks unbeschränkt Beschwerde bzw. weitere Beschwerde einlegen. Der Auffassung sowohl der Kammer als auch des Grundbuchamts, dass die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung auch hinsichtlich der Rechtsposition des längstlebenden Übergebers ausreichend sei, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.

Der Senat versteht die vertragliche Vereinbarung und das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Ziel der Antragsteller dahin, dass nicht von vornherein jedem der Übergeber ein eigener Anspruch auf Rückübertragung zustehen soll, was in Widerspruch zu der Angabe der Gütergemeinschaft als Gemeinschaftsverhältnis im Sinn von § 47 GBO stehen würde und die Eintragung jedenfalls zweier Vormerkungen erforderlich machen würde (vgl. BayObLG -Beschl. v. 01.08.2002- 2 Z BR 71/01- NJW-RR 2002, 1594). Entsprechend der Formulierung auf Seite 5 unten des Vertrages ist vielmehr anzunehmen, dass der Anspruch zunächst beiden Übergebern gemeinsam und erst nach dem Tod von einem der Übergeber dem Längstlebenden allein zu stehen soll. Für diese Fallgestaltung, die zu der sog. "Sukzessivberechtigung" gehört, ist inzwischen anerkannt, dass die Eintragung einer einzigen Vormerkung genügt (BayObLG in DNotZ 1996, 366 = Rpfleger 1995, 498; Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann: Grundbuchrecht, 5.Aufl., Einl. G 39; Meikel/Böhringer: Grundbuchrecht, § 49, Rdnr. 103; Demharter: GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44, Rdnr. 108). Dass nur eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist, wird von den Antragstellern auch nicht beanstandet, sie halten aber die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung für zu weitgehend und ihren Eintragungsantrag dadurch nicht gewahrt.

Grundsätzlich gilt Folgendes: Soweit der Antragsgrundsatz reicht, darf das Grundbuchamt zwar von dem gestellten Antrag nicht abweichen, dies bedeutet jedoch nicht, dass es an Vorschläge des Antragstellers bezüglich der Fassung der Eintragung gebunden ist; es hat vielmehr das mit dem Eintragungsantrag Gewollte von sich aus klar zum Ausdruck zu bringen (Demharter: aaO., § 13, Rdnr. 4) und bestimmt die Fassung einer Eintragung in eigener Verantwortung. Soweit dem Grundbuchamt ein Ermessen auch insoweit eingeräumt wird, wieweit es von der Möglichkeit der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Gebrauch macht oder einer Eintragung zu ihrer besseren Verständlichkeit einen Klarstellungsvermerk beifügt (vgl. Bauer/v. Oefele: Grundbuchordnung AT I 47), kann dieses Ermessen nur soweit reichen, als eine Bezugnahme überhaupt zulässig ist. Die von den Vorinstanzen herangezogene Erwägung, das Grundbuch nicht zu überfrachten, darf dann nicht durchgreifen, wenn die wirksame Fassung des Eintragungsvermerks, aber auch gebotene Klarheit und Sicherheit eine - umfangreichere - Eintragung erfordern (Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 271).

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist zu beachten, dass nach § 885 Abs. 2 BGB eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur zur näheren Bezeichnung "des zu sichernden Anspruchs" und nach § 874 BGB nur zur näheren Bezeichnung "des Inhalts des Rechts" zulässig ist, während die Person des Berechtigten sich immer aus dem Eintragungsvermerk selbst ergeben muss (BGH WM 1993, 2176, 2177 für die Grunddienstbarkeit; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 44, Rdnr. 21; Palandt/Bassenge: BGB, 62. Aufl., § 885, Rdnr. 15; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 874, Rdnr. 2; Soergel/Stürner: BGB, 12.Aufl., § 874, Rdnr. 6; Staudinger/Gursky: BGB, 2000, § 873, Rdnr. 261).

Dies würde bei der hier zu entscheidenden Fallgestaltung bedeuten, dass bei der Eintragung der gemeinsamen Rückauflassungsvormerkung für die Antragsteller zu 1) und 2) neben der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses - hier Gütergemeinschaft - auch die Sukzessivberechtigung des überlebenden Berechtigten im Grundbuch selbst verlautbart werden muss (so BayObLG DNotZ 1996, 366, 370=Rpfleger 1995, 498; Amann MittBayNot 1990, 225, 229; Streuer Rpfleger 1996, 397, 402). Dies ist weder bei der Ersteintragung, noch bei der Berichtigung geschehen. Zu Recht verweisen die Antragsteller darauf, dass der erst im Weg der Berichtigung im Grundbuch aufgenommene Zusatz "bedingt" keine Aussagekraft hat für die alleinige Berechtigung des längstlebenden Übergebers, ebenso wenig die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses " in Gütergemeinschaft". Diese impliziert im Gegenteil, dass nach dem Tod des erstversterbenden Übergebers hinsichtlich dessen Anteil am Gesamtgut, also auch der Rückauflassungsvormerkung, gemäß § 1482 BGB eine Beerbung nach den allgemeinen Vorschriften eintritt, also nicht zwangsläufig die Alleinerbfolge des überlebenden Ehegatten.

Deshalb wäre auch dann, wenn man nicht der Auffassung folgen würde, dass die Sukzessivberechtigung des überlebenden Berechtigten im Grundbuch selbst verlautbart werden muss im Sinn einer Wirksamkeitsvoraussetzung, die Fassungsbeschwerde der Antragsteller begründet. Denn dafür ist jedenfalls ausreichend, dass die Ergänzung der größeren Klarheit der Eintragung und der Behebung von Zweifeln dient, auch wenn es sich nicht um einen nötigen Zusatz handelt (BayObLGZ 2002, 30, 32; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Fußnote 129 zu Rdnr. 261 h und Rdnr. 296).

Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedurfte es nicht, da die Beteiligten keine einander widersprechenden Rechtspositionen verfolgt haben.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO und folgt der unbeanstandet gebliebenen landgerichtlichen Festsetzung.



Ende der Entscheidung

Zurück