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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 20 W 40/08
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 27 Abs. 2
WEG § 45 Abs. 1
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung (Mischentscheidung) des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nicht gegeben. Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine vom Landgericht erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist ausgeschlossen, wenn sie auch gegen die Hauptsache (mangels Überschreiten des erforderlichen Beschwerdewertes) nicht gegeben wäre.
Gründe:

In einem Beitreibungsverfahren haben die Beteiligten nach Zahlung von insgesamt 2.772,43 € und Rücknahme des Antrags in Höhe von 264 € die Hauptsache bis auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht verpflichtete mit Beschluss vom 28.02.2006 (Bl. 100 ff. d. A.) die Antragsgegner zur Zahlung der Zinsen und Kosten. Den Antragsgegnern wurden 91 % und der Antragstellerin wurden 9% der Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen die ihr laut Zustellungsurkunde am 10.03.2006 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit am 24.03.2006 bei Gericht eingelegten Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese wieder zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen richtete.

Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 28.12.2007 (Bl. 144-148 d. A.) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts in der Kostenentscheidung abgeändert dahin, dass die Antragsgegner 46 % und die Antragstellerin 54 % der Gerichtskosten zu tragen haben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer der Antragstellerin zu 56 % und den Antragsgegnern zu 44 % auferlegt und auch für das Erstbeschwerdeverfahren keine Kostenerstattung angeordnet. In den Gründen zu der Beschwerde gemäß § 20 a Abs. 2 FGG wird ausgeführt, da in Folge der Erledigung nicht aufgeklärt worden sei, ob die Antragsgegner wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag nicht zur Zahlung des Wohngeldes verpflichtet gewesen seien, entspräche hinsichtlich des erledigten Teils eine Kostenaufhebung der Billigkeit. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils habe die Antragstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Obwohl es sich um ein Beitreibungsverfahren handele, sei keine Kostenerstattung anzuordnen, da die Zahlungspflicht der Antragsgegner offengeblieben sei.

Die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens hat die Kammer entsprechend dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen gequotelt und keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gesehen.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 11.01.2008 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin mit am 22.01.2008 bei Gericht eingegangenem Fax-Schreiben sofortige weitere Beschwerde erhoben, die im wesentlichen damit begründet wird, es habe nicht offen bleiben dürfen, ob die Antragsgegner tatsächlich an dem Rücktritt festgehalten hätten.

Nach einem Hinweis der Berichterstatterin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, § 27 Abs. 2 FGG sei hier nicht einschlägig. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts handele es sich nicht um eine isolierte Kostenentscheidung, da in der Hauptsache über die Zinsverpflichtung und die vorgerichtlichen Mahnkosten entschieden worden sei. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der durch das Landgericht getroffenen isolierten Kostenentscheidung lägen vor, da die Kosten den Beschwerdewert von über 100,00 € überstiegen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.

In Wohnungseigentumssachen galten für die am 01.07.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren die Vorschriften des FGG (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a. F., 62 Abs. 1 WEG n. F.), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu beachten. Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in den Fällen des § 20 a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.

Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung ist daher nicht eröffnet, soweit das Amtsgericht und nicht das Landgericht als Beschwerdegericht die isolierte Kostenentscheidung getroffen haben (OLG Hamm NZM 1999, 576; Senat NJW-RR 2004, 590; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 47 Rdnr. 64; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 47, Rdnr. 23). Der Gesetzgeber hat insoweit im Hinblick auf die wachsende Geschäftslast der Gerichte und die untergeordnete Bedeutung von Kostenfragen für die in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit dienende weitere Beschwerde die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet. Dies ist der Begründung zum Regierungsentwurf für das Rechtspflege - VereinfachungsG vom 17.12.1990 (BT-Drucksache 11/3621 Seite 61), durch das der Absatz 2 des § 27 FGG a. F. angefügt wurde, zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 316; OLG Hamm NZM 1999, 576, 577; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 9).

Der amtsgerichtlichen Beschluss vom 28.02.2006 stellt eine sog. Mischentscheidung dar, denn er umfasst eine isolierte Kostenentscheidung, soweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, und außerdem hinsichtlich der Zinsen und Kosten eine Entscheidung in der Hauptsache.

Soweit das Amtsgericht nach der Teilerledigung nur noch über die Kosten entschieden hat, liegt unzweifelhaft eine isolierte Kostenentscheidung vor, die nach § 20 a Abs. 2 FGG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 € übersteigt. Lediglich hinsichtlich der Zins- und Kostenforderung hat der Amtsrichter in der Hauptsache entschieden, mit der Folge, dass insoweit die Kostenentscheidung gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht isoliert angefochten werden konnte. Soweit sich die Erstbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung richtete, war sie mangels Überschreitung des Beschwerdewertes von 750,00 € gemäß § 45 WEG a. F. unzulässig und wurde folgerichtig auch zurückgenommen.

Aber auch soweit das Landgericht selbst im Hinblick auf die Zurücknahme der Erstbeschwerde der Antragsgegner eine isolierte Kostenentscheidung getroffen hat, ist dagegen die weitere Beschwerde nach §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG nicht eröffnet, weil gegen die Hauptsacheentscheidung keine Beschwerde gegeben wäre, da der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 € nicht überschritten wird. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Rechtmittelzug wegen der Kosten nicht weiter gehen kann als in der Hauptsache (BayObLG WuM 1991, 518 und WuM 1998, 624, 625; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 20 a Rdnr. 19 b; Palandt/Bassenge: WEG, 66. Aufl., § 47, Rdnr. 6; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 47, Rdnr. 22; Rieke/Schmid: WEG, § 47, Rdnr. 7).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde folgt aus § 47 Satz 1 WEG a. F.. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG a. F. war trotz Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde schon deshalb nicht veranlasst, weil die Antragsgegner am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt worden sind.

Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG a. F. orientiert sich an der Höhe der Kosten, die Antragstellerin durch die Abänderung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung zusätzlich zu tragen hat.

Ende der Entscheidung

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