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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 20 W 408/04
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 141 a
Die Löschung einer GmbH, die Komplementärin einer KG ist, nach § 141 a Abs. 1 S. 1 FGG im Handelsregister ist untunlich, solange diese im Rahmen der Abwicklung der GmbH & Co KG noch Mitwirkungsrechte und -pflichten wahrzunehmen hat.
Gründe:

I.

Die Betroffene ist die Komplementärin der A GmbH & Co. KG; einziger Kommanditist dieser KG ist der Ehemann der Liquidatorin, Herr B. Nachdem das Insolvenzgericht nach Einholung von Sachverständigengutachten mit Beschlüssen vom 03. und 04. Dezember 2002 (9 IN 871/02 und 9 IN 870/02) die Eröffnung von Insolvenzverfahren sowohl für die Betroffene als auch für die KG nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgelehnt hatte, wurde nach Rechtskraft am 28. April 2003 die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.

Das zunächst eingeleitete Amtslöschungsverfahren gegen die KG setzte das Registergericht am 23. April 2003 aus, da sich aus den Einwendungen der Gesellschaft und den in den Insolvenzverfahren eingeholten Gutachten ergab, dass die KG noch Eigentümerin mehrerer Grundstücke ist, die allerdings mit Auflassungsvormerkungen und Grundpfandrechten über die Wertgrenze hinaus belastet und wegen Baumängeln der von der KG als Bauträgerin errichteten und verkauften Reihenhäuser nur schwer verwertbar sind.

Nach Anhörung der weiteren Beteiligten kündigte das Registergericht mit Verfügung vom 14. Mai 2003 die Absicht der Löschung der Betroffenen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit an.

Hiergegen erhob die Betroffene am 23. Mai 2003 Widerspruch unter Hinweis auf den Grundbesitz der KG und die Notwendigkeit der Mitwirkung bei weiteren Abwicklungsmaßnahmen.

Das Registergericht wies den Widerspruch mit Beschluss vom 10. Juli 2003 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, aus dem im Insolvenzverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Gesellschaft über kein Aktivvermögen verfüge.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hob das Landgericht den den Widerspruch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts auf.

Gegen den ihr durch das Registergericht bekannt gemachten Beschluss des Landgerichts wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, wegen der über die Wertgrenze hinausgehenden Belastung könne der bei der KG vorhandene Immobilienbesitz der GmbH nicht als Vermögen zugerechnet werden. Verwertungsmaßnahmen der belasteten Immobilien zur Realisierung der Gläubigerforderung könnten jederzeit durch die Bestellung eines Nachtragsliquidators durchgeführt werden. Soweit allein dem Beteiligungsrecht der GmbH an der KG Vermögenswert beigemessen werde, führe dies dazu, dass die Komplementär-GmbH einer KG überhaupt nicht gelöscht werden könne.

Die Betroffene macht geltend, eine Amtslöschung der Komplementär-GmbH stehe die noch nicht vollständig erfolgte Abwicklung der von ihr vertretenen KG entgegen.

II.

Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten ist als weitere Beschwerde nach §§ 141 a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 FGG als nicht fristgebundene weitere Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten, die gemäß § 141 a Abs. 3 FGG als Organ des Handelsstandes zu hören ist, ergibt sich aus § 126 FGG.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Die Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG, bei deren Vorliegen das Registergericht ohne Einräumung eines Ermessens zur Durchführung der Löschung verpflichtet ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 141 a Rn. 11) sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Gesellschaft von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Ein Insolvenzverfahren ist vorliegend jedoch nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ein die Kosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen nicht vorhanden ist.

Damit kommt eine Löschung der Betroffenen nur nach § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine GmbH, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde gelöscht werden, wenn die amtswegigen Ermittlungen zu der positiven Feststellung geführt haben, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist.

Es kann dahin stehen, ob die formal noch im Eigentum der KG stehenden Grundstücke trotz der über Wertgrenze hinaus eingetragenen Belastungen und Auflassungsvormerkungen als Vermögen im Sinne des § 141 a Abs. 1 FGG angesehen werden können (vgl. hierzu OLG Düsseldorf BB 1996, 2617 = ZIP 1997, 201 = DB 1997, 87 = GmbHR 1997, 131 = FGPrax 1997, 36 = Rpfleger 1997, 171; OLG Report Düsseldorf 1997, 113 = NJW-RR 1997, 80; vgl. auch Senatsbeschluss 20 W 359/96 = OLG Report Frankfurt 1997, 259 = BB 1997, 2077 = GmbHR 1997, 1004 = NJW-RR 1998, 612) und als solches der GmbH zugeordnet werden dürfen.

Denn jedenfalls ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Löschung der GmbH im vorliegenden Fall derzeit deshalb untunlich ist, weil wegen der unterbliebenen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und des noch im Eigentum der KG stehenden Grundbesitzes absehbar Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, an denen die KG mitzuwirken hat und hierbei durch die GmbH, vertreten durch deren Liquidatorin, vertreten werden muss. Selbst die Löschung einer Gesellschaft nach § 141 a FGG hat keine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne einer Vollbeendigung, sondern nur deklaratorische Wirkung, indem sie eine Vermutung der eingetretenen Vermögenslosigkeit und des hierdurch bedingten Erlöschens begründet. Solange jedoch eine GmbH noch an einer bestehenden Personengesellschaft beteiligt ist und Mitwirkungsrechte und -pflichten in Bezug auf deren Abwicklung bestehen, kommt eine Vollbeendigung und Löschung der GmbH nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 257; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 138 und 1982, 427).

Deshalb hat das Landgericht zutreffend die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Löschungsankündigung aufgehoben.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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