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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 20 W 408/2002
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45 I
FGG § 29 IV
FGG § 22 II
FGG § 16 II
ZPO § 176 a.F.
ZPO § 172 n.F.
Bei streitigen FGG-Verfahren (WEG-Verfahren) findet § 176 ZPO a.F. = 172 ZPO n.F. entsprechende Anwendung. Belehrt ein Verfahrensbevollmächtigter seinen Mandanten nicht über die Form der Rechtsmitteleinlegung, muss sich das der Mandant nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG als Verschulden zurechnen lassen, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ausschließt. In einem solchen Fall beruht die Fristversäumnis nicht ursächlich auf der fehlenden, nach dem Beschluss des BGH vom 02.05.2002 - V ZB 36/01 - (FGPrax 2002, 166) erforderlichen Rechtsmittelbelehrung.
20 W 408/2002

Entscheidung vom 13.12.2002

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft .............. 65189 Wiesbaden

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 07.10.2002

am 13.12.2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als verspätet verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller hat die zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 09.08.2000 (Bl. 30 d. A.) beschlossene Jahresabrechnung 2001 hinsichtlich einzelner Positionen angefochten. Das Amtsgericht hat seinen Antrag mit Ausnahme der Position Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31,14 DM zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des auch in zweiter Instanz anwaltlich vertretenen Antragstellers mit Beschluss vom 07.10.2002, der dem Antragstellervertreter laut Zustellungsurkunde am 18.10.2002 (160 d. A.) zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zunächst mit privatem Schreiben des Antragstellers vom 17.11.2002 eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die der Antragsteller auf gerichtlichen Hinweis am 28.11.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Oberlandesgericht unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt hat. Dabei hat er ein Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 22.10.2002 in Kopie vorgelegt, in dem er bei Übersendung der landgerichtlichen Entscheidung darauf hingewiesen worden ist, dagegen könne bis zum 01.11.2002 sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Wegen geringer Erfolgsaussichten werde ohne ausdrückliche schriftliche Beauftragung des Antragstellers nichts in die Wege geleitet.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist jetzt nach §§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 1 und 2 FGG formgerecht eingelegt worden. Zwar hat die protokollierende Rechtspflegerin die Beschwerdebegründung selbst nicht in ihr Protokoll aufgenommen. Dem Sinn und Zweck der Mitwirkung des Rechtpflegers, nämlich im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse der rechtssuchenden Parteien für eine rechtskundige Prüfung und Filterung des Vertrages im Rechtsbeschwerdeverfahren zu sorgen (vgl. OLG Köln Rpfleger 1990, 14 und 1994, 495; Senat, Beschluss vom 27.07.2002 -20 W 192/01 - für das Grundbuchverfahren, ebenso Demharter: GBO, 24. Aufl., § 80, Rdnr. 10), wird bei einer derartigen Verfahrensweise allerdings nicht Rechnung getragen. Dies hat aber, von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Beschwerdeführers die Einlegung der weiteren Beschwerde von der Berücksichtigung seiner Begründung abhängig sein sollte, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung, weil dazu nicht die Abgabe einer Begründung gehört (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 29, Rdnr. 29).

Die sofortige weitere Beschwerde ist aber verspätet.

Da § 176 ZPO a. F. = § 172 Satz 1 ZPO n. F., in streitigen FGG-Verfahren, wie vorliegend dem WEG-Verfahren entsprechend anwendbar ist (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 16, Rdnr. 38), hat das Landgericht zu Recht den Beschluss vom 07.10.2002 durch Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannt gemacht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Deren Empfangsbekenntnis datiert vom 18.10.2002, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG am 01.11.2002 ablief, worüber der Antragsteller -insoweit zutreffend- durch seine Verfahrensbevollmächtigten belehrt worden ist. Daran ändert auch die von dem Antragsteller erstmals mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragene Entziehung des Mandats nichts, da sie dem Gericht nicht bekannt war. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung bei der landgerichtlichen Entscheidung steht, wie der BGH in seinem Beschluss vom 02.05.2002 - V ZB 36/01 - (FGPrax 2002, 166 = MDR 2002, 1140 = ZWE 2002, 515) feststellt, weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

Auf den innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gestellten Antrag war dem Antragsteller trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in dem landgerichtlichen Beschluss keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, denn die Versäumung der Frist für die sofortige weitere Beschwerde beruht hier nicht auf der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, sondern auf dem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass dieser sich gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG zurechnen lassen muss. Nach der oben zitierten BGH-Rechtsprechung ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers -entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 Strafprozessordnung- nur dann unwiderlegbar zu vermuten, wenn der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. Bei anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten kann dessen geringerer Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werden (BGH, aaO., Seite 168; Staudinger/Wenzel: WEG, 12. Aufl., § 45, Rdnr. 20). Bei ordnungsgemäßer Belehrung, die neben der Frist auch die Form des Rechtsmittels umfasst (BGH NJW 1977, 1198; Zöller/Greger: ZPO, 23. Aufl., § 233, Rdnr. 23, Stichwort "Informationspflicht") in dem Anwaltsschreiben vom 22.10.2002 hätte der Antragsteller bis zum 01.11.2002 auch formgerecht die sofortige weitere Beschwerde einlegen können.

Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 47 Satz 1 WEG i. V. m. 97 Abs. 1 ZPO analog.

Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlichen Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG sah der Senat keine Veranlassung, da die Antragsgegner vor der Entscheidung nicht zu der weiteren Beschwerde gehört wurden.

Die Festsetzung des Geschäftswertes der weiteren Beschwerde folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und entspricht der unbeanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanzen.

Ende der Entscheidung

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