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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 414/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 10
WEG § 16
WEG § 21
WEG § 28
WEG § 43
WEG § 45
1. Lässt ein Antragsteller im Wohnungseigentumsverfahren eine den Antrag teilweise zurückweisende amtsgerichtliche Entscheidung unangefochten, wird diese durch den Ablauf der ihm gegenüber in Lauf gesetzten Beschwerdefrist unanfechtbar. Die darauf folgende Beschwerdeentscheidung kann er deshalb mangels Beschwerdebefugnis insoweit nicht anfechten.

2. Zum Aufwendungsersatzanspruch des durch gerichtlichen Beschluss zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigten Wohnungseigentümers

3. Für einen Anspruch auf Abänderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist jedenfalls erforderlich, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist. Dabei ist das Maß der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüssels.


Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum aufgeführten Liegenschaft. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Erdgeschosswohnung Nr. ... . Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtsverhältnisse der Beteiligten wird auf die sich bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Teilungserklärung vom 07.04.1983 (Bl. 404 ff d. A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin durch Teilbeschluss vom 29.03.2000 (Bl. 342 ff d. A.) im wesentlichen antragsgemäß die Zahlung von Wohngeldern und einer Sonderumlage aufgegeben. Der Teilbeschluss ist angefochten worden; auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02, mit der die diesbezüglich eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist, wird Bezug genommen.

In der oben in Bezug genommenen Teilungserklärung vom 07.04.1983 wird unter § 12 die Verteilung der Nutzungen, Lasten und Kosten geregelt. Dort heißt es: "Der Verwalter kann Nutzungen, Lasten und Kosten anders als nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, insbesondere nach der Wohnfläche verteilen, wenn dies der Billigkeit entspricht." Wegen der angewandten Verteilungsschlüssel wird auf die Einzelabrechnungen der Antragsgegnerin der Jahre 1998 und 1999 verwiesen (BI. 209, 542 d. A.).

Die Antragsteller A und B führten nach Erwerb ihres jeweiligen Sondereigentums verschiedene Umbaumaßnahmen durch. So baute die Antragstellerin A das Dachgeschoss aus und errichtete eine Außentreppe, über welche sie direkt in die Wohneinheit Nr. ... gelangen kann. Der Antragsteller B baute den Spitzboden aus und errichtete eine Dachterrasse und einen Balkon. Die Miteigentumsanteile wurden im Anschluss an diese Baumaßnahmen nicht geändert.

Durch gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.09.1997 (Az.: 65 UR II 204/97) wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ermächtigt und angewiesen, unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Bestellung eines Verwalters" einzuberufen und zu leiten. Sie lud daraufhin zu einer Eigentümerversammlung am 30.10.1997 ein. Die Einladungsschreiben übersandte sie per Einschreiben mit Rückschein, wofür sie 43,00 DM an Portokosten aufwandte. Die Antragsgegnerin rechnete ihre Tätigkeit bei der Einberufung der Eigentümerversammlung mit Schreiben vom 12.12.1997, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird (BI. 97, 98 d. A.), ab. Der bestellten Verwalterin A, die zugleich Miteigentümerin war, lag - was von der Antragsgegnerin zuletzt bestritten worden ist - seit dem 17.11.1997 ein Vertragsmuster vor (BI. 515 d. A.). Verwendet wurde für den Vertragsschluss am 20.11.1997 ein anderes Vertragsformular, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, von wem dieses Formular erstellt bzw. zur Verfügung gestellt wurde.

Mit Schreiben vom 16.05.1998 wandte sich die Antragstellerin A in ihrer Eigenschaft als Verwalterin wegen verschiedener Punkte an die Antragsgegnerin. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf BI. 116, 117 d. A. verwiesen. Im Jahre 1998 beschwerten sich die Mieter der Antragsgegnerin bei dieser darüber, dass die Heizung im Vorderhaus nicht funktioniere. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin der damaligen Hausverwalterin A ein Schreiben vom 27.05.1998, in welchem sie unter anderem verlangte, die Heizung unverzüglich wieder anzustellen; zugleich berechnete sie als Anwältin Gebühren in Höhe von 372,71 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.05.1998 Bezug genommen (BI. 99 ff d. A.).

Nachdem das Treppenhaus der Liegenschaft saniert worden war, wurde die Briefkastenanlage, die sich vorher im Hausflur befand, nicht mehr installiert. Die Eingangspost wurde vom Briefträger für alle Bewohner des Hauses auf die Treppe gelegt. Daraufhin verpflichtete sich die Antragsgegnerin gegenüber ihren Mietern am 16.07.1998, diesen vorübergehend einen Briefkasten zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin erwarb im Anschluss einen Briefkasten, der im Flur aufgestellt werden konnte, für den sie 61,80 DM bezahlte.

In der Versammlung vom 11.11.1998 beschloss die Gemeinschaft unter TOP 7b, auf der Basis von zwei vorliegenden Angeboten die Briefkasten-, Klingel- und Sprechanlage zu installieren, den Zaun zur Straßenseite hin zu restaurieren und das Eingangstor zu reparieren. Es wurde weiter beschlossen: "Nach Auswahl unter den Angeboten soll der Verwalter im Umlaufverfahren die Wohnungseigentümer über ihre anteiligen Kosten informieren. Sobald das Geld zweckbezogen auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen ist, soll die Maßnahme vorgenommen werden." Der Beschluss ist bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 27.01.1999 (BI. 140 d. A.) teilte die Stadt O1 der Verwalterin mit, die Vereinbarung über die Aussetzung der Ersatzvornahme und Aufhebung des Instandsetzungsgebots vom 23.10.1995 sei erfüllt, nachdem die wesentlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel durchgeführt worden seien. Die Stadt hob das Instandsetzungsgebot vom 23.05.1989 auf.

In der Eigentümerversammlung vom 21.09.1999 genehmigte die Gemeinschaft unter TOP 7 die Sanierungskostenabrechnung vom 10.12.1998 mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf fünf Punkte noch eine Einarbeitung, Ergänzung bzw. Klärung erfolgen sollte. Es wurde beschlossen, dass für die Überarbeitung der Sanierungskostenabrechnung Herr B zuständig sein sollte. In der Versammlung vom 11.10.2000 wurde unter TOP 9 die überarbeitete Sanierungskostenabrechnung vom 10.12.1998 genehmigt. Die Antragsgegnerin hat diese Beschlüsse in den Verfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main 65 UR II 306/99 WEG und 65 UR II 447/00 WEG angefochten.

Die Antragsgegnerin hat in dem vorliegenden Verfahren mehrere Gegenanträge gestellt, die sie mehrfach geändert und ergänzt hat. Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Auffassung vertreten, die Antragsteller seien aus den Kaufverträgen und der Vereinbarung mit der Stadt O1 vom 23.10.1995 verpflichtet, die Sanierungsmaßnahmen nach dem Instandsetzungsgebot vom 23.05.1989 auf ihre Kosten durchzuführen. Sie hat behauptet, ihre Mieter hätten wegen des fehlenden Briefkastens, der fehlenden Gegensprechanlage sowie der Verwahrlosung des Grundstücks Mietminderungen in Höhe von 1.800,00 DM sowie monatlich 250,00 DM geltend gemacht. Dadurch, dass das Toilettenfenster von außen nicht eingeputzt sei, sei Feuchtigkeit in die Verfliesung ihres Badezimmers eingedrungen und habe die Fliesen gelockert. Die Antragsgegnerin hat eine überdies strengere Parkplatzregelung als die bisher geltende für erforderlich gehalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1. den Antragstellern aufzugeben, an sie 2.450,76 DM nebst 12% Zinsen seit dem 19.12.1997 aus 2.078,05 DM und seit dem 10.06.1998 aus 375,71 DM zu zahlen;

2. den Antragstellern aufzugeben, die Sanierungsmaßnahmen gemäß Instandsetzungsgebot und der Vereinbarung mit der Stadt O1 vom 23.10.1995 bis zum 30.06.1999 zu beenden und bis zum 31.08.1999 eine ordnungsgemäße, steuerlich verwertbare Abrechnung der Instandsetzungsmaßnahmen zu erstellen und an die Miteigentümer auszuhändigen;

3. den Antragstellern aufzugeben, das Toilettenfenster im Erdgeschoss einputzen zu lassen;

4. festzustellen, dass die Antragsteller die Kosten für die Beseitigung der Folgeschäden aus dem mangelnden Fenstereinputz und der Nichtfertigstellung der Instandsetzung zu tragen haben;

5. festzustellen, dass Parken im Hof nicht gestattet ist;

6. den Antragstellern aufzugeben, an die Antragsgegnerin 61,80 DM zu zahlen;

7. festzustellen, dass die Kostenverteilung nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach tatsächlichen Wohnanteilen erfolgt;

8. den Antragstellern aufzugeben, gegenüber den Mietern C und D folgende Erklärung abzugeben: "Wir erklären hiermit, dass Frau E der WEG zu keiner Zeit einen Betrag von ca. 11.000,00 DM schuldete. Dass wir Frau E als "Profi im Nichtzahlen wie Herr F" bezeichnet haben, bedauern wir und entschuldigen uns dafür."

Wegen der späteren Fassungen wird auf die Schriftsätze vom 21.06.1999 (BI. 162, 163 d. A.), 23.09.1999 (BI. 235, 236 d. A.) und 16.11.2000 (BI. 303 d. A.) verwiesen.

Zuletzt hat die Antragsgegnerin ihre Gegenanträge zu 2. c), 5. und 7. in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2001 (BI. 398, 399 d. A.) umgestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2001 haben die Beteiligten außerdem den Gegenantrag zu 2. a) hinsichtlich Gewerk 9 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragsgegnerin hat sodann beantragt,

1. den Antragstellern aufzugeben, an sie 2.450,76 DM nebst 15,5% Zinsen seit dem 19.12.1997 aus 2.078,05 DM und seit dem 10.06.1998 aus 375,71 DM zu zahlen;

2. den Antragstellern aufzugeben, a) die Sanierungsmaßnahmen gemäß Instandsetzungsgebot und der Vereinbarung mit der Stadt O1 vom 23.10.1995 bis zum 30.06.1999 zu beenden und Gewerk 5, Position 26 Elektroleitung im Keller und Position 28 Klingel und Sprechanlage, Gewerk 12, Position 80 neues Hoftor und Sanierung von Müllboxen und Gartenzaun, Gewerk 16, Position 89 Hofbegrünung auszuführen; b) weiterhin bis zum 31.08.1999 eine ordnungsgemäße, steuerlich verwertbare Abrechnung der Instandsetzungsmaßnahmen zu erstellen und an die Miteigentümer auszuhändigen; c) ihre Zustimmung zu einer ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege des Vorgartens zu erteilen;

3. den Antragstellern aufzugeben, das Toilettenfenster im Erdgeschoss einputzen zu lassen;

4. festzustellen, dass die Antragsteller die Kosten für die Beseitigung der Folgeschäden aus dem mangelnden Fenstereinputz und der Nichtfertigstellung der Instandsetzung zu tragen haben;

5. den Antragstellern aufzugeben, ihre Zustimmung zu einer Beschlussfassung dahingehend zu erteilen, dass das Parken im Hof grundsätzlich nicht gestattet ist, also nur für längstens 3 Minuten gehalten werden darf, bzw. das Parken zum Be- und Entladen gestattet wird;

6. den Antragstellern aufzugeben, an die Antragsgegnerin 61,80 DM zu zahlen;

7. den Antragstellern aufzugeben, ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass die nicht verbrauchsabhängigen Kosten nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Wohnfläche und dem Maße der tatsächlichen Nutzung abgerechnet werden und die Müllgebühr nach Personen abgerechnet wird, wobei die Gewerbeeinheit mit 2 Personen zu berechnen ist;

8. den Antragstellern aufzugeben, gegenüber den Mietern C und D folgende Erklärung abzugeben: "Wir erklären hiermit, dass Frau E der WEG zu keiner Zeit einen Betrag von ca. 11.000,00 DM schuldete. Dass wir Frau E als "Profi im Nichtzahlen wie Herr F" bezeichnet haben, bedauern wir und entschuldigen uns dafür."

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Gegenanträge zurückzuweisen.

Im Hinblick auf den Gegenantrag zu 1. haben sich die Antragsteller darauf berufen, dass außer der Einberufung und der Leitung der Versammlung keinerlei Tätigkeiten vom Beschluss des Gerichts gedeckt gewesen seien und somit - soweit überhaupt - auf freiwilliger Basis erfolgt seien. Das Vertragsmuster sei der Eigentümergemeinschaft von dem seitens der Antragsgegnerin zur Wahl vorgeschlagenen Herrn G unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Falls Herr G das Muster nicht der Eigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt hätte, wäre der Verwaltervertrag auf der Basis des vorhandenen Musters zustande gekommen. Zur Problematik der Heizungsanlage haben sie vorgetragen, es hätte lediglich eines Anrufs des Mieters bei der Verwalterin oder der Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bedurft und die Heizungsanlage wäre unverzüglich in Gang gesetzt worden. Zu dem Gegenantrag zu 6. haben die Antragsteller vorgebracht, es habe keine Notwendigkeit für die Antragsgegnerin bestanden, einen eigenen Briefkasten zu kaufen, schließlich kämen auch die übrigen Wohnungseigentümer übergangsweise ohne Briefkasten aus. Zudem habe die Wohnung der Antragsgegnerin nie über einen funktionsfähigen Briefkasten verfügt. Zur Wohnung der Antragsgegnerin habe lediglich ein verrosteter Briefkasten gehört, aus dessen Schlitz die Mieter der Antragsgegnerin die Postsendungen hätten herausziehen müssen, zumal sie von der Antragsgegnerin keinen Briefkastenschlüssel erhalten hätten. Im Hinblick auf den Gegenantrag zu 7. haben die Antragsteller vorgetragen, es würden lediglich ca. 29% der Lasten und Kosten nach Miteigentumsanteilen berechnet. Die Wohnfläche des Antragstellers B habe sich um 10,50 qm, diejenige der Antragstellerin A um 10,40 qm vergrößert. Eine grobe Benachteiligung der Antragsgegnerin wegen Nichtberücksichtigung dieser 20,90 qm liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages der Antragsteller wird auf Seiten 3 bis 5 des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.1999 sowie die zugehörigen Anlagen verwiesen (BI. 285 ff, 300 ff d. A.).

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 23.01.2001 (BI. 401 ff d. A.) durch Augenscheinseinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 23.02.2001 verwiesen (BI. 544 ff d. A.). Die Akten des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den Aktenzeichen 65 UR II 204/97 WEG, 65 UR II 18/98 WEG, 65 UR 306/99 WEG und 65 UR II 447/00 WEG waren informatorisch beigezogen.

Durch den Schlussbeschluss vom 23.07.2001 (Bl. 569 ff d. A.), auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung und Ortstermin die Antragsteller auf den Gegenantrag zu 1 zur Zahlung von 63,-- DM zzgl. Zinsen verpflichtet, im übrigen die Gegenanträge der Antragsgegnerin aber zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 27.05.2002 (Bl. 643 ff d. A.) zunächst auf die Zurückweisung der oben im Einzelnen aufgeführten Gegenanträge zu 1. (im Umfang von 2.015,05 DM zzgl. Zinsen), 2a - c, 4., 6. und 8. beschränkt hat. Mit Schriftsatz vom 09.07.2002 (Bl. 660 ff d. A.) hat die Antragsgegnerin die Beschwerde auf die Zurückweisung des Gegenantrags zu 7, erweitert und den Gegenantrag zu 2b. für erledigt erklärt. Außerdem hat sie die Geschäftswertfestsetzung zum Gegenantrag zu 7, beanstandet.

Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, das Amtsgericht habe nicht beachtet, dass der von ihr im Anschluss an die gerichtliche Ermächtigung vom 12.09.1997 zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung vorbereitete Verwaltervertrag später benutzt worden sei, weswegen die Antragsteller zur Kostenerstattung verpflichtet seien. Durch die Vorbereitung der Einberufung sei sie in ihren Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden, so dass ihr Zeitaufwand auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu bezahlen sei. Weiter ergebe sich dies daraus, dass die Antragsteller sich zuvor geweigert hätten, einen Verwalter zu bestellen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung gewesen, die Instandsetzungsverpflichtung der Antragsteller ihr gegenüber ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese in den jeweiligen Kaufverträgen der Instandsetzungsverpflichtung der Voreigentümerin beigetreten seien. Der hierzu gefasste Beschluss zu TOP 7b vom 11.11.1998 sei zu unbestimmt; außerdem liege noch kein Umlaufbeschluss zu diesem Punkt vor. Zum Gegenantrag zu 4. ist die Antragsgegnerin der Ansicht gewesen, die Antragsteller seien als Auftraggeber der Sanierungsarbeiten verpflichtet gewesen, die Mängel bezüglich des Einputzens des Toilettenfensters bei den ausführenden Handwerkern zu rügen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 27.05.2002 (BI. 632 ff. d .A.) und vom 09.07.2002 (BI. 660 ff d. A.) Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 696 ff d. A.), auf den wegen der Einzelheiten gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.10.2002 (Bl. 712 d. A.) "Beschwerde" eingelegt, die sie auf die oben im Einzelnen aufgeführten Anträge zu 1), 2a), 6) und 7) beschränkt und mit Schriftsätzen vom 06.11.2003 (Bl. 728 ff d. A.) und 19.05.2004 (Bl. 738 ff d. A.), auf die verwiesen wird, begründet hat.

Sie beantragt,

I. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 07.10.2002 Az.: 2/9 T 444/01 abzuändern;

II. Auf die Widerklage der Antragsgegnerin hin die Antragsteller zu verurteilen,

1. an die Antragsgegnerin 1.253,06 € (2.453,06 DM) nebst 15,5% Zinsen seit dem 19.12.1997 aus 1.062,05 € (2.078,05 DM) und seit dem 10.06.1998 aus 192,09 € (375,71 DM) zu zahlen,

2. a) die Sanierungsmassnahmen gemäß Instandsetzungsgebot und der Vereinbarung mit der Stadt O1 vom 23.10.1995 bis zu einem nahen, vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu beenden und Gewerk 5, Position 26 Elektroleitungen im Keller und Position 28 , Klingel- und Sprechanlage, Gewerk 12, Position 80, neues Hoftor und Sanierung von Müllboxen und Gartenzaun, Gewerk 16, Position 89 Hofbegrünung auszuführen;

3. den Antragstellern aufzugeben, an die Antragsgegnerin € 31,59 (DM 61,80) zu zahlen

4. ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass die nicht verbrauchsabhängigen Kosten nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Wohnfläche und dem Maß der tatsächlichen Nutzung abgerechnet werden und die Müllgebühr nach Personen abgerechnet wird, wobei die Gewerbeeinheit mit 2 Personen zu berechnen ist.

Die Antragsteller sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten. Sie beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich ihres Vorbringens im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 20.09.2004 (Bl. 756 ff d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, als die ihr als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel auszulegen ist, ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten weitgehend - nämlich mit Ausnahme eines unten unter Ziffer 1. abgehandelten Teilbetrages - zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er alleine zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

1. So ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den von der Antragsgegnerin verfolgten Gegenantrag zu 1 (nun Ziffer II.1.) weitgehend zurückgewiesen haben.

Insoweit ist die sofortige weitere Beschwerde hinsichtlich eines Betrages von 372,71 DM unzulässig. Den diesbezüglichen Zahlungsantrag der Antragsgegnerin hatte das Amtsgericht in dieser Höhe zurückgewiesen. Wie die Antragstellung und die Begründung der Antragsgegnerin im (Erst-) Beschwerdeverfahren (vgl. den Schriftsatz vom 27.05.2002, Seiten 1, 3, 4; die Erweiterung im Schriftsatz vom 09.07.2002 bezieht sich auf andere Anträge) zeigen, hat die Antragsgegnerin gegen diese Zurückweisung keine sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat damit lediglich hinsichtlich des Betrages von 2.078,05 DM abzüglich der vom Landgericht zugesprochenen 63,- DM (= 2.015,05 DM) sofortige Beschwerde eingelegt bzw. weiterverfolgt. Damit ist die den weiteren Betrag von 372,71 DM betreffende amtsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Zu Recht weist die Begründung des angefochtenen Beschluss des Landgericht keine diesbezüglichen Ausführungen auf (vgl. auch die Darstellung des Umfangs der Anfechtung im Erstbeschwerdeverfahren in der Sachverhaltsdarstellung auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses). Die amtsgerichtliche Entscheidung wurde durch den Ablauf der der Antragsgegnerin gegenüber in Lauf gesetzten Beschwerdefrist unanfechtbar. Die Beschwerdeentscheidung kann die Antragsgegnerin deshalb mangels Beschwerdebefugnis insoweit nicht anfechten. Der Antragsgegnerin ist es verwehrt, diesen Antrag nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde wieder zum Gegenstand ihres Sachantrags zu machen (vgl. BayObLG NZM 1998, 81; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 78; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 11, je mit weiteren Nachweisen). Die - wie erwähnt unbeanstandeten - Ausführungen des Amtsgerichts wären aber auch nicht zu beanstanden, die weitere Beschwerde mithin auch unbegründet gewesen.

In der Sache verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die Beschlüsse der Vorinstanzen, in denen diese die einschlägigen Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen im Einzelnen abgehandelt und - mit Ausnahme der vom Amtsgericht zugesprochenen 63,- DM - abgelehnt haben.

Die Einwendungen der weiteren Beschwerde hiergegen greifen nicht durch. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin zur Vorbereitung der Wohnungseigentümerversammlung allenfalls gemäß § 670 BGB als Aufwendungsersatz erstattungsfähig wäre, ist zutreffend. Dies entspricht auch der weitgehend einhelligen Auffassung im Bereich des § 37 Abs. 2 BGB, auf den die Antragsgegnerin ihren Antrag vom 21.07.1997 im Verfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main Az.: 65 UR II 204/97 WEG, und dem folgend das Amtsgericht seinen Beschluss vom 12.09.1997 gestützt hatten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 37 Rz. 4; Staudinger/Weick, BGB, Stand August 1994, § 37 Rz. 15; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rz. 1237, je mit weiteren Nachweisen). Hier gilt nichts anderes. Die Antragsgegnerin ist gerade nicht im Rahmen eines mit ihr abgeschlossenen (Verwalter-)Vertragsverhältnisses tätig geworden, so dass der Vergleich der weiteren Beschwerde mit der Verwaltervergütung fehl geht. Zu Recht haben die Vorinstanzen darauf abgestellt, dass die eigene Arbeitskraft grundsätzlich keine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB darstellt und die berufliche Tätigkeit der Antragsgegnerin für die Einberufung hier jedenfalls nicht erforderlich war, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.190,- DM ohne weiteres ausscheidet. Zutreffend hat das Landgericht weiter darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, aus welcher Überlegung heraus und auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin diese Tätigkeit nach der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen vermag. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Schadensersatzansprüche abgelehnt, ohne dass die weitere Beschwerde dem hinreichend entgegen getreten wäre, insbesondere Rechtsfehler aufgezeigt hätte.

Gleiches gilt für die Kosten für den Vertragsentwurf in Höhe von 600,- DM und 43,- DM. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass sich diese Tätigkeit nicht im Rahmen der gerichtlichen Ermächtigung durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.09.1997 hielt, bei der es lediglich um die Bestellung eines Verwalters ging. In der aufgrund des Gerichtsbeschlusses abgehaltenen Eigentümerversammlung vom 30.10.1997 ist es denn auch offensichtlich zu keiner Beschlussfassung über den Verwaltervertrag gekommen, wie die Antragsgegnerin selber in jenem Verfahren vorgetragen hat (vgl. den dortigen Schriftsatz vom 11.11.1997). Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder gar Schadensersatzansprüche scheiden aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses, auf die verwiesen wird, ebenfalls aus. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz zwar bestritten, dass ein weiteres Vertragsformular vorgelegen habe, sie hat aber auch nicht dargelegt, worauf die nicht unerheblichen Abweichungen zwischen dem - wie sie behauptet - von ihr gefertigten Vertragsentwurf und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag beruhen. Identisch sind sie jedenfalls nicht. Zu Recht hat also das Amtsgericht die Erforderlichkeit der (etwa ersparten) Aufwendungen verneint; darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berechtigung einer Pauschale von 600,- DM nicht erkennbar wäre, ohne dass die weitere Beschwerde dem hinreichend entgegen getreten wäre.

2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei sind die vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit in ihnen der Gegenantrag zu 2a (nun Ziffer II. 2a) der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist.

Nicht zu beanstanden ist dabei zunächst, dass die Vorinstanzen diesen Antrag nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin dahingehend ausgelegt haben, dass diese die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen auf Kosten der Antragsteller begehrt und - wie das Landgericht auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat - auch zulässigerweise allenfalls verlangen könnte. Diese Auslegung wird von der weiteren Beschwerde auch nicht konkret angegriffen (vgl. auch Seite 5 der Begründung vom 06.11.2003).

Ob - wie das Landgericht meint - die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall darauf verwiesen werden könnte, vor Antragstellung im gerichtlichen Verfahren zunächst einen Eigentümerbeschluss herbeizuführen, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanzen rechtsfehlerfrei, dass der Antragsgegnerin ein derartiger Anspruch gegen die Antragsteller nicht zusteht.

Insbesondere vermag der Senat keine Rechtsfehler darin zu erkennen, dass die Vorinstanzen eine Verpflichtung der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zur Sanierung des Anwesens nicht der Vereinbarung mit der Stadt O1 vom 23.10.1995 und den jeweiligen Kaufverträgen mit der Voreigentümerin der Antragsgegnerin entnommen haben.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass bei rechtgeschäftlichen Willenserklärungen und geschäftsähnlichen Handlungen die Feststellung dessen, was nach dem Willen der Beteiligten erklärt ist, ausschließlich Sache des Tatrichters ist. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Feststellungen gebunden, wenn sie nicht unter Verletzung des Rechts zustande gekommen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Auslegung der festgestellten Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert, weil es für dessen Ermittlung auf die der Erklärungshandlung zugrunde liegenden Tatumstände ankommen kann. Diese Auslegung ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf zu prüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - zwingend muss sie nicht sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 49; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87, je mit weiteren Nachweisen).

Vor diesem Hintergrund sind die Entscheidungen der Vorinstanzen rechtsfehlerfrei. Dies gilt zunächst für die Feststellung, dass die im Verwaltungsverfahren getroffene Vereinbarung mit der Stadt O1 vom 23.10.1995 keine Rechtswirkungen zu Gunsten der Antragsgegnerin entfaltet, insbesondere keinen Vertrag zu Gunsten Dritter darstellt. Letzteres will die weitere Beschwerde ausweislich der Begründung vom 06.11.2003, Seite 2, offensichtlich auch gar nicht mehr behaupten. Aus diesem Grund scheitert auch ein aus dieser Vereinbarung hergeleiteter Anspruch aus Verzug, unabhängig davon, ob ein solcher angesichts der vertraglichen Gestaltung überhaupt vorliegen könnte und ob sich hieraus der hier geltend gemachte Anspruch herleiten ließe. Auch eine Freistellungsverpflichtung der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin begründet diese Vereinbarung nicht. Eine Vereinbarung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinn mit Wirkung für die Antragsgegnerin (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG) oder ein Wohnungseigentümerbeschluss (§ 23 Abs. 1 WEG) kann weder hierin, noch in der Übernahme der Verpflichtungen in Kaufverträgen gesehen werden. Dies hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt. Anders als die weitere Beschwerde meint, kommt es im vorliegenden wohnungseigentumsrechtlichen Zusammenhang auf den öffentlich-rechtlichen - nämlich bauplanungsrechtlichen - Hintergrund der Vereinbarung nicht an, abgesehen davon, dass die Beteiligten der Vereinbarung offensichtlich nicht vollständig mit den Antragstellern des hiesigen Verfahrens identisch sind. Hier ist die ordnungsgemäße, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung entscheidend, zu der grundsätzlich auch die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört, vgl. auch § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. In diesem Zusammenhang besteht dann auch entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde grundsätzlich eine gesetzlich festgelegte Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, § 21 Abs. 3 WEG, auch wenn es im vorliegenden Verfahren auf diese nicht entscheidend ankommt. Dass sich einige Wohnungseigentümer Dritten gegenüber - etwa ihrem Rechtsvorgänger - schuldrechtlich zur Erfüllung von etwaigen Instandsetzungsverpflichtungen verpflichtet haben, ändert daran nichts. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen angesichts dieses öffentlich-rechtlichen Hintergrunds lediglich eine Verpflichtung der Vereinbarungsbeteiligten zur Stadt O1 und nicht auch gegenüber der Antragsgegnerin angenommen haben. Dies korrespondiert auch mit § 3 der Vereinbarung, wonach die Verpflichtungen an die Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer weitergegeben werden sollten. Es kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, dass eine Herleitung eines Anspruchs aus dieser Vereinbarung zusätzlich auch deshalb fern liegt, weil die Stadt O1 - wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat - mit Schreiben vom 27.01.1999 erklärt hat, dass sie die Vereinbarung vom 23.10.1995 als erfüllt ansieht, und das Instandsetzungsgebot aufgehoben hat.

Auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanzen, dass sich aus den jeweiligen Kaufverträgen mit der Voreigentümerin keine Verpflichtung der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zur Durchführung der im Gegenantrag 2a aufgeführten Maßnahmen auf deren Kosten ergibt, sind rechtsfehlerfrei. Dies gilt insbesondere dafür, dass die von den Antragstellern geschlossenen Kaufverträge keine Verträge zu Gunsten Dritter (hier also zu Gunsten der Antragsgegnerin) darstellen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diesen lediglich die Freistellung der Voreigentümerin von evt. öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durch die Käufer entnommen hat. Gleiches gilt für die Auslegung des von der Antragsgegnerin abgeschlossenen Kaufvertrages, wonach darin eine Übertragung von Rechten zur Sanierung unter Kostenfreistellung gegenüber den Antragstellern nicht gesehen werden kann. Abgesehen davon, dass dies - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. Seiten 6/7 des angefochtenen Beschlusses) - gar nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich dies auch daraus, dass im Vertragsverhältnis zur Antragsgegnerin gerade die Verkäuferin für die Durchführung der Sanierungsarbeiten verantwortlich sein sollte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Antragsgegnerin auf kaufvertragliche Freistellungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrer Verkäuferin verwiesen hat.

Ob deshalb der Geltendmachung dieses Begehrens darüber hinaus der bestandskräftige Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11.11.1998, TOP 7b, entgegensteht, wie das Amtsgericht gemeint hat (vgl. Seiten 14/15 des Beschlusses vom 23.07.2001), kann dann dahinstehen.

3. Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es, dass die Vorinstanzen den Gegenantrag zu 6 (nun Ziffer II. 3.) zurückgewiesen haben. Der Antragsgegnerin steht danach kein Zahlungsanspruch in Höhe von 61,80 DM zu.

Schadensersatzansprüche scheiden insoweit aus, weil nach den unbeanstandeten Feststellungen des Amtsgerichts die Antragsgegnerin nichts unternommen hat, um die Wohnungseigentümer zu einer entsprechenden Beschlussfassung über die Mangelbeseitigung zu veranlassen, und die Wohnung der Antragsgegnerin überdies vorher nie über einen funktionsfähigen Briefkasten verfügte. Ob in Folge der nachfolgenden Eigentümerversammlung vom 11.11.1998 ein Briefkasten angeschafft wurde, spielt für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Rolle mehr, weil zum einen die Aufwendung bereits getätigt war und zum anderen die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Beschlussfassung hierfür nicht mehr einzustehen hätten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss vom 23.07.2001 und dem angefochtenen Beschluss kann Bezug genommen werden. Der wiederholte Hinweis der weiteren Beschwerde auf einen Verzug der Antragsteller vermag die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entkräften. Auch die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch bzw. einen Bereicherungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu auch Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 21 Rz. 20 ff) sind nicht dargetan.

4. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, als sie den - mehrfach geänderten - Gegenantrag zu 7 (nun Ziffer II. 4.) zurückgewiesen haben.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits deshalb unbegründet wäre, weil die Antragsgegnerin bislang keine Änderungsvorschläge anlässlich einer Wohnungseigentümerversammlung zur Abstimmung gestellt hat, wie es das Landgericht im angefochtenen Beschluss als Voraussetzung angenommen hat. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob es bei einer wie hier in § 12 vorliegenden Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, die es dem Verwalter ohnehin im Einzelfall erlaubt, einen abweichenden Verteilungsmaßstab heranzuziehen, der im Rahmen der Beschlussfassung unter dem Vorbehalt der mehrheitlichen Zustimmung durch die Wohnungseigentümer steht (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 20 W 33/02, und BayObLG FGPrax 2004, 14 für ähnliche Klauseln), einer generellen Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch die Gemeinschaft überhaupt bedürfte.

Nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 13.04.2000, 20 W 485/98 = NZM 2001, 140 ist zur Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels jedenfalls erforderlich, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist (vgl. auch - zu einer allerdings anderen Sachverhaltskonstellation - Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 20 W 33/02).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2004, 3413) ist dabei das Maß der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüssels. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des einzelnen Falls. Die Notwendigkeit einer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Gesamtbetrachtung hindert daran, eine allgemein gültige Prozentgrenze festzulegen, bis zu deren Erreichen eine Kostenmehrbelastung hinzunehmen ist. In gleicher Weise schließt das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung aber auch umgekehrt die Annahme eines festen Grenzbetrages aus, bei dessen Überschreiten stets ein Anspruch auf Änderung der geltenden Kostenverteilungsregelung wegen grober Unbilligkeit besteht (BGH NJW 2004, 3413).

Steht danach für die Prüfung eines Kostenverteilungsschlüssels auf das Merkmal der groben Unbilligkeit ein einheitlicher, für alle Fälle geltender Maßstab nicht zur Verfügung, so ist die auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmende Würdigung, ob eine Kostenverteilungsregelung bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu unzumutbaren Ergebnissen führt, in erster Linie Sache des Tatrichters. Es handelt sich um eine Prüfung, die sich nicht in den Voraussetzungen des § 242 BGB erschöpft, sondern - mit Blick auf das Merkmal der groben Unbilligkeit - um die Beantwortung einer im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff ist dem Tatrichter deshalb ein von dem Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGH NJW 2004, 3413, mit weiteren Nachweisen). Die Nachprüfung beschränkt sich im allgemeinen darauf, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGH NJW 2004, 3413).

Die angegriffenen Entscheidungen werden den überprüfbaren Anforderungen gerecht. Die Vorinstanzen haben den unbestimmten Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit nicht verkannt und ihrer Prüfung insbesondere den gebotenen strengen Maßstab zugrundegelegt. Die Mehrbelastung der Antragsgegnerin wird dadurch relativiert, dass der beanstandete Kostenverteilungsschlüssel bislang nur auf einen Teil der Gemeinschaftskosten Anwendung gefunden hat, wie das Amtsgericht - und dem im angefochtenen Beschluss folgend das Beschwerdegericht - zutreffend ausgeführt haben. Dies ist offensichtlich auch der Grund, warum die Antragsgegnerin ihren Antrag auf bestimmte Kosten beschränkt hat. Die ausführlichen und konkreten Feststellungen des Amtsgerichts, die es im Rahmen eines Ortstermins durch umfangreiche Vermessungen zu den Größenverhältnissen der Wohnflächen getroffen hat, sind von der (Erst-) Beschwerde nicht hinreichend angegriffen worden; das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht nicht nochmalige diesbezügliche Ermittlungen angestellt. Das Amtsgericht hat weiter zur Nutzung und Bewertung von Außentreppe und dem betroffenen Kellerraum umfangreiche tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Antragsgegnerin lediglich in Abrede gestellt hat, ohne konkrete und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die diese durch eigene Augenscheinseinnahme des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen und die darauf gründenden rechtlichen Bewertungen widerlegen könnten. Der bloße Hinweis auf anderweitige Größenangaben in einem Verkaufsexpose und daran anknüpfende Vermutungen der Antragsgegnerin - hierauf stellt die weitere Beschwerde hauptsächlich ab - reichen hierfür keinesfalls aus und rechtfertigen keine nochmaligen Ermittlungen. Anderweitige Gesichtspunkte, die im Rahmen der groben Unbilligkeit des Kostenverteilungsschlüssels von Bedeutung sein könnten, sind weder von der Erstbeschwerde noch der weiteren Beschwerde aufgezeigt worden oder ansonsten ersichtlich. Es kann deshalb offen bleiben, ob nicht noch gegen den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch sprechen könnte, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsteller - die sich teilweise auch im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.05.1998, Az.: 65 UR II 18/98 WEG, wiederfinden - der Antragsgegnerin der Umfang der baulichen Änderungen beim Erwerb ihres Sondereigentums bekannt war und die Auswirkungen der Kostenverteilungsregelung deshalb bereits beim Erwerb des Wohnungseigentums absehbar waren (vgl. zu diesem Argument: BGH NJW 2004, 3413).

Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, wäre der Sachantrag der Antragsgegnerin auch deshalb unbegründet, weil der von ihr angestrebte anderweitige Kostenverteilungsschlüssel nicht zum Gegenstand einer generellen Kostenverteilungsregelung gemacht werden könnte. Die Verteilung nach "der Wohnfläche und dem Maß der tatsächlichen Nutzung" wäre bereits inhaltlich zu unbestimmt, um dies zu einer tragfähigen Grundlage einer generellen Regelung machen zu können. Hinsichtlich der Müllgebühren hat sich die Antragsgegnerin erstinstanzlich lediglich darauf berufen, dass die Umlegung nach Personen "sachgerecht" sei, was die oben dargelegten strengen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht zu erfüllen vermag. Da nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 23.09.1999 insoweit nach qm abrechnet wird, greifen die diesbezüglich im obigen Zusammenhang vorgetragenen Argumente der Antragsgegnerin hier nicht ein. Soweit hier für die Gewerbeeinheit eine Berechnung mit 2 Personen verlangt wird, wird ausweislich des Schriftsatzes vom 23.09.1999 auf die derzeitige bzw. damalige konkrete Nutzung dieser Einheit abgestellt, was eine anderweitige generelle Regelung für die Zukunft ohnehin nicht rechtfertigen könnte.

III.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, hat der Senat noch nicht gesehen, § 47 Satz 2 WEG. Das bloße Unterliegen der Antragsgegnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde reicht hierfür nicht aus.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Der Senat hat sich dabei an den nicht zu beanstandenden Wertfestsetzungen der Vorinstanzen orientiert.

Ende der Entscheidung

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