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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 20 W 421/00
Rechtsgebiete: BGB, KostO


Vorschriften:

BGB § 29
KostO § 8
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 421/00

3/7 T 30/00 LG Frankfurt am Main

72 HRB 44525 AG Frankfurt am Main

Entscheidung vom 9.1.2001

In der Handelsregistersache

der Firma ... mbH, ...,

an der hier beteiligt ist: Herr G., ..., Antragsteller, Beschwerdeführer und weiterer Beschwerdeführer,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08. September 2000 am 09. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM.

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die Vorinstanzen haben die Bestellung eines Notgeschäftsführers zutreffend abgelehnt, da der zugrundeliegende Sachverhalt nicht die Bestellung eines Notgeschäftsführers rechtfertigt.

Zwar kann das Gericht am Sitz des Handelsregisters in entsprechender Anwendung des § 29 BGB für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen (vgl. BayObLG FG Prax 1997, 235; OLG Hamm GmbHR 1996, 210; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504 und GmbHR 1986, 432; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 29; BGHZ 82, 182; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 6 Rn. 39; Hohlfeld, GmbHR 1986, 181 jeweils m. w. N.). Nach dieser Vorschrift kann ein Notgeschäftsführer jedoch nur dann bestellt werden, wenn ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall gegeben ist. Von einem dringenden Fall kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte (vgl. BayObLG GmbHR 1998, 1123 ff; Bartl/Fichtelmann, GmbH-Recht, 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Scholz, a.a.0., § 6 Rn. 41; Fuhrmann/Koppensteiner/Rasner, GmbHG, 3. Aufl., § 35 Rn. 64). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, Differenzen zwischen verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 74). Der Gesetzgeber schützt die Autonomie der Gesellschaften, in dem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend vertraglicher Gestaltung überlässt. Die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht stellt einen schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff dar, der nur nach besonders enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift des § 29 BGB erfolgen darf (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1966, 504 und GmbHR 1986, 432).

Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen, wenn es die Erforderlichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers mit dem Hinweis darauf abgelehnt hat, dass der Antragsteller als Minderheitsgesellschafter auch ohne die Mitwirkung des zu zwei einberufenen Gesellschafterversammlungen nicht erschienenen Mehrheitsgesellschafters L. aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung in einer neu einzuberufenden Gesellschafterversammlung bei weiterer Säumnis des Mehrheitsgesellschafters durch alleinigen und deshalb einstimmigen Beschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen und so die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wieder herstellen kann. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit handelt es sich um die Würdigung tatsächlicher Umstände, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur dahin nachprüfbar ist, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 42). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller ist nach wie vor nicht gehindert, auf dem von den Vorinstanzen aufgezeigten Wege für die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu sorgen. Insbesondere sind keine Umstände dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der sich bisher passiv verhaltende Mehrheitsgesellschafter eine derartige Vorgehensweise behindern oder vereiteln würde.

Die Erforderlichkeit der gerichtlichen Bestellung eines Notgeschäftsführers kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Einwand des Antragstellers begründet werden, er kenne keine zur Übernahme des Geschäftsführeramtes bereite Person, da angesichts des von ihm selbst bereits gestellten Insolvenzantrages, der fehlenden aktuellen Informationen über den Stand der Gesellschaft, der Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern und der fehlenden Gesellschaftsmittel zur Bezahlung des Gehaltes niemand zur Übernahme des Amtes bereit sei. Denn hierbei handelt es sich um Probleme, die generell bei der Suche nach einem Geschäftsführer ­ und somit auch im Verfahren der Notbestellung durch das Registergericht ­ auftreten können. Im vorliegenden Falle sind beide Gesellschafter zur Übernahme des Geschäftsführeramtes nicht bereit und können hierzu vom Gericht jedenfalls in einer Mehrpersonengesellschaft auch nicht im Wege der Bestellung als Notgeschäftsführer zwangsweise verpflichtet werden (vgl. hierzu KG FGPrax 2000, 155, 156; BayObLGZ 1980, 306/313; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 996/997; Scholz/Schneider, a.a.0., § 6 Rn. 42; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., vor § 35 Rn. 23; Bartl/Fichtelmann, a.a.0., § 35 Rn. 30; Fuhrmann/Koppensteiner/Rasner, a.a.0., § 35 Rn. 64). Es liegt in der Natur der Sache, dass gesellschaftsfremde Personen in aller Regel nur gegen eine angemessene Vergütung zur Übernahme des Geschäftsführeramtes bereit sein werden. Dabei mögen die vom Antragsteller genannten besonderen Schwierigkeiten aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft und der Zerstrittenheit der Gesellschafter dazu führen, dass wegen der anstehenden Probleme ein Geschäftsführer nur gegen eine entsprechend höhere Dotierung zur Übernahme des Amtes bereit sein wird. Dies führt jedoch nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Bestellung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung als zuständigem Gesellschaftsorgan und kann auch den Antragsteller nicht von der entsprechenden Suche nach einer übernahmebereiten Person entbinden. Jedenfalls vermögen diese Umstände ein registergerichtliches Einschreiten und die damit zwangsläufig immer verbundene Übergehung der gesetzlich zur Berufung der Geschäftsführer zuständigen Gesellschafterversammlung nicht zu rechtfertigen.

Im übrigen ist zu berücksichtigten, dass die Gesellschafter persönlich zwar grundsätzlich allein aufgrund ihrer Gesellschafterstellung nicht verpflichtet sind, dem gerichtlich bestellten Notgeschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, da dies Sache der Gesellschaft ist (vgl. BGH GmbHR 1985, 149). Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers jedoch in der Regel von einem Vergütungsverzicht bzw. der Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Antragsteller gemäß § 8 Kost0 oder ­ falls eine Person unter diesen Umständen zur Annahme des Amtes bereit ist ­ von der Zusage des Antragstellers zur Zahlung einer Vergütung (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff, a.a.0., vor § 35 Rn. 24) abhängig zu machen haben.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Kost0.

Ende der Entscheidung

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