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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: 20 W 430/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 21
WEG § 43
1. Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.

2. Zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Regelungen in die Hausordnung aufzunehmen, die dem Brandschutz dienen


Gründe:

Die Antragsteller sind Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verfügt über eine Hausordnung die bis zum 23.06.2003 unter Nr. 3 "Brandschutz" folgende Bestimmung beinhaltete:

"Die Brandschutztüren sind geschlossen zu halten und dürfen auch nicht kurzfristig blockiert werden."

Seit einigen Jahren ist die Einhaltung der vorgenannten Bestimmung problematisch. Es kommt immer wieder vor, dass Bewohner der Liegenschaft die Brandschutztüren bzw. Rauchschutztüren offen halten, beispielsweise durch die Benutzung von Keilen, Blumenkübeln oder Standaschern. Deshalb beschwerten sich die Antragsteller bei der Hausverwaltung sowie beim Kreisbauamt des ...-Kreises. Das Kreisbauamt erließ am 26.03.2001 eine Mängelverfügung, in der unter anderem folgende Punkte aufgeführt waren:

"Punkt 3

Die vorhandenen Brandschutztüren sind gangbar zu machen, damit ihre selbstschließende Funktion auf Dauer gewährleistet ist.

Punkt 4

Brandschutztüren dürfen nicht durch Keile, Haken und dergleichen oder durch das Davorstellen von Gegenständen offen gehalten werden, auch wenn dies nur kurzfristig erfolgt. Gemäß den bauaufsichtlichen Bestimmungen müssen Brandschutztüren ständig geschlossen (nicht abgeschlossen) werden. Der Betreiber der baulichen Anlage hat durch entsprechende Maßnahmen, z. B. Anweisungen an das Personal, sicherzustellen, dass Brandschutztüren geschlossen werden.

Punkt 6

Die Standascher sowie Blumenkübel im Treppenhaus und Vorraum sind dauerhaft zu entfernen."

Am 23.07.2001 teilte das Kreisbauamt der weiteren Beteiligten noch einmal mit, dass sowohl die Brandschutztüren als auch die Rauchschutztüren stets geschlossen zu halten seien. Ferner teilte es mit gleichem Datum auch den Antragstellern den Inhalt der Punkte 3, 4 und 6 der Mängelverfügung mit.

Mit Schreiben vom 17.09.2001 wandte sich das Kreisbauamt erneut an die weitere Beteiligte und erinnerte an die Erledigung diverser Punkte der Mängelverfügung vom 26.03.2001, die noch nicht erfüllt waren. Hierin waren unter anderem die Punkte 3 und 4, nicht jedoch 6 enthalten.

Mit Schreiben vom 17.06.2003 empfahl das Kreisbauamt der Verwaltung - der weiteren Beteiligten -, in die Bestimmung der Hausordnung der Liegenschaft, in der es lediglich heißt, dass die Brandschutztüren geschlossen zu halten seien, die Rauchschutztüren ebenfalls aufzunehmen. Die Verwalterin wies daraufhin den Hausmeister der Liegenschaft an, dafür zu sorgen, dass die Türen geschlossen gehalten werden und auch dafür zu sorgen, dass Gegenstände, die in den Hausfluren zum Offenhalten von Türen deponiert wurden, entfernt werden. Darüber hinaus wurden auch die Bewohner aufgefordert, die Türen geschlossen zu halten.

Mit Schreiben vom 23.05.2003 lud die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung am 23.06.2003 ein; unter TOP 6 ist das Thema Brandschutz aufgeführt. Mit Schreiben vom 24.05.2003 stellte der Antragsteller folgenden Antrag zur Tagesordnung:

"Sowohl die Brandschutztüren - als auch die Rauchschutztüren (Schilder beachten) sind geschlossen zu halten und dürfen nicht durch Keile, Haken und dergleichen oder durch das Davorstellen von Gegenständen - auch nicht kurzfristig - offen gehalten werden. Standascher sowie Blumenkübel und sonstige Gegenstände, auch solche, die zum dauerhaften Offenstellen der Brand- und Rauchschutztüren geeignet sind (wie z. B. Keile etc.) dürfen weder in den Treppenräumen noch in den Vorräumen noch auf den Fluchtbalkonen deponiert werden. Zählerschränke dürfen nicht als Abstellräume genutzt werden."

Dieser Antrag wurde in der Eigentümerversammlung nicht behandelt. Es wurde unter TOP 6 vielmehr der Beschluss gefasst, den zweiten Satz in Punkt 3 der Hausordnung wie folgt zu ändern:

"Die Brandschutztüren und Rauchabschnittstüren zu den Fluren von den Wohnungen sind stets geschlossen zu halten und dürfen auch nicht kurzzeitig blockiert werden."

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, ihr im Schreiben vom 24.05.2003 enthaltener Antrag hätte in der Eigentümerversammlung behandelt werden müssen. Sie haben weiter die Meinung vertreten, der unter TOP 6 gefasste Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Aufgrund der Tatsache, dass die Brand- und Rauchschutztüren immer wieder offen gehalten würden, liege eine erhebliche Gefährdung vor. Die Antragsgegner müssten daher angehalten werden, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Hierzu sei eine Änderung der Hausordnung erforderlich, die den Bewohnern hinreichend verdeutliche, dass auf jeden Fall das Offenstehen der Türen verboten sei. Auch die nunmehrige Änderung der Hausordnung sei nicht weitgehend genug.

Die Antragsteller haben beantragt,

1. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.06.2003 zu TOP 6 für ungültig zu erklären,

2. die Antragsgegner zu verpflichten, zu erklären, dass ergänzend zur Hausordnung Ziffer 3 "Brandschutz" folgende Bestimmung aufgenommen wird:

"Sowohl die Brandschutz- als auch die Rauchschutztüren sind geschlossen zu halten und dürfen nicht durch Keile, Haken und dergleichen oder durch das Davorstellen von Gegenständen - auch nicht kurzfristig - offen gehalten werden. Standascher sowie Blumenkübel und sonstige Gegenstände, auch solche die zum dauerhaften Offenstellen der Brand- und Rauchschutztüren geeignet sind, dürfen weder in den Treppenräumen noch in den Vorräumen oder auf den Fluchtbalkonen oder in Zählerschränken deponiert werden. Zählerschränke dürfen nicht als Abstellräume genutzt werden."

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben behauptet, das Schreiben der Antragsteller hinsichtlich der Änderung der Hausordnung sei erst am Tag der Eigentümerversammlung dem Briefkasten entnommen worden, weshalb dieser Antrag in der Eigentümerversammlung nicht habe behandelt werden können. Zudem enthalte die Hausordnung nunmehr alles, was nach den Empfehlungen des Kreisbauamtes erforderlich sei. Ein Anspruch auf Ergänzung der Hausordnung bestehe nicht.

Durch Beschluss vom 30.12.2003 (Bl. 105 ff d. A.), auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die bereits beschlossene Fassung der Hausordnung hinsichtlich des Brandschutzes ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und die Antragsteller keinen Anspruch auf eine weitergehende Fassung hätten. Gemäß § 21 Abs. 5 Ziffer 1 WEG gehöre das Aufstellen einer Hausordnung zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Diese solle dabei alle wesentlichen Verhaltensvorschriften enthalten, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll. Dies sei durch die bereits beschlossene Hausordnung aber erfüllt. Ein Anspruch darauf, dass in der Hausordnung beispielsweise aufgezählt werde, welche konkreten Verhaltensweisen zu unterlassen sind, bestehe nicht. Darüber hinaus stehe es nicht im Ermessen des Gerichts, ordnungsgemäß gefasste Mehrheitsbeschlüsse aufzuheben, selbst wenn andere Formulierungen sich als noch sinnvoller erwiesen. Weiterhin seien knapp gehaltene Formulierungen sinnvoll, da so die wesentlichen Vorschriften in ihrem Kerngehalt sofort erfasst würden. Was das Deponieren von Gegenständen in den Zählerschränken anlange, bestünde ebenfalls kein Anspruch der Antragsteller, da nicht jede Auflage des Kreisbauamtes Gegenstand der Hausordnung werden müsse, insoweit komme es nur auf die Einhaltung der Auflage an.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt haben, hinsichtlich deren genauen Wortlauts auf die Seiten 6 ff des angefochtenen Beschlusses (Bl. 187 ff d. A.) verwiesen wird. Darüber hinaus haben sie beantragt,

die Antragsgegner weiter zu verpflichten, dass ergänzend in die Hausordnung zu Ziffer 3 - Brandschutz - folgende Bestimmung aufgenommen wird: "Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die obigen Bestimmungen wird der Straftatbestand des § 145 StGB (Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemaßnahmen - bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) erfüllt."

Die Antragsgegner haben beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 182 ff d. A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zu differenzieren sei zwischen dem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss zur Hausordnung und der Klausel, die die Antragsteller für unabdingbar hielten. Der tatsächlich gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da er die Vorgaben des Kreisbauamtes umsetze. Die von den Antragstellern nun verlangte Klausel sei noch nicht Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung gewesen. Die komplizierten Formulierungen könnten auch nicht als einzig richtige aufgefasst werden, so dass eine gerichtliche Ersetzung nicht in Frage komme.

Gegen diesen am 18.10.2004 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.10.2004 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie haben diese mit Schreiben vom 08.11.2004 (Bl. 197 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten letztendlich verwiesen wird, begründet.

Sie beantragen,

1. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2004, ausgefertigt am 15.10.2004, Az. 2/13 T 20/04, aufzuheben,

2. den Beschluss des Amtsgerichts Königstein/Ts. vom 30.12.2003, Az.: 3 UR II 58/03, aufzuheben,

3. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.06.2003 zu TOP 6 - Brandschutz, Ziffer 3, für ungültig zu erklären,

4. die Antragsgegner zu verpflichten, die Hausordnung in der letzten Fassung, wie beschlossen am 23.06.2003 an der Stelle Brandschutz - Ziffer 3 dahingehend zu überarbeiten, dass Brandschutz Ziffer 3 entweder durch die folgenden Verhaltensvorschrift: "Sowohl die Brandschutz- als auch die Rauchschutztüren sind geschlossen zu halten und dürfen nicht durch Keile, Haken und dergleichen oder durch das Davorstellen von Gegenständen - auch nicht kurzfristig - offen gehalten werden. Standascher sowie Blumenkübel und sonstige Gegenstände - auch solche die zum dauerhaften Offenstellen der Brand- und Rauchschutztüren geeignet sind -, dürfen weder in den Treppenräumen noch in den Vorräumen oder auf den Fluchtbalkonen oder in Zählerschränken deponiert werden. Zählerschränke dürfen nicht zum Abstellen von Gegenständen benutzt werden.

Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die obigen Bestimmungen wird der Straftatbestand des § 145 StGB (Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemaßnahmen - bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) erfüllt."

oder durch eine dementsprechend inhaltlich äquivalente Verhaltensvorschrift zu ersetzen, welche die vom Leiter der Brandschutzbehörde des ...-Kreises benannten wesentlichen drei Verhaltungsvorschriften, eine klare und eindeutige Benennung aller Rettungs-/Fluchtwege und die auch nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main "sachdienliche" Zusatzklausel: "Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" erfüllt

oder eine inhaltlich äquivalente Klausel enthält.

Die Antragsgegner beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Zu ihrem Vorbringen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.12.2004 (Bl. 226 ff d. A.) Bezug genommen.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO.

Dies gilt zum einen, soweit die Antragsteller den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.06.2003 zu Tagesordnungspunkt 6 angegriffen haben. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14). Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1986, 319; vgl. auch Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 21 WEG Rz. 127). Weniger streng sind die Voraussetzungen für ein gerichtliches Eingreifen dann, wenn es nicht um die Abänderung oder Ersetzung bestehender Regelungen, sondern um deren Ergänzung durch zusätzliche Gebrauchs- oder Verwaltungsregelungen geht (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf OLG Hamm OLGZ 1969, 279 und KG KG OLGZ 1992, 182). Auch bei der Entscheidung darüber ist aber die Verwaltungsautonomie der Wohnungseigentümer zu beachten; eine ergänzende gerichtliche Regelung wird nur dann in Betracht kommen, wenn sie als für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer unverzichtbar oder dringend geboten erscheint, wenn also gewichtige Gründe für sie sprechen und im Rahmen des dem Gericht gemäß § 43 Abs. 2 WEG eingeräumten Entscheidungsermessens nur eine Entscheidung als richtig erscheint (vgl. BayObLG NZM 1999, 504; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 127). Denn andernfalls wäre es bei der Vielzahl der denkbaren sinnvollen oder zweckmäßigen Verhaltensregeln einem einzelnen Wohnungseigentümer möglich, die Gemeinschaft ständig mit der Forderung nach weiteren Regelungen zu überziehen und der Mehrheit seinen Willen aufzuzwingen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504).

Vor diesem Hintergrund ist die von den Wohnungseigentümern unter TOP 6 des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 23.06.2003 getroffene Regelung der Hausordnung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat bereits das Amtsgericht ausgeführt, dass die Hausordnung im Wesentlichen Verhaltensvorschriften enthält, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 96). Sie muss insbesondere die §§ 13 und 14 WEG, das öffentliche Recht und Verkehrssicherungspflichten beachten (vgl. dazu Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 21 WEG Rz. 11 m. w. N.; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 128 m. w. N.). Zulässiger Inhalt einer Hausordnung ist also auch die Konkretisierung der den Wohnungseigentümern obliegenden Sorgfaltspflichten zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenverhütung, dazu gehören auch Feuerschutzregelungen Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 150, 155 m. w. N.). Die weitere Beschwerde weist also im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass darunter auch Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes fallen.

Dem wird jedoch durch die getroffene Regelung in der Hausordnung unter Ziffer 3 ausreichend Rechnung getragen, wovon die Vorinstanzen bereits zu Recht ausgegangen sind. Die vom Kreisbauamt des ...-Kreises in den zitierten Mängelverfügungen aufgeführte zentrale Verhaltensvorschrift, nämlich das unbedingte Geschlossenhalten der Brandschutztüren/Rauchschutztüren, ist damit eindeutig geregelt. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss darauf verwiesen, dass die ungenaue Bezeichnung der "Rauchschutztüren" als "Rauchabschnittstüren" insofern unschädlich ist, als eine Verwechslung mit anderen Türen insofern ausgeschlossen ist. Derartige konkrete Verwechslungsfahren zeigen die Antragsteller - mit Ausnahme allgemeiner Ausführungen - auch nicht auf. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie im Verfahren der weiteren Beschwerde darauf verweisen, dass nunmehr Schilder angebracht seien, die die "Rauchschutztüren" als solche bezeichnen würden; dabei kann dahinstehen, ob dieses neue Sachvorbringen im Verfahren der weiteren Beschwerde als reinem Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt noch berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 40; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85). Es ist also nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der ggf. zur Ungültigkeit der Regelung in der Hausordnung hätte führen können (vgl. Riecke/Drabek, WEG, § 21 Rz. 132), nicht angenommen hat.

Weiter ist es nach den obigen Ausführungen nicht erforderlich, im Einzelnen in die Hausordnung mit aufzunehmen, welche Handlungsweisen zu unterlassen sind, um das maßgebliche Gebot - nämlich das Geschlossenhalten der Brandschutztüren/Rauchschutztüren - zu gewährleisten. Abgesehen davon, dass derartige Verhaltensweisen üblicherweise im Laufe der Zeit Wandlungen unterliegen, eine vollständige Aufzählung also gar nicht möglich wäre und eine lediglich teilweise Aufzählung wiederum zu einer Relativierung des grundsätzlich klaren Verbots führen könnte, könnte jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass diese aufzählenden Verbote in der Hausordnung nach den obigen Maßgaben zwingend erforderlich wären.

Soweit das Kreisbauamt des ...-Kreises etwa in der Verfügung vom 26.03.2001 in diesem Zusammenhang unter Punkt 4 weitere Einzelheiten niedergelegt hat, die das Geschlossenhalten der Brandschutztüren sicherstellen sollen, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gehalten, dies ausdrücklich mit in eine Hausordnung zu übernehmen. Die Gemeinschaft ist lediglich verpflichtet, entsprechend den Verfügungen des Kreisbauamtes die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. So ist denn auch ausweislich der vorgelegten Verfügungen die Gemeinschaft nicht etwa aufgefordert worden, entsprechende Regelungen in die Hausordnung zu übernehmen. Lediglich in der Verfügung vom 17.06.2003 hat das Kreisbauamt die Empfehlung ausgesprochen, die Rauchschutztüren mit aufzunehmen. Dem ist die Gemeinschaft mit der oben beschriebenen Einschränkung nachgekommen. In der oben genannten Verfügung vom 26.03.2001 unter Punkt 4 hat denn die Behörde sogar ausdrücklich auf andere Möglichkeiten verwiesen, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, nämlich auf Anweisungen an das Personal. Die Antragsgegner haben überdies bereits in beiden Tatsacheninstanzen darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die Empfehlung in der Verfügung des Kreisbauamts des ...-Kreises vom 17.06.2003 die geänderte Hausordnung unmittelbar an diese Behörde übersandt worden sei, ohne dass diese Einwendungen erhoben oder weitere Empfehlungen ausgesprochen hätte.

Es ist weiter nicht erforderlich, in Ziffer 3 der Hausordnung unter dem Stichwort "Brandschutz" zu wiederholen, dass auch Rettungs- und Fluchtwege von Gegenständen frei gehalten werden müssen. Entsprechende Handlungsanweisungen finden sich bereits in hinreichender Form in Ziffer 2 der Hausordnung unter "Sorgfaltspflichten". Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die gesamten Gemeinschaftsräume (Treppenhaus, Kellergänge etc.) nicht zur Lagerung oder Aufbewahrung von Gegenständen jeglicher Art benutzt werden dürfen. Daraus ergibt sich auch, dass die sich im Gemeinschaftsräumen befindlichen Zählerschränke nicht mit Gegenständen belegt werden dürfen. Die Hausordnung ist also auch nicht in maßgeblichen und wesentlichen Teilen unvollständig. Da diese Sorgfaltspflichten insgesamt dem Personenschutz dienen, ist ihre dortige Verortung nicht zu beanstanden. Eine nochmalige Aufnahme unter dem Stichwort "Brandschutz" würde auch zur Überfrachtung der Hausordnung führen.

Die diversen weiteren Verfügungen des Kreisbauamtes des ...-Kreises und des Amts für Brandschutz und Rettungswesen des ...-Kreises vom 15.03.2004, auf die die weitere Beschwerde hinweist, ändern hieran nichts. Es ist in keiner Weise angezeigt, jegliche Verfügung einer öffentlichen Behörde, die - ggf. auch auf Betreiben einzelner Wohnungseigentümer - auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Sicherheitsvorschriften hinweist und diese erläutert, jeweils in die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzunehmen. Gleiches gilt für die Sicherheitsvorschriften selbst. Die Gemeinschaft ist lediglich verpflichtet, für die Durchsetzung dieser Verfügungen bzw. der Sicherheitsvorschriften innerhalb der Gemeinschaft in geeigneter Weise Sorge zu tragen. Dass keine konkrete behördliche Anweisung oder auch nur Empfehlung im Hinblick auf die Gestaltung der Hausordnung missachtet wurde, wurde bereits oben erwähnt. Dabei kann dahinstehen, ob die Einschätzung der Antragsteller, die Aufnahme in die Hausordnung würde eine Befolgung der Gebote/Verbote durch die Wohnungseigentümer eher gewährleisten, überhaupt zutreffend ist, wenn sie weiter vortragen, die Mitbewohner würden sogar konkrete und dringliche Anordnungen der Verwaltung missachten, zumal die Hausordnung primär das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und allenfalls mittelbar (vgl. die Präambel der vorliegenden Hausordnung) dasjenige zu den Mietern oder anderen Bewohnern regelt; letztere wären aber ebenso Adressat der Gebote/Verbote. Insoweit erscheinen tatsächlich die Anweisungen an den Hausmeister, das Verbot zu überwachen und etwa zu beanstandende Gegenstände zu entfernen (vgl. das Schreiben vom 21.06.2003), bei ordnungsgemäßer Ausführung der sehr viel effektivere Weg. In diesem Zusammenhang bedurfte es mithin jedenfalls keiner weiteren Sachaufklärung insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Amts für Brandschutz und Rettungswesen des ...-Kreises vom 15.03.2004 an den Antragsteller, so dass die diesbezüglichen Rügen der weiteren Beschwerde nicht durchzugreifen.

Soweit die Antragsteller in den Tatsacheninstanzen die Aufnahme weiterer ergänzender Klauseln beantragt haben, ist die landgerichtliche Entscheidung aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus den obigen Ausführungen folgt bereits, dass die von den Wohnungseigentümern in der Hausordnung getroffene Regelung jedenfalls den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschreitet. Damit ist auch das Gericht nach den obigen Ausführungen an den Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gebunden. Es hat das Recht auf Gestaltungsfreiheit der Wohnungseigentümer in diesem Rahmen zu respektieren (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rz. 110). Es kann hier offen bleiben, ob sich das Wohnungseigentumsgericht grundsätzlich darauf beschränken darf, einen neben einem die Hausordnung betreffenden Anfechtungsantrag gestellten weiteren Antrag auf Ersetzung durch eine andere Regelung zurückzuweisen, oder ob das Gericht dann eine andere sachgerechte Regelung festzulegen hat, die die Interessen aller Wohnungseigentümer berücksichtigt (für die Hausordnung letzteres ausdrücklich ablehnend: BayObLG ZMR 2005, 132 und Riecke/Drabek, a.a.O., § 21 Rz. 149). In den Tatsacheninstanzen waren hier von den Antragstellern überdies lediglich konkrete Regelungsanträge für die Hausordnung gestellt; im Rechtsbeschwerdeverfahren könnte ein derartiger Antrag auf gerichtliche Ersetzung durch eine wirksame Regelung nicht erstmals gestellt werden (vgl. auch insoweit BayObLG ZMR 2005, 132).

Jedenfalls hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Wohnungseigentümerversammlung noch nicht mit den diesbezüglichen konkreten Anträgen befasst hat (vgl. dazu auch Riecke/Drabek, a.a.O., § 21 Rz. 131). Auch dies erachtet der Senat nicht für rechtsfehlerhaft; nach den obigen Grundsätzen bestünde jedenfalls auch keine Veranlassung für das Gericht, im Rahmen des § 43 Abs. 2 WEG vorab eine eigene Regelung zu treffen. Insofern war das Landgericht auch nicht verpflichtet, im Wege eines Einigungsversuches die für eine Entscheidungsfindung der Gemeinschaft "notwendigen Rahmenbedingungen und Auflagen" vorzugeben. Wie bereits oben ausgeführt, sind die von den Antragstellern begehrten Konkretisierungen nicht zwingend erforderlich, um die maßgebliche Regelung - das Verschließen der Brandschutztüren - zu gewährleisten. Auf die obigen Ausführungen - auch zu Ziffer 2. der Hausordnung - wird verwiesen. Die "Benennung" von Rettungs-/Fluchtwegen wäre überdies keine Verhaltensvorschrift, die in eine Hausordnung mit aufgenommen werden müsste. Auch ein Hinweis auf Strafvorschriften ist in einer Hausordnung nicht zwingend erforderlich, abgesehen davon, dass der von den Antragstellern begehrte Hinweis die Gestzesvorschrift nicht korrekt wiedergibt und schon deshalb in einer Hausordnung nicht aufgenommen werden sollte. § 145 Abs. 2 StGB verlangt nicht lediglich Vorsatz, sondern (weitergehend) eine absichtliche oder wissentliche Handlungsweise. Darauf ist der Antragsteller auch bereits durch das Schreiben des Amts für Brandschutz und Rettungswesen des ...-Kreises vom 15.03.2004 hingewiesen worden.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.

Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat noch nicht gesehen.

Die Wertfestsetzung beruht auf der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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