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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 20 W 432/03
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004
WEG § 15
1. Wird einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer benutzen darf. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt jedoch immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen.

2. Solange ein Miteigentümer zur Erreichung einer Garagenzufahrt in der von ihm bevorzugten Art und Weise nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Grundstücksgestaltung ausgenutzt hat, kann er nicht verlangen, dass ein anderer Miteigentümer eine ihn beeinträchtigende Nutzung nicht verhindert.


Gründe:

Die Beteiligten sind Geschwister und bilden die Eigentümergemeinschaft ... in O1. Ihre Eltern begründeten durch die Teilungserklärung vom ...05.1983 (Bl. 18-21 d. A.) Wohnungseigentum an dem Grundstück. Durch Erbvertrag vom 24.05.1974 (Bl. 11-13 d. A.) hatten sie die Beteiligten als Nacherben und Erben des Längstlebenden zu gleichen Teilen eingesetzt und eine Teilungsanordnung getroffen. Diese ergänzten sie durch Urkunde des Notars N1, O2, vom ...03.1988 (Bl. 15-17 d. A.). Danach sollte der Antragsteller das Grundstück vom Eingang ... bis zum Gehweg des gemeinsamen Schuppens zur alleinigen Nutzung erhalten und die Antragsgegnerin das Grundstück vom Eingang ... bis zum Gehweg zum Schuppen. Der Antragsteller erhielt die Garage ... (laut Aufteilungsplan vom 13.04.1983), von der der Antragsgegnerin ein geschlossener Kellerzugang einzurichten war. Zugang und Zufahrt zu sämtlichen Gebäuden sollten für die Beteiligten und Besucher gewährleistet sein. Diese Regelung wurde im Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag vom ...05.2001- UR-Nr. .../2001 des Notars N2, O2, (Bl. 22- 33 d. A.) - , durch den der Antragsteller mit der Wohnung Nr. ... u. a. die Garage ... als Sondereigentum erwarb, bestätigt.

Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten jetzt nur noch um die Zufahrt des Antragstellers zu seiner Garage.

Dazu hat der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen, er müsse rückwärts über die der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Grundstückshälfte in seine Garage fahren, da die Zufahrt sehr eng sei. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, zu dulden, dass er bei der Ein- und Ausfahrt über die Randbegrenzung des Blumenbeetes fahre, das sich auf dem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstücksteil befindet. Deshalb hat der Antragsteller im amtsgerichtlichen Verfahren - neben weiteren inzwischen erledigten Anträgen - nachdem die Antragsgegnerin auf ihrem Blumenbeet als Randbegrenzung Natursteine bzw. Pflanzkübel aufgestellt hatte, die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, seine Garagenzufahrt von scharfkantigen oder sonst die Zufahrt behindernden Gegenständen frei zu halten.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Antragsteller fahre absichtlich über ihr Blumenbeet, bis vor einem Jahr seien ihm Ein- und Ausfahrt gelungen, ohne Beschädigungen anzurichten. Der Antragsteller könnte auch über die ihm zu seiner Sondernutzung zugewiesene Wiese gegenüber der Garage fahren.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht mit Teil-Beschluss vom 09.07.2003 (Bl. 238, 239 d. A.) den Verpflichtungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ausgeführt, der bereits mit Beschluss vom 01.11.2002 (Bl. 139-141 d. A.) angeordneten Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten bedürfe es nicht, da sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, dass sich die Garagenzufahrt allenfalls auf Grund der gegenüberliegenden Wiese, nicht jedoch wegen der streitgegenständlichen Blumenbeete schwierig gestalten könne.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und sich auf das ihm laut den Erbverträgen zustehende ungehinderte Zugangsrecht zu seiner Garage bezogen. Bereits seit 1956 sei die Zufahrt zu der Garage so praktiziert worden, dass der Eckrandstein des Blumenbeetes überfahren worden sei. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei nur so eine Zu- und Abfahrt zur Garage möglich, dagegen bestünden keine Dreh- und Wendemöglichkeiten (Beweis: Sachverständigengutachten). Als Schwerbehinderter benötige der Antragsteller dringend ein Kfz zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität und ungestörten Zugang zu seiner Garage.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass der Antragsteller über Jahre hinaus in der Lage gewesen sei, die Garage zu benutzen, ohne die Blumenbeete der Antragsgegnerin zu beschädigen. Über die der Garage gegenüberliegende Wiese, die dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen sei, bestünden Dreh- und Wendemöglichkeiten.

Das Landgericht hat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch die Berichterstatterin der Kammer und Vornahme von Fahrproben, für deren Ergebnis auf den Inhalt des Protokolls vom 13.1.2003 (Bl. 278, 279 d. A.) Bezug genommen wird, die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. In ihrem Beschluss vom 06.11.2003 (Bl. 285-292 d. A.) hat die Kammer einen Beseitigungsanspruch des Antragstellers verneint, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Ein- und Ausfahrt aus der Garage möglich sei, ohne die Blumenbeetbegrenzung zu überfahren, indem man rückwärts aus der Garage fährt und vorwärts wieder hinein. Dem stehe auch die Schwerbehinderung des Antragstellers nicht entgegen, da er den Rollstuhl auch auf die linke Seite stellen könne, um von der Fahrertür aus direkt in den Rollstuhl steigen zu können.

In seiner Stellungnahme zu der Beweisaufnahme hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, er müsse deshalb rückwärts in die Garage fahren, weil sich die Schalter zur Bedienung des Garagentors, des Einfahrtstores und der Beleuchtung auf der rechten vorderen Ecke der Garage befänden.

Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zufahrt zu seiner Garage von scharfkantigen oder sonst die Zufahrt behindernden Gegenständen freizuhalten.

Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag, dass eine Überfahrung der Beetbegrenzung unvermeidbar sei, wenn der Antragsteller rückwärts in die Garage fährt und vorwärts wieder heraus. Eine andere Fahrweise sei aber nicht möglich, insbesondere nicht in der Weise wie die Beweisaufnahme in dem Beschwerdeverfahren ergeben haben soll. Die Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme sei unzureichend, es habe ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. So habe ein Berufskraftfahrer den Fahrversuch ausgeführt und sich einweisen lassen. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass auch nur eine rückwärtige Einfahrt in das Grundstück möglich sei und keine Wendemöglichkeit bestehe. Wegen der gegenüber der Ausfahrt befindlichen Schule sei ein Rückwärts-Ausfahren zu gefährlich. Die Antragsgegnerin habe die bauordnungsrechtlich einzuhaltende Mindestbreite der Zufahrt von 2,50 m bzw. 3 m bei Vorhandensein eines Stellplatzes auf 2 m verengt. Auch für größere Fahrzeuge wie demjenigen des Antragstellers, einem ca. 1,80 m breiten und 4,80 m langen Pkw ..., so für Krankenwagen o. dergl. müsse die Zufahrt ausreichend sein.

Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend, dass der Fahrversuch, der nicht von einem Berufskraftfahrer, sondern einem Justizwachtmeister ausgeführt worden sei und bei dem für die Vorwärtsfahrt in die Garage keine Einweisungen erforderlich gewesen seien, die Möglichkeit der Ein- und Ausfahrt ohne Überfahrung der Beetbegrenzung ergeben habe.

Für den Vortrag der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Eingaben und beigefügten Lichtbilder Bezug genommen.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22 Abs. 1, 29 FGG) sofortige weitere Beschwerde des Antragsteller ist zulässig, in der Sache aber erfolglos, denn die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf sie im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zu überprüfen war (§§ 45 WEG, 27 FGG, 546 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verpflichtungsantrag des Antragstellers schon unzulässig wäre, weil er zu unbestimmt formuliert und deshalb keiner Vollstreckung zugänglich wäre. Von einer Zulässigkeit sind die Vorinstanzen stillschweigend jedenfalls insoweit ausgegangen, als sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers die Auslegung dahin ergibt, dass konkret der Bereich der Beetbegrenzung, der der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist, von scharfkantigen oder sonst die Garagenzufahrt hindernden Gegenständen freigehalten werden soll. Der Antragsteller hat selbst nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in anderen Bereichen der Zufahrt hinderliche Gegenstände aufgestellt hätte. Jedenfalls ist der Verpflichtungsantrag des Antragstellers auch mit diesem Inhalt unbegründet, da dem Antragsteller weder ein Beseitigungs-, noch ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG entsprechend seinem Antrag zusteht.

Nach der Teilungserklärung vom ...05.1983 mit der Ergänzung in § 10 Ziff. 4 a des Vertrags vom ...05.2001 ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin an der Freifläche, auf der sich die streitgegenständliche Beetbegrenzung befindet, ein Sondernutzungsrecht zusteht. Durch ein Sondernutzungsrecht kann das jedem Miteigentümer nach § 13 Abs. 2 WEG zustehende Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums oder Teilen davon dahin eingeschränkt werden, dass einem Miteigentümer in einer besonderen Art und Weise das Recht zum ausschließlichen Gebrauch unter Ausschluss des Mitbenutzungsrechts der anderen Miteigentümer eingeräumt wird. Der Inhaber eines Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich befugt, die anderen Miteigentümer vom Mitgebrauch auszuschließen. Es entspricht jedoch ganz einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass Sondernutzungsrechte immanenten Schranken unterliegen, die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen. Die für jedes Eigentum geltenden, letztlich auf der Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG beruhenden Schranken gelten innerhalb des in besonderer Weise von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geprägten Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verstärkt (OLG Stuttgart WuM 2001/ 293; BayObLG DWE 1995, 28; KG ZMR 1990, 151; Senat Beschl. v. 02.07.2003 -20 W 154/2003; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 17; Müller: Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdnr. 80, 81; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 15, Rdnr. 8; Staudinger/Kreuzer: WEG, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 77). Weil diese Schranken auf dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer beruhen, sind sie unabhängig von einer Verlautbarung im Grundbuch (OLG Stuttgart aaO., Seite 294), aber auch von individuellen Zusagen.

Es ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass diese Schranken des Sondernutzungsrechtes der Antragsgegnerin nicht überschritten sind, indem sie auf ihrem Blumenbeet eine Randbegrenzung installiert hat, um ein Überfahren zu verhindern. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Berichterstatterin der Kammer und die vorgenommenen Fahrversuche belegen als Tatsachenfeststellung für den Senat bindend, dass es ohne Überfahren der Beetbegrenzung möglich ist, in die Garage des Antragstellers zu gelangen und er nicht in dem behaupteten Umfang auf die Mitbenutzung der Sondernutzungsfläche der Antragsgegnerin angewiesen ist, um sein Sondereigentum auch unter Berücksichtigung seiner Behinderung zu nutzen.

Die Angriffe gegen die Beweiserhebung in der weiteren Beschwerde sind nicht berechtigt. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass nicht ein Berufskraftfahrer, sondern ein Gerichtswachtmeister gefahren sei und die Einweisung des Fahrers nur erforderlich gewesen sei, als rückwärts in die Garage eingefahren worden sei, hat der Antragsteller nicht widersprochen. Nach den Fahrversuchen steht aber fest, dass bei dem Vorwärtseinfahren in die Garage die Blumenbeeteingrenzung nicht überfahren werden muss. Dies bestreitet der Antragsteller auch nicht mit konkreten Tatsachenangaben, er ist nur der Meinung, ein Vorwärtseinfahren sei ihm auf Grund seiner Behinderung und den technischen Gegebenheiten der Garage und den Grundstückseinfahrt nicht zuzumuten. Wie bereits ausgeführt, gelten für die Beteiligten zu 1) und 2) besondere Rücksichtnahme- und Treuepflichten aus dem Wohnungseigentumsverhältnis. Diese wirken sich auch insoweit aus, als auch der Antragsteller bei der ihm zugestandenen Mitbenutzung der der Sondernutzung der Antragsgegnerin unterliegenden Teile des Grundstücks darauf verwiesen werden kann, sich zunächst auf der Grundlage eigener Möglichkeiten um die Lösung seines Zugangsproblems zu bemühen, bevor er eine Mitbenutzung des der Antragstellerin zustehenden Sondernutzungsrechtes über den unbedingt erforderlichen Umfang hinaus verlangt. Dies bedeutet, dass er wie für die Öffnung des Garagentors mittels Fernbedienung bereits gegeben, auch die Lichtschalter entsprechend umrüstet oder die Beleuchtung mittels Bewegungsmelder sicherstellt, wenn er vorwärts in die Garage einfährt. Auch wenn der Antragsteller meint, er müsse weiterhin rückwärts in die Garage einfahren, hat er nicht dargetan, weshalb er nicht die seiner alleinigen Nutzung unterliegende Wiese gegenüber der Garage zum Wenden benutzen kann. Hierauf hatte bereits das Amtsgericht unter Auswertung der vorgelegten Lichtbilder seine Entscheidung gestützt und darauf hat auch die Antragsgegnerin im Erstbeschwerdeverfahren hingewiesen, ohne dass der Antragsteller näher darauf eingegangen wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass dafür eine Pflasterung oder Versetzung eines Strauchs erforderlich wäre, denn es ist nicht ersichtlich, das die Antragsgegnerin mit einer entsprechenden Umgestaltung des der Sondernutzung des Antragstellers unterliegenden Grundstücksteils nicht einverstanden wäre.

Der Vortrag des Antragstellers, schon seit Jahren sei er rückwärts in seine Garage eingefahren, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Antragsgegnerin behauptet hat, erst in letzter Zeit sei es zu den - vom Antragsteller mit Absicht herbeigeführten - Beschädigungen der Beetbegrenzung gekommen.

Da neuer (streitiger) Tatsachenvortrag im Verfahren der Rechtsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich ist, kann bei der Entscheidung des Senats schon deshalb nicht der von der Antragsgegnerin bestrittene Vortrag des Antragstellers berücksichtigt werden, es sei schon erforderlich, immer vorwärts aus der Grundstückausfahrt herauszufahren. Entsprechendes gilt auch für die Behauptung, aus bauordnungsrechtlichen Gründen müsse die Zufahrt mindestens 2,50 m bzw. 3 m breit sein. Darüber hinaus ist der durch den Verpflichtungsantrag des Antragstellers bestimmte Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren die Beseitigung hinderlicher Gegenstände und nicht die Verbreiterung der Zufahrt, die deshalb, weil trotz Sondernutzung der Antragstellerin Gemeinschaftseigentum betroffen wäre, die Angelegenheit beider Beteiligter und nicht allein Verpflichtung der Antragsgegnerin wäre.

Die Gerichtskosten seiner erfolglosen weiteren Beschwerden hat der Antragsteller gemäß §§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog) zu tragen. Für die ausnahmsweise Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 47 Satz 2 WEG sah der Senat keine Veranlassung.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgerichts. Dabei wurde berücksichtigt, dass Gegenstand der weiteren Beschwerde nur mehr der Verpflichtungsantrag bezüglich der Garagenzufahrt war.

Ende der Entscheidung

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