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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 20 W 441/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23
WEG § 43
WEG § 45
Die Zurückweisung eines Beschlussanfechtungsantrages kann nach Ablauf der Beschwerdefrist mit der unselbstständigen Anschlussbeschwerde nicht mehr angefochten werden.
Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Sie streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung.

Die Baulichkeiten der Wohnanlage wurden bis zum Jahre 1995 von einer Firma A GmbH errichtet. Bereits kurze Zeit darauf kam es zur Rüge diverser Baumängel. Die Wohnungseigentümer verhandelten daraufhin mit der A GmbH, die eine Mängelbeseitigung ablehnte. Der Antragsteller, der Eigentümer der Wohnung Nr. ... ist und zu dieser Zeit Verwalter der Liegenschaft war, befürwortete eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Baumängel. In der Folge beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Mit Beschluss vom 25.07.1996 (Bl. 35 ff d. A.), erweitert durch Beschlüsse vom 23.10.1996 (Bl. 40 d. A.), 13.01.1997 (Bl. 43 d. A.) und 30.04.1997 (Bl. 45 ff d. A.), erließ das Landgericht Frankfurt am Main antragsgemäß Beweisschlüsse zu den von den Wohnungseigentümern erhobenen Behauptungen. Mit Beschluss vom 03.07.1997 forderte das Landgericht Frankfurt am Main einen Kostenvorschuss von 24.000,00 DM an. In der Folgezeit einigten sich die Wohnungseigentümer der Wohnungen ... bis ... und ... bis ... unter Ausschluss des Antragstellers über das weitere Vorgehen bei der Beseitigung der gerügten Mängel. Danach sollten alle streitigen Mängel dahingehend erledigt werden, dass entweder die Wohnungseigentümer einräumten, es liege kein Mangel vor, oder aber die A GmbH Mängelbeseitigung zusagte. Wie die Mängel im Einzelnen beseitigt werden sollten, wurde in einer entsprechenden, vom Verwaltungsbeirat ausgearbeiteten Liste festgehalten, über die die Wohnungseigentümer auf einer ordentlichen Versammlung abstimmen sollten. Die bisher angefallenen Kosten für Rechtsanwälte, Gericht und Sachverständige sollte die A GmbH übernehmen. Wegen des weiteren Inhalts der "Abstimmung" innerhalb der am Vergleich beteiligten Wohnungseigentümer vom 08.09.1997 und der Liste zum weiteren Vorgehen bezüglich der einzelnen Mängel wird auf Bl. 334 ff d. A. Bezug genommen.

Am 22.08.1997 hielten die Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung ab. Hierbei wurde der Antragsgegner unter Tagesordnungspunkt 2 mit 6 Stimmen, 2 Enthaltungen und einer Gegenstimme als Verwalter abberufen. Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde B mit Mehrheitsbeschluss zum neuen Verwalter bestellt. Wegen des Inhalts der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung vom 22.08.1997 im Einzelnen wird auf Bl. 55 ff d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08.09.1997 lud der Verwalter zu einer Wohnungseigentümerversammlung auf den 29.09.1997 ein. Diese sollte über die vom Verwaltungsbeirat ausgearbeitete gütliche Einigung mit der A GmbH zu den einzelnen Mängeln Beschlüsse fassen. Als Anhang zur Einladung und als Beschlussvorlage war die Mängelliste der "Abstimmung" vom 08.09.1997 beigefügt. Wegen der Einzelheiten der Einladung wird auf Bl. 59 ff d. A. Bezug genommen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.09.1997 wurden die Beschlussvorschläge, bestimmte Positionen von der Mängelliste zu streichen, in vollem Umfang angenommen. Danach sollte insbesondere nach Tagesordnungspunkt 1 der Mangel Zugluft im Dach und Schimmelbildung nicht mehr geltend gemacht werden, wofür die A GmbH den Mangel an der Nordseite des Daches (Wohneinheit ...) von außen auf ihre Kosten beheben sollte. Ferner sollten u.a. verkratzte Treppenstufen, der Einbau einer zu hohen Türschwelle im Keller, mangelhafter Fernsehempfang, Mängel in der Wasserinstallation, die fehlerhafte Anbringung von Balkonregenrinnen und zu niedrige Türabschlüsse auf den Balkonen ohne Gegenleistung von der Mängelliste gestrichen werden (Tagesordnungspunkte 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 12). Unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass fehlendes Gefälle im Waschkeller nicht mehr als Mangel gerügt werden sollte, wofür die A GmbH eine Schwelle an der Tür anbringen sollte, die einen Abfluss des Wassers in andere Kellerräume verhindern sollte. Nach dem unter Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschluss war auch die Undichtigkeit von Rollläden von der Mängelliste zu streichen, wofür die A GmbH Bürsten zum eigenen Einbau durch die Wohnungseigentümer liefern sollte. Die Kratzer in den Fensterscheiben sollten nach dem unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss zwischen den betroffenen Wohnungseigentümern und der A GmbH gesondert verhandelt werden. Schließlich sollte nach den unter Tagesordnungspunkt 17 und 18 a) gefassten Beschlüssen das Beweissicherungsverfahren "eingestellt" und das Gemeinschaftseigentum nach den noch vorgesehenen Arbeiten durch die A GmbH vom Verwaltungsbeirat abgenommen werden. Die Kosten für Gutachter, Rechtsanwälte und Gericht sollten nach dem zu Tagesordnungspunkt 16 gefassten Beschluss der A GmbH zur Last fallen. Wegen des weiteren Inhalts der Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.09.1997 wird auf BI. 102 ff d. A. Bezug genommen.

Der Antragsteller hat die unter Tagesordnungspunkten 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 17 und 18 a) gefassten Beschlüsse mit Schriftsatz vom 11.10.1997, bei Gericht eingegangen am selben Tage, angefochten. Er hat die Auffassung vertreten, die dort gefassten Beschlüsse entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Vielmehr würden die Wohnungseigentümer für eine inadäquate Gegenleistung auf die Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche verzichten, die sie kurz zuvor noch zum Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens gemacht hätten.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.09.1997 zu den Tagesordnungspunkten 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 17 und 18 a) für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung gewesen, die Schwelle der Kellertür, der Fernsehempfang, die Wasserinstallation, die Balkonregenrinne und die Abschlüsse der Balkontüren seien nicht mangelhaft, so dass die unter Tagesordnungspunkt 4, 6, 7, 10 und 12 gefassten Beschlüsse nicht zu beanstanden seien. Der zu Zugluft bzw. Schimmelbildung im Dach führende Mangel werde nach dem unter Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss behoben, so dass auch dieser ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

Ähnliches gelte für das Gefälle im Waschkeller, da hier nach dem zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss eine Schwelle eingebaut werde. Auch die Einsetzung der durch die A GmbH zu liefernden Bürsten in die Rollläden sei ausreichend, so dass der unter Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss keinen Bedenken unterliege. Die Verkratzung der Treppenstufen werde nicht mehr gerügt, da die Schadensverursachung durch die A GmbH 3 Jahre nach dem Einzug nicht mehr nachzuweisen sei. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 belaste weder den Antragsteller noch andere Wohnungseigentümer, da ihnen die Geltendmachung ihrer Ansprüche ausdrücklich vorbehalten sei. Ähnliches gelte auch für den unter Tagesordnungspunkt 16 gefassten Beschluss, da hiermit nur über die Kostentragungspflicht der A GmbH befunden worden sei. Da Baumängel nicht vorlägen oder jedenfalls behoben würden, sei der Fortgang des selbständigen Beweisverfahrens überflüssig und die Abnahme des Gemeinschaftseigentums geboten, so dass auch die zu Tagesordnungspunkt 16 und 18 a) gefassten Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Ortstermin vom 11.11.1997 und gemäß Beweisbeschluss vom 13.07.1998 (Bl. 159 ff d. A.) durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 106 ff, 241, 248 und 298 ff d. A. Bezug genommen.

Mit Teilbeschluss vom 21.01.2003 hat das Amtsgericht Bad Vilbel die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 1 (Zugluft im Dach und Schimmelbildung) und unter Tagesordnungspunkt 11 (undichte Rollladenkästen) für ungültig erklärt. Die Anträge zu den unter Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 8, 10, 12 und 16 gefassten Beschlüssen hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der teilweise Verzicht auf die weitere Verfolgung des zu Zugluft und Schimmelbildung führenden Schadens nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb nur der Bereich des Daches über der Wohneinheit Nr. ... in die Nachbesserung einbezogen werde. Ähnliches gelte für die unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Streichung der undichten Rollladenkästen von der Mängelliste. Der Einbau von Bürsten genüge zur Behebung des Mangels nicht und verpflichte überdies die Wohnungseigentümer unzulässigerweise zu Eigenleistungen. Hingegen sei der Verzicht auf weitere Maßnahmen hinsichtlich der verkratzten Treppenstufen nicht zu beanstanden, da eine Verursachung des Schadens vor der Übergabe an die Wohnungseigentümer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beweisen sei. Bei der Schwelle in der Kellertür, dem fehlenden Gefälle im Waschkeller und den Balkonregenrinnen ohne ausreichende Neigung handele es sich um kleinere Fehler, auf deren Behebung mit Beschluss zu den Tagesordnungspunkten 4, 8, 10 zu verzichten noch im Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung gelegen habe. Ähnliches gelte für die Einigung bezüglich der Türabschlüsse an den Balkonen, da sich der Mangel kaum auswirke und eine Beseitigung unverhältnismäßig hohe Kosten verursache. Der unter Tagesordnungspunkt 5 zu den zerkratzten Fensterscheiben gefasste Beschluss stehe einer eigenen Einigung des Antragstellers mit der A GmbH nicht entgegen und der zu Tagesordnungspunkt 16 gefasste Beschluss beinhalte keinen Verzicht auf sonstige Ansprüche gegen die A GmbH, weswegen beide ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widersprächen.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner am 03.03.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben gemeint, die Ungültigerklärung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 1 sei zu Unrecht erfolgt, da er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Das Amtsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümerversammlung dem Antragsteller einen Anspruch auf Feststellung weiterer Mängel habe verwehren wollen. Vielmehr habe es nach einer Beseitigung der Mangelursache durch die A GmbH einer gerichtlichen Beweiserhebung im selbständigen Beweissicherungsverfahren nicht mehr bedurft. Das hätte den Antragsteller aber nicht gehindert, die von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche weiterzuverfolgen. Im übrigen sei es nach den Feststellungen des Sachverständigen C in der Wohnung des Antragstellers nur aufgrund undichter Rollladenkästen zu Zugluft gekommen. Dieser Mangel sei aber schon durch den zu Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschluss abgedeckt, weshalb der Komplex im übrigen ohne weiteres hätte von der Mängelliste gestrichen werden können.

Sie haben sinngemäß beantragt,

den angegriffenen Teil-Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag auch bezüglich des unter Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschlusses zurückgewiesen wird.

Der Antragsteller hat beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat gegen den ihm am 14.02.2003 zugestellten Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 21.01.2003 mit am 22.05.2003 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 368 d. A.) unselbstständige Anschlussbeschwerde erhoben, die er mit Schriftsatz vom 09.07.2003 (Bl. 379 ff d. A.) auf die Entscheidung des Amtgerichts betreffend die Tagesordnungspunkte 4, 8, 10, 12 und 16 der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.09.1997 beschränkt und begründet hat.

Er hat insoweit beantragt,

den Teilbeschluss des Amtsgerichts Bad Vilbel vom 21.01.2003 dahingehend abzuändern, dass auch die unter den Tagesordnungspunkten 4, 8, 10, 12 und 16 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden.

Er hat die Argumentation des Amtsgerichts, wonach der Verzicht auf die Behebung kleinerer Mängel noch von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gedeckt werde, für verfehlt gehalten, da auch ein derzeit geringfügig erscheinendes Schadensbild gravierende Folgen zeitigen könne. Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, die Bewertung, es handele sich bei der Schwelle zur Kellertür, dem fehlenden Gefälle im Waschkeller und den unzureichend geneigten Balkonregenrinnen um geringfügige Mängel, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche zudem teilweise den eigenen Feststellungen des Amtsgerichts im Ortstermin. Ähnliches gelte für die Türabschlüsse auf den Balkonen, zumal dieser Mangel auch andere, nicht geschützt liegende Balkone betreffe. Unverhältnismäßig hohe Kosten der Mängelbeseitigung entstünden nicht. Der zu Tagesordnungspunkt 16 gefasste Beschluss sei jedenfalls im Wege der Auslegung dahingehend zu verstehen, dass auf weitere Ansprüche gegen die A GmbH verzichtet werde, was ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 400 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers den Teil-Beschluss des Amtsgerichts vom 21.01.2001 (gemeint offensichtlich 2003) unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass auch die unter Tagesordnungspunkt 8 (Gefälle im Waschkeller), 10 (Balkonregenrinnen) und 12 (Türabschlüsse an den Balkonen) gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer grundsätzlich über das Vorgehen bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss befinden könnten, wobei allerdings die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten seien. Dies umfasse grundsätzlich auch den Abschluss von Vergleichen, wobei allerdings nicht einseitig auf Gewährleistungsansprüche verzichtet werden könne. Dies sei hinsichtlich des unter Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschlusses der Fall, weil die Wohnungseigentümer der Streichung eines Mangels von der Beanstandungsliste ohne adäquate Gegenleistung zugestimmt hätten. Der unter den Tagesordnungspunkten 8 und 10 beschlossene Verzicht auf Mangelbeseitigung und Minderung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Entsprechendes gelte für den unter Tagesordnungspunkt 12 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.2003 (Bl. 422 d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 22.07.2004 (Bl. 432 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, im Einzelnen begründet haben. Sie meinen, der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1 stelle eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar. Die Gemeinschaft könne auch im Rahmen eines Vergleichs auf Gewährleistungsrechte verzichten. Die Antragsgegner hätten für ihren Beschluss auch eine adäquate Gegenleistung erhalten. Auch die unter den Tagesordnungspunkten 8, 10 und 12 gefassten Beschlüsse widersprächen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Sie beantragen,

1. den Teilbeschluss des Amtsgerichts Bad Vilbel teilweise aufzuheben und entsprechend den Antrag vom 01.10.1997, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.09.1997 zu TOP 1) Zugluft im Dach und Schimmelbildung etc. für ungültig zu erklären, zurückzuweisen,

2. den Teilbeschluss des Amtsgerichts Bad Vilbel hinsichtlich des Antrags vom 01.10.1997, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.09.1997 zu TOP 8), TOP 10) und TOP 12) für ungültig zu erklären, aufrechtzuerhalten.

Der Antragsteller tritt der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen und beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.

Hinsichtlich seines Vorbringens im Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 29.11.2004 (Bl. 437 ff d. A.) verwiesen

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit das Landgericht die sofortige Erstbeschwerde der Antragsgegner gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts Bad Vilbel zurückgewiesen hat, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - davon ausgegangen ist, dass sich der angefochtene Wohnungseigentümerbeschluss der Eigentümerversammlung vom 29.09.1997 zu Tagesordnungspunkt 1 "Zugluft im Dach und Schimmelbildung etc." nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) hält.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße, den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung verlangen kann, § 21 Abs. 4 WEG. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Entsprechende Entscheidungen der Wohnungseigentümer müssen daher den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen, § 21 Abs. 3 und 4 WEG. Aus der Verpflichtung der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken bei der ordnungsgemäßen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums kann sich die Pflicht ergeben, durch Beschlussfassung die Instandsetzung zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.03.2003, 20 W 283/01, insoweit nicht abgedruckt in ZMR 2003, 769; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 21 Rz. 50). Es entspricht angesichts einer von den Wohnungseigentümern erkannten bzw. angesichts bestimmter Auswirkungen naheliegender Sanierungs- bzw. Reparaturbedürftigkeit des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich nicht dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer, der noch nicht beseitigten Ursache nicht weiter nachzugehen oder sie hinzunehmen und damit ggf. etwa auch eine Zunahme des Schadensumfangs in Kauf zu nehmen. Insoweit hat die Gemeinschaft einen Ermessensspielraum, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum vornimmt (Senat, Beschluss vom 12.03.2003, 20 W 283/01; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 57a). Bei der Beurteilung ist also immer auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Daher ist in jedem Fall eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen und darauf zu achten, dass die beabsichtigte Maßnahme die einzelnen Wohnungseigentümer in finanzieller Hinsicht nicht überfordert (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 64 ff). Das bedeutet bei baulichen Maßnahmen, dass einerseits eine technisch einwandfreie Lösung zu wählen ist, die eine dauerhafte Beseitigung vorhandener Mängel und Schäden verspricht, dass aber andererseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet werden muss (Senat, Beschluss vom 30.03.2005, 20 W 336/01). Dabei mag es im Einzelfall auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, aus wirtschaftlichen Gründen - etwa mangels Erheblichkeit eines Schadenseintritts - keine schadensbeseitigenden Maßnahmen zu ergreifen oder diese lediglich zurückzustellen. Andererseits ist es möglich, dass trotz hoher finanzieller Belastung der Wohnungseigentümer schon das Verschieben von Instandsetzungsmaßnahmen nicht in Frage kommt. Eine Verschiebung oder gar Ablehnung von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen darf nämlich nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Bauzustands der Anlage führen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.03.2003, 20 W 283/01 = ZMR 2003, 769; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 65; BayObLG WE 1996, 476).

Vorliegend geht es um die Verfolgung von Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüchen betreffend das gemeinschaftliche Eigentum gegenüber einer Bauträgerin. Auch mit der diesbezüglichen Entscheidung der Wohnungseigentümer wird die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG betroffen. Haben die Wohnungseigentümer die Verfolgung der Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit gemacht, so spricht allerdings nichts Grundsätzliches dagegen, dass sie im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG) auch wirksam beschließen können, über solche Ansprüche mit der Bauträgerin einen Vergleich abzuschließen (vgl. BayObLG ZMR 2000, 113 mit weiteren Nachweisen). Dabei wird es allerdings einer sorgfältigen Beurteilung der Rechtslage bedürfen, um sicherzustellen, dass den Wohnungseigentümern durch den Vergleichsabschluss keine rechtlichen Nachteile entstehen. Ein Vergleich muss grundsätzlich insoweit seinem Inhalt nach unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen, zumindest aber als vertretbar anzusehen sein (vgl. BayObLG NZM 2003, 807 mit weiteren Nachweisen). Entspricht also ein Beschluss der Wohnungseigentümer nach diesen Maßgaben nicht einer ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung bzw. erstmaligen vertragsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseigentums, ist er für ungültig zu erklären. Auch bei dieser Beschlussfassung steht der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings ein gewisser nicht gerichtlich überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Welche Mängel verfolgt und welche (wegen Geringfügigkeit oder des besonderen Aufwandes wegen) toleriert werden, welche Ansprüche wann geltend gemacht und auf welche Art und Weise durchgesetzt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinschaft (vgl. Köhler/Bassenge/Fritsch, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 15 Rz. 250 mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar rügt die weitere Beschwerde insoweit zu Recht, dass es grundsätzlich durchaus vernünftige Gründe für die Wohnungseigentümergemeinschaft geben kann, einseitig auf Gewährleistungsrechte zu verzichten, ohne damit zwingend gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu verstoßen. Solche Gründe sind hier jedoch, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht ersichtlich.

Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.09.1997 zu Tagesordnungspunkt 1 "Zugluft im Dach und Schimmelbildung etc." hat das Landgericht zunächst frei von Verfahrensfehlern und damit nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO bindend für das Rechtsbeschwerdegericht festgestellt, dass die Gemeinschaft sich damit darauf geeinigt hatte, lediglich einen Teil des Mangels am Gemeinschaftseigentum beseitigen zu lassen. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht in diesem Zusammenhang die tatsächliche Würdigung durch die Tatsacheninstanzen gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 16.03.2004, 20 W 348/02; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 46). Dies gilt auch für die Würdigung von Sachverständigengutachten (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87 mit weiteren Nachweisen). Ob ein Gutachten, auf das sich die Tatsacheninstanzen im Rahmen ihrer tatsächlichen Feststellungen gestützt haben, im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatgericht gezogene Schluss nur rechtlich möglich, nicht aber zwingend sein muss (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 43 mit weiteren Nachweisen).

Rechtsfehler in diesem eingeschränkten Sinn sind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht konnte dem vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 15.03.2000 (nicht 2003) entnehmen, dass in der Behebung des Mangels an der Nordseite des Daches über der Wohneinheit Nr. ... keine vollständige Schadensbeseitigung am Gemeinschaftseigentum gesehen werden kann. Dabei ist aber zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller bereits in erster Instanz in der Antragsschrift zu Recht darauf hingewiesen hatte, dass sich aus dem angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss gar nicht entnehmen lässt, welcher Art diese Mängelbeseitigung sein sollte. Weder der protokollierte Wortlaut des Beschlusses, noch die vom Landgericht in Bezug genommene Ladung nebst vorgelegter Anlage machen dazu konkrete Angaben. Bereits das Amtsgericht hatte im Beschluss vom 21.01.2003, Seite 6, deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung der Abhilfe durch die Bauträgerin fehlt. Bereits deshalb entspricht die nicht weiter betriebene Aufklärung des - angesichts der Auswirkungen - nicht ohne weiteres als unerheblich anzusehenden Mangels nicht ohne weiteres ordnungsgemäßer Verwaltung. Zu Recht hat aber das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. C auf Seite 5, 5. Abs., des bezeichneten Gutachtens beschriebenen Zugerscheinungen in der Wohnung des Antragstellers nach dessen Ausführungen auch auf einer anderen Fehlerquelle beruhen können. Die weitere Beschwerde führt zwar aus - was in Einzelheiten streitig ist -, dass die Bauträgerin bereits vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Verbesserung der Dämmung im Dachbereich vorgenommen habe und mithin die vom Sachverständigen lediglich vermutete Verbindung nicht bestehen könne. Unabhängig von der Frage, ob dieses Sachvorbringen im Hinblick auf die gutachtlichen Feststellungen in dieser Form neu und im Verfahren der Rechtsbeschwerde überhaupt noch zulässig wäre (vgl. dazu Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85), ließe sich daraus und auch aus dem Vortrag der Antragsgegner in den Tatsacheninstanzen gar nicht konkret entnehmen, dass durch die - wie auch immer geartete - Mängelbeseitigung an der Nordseite des Daches über der Wohneinheit Nr. ... dem vom Sachverständigen noch in seinem Gutachten aus dem Jahr 2000 festgestellten Zustand abgeholfen werden kann. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang also darauf abstellt, der Sachverständige Dipl.-Ing. C habe in seinem Gutachten vom 15.03.2000 lediglich eine Vermutung zu den Ursachen der Zugerscheinungen geäußert, ist dies unerheblich, weil jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass durch die mit dem angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss akzeptierte (Teil-)Maßnahme eine Abhilfe des Mangels - welche Ursachen er auch immer hat - geschaffen werden kann. In der Erstbeschwerdeinstanz hatten die Antragsgegner im Schriftsatz vom 20.05.2003, Seite 3, gar ausgeführt, die Bauträgerin habe sämtliche noch erforderlichen Wärmedämmmaßnahmen im Dachbereich, zuletzt in der Wohnung Nr. ..., bereits im Jahr 1997 - also vor dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 15.03.2000 - bereits abgeschlossen (vgl. auch die Äußerungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17.11.2003). Die Ausführungen der weiteren Beschwerde zu dem noch im Jahr 1999 durch den Gerichtssachverständigen festgestellten Zustand lassen also vielmehr eher den Schluss darauf zu, dass die Antragsgegner die Ursachen der Mängel im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 1997 nicht hinreichend aufgeklärt hatten, sie sich mangels konkreter und tragfähiger Feststellungen hierzu darüber weitgehend im Unklaren befanden. Ohne hinreichende Feststellungen über die Mangelursachen hätte es aber - jedenfalls bei derart erheblichen Mängeln - nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, eine vom Bauträger durchzuführende (Teil-)Maßnahme als Mangelbeseitigung zu akzeptieren und den Mangel von der Mängelliste zu streichen, eine Erwägung, auf die ebenfalls bereits das Amtsgericht im Beschluss vom 21.01.2003, Seite 6, zu Recht abgestellt hatte.

Angesichts dessen kann die im Einzelnen streitige Frage dahinstehen, ob und inwieweit noch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 14.11.1996 im Beweissicherungsverfahren bzw. der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. D vom 17.07.1996, aber vor der hier maßgeblichen Beschlussfassung der Wohnungseigentümer im Jahr 1997, Mängelbeseitigungsarbeiten von der Bauträgerin durchgeführt wurden. Wie die Feststellungen im vorliegenden Gerichtsverfahren zeigen, haben sie jedenfalls nicht zu einer umfassenden Beseitigung des mangelhaften Zustands geführt.

Zu Recht hat das Landgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen den Schluss gezogen, dass der angefochtene Wohnungseigentümerbeschluss mit der Behebung eines Mangels an der Nordseite des Daches über der Wohneinheit Nr. ... auch keine bzw. keine adäquate Gegenleistung für die Streichung der diesbezüglichen Beanstandung von der Mängelliste vorsieht und eine solche sich auch nicht aus anderen Umständen ergibt. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf abstellt, eine adäquate Gegenleistung der Bauträgerin sei darin zu sehen, dass sie im Falle eines Vergleichs sämtliche Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten übernehme, so kann dahinstehen, ob dies angesichts der offensichtlich insoweit ungeklärten Mängelursachen hinreichend sein könnte. Jedenfalls hat das Landgericht auf Seite 12 des angefochtenen Beschlusses mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt, dass dieses "Nachgeben" nicht hinreichend wäre, um den Verzicht auf die Mängelbeseitigung zu rechtfertigen. Konkrete Einwendungen hiergegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, bringt die weitere Beschwerde nicht vor.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat jedoch Erfolg, soweit das Landgericht auf die gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts Bad Vilbel vom 21.01.2003 gerichtete unselbstständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers die unter Tagesordnungspunkt 8 (Gefälle im Waschkeller), 10 (Balkonregenrinnen) und 12 (Türabschlüsse an den Balkonen) gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.09.1997 für ungültig erklärt hat. In diesem - beim Senat angefallenen - Umfang ist unselbstständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

Die im Erstbeschwerdeverfahren erhobene unselbstständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Dies hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen und unabhängig von einer Rüge der Rechtsbeschwerdeführer (= der Antragsgegner) zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 15 mit weiteren Nachweisen).

Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass mit der unselbstständigen Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist die Zurückweisung eines Beschlussanfechtungsantrages nicht mehr angegriffen werden kann, da der Eigentümerbeschluss bereits bestandskräftig geworden ist (vgl. KG OLGZ 1991, 306; BayObLG WuM 2004, 427; OLG Zweibrücken ZMR 2005, 407; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 27; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 112; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rz. 25; vgl. auch Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17 Rz. 298).

Regelmäßig ist zwar in Verfahren nach § 43 WEG auch die unselbstständige weitere Anschlussbeschwerde unbefristet zulässig; die für das ZPO-Verfahren eingeführten Befristungen für Anschlussrechtsmittel gelten im FGG-Verfahren nicht. Für Beschlussanfechtungsverfahren ergibt sich aus deren Eigenart aber etwas anderes. Die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG dient als Ausschlussfrist der Rechtssicherheit. Sie kann dieser Aufgabe nur gerecht werden, wenn der Richter in seiner Entscheidungsbefugnis entsprechend § 308 ZPO auf die innerhalb der Antragsfrist gestellten Sachanträge beschränkt ist. Ob und inwieweit ein Beschluss der Wohnungseigentümer angefochten wird, ist Sache der Beteiligten, nicht des Gerichts. Der gestellte Sachantrag setzt daher dem Beschlussanfechtungsverfahren in Wohnungseigentumssachen Grenzen. Die Anfechtung eines Beschlusses zu einem Tagesordnungspunkt eröffnet nicht die Möglichkeit der Anfechtung anderer in der Versammlung gefasster Beschlüsse nach Fristablauf. Nicht rechtzeitig angefochtene Eigentümerbeschlüsse werden demgemäß bestandskräftig. Was für die Verfahrenseinleitung gilt, hat gleichermaßen für die Rechtsmittelinstanzen Bedeutung. Ebenso wie andere Beteiligte nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist nicht mehr gerichtlich die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses verfolgen können, kann der Antragsteller, dessen Anfechtungsantrag zurückgewiesen worden ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sein Anfechtungsbegehren auch dann nicht mehr geltend machen, wenn andere Beteiligte die Anfechtung anderer Eigentümerbeschlüsse weiterhin erstreben bzw. insoweit ein anderes Verfahrensziel verfolgen. Prozessual ist die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses völlig selbstständig; ansonsten wäre im Übrigen auch der Teil-Beschluss des Amtsgerichts gar nicht zulässig gewesen. Der Fortgang eines anderen Beschlussanfechtungsverfahrens rechtfertigt es nicht, nach Fristablauf ein Aufgreifen bestandskräftig gewordener Eigentümerbeschlüsse zu gestatten. Nach Fristablauf hinsichtlich der Zurückweisung eines Beschlussanfechtungsantrages tritt wegen dieses Eigentümerbeschlusses also eine Teilrechtskraft ein (so im Einzelnen: KG OLGZ 1991, 306; OLG Zweibrücken ZMR 2005, 407).

So liegt der Fall hier. Der Teil-Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die - im Verfahren der weiteren Beschwerde noch anhängigen - Anträge des Antragstellers auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.09.1997 zu den Tagesordnungspunkten 8 (Gefälle im Waschkeller), 10 (Balkonregenrinnen) und 12 (Türabschlüsse an den Balkonen) zurückgewiesen worden waren, ist dem Antragsteller am 14.02.2003 zugestellt worden (Bl. 359b d. A.). Im Zeitpunkt der Einlegung der unselbstständigen Anschlussbeschwerde mit Schriftsatz vom 21.05.2003 war die Beschwerdefrist (§§ 43 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1 FGG) lange abgelaufen. Dies führt zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels (so KG OLGZ 1991, 306; OLG Zweibrücken ZMR 2005, 407).

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens der Erst- und der weiteren Beschwerde nach dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.

Es besteht jedoch schon wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen keine Veranlassung, insoweit die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und folgt den unbeanstandet gebliebenen Wertansätzen durch das Landgericht.

Ende der Entscheidung

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