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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 20 W 451/04
Rechtsgebiete: GmbHG, HGB


Vorschriften:

GmbHG § 46 Nr. 7
HGB § 48
HGB § 53
Leitsatz: Der neu bestellte Prokurist kann bei der Registeranmeldung zur Eintragung der ihm erteilten Gesamtprokura nicht mitwirken (Anschluss an BayObLG NJW 1973, 2068).
Gründe:

Herr A meldete am 02. April 2004 gemeinsam mit dem Geschäftsführer B, welcher gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen gesamtvertretungsberechtigt ist, zur Eintragung in das Handelsregister an, dass er zum Prokuristen bestellt worden sei und die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertrete. Der Anmeldung war ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vom 23. März 2004 beigefügt.

Daraufhin teilte die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Schreiben vom 13. April 2004 mit, dass die Eintragung nicht erfolgen könne, weil es der Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen bedürfe, da der neu bestellte Prokurist A nicht berechtigt sei, bei seiner eigenen Anmeldung zur Prokura mitzuwirken. Einer hiergegen gerichteten Eingabe half die Rechtspflegerin nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde dem Landgericht vor.

Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2004 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es könne dahinstehen, ob der neu bestellte Prokurist zur Mitwirkung bei seiner eigenen Anmeldung zum Handelsregister mitwirken dürfe; jedenfalls fehle es an einer wirksamen Bestellung des Prokuristen, weil der der Anmeldung beigefügte Gesellschafterbeschluss nur im Innenverhältnis der Gesellschaft wirke, während es an der Erteilung der Prokura durch das hierfür zuständige Vertretungsorgan, hier also durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem bereits bestellten Prokuristen, fehle.

Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit der weiteren Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend macht, durch die Vorinstanzen sei der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG verletzt worden und die Fotokopie eines von zwei Geschäftsführern unterzeichneten Schreibens vom 23. März 2004 vorlegt, mit welchem der Gesellschaft zu Händen Herrn A mitgeteilt wird, dass dieser mit sofortiger Wirkung zum Prokuristen bestellt worden sei.

Die zulässige Beschwerde führte in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass eine Eintragung der Prokura auf Grund der bisher eingereichten Unterlagen nicht in Betracht kommt. Das Registergericht hat zu Recht die Mitwirkung des einzutragenden Prokuristen bei der Anmeldung beanstandet.

Gemäß § 53 Abs. 1 HGB ist die Erteilung einer Prokura in Gestalt der hier vorliegenden Gesamtprokura von dem Inhaber des Handelsgeschäftes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der GmbH ist die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl vorzunehmen, hier also durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem bereits bestellten und in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen.

Im Anschluss an eine grundlegende Entscheidung des BayObLG (NJW 1973, 2068) entspricht es fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Prokurist, dessen Gesamtprokura erst in das Handelsregister eingetragen werden soll, bei dieser Handelsregisteranmeldung nicht mitwirken kann (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 53 Rn. 1 Ensthaler, GK HGB, 6. Aufl., § 53 Rn.1; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 53 Rn. 3; Röhricht/vonWestphalen, HGB, 2. Aufl., § 53 Rn. 10; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rn. 74; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 6. Aufl., A 114 m.w.N.; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, § 10 Rn. 8). Das BayObLG hat dies zutreffend mit der Erwägung begründet, dass der Antrag auf deklaratorische Eintragung der Prokura zugleich der Glaubhaftmachung der einzutragenden Tatsache dient und das Registergericht in der Regel der Prüfung entheben soll, ob die angemeldete Tatsache richtig ist. Der Anmeldung kommt aber die Vermutung für die wirksame Erteilung der Prokura nur dann zu, wenn sie durch die zur Erteilung dieser Prokura berechtigten Vertretungsorgane erfolgt. Denn in der Anmeldung durch diese Personen kann regelmäßig auch die Bestellung des einzutragenden Prokuristen gesehen werden, falls sie zuvor noch nicht erfolgt sein sollte (RGZ 134, 303/304). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an und kann die hiergegen gerichteten Einwendungen einer vereinzelten Stimme in der Literatur (Bärwaldt NJW 1997, 1404), auf die sich die Anmelderin beruft, nicht teilen. Insbesondere vermag der Hinweis auf die Zulässigkeit der Anmeldung der eigenen Bestellung durch den Geschäftsführer sowie der Mitwirkung des Prokuristen bei der Eintragung eines anderen Prokuristen im Falle der unechten Gesamtvertretung nicht zu überzeugen. Denn es handelt sich hierbei um unterschiedliche und deshalb nicht vergleichbare Sachverhalte. So ist im Falle der Anmeldung eines Geschäftsführers nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunde über die Bestellung des Geschäftsführers in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen, so dass hierdurch die für die Eintragung erforderliche Vermutung für die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache begründet wird. Die Berechtigung des Prokuristen zur Mitwirkung bei der Anmeldung eines weiteren Prokuristen leitet sich aus der Publizitätswirkung seiner eigenen vorangegangenen Eintragung in das Handelsregister nach § 15 Abs. 2 HGB ab. Für die Anmeldung der Prokura sieht § 53 Abs. 1 HGB jedoch weder den Nachweis der nach § 46 Ziffer 7 GmbHG allein für das Innenverhältnis maßgeblichen Entscheidung der Gesellschafterversammlung noch den Nachweis der bereits erfolgten wirksamen Bestellung im Außenverhältnis durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane vor, sondern begnügt sich mit deren Anmeldung gemäß § 53 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister. Hierdurch soll eine möglichst schnelle, einfache und zügige Verlautbarung der eintragungspflichtigen Tatsache der Erteilung einer Prokura erreicht werden. Wie das BayObLG bereits zutreffend herausgestellt hat, liegt die innere Rechtfertigung für den Verzicht eines näheren Nachweises bezügliche der wirksamen Bestellung hier in dem Umstand, dass nur solche Personen bei der Anmeldung mitwirken dürfen, die aufgrund ihrer Vertretungsberechtigung für die Gesellschaft auch zur Erteilung der Prokura zuständig sind.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat deshalb zutreffend darauf bestanden, dass an der Registeranmeldung ein weiterer Geschäftsführer oder ein bereits in das Handelsregister eingetragener Prokurist mitzuwirken hat.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist es nicht Aufgabe des Registergerichts, sich im Falle einer formell nicht ordnungsgemäßen Anmeldung durch Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 12 FGG auf anderem Wege Gewissheit über die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache zu verschaffen. Bereits aus diesem Grunde ist das erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde und lediglich in Fotokopie vorgelegte Schreiben vom 23. März 2004 nicht geeignet, dem Eintragungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr greift im Registerverfahren eine Berechtigung und auch eine Pflicht des Registergerichts zur Anstellung weiterer Amtsermittlungen nach § 12 FGG erst dann ein, wenn trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Anmeldung aufgrund konkreter Umstände begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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