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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.02.2006
Aktenzeichen: 20 W 453/05
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 8 Abs. 4
GmbHG § 10 Abs. 1
GmbHG § 35 Abs. 2
GmbHG § 39
Zu den Anforderungen an die Anmeldung der nachträglichen Entziehung der Einzelvertretungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Gründe:

Zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer enthält das Handelsregister bisher in Spalte 6 folgende Eintragung:

"Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser allein. Durch Gesellschafterbeschluss kann Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden."

Außerdem ist eingetragen, dass die Geschäftsführer B und A einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.

Unter dem 21. Dezember 2004 meldete der Geschäftsführer A unter Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses an, dass seine Befugnis, die Gesellschaft als deren Geschäftsführer allein zu vertreten, mit Ablauf des 31.12.2004 endet und er ab dem 01. Januar 2005 die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen vertritt.

Der Rechtspfleger des Registergerichtes beanstandete mit Verfügungen vom 27. Dezember 2004 und 04. Januar 2005, der Gesellschafterbeschluss stimme mit der Satzung nicht überein, denn der Geschäftsführer A sei nach dem Gesellschafterbeschluss nie einzelvertretungsberechtigt, müsse dies nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages jedoch sein, wenn er der alleinige Geschäftsführer sei. Auch nachdem die Anmeldung sowie der Gesellschafterbeschluss dahingehend ergänzt worden waren, dass die durch Gesellschafterbeschluss erteilte Befugnis des Geschäftsführers A zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.2004 ende, hielt der Rechtspfleger an seiner Beanstandung fest und legte die Sache auf die Beschwerde der Betroffenen dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 22. Februar 2005 die Beschwerde zurück.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde mit der sie im Wesentlichen geltend macht, bereits aus der ursprünglichen Anmeldung und Gesellschafterbeschluss ergebe sich, dass nur die durch Gesellschafterbeschluss, nicht aber die durch Gesetz und Satzung eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers A geändert wurde. Dies sei durch die Ergänzung der Anmeldung und des Beschlusses zusätzlich und eindeutig klar gestellt worden.

Die zulässige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Anmeldung der Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers A ordnungsgemäß erfolgt und kann in das Handelsregister eingetragen werden.

Nach § 39 Abs. 1 GmbHG, dessen Wortlaut insoweit zu eng gefasst ist, muss nicht nur jede Änderung in der Person der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zum Handelsregister angemeldet werden; vielmehr ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift sowie die hiermit im Zusammenhang stehende Regelung des § 8 Abs. 4 GmbHG allgemein anerkannt, dass jede Änderung der Vertretungsbefugnis zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen ist (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 2; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 39 Rn. 4; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 39 Rn. 5; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 39 Rn. 4). Hierzu gehört auch der Übergang von der Gesamtvertretung zur Einzelvertretung für einzelne oder alle Geschäftsführer.

Im vorliegenden Falle hat gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG die Gesellschaft in § 9 ihrer Satzung der Gesellschafterversammlung die Befugnis einzuräumen, durch Beschluss allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen. Hiervon hat die Gesellschafterversammlung bei der jeweiligen Bestellung der beiden jetzigen Geschäftsführer jeweils Gebrauch gemacht. Die Erteilung dieser Einzelvertretungsbefugnis wurde auch für jeden der beiden Geschäftsführer entsprechend im Handelsregister verlautbart.

Bereits dem ursprünglichen Wortlaut der Anmeldung vom 21. Dezember 2004 und dem beigefügten Gesellschafterbeschluss war zu entnehmen, dass die Gesellschafterversammlung lediglich von dem ihr in der Satzung eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, die zunächst beiden Geschäftsführern eingeräumte Einzelvertretungsbefugnis in Bezug auf den Geschäftsführer A zu dem angegebenen Stichtag aufzuheben, wobei zugleich klargestellt wurde, dass er ab diesem Zeitpunkt die Gesellschaft als Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten hat. Durch diesen Beschluss der Gesellschafterversammlung ist jedoch eine Änderung der Satzung der Gesellschaft nicht erfolgt. Deshalb verbleibt es auch in Bezug auf den Geschäftsführer A bei der in § 9 Abs. 3 der Satzung getroffenen Regelung, dass jeder Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertritt, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist.

Allerdings entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nach §§ 8 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG die Vertretungsbefugnis vollständig anzumelden und in das Handelsregister einzutragen ist, so dass insbesondere für den Fall, dass die Satzung die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zulässt, zu verlautbaren ist, dass bei Bestellung nur eines Geschäftsführers dieser alleinvertretungsberechtigt ist (vgl. EuGH BG 1974, 1500; BGHZ 63, 261; BayObLG FGPrax 1997, 158; OLG Frankfurt DB 1993, 2478; Baumbach/Hueck, GmbHG, a.a.O., § 8 Rn. 17). Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Falle durch die früheren Eintragungen in das Handelsregister entsprochen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass in der Anmeldung der späteren Entziehung der Einzelvertretungsbefugnis für einen von mehreren Geschäftsführern ohne Änderung der Satzung ausdrücklich angegeben werden muss, dass dieser weiterhin dann alleinvertretungsberechtigt ist, wenn zukünftig neben ihm kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Denn dies ergibt sich bereits aus der früher gemäß § 8 Abs. 4 GmbHG angemeldeten und nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eingetragenen Vertretungsbefugnis. Bereits die ursprüngliche Anmeldung und der eingereichte Gesellschafterbeschluss, die ausschließlich die Entziehung der Einzelvertretungsbefugnis für den Geschäftsführer A zu einem bestimmten Stichtag zum Gegenstand haben, lassen erkennen, dass eine Änderung der Satzung in Bezug auf die maßgeblichen Bestimmungen in ihrem § 9 Abs. 1 und 3 weder beabsichtigt war noch vorgenommen wurde. Zusätzlich verdeutlicht wurde dies durch die Ergänzung der Anmeldung und des Gesellschafterbeschlusses durch die Formulierung, wonach lediglich die durch Gesellschafterbeschluss erteilte Befugnis, die Gesellschaft als deren Geschäftsführer allein zu vertreten, mit Ablauf des 31.12.2004 enden sollte. Zwar wurde hierbei nicht in der gebotenen Weise zwischen den Begriffen der Alleinvertretung und der Einzelvertretung differenziert. Dies ist jedoch im Hinblick auf den zweifelsfrei erkennbar gewollten Inhalt unschädlich (vgl. hierzu Baumbach/Hueck, a.a.O., § 39 Rn. 5 und § 8 Rn. 17 m. w. N.; OLG Frankfurt DB 1993, 2174).

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen des Registergerichts waren deshalb aufzuheben und das Registergericht zur Eintragung der angemeldeten Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers A anzuweisen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das Registergericht bei der vorzunehmenden Eintragung in das Handelsregister an den Wortlaut der Anmeldung nicht gebunden ist.

Ende der Entscheidung

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