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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: 20 W 456/01
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 19
GBO § 20
GBO § 22
Soll im Grundbuch ein Wechsel im Bestand einer BGB-Gesellschaft auf Grund einer Berichtigungsbewilligung des Betroffenen eingetragen werden, muss die Bewilligung selbst die schlüssige Darlegung derjenigen Rechtsvorgänge enthalten, die das Grundbuch unrichtig gemacht haben sollen (hier der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer aufschiebend bedingten Abtretung eines Gesellschaftsanteils).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 456/01

Hessisch Lichtenau Band 164 Blatt 4873 AG Witzenhausen

Verkündet am 22.07.2002

In der Grundbuchsache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 18.09.2001 am 22.07.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2 Mio. DM = 1.022.583,70 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsteller sind zusammen mit Herrn W. M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts seit 30.08.1999 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hatte am 23.12.1994 mit Herrn J. K. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und am 28.12. 1994 zu UR-Nr. .../94 des Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 77-82 d. A.) einen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Danach war der Antragsteller zu 1) an der Gesellschaft Grundstücksgesellschaft R. He. & Partner GbR" mit einem Anteil von 20 % beteiligt. Der Teilung des von Herrn K. gehaltenen Anteils von 80 % in zwei Anteile von jeweils 20% und einem Anteil von 40 % wurde in § 5 Nr. 1 des Vertrages schon im voraus zugestimmt. Ebenso zulässig war nach dem Gesellschaftsvertrag die Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung im Ganzen. Beim Verkauf einer Beteiligung an einen anderen Gesellschafter stand den anderen Gesellschaftern kein Vorkaufsrecht zu. Am 07.03.2000 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte zu UR-Nr. .../2000 einen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung der beiden Gesellschaftsanteile des Beteiligten zu 1) an der Grundstücksgesellschaft R. He. & Partner GbR" von jeweils 20 % an den Beteiligten zu 2) (Bl. 88-94 d. A.). Als Gegenleistung übernahm der Beteiligten zu 2) bestimmte Darlehensverbindlichkeiten des Beteiligten zu 1). Der Vertrag wurde in schuldrechtlicher und dinglicher Hinsicht aufschiebend bedingt in der Weise geschlossen, dass er erst wirksam werden sollte, wenn dem beurkundenden Notar die Schuldübernahmegenehmigungen der Gläubiger und die Freigabeerklärung der Re. Immobilien- und Vermögensverwaltung AG (im weiteren: Re.) vorlagen, an die der Beteiligte zu 1) seinen Gesellschaftsanteil verpfändet hatte. Die Beteiligten bewilligten und beantragten, die Abtretung der Gesellschaftsanteile im Weg der Berichtigung im Grundbuch einzutragen. Sie wiesen den Notar an, den Vollzug der Grundbuchberichtigung erst zu veranlassen, wenn ihm die Schuldübernahmegenehmigungen der Gläubiger und die Freigabeerklärung der Re. hinsichtlich der Verpfändung der GbR- Anteile und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegen. Zu UR-Nr. .../2001 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte am 15.03.2001 (Bl. 84-86 d. A.) den Neuabschluss des aufschiebend bedingten Vertrages vom 07.03.2000, da auf Grund des zwischen Beteiligten geführten Schriftwechsels Bedenken bestanden, dass der Schwebezustand des Vertrags endgültig beendet worden sein könnte, wie zur Begründung im Vertragstext ausgeführt wird. Der Beteiligte zu 1) übernahm ferner die Garantie dafür, dass die Re. unter bestimmten Voraussetzungen aus der Verpfändungserklärung keine Recht mehr herleiten werde.

Den am 15.06.2001 gemäß § 15 GBO gestellten Antrag, die Abtretung der Gesellschaftsanteile im Weg der Grundbuchberichtigung im Grundbuch einzutragen, wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 05.07.2001 (Bl. 52 d. A.) unter anderem deshalb zurück, weil die Wirksamkeit der Abtretung auf Grund der aufschiebenden Bedingung nicht feststehe. Es sei nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, den Bedingungseintritt festzustellen. Mit ihrer Beschwerde haben die Beteiligten geltend gemacht, der Notar habe den Bedingungseintritt vertragsgemäß festgestellt und die Urkunde dem Grundbuchamt (dann) zum Vollzug der in Ziffer 6 des Vertrages enthaltenen Eintragungsbewilligung vorgelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde hinsichtlich des Nachweises des Bedingungseintritts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da infolge der uneingeschränkten Bezugnahme auf den Vertrag vom 07.03.2000 auch der Vertrag vom 15.03.2001 erst mit Vorliegen der Schuldübernahmegenehmigungen der Gläubiger und der Freigabeerklärung der Re. bei dem Urkundsnotar wirksam werde. Dass dies der Fall sein könnte, erschließe sich aus den vorgelegten Urkunden nicht. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der gerügt wird, das Landgericht habe seiner Entscheidung einen fehlerhaften Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die Neubeurkundung sei nicht vorgenommen worden, um die Ungewissheit des Bedingungseintritts zu beenden, sondern um sicherzustellen, dass mit Eingang der Schuldübernahmegenehmigungen und der Freigabeerklärung beim Notar die Rechtswirksamkeit des Vertrags eintritt. Es sei auch nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, sondern des Urkundsnotars, vertragsgemäß das Vorliegen der für den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen erforderlichen Unterlagen zu prüfen.

Diese Feststellung habe der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten vertragsgemäß vorgenommen und dann Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt.

Die gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 3 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 78 GBO i.V.m. § 550 ZPO a.F. und § 26 Nr. 10 EGZPO).

Den Vorinstanzen ist darin zu folgen, dass die Abtretung der Gesellschaftsanteile auch nach der Neubeurkundung in gleicher Weise aufschiebend bedingt war wie nach dem Vertrag vom 07.03.2000. Durch den Neuabschluss ist der gesamte Inhalt der UR-Nr. .../2000 auch Teil der Vereinbarung vom 15.03.2001 geworden, demnach also auch die Eintragungsbewilligung unter Ziffer 6 ebenso wie die Anweisung an den Urkundsnotar, den Vollzug der Grundbuchberichtigung erst zu veranlassen, wenn ihm die Schuldübernahmegenehmigungen der Gläubiger und die Freigabeerklärung der Re. vorliegen. Allerdings nicht berücksichtigt haben die Vorinstanzen den Unterschied zwischen einer bedingten Eintragungsbewilligung und der vorbehaltlosen Bewilligung der Eintragung eines bedingten Rechts (RG JW 1934, 282 ; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 19, Rdnr. 32). Hier haben die Beteiligten die Bewilligung, die Abtretung der Gesellschaftsanteile im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, unbedingt erklärt, aufschiebend bedingt ist lediglich die Wirksamkeit der Abtretung. Auch die Anweisung an den Notar, den Vollzug der Grundbuchberichtigung erst nach Vorliegen der Gläubigergenehmigungen und der Freigabeerklärung der Re. sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen, stellt keine Bedingung der Bewilligung, sondern nur einen vereinbarten Verfahrensaufschub dar (Bauer/v.Oefele: GBO, § 20, Rdnr. 183 für den Fall der Auflassung). Ebenso wenig handelt es sich bei der von dem Beteiligten zu 1) im Vertrag vom 15.03 2001 übernommenen Garantie dafür, dass die Re. aus den Verpfändungserklärungen keine Rechte herleiten wird, um eine zusätzliche neue Bedingung der Eintragungsbewilligung oder der Abtretung. Der Nachweis des Bedingungseintritts (in der Form des § 29 GBO) kann somit nicht deshalb verlangt werden, weil nur eine bedingte Eintragungsbewilligung vorliege (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 19, Rdnr. 31). Auch nach materiellem Recht ist die Abtretung eines Gesellschaftsanteils nicht bedingungsfeindlich. Auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundbesitz gehört, vollzieht sich die Übertragung des Gesellschaftsanteils auch dinglich allein durch Abtretung und das Grundbuch ist lediglich hinsichtlich der Zusammensetzung der als Eigentümer eingetragenen Gesellschafter zu berichtigen (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 982 e, f), eine Auflassung mit der Beschränkung des § 925 Abs. 2 GBO ist nicht erforderlich. Die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Gesellschafterwechsels bzw. des Ausscheidens des Beteiligten zu 1) kann entweder auf Grund (Berichtigungs-) Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder Nachweis der Unrichtigkeit gemäß § 22 GBO erfolgen. Neben einer Berichtigungsbewilligung kann nicht noch der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs - hier durch Nachweis des Eintritts der aufschiebenden Bedingung für die Abtretung- verlangt werden Demharter: GBO, 24. Aufl., § 22, Rdnr. 28). Soll im Grundbuch die Person des Grundstückseigentümers auf Grund Bewilligung des Betroffenen berichtigt werden, genügt die Bewilligung des Betroffenen allein nicht, vielmehr muss sich die schlüssige Darlegung ergeben, weshalb das Grundbuch derzeit unrichtig ist und durch die bewilligte Eintragung auch tatsächlich richtig wird (BayObLG DNotZ 1991, 599; dass. Rpfleger 1994, 410, 42; Senatsbeschluss vom 01.09.1995- 20 W 183/95- FGPrax 1996, 8; ThürOLG Rpfleger 2001, 125). Der Unterschied zum Unrichtigkeitsnachweis besteht darin, dass dort die Unrichtigkeit nachgewiesen werden muss, während bei der Berichtigungsbewilligung die geringere Form der schlüssigen Behauptung genügt (Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 8. Aufl., Bd. 2, § 22 Rdnr. 97). Danach musste zwar nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Abtretung eingetreten war. Inhalt der Berichtigungsbewilligung selbst musste aber der tatsächliche Vortrag über das Vorliegen der Gläubigergenehmigungen und der Freigabeerklärung der Re. beim Urkundsnotar sein (BayObLG und Senat aaO.; Meikel/Böttcher, aaO.; Demharter aaO., § 22 Rdnr. 31; Kohler in Bauer/v.Oefele: GBO, § 22, Rdnr. 12 und AT I Rdnr. 193 für die Eintragung als Eigentümer; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 363, 364) . Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten erst in der Begründung der Rechtsmittel, er habe den grundbuchlichen Vollzug anweisungsgemäß erst nach Vorliegen der Schuldübernahmeerklärungen und Freigabeerklärung der Re. veranlasst, ist nicht ausreichend, weil er nicht Inhalt der Bewilligungserklärung geworden ist. Da somit die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage der Berichtigungsbewilligung an deren Unvollständigkeit scheitert, haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht den Unrichtigkeitsnachweis verlangt, was den Nachweis des Eintritts der aufschiebenden Bedingung und somit der Genehmigungen und der Freigabeerklärung in der Form des § 29 GBO voraussetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige Zurückweisung des Berichtigungsantrags, die weder das Amtsgericht, noch das Landgericht näher begründet haben, gerechtfertigt war oder zunächst eine Zwischenverfügung zu erlassen gewesen wäre. Hinsichtlich des Nachweises des Bedingungseintritts haben die Beteiligten ihre Rechtsmittel (auch hilfsweise) nicht darauf gestützt, dass ihnen durch Zwischenverfügung Gelegenheit zum Nachweis hätte gegeben werden müssen, und entsprechende Entscheidung beantragt. Ihre Argumentation ging vielmehr dahin, dass es dieses Nachweises nicht bedurfte, sondern die Berichtigungsbewilligung ausreiche.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels weiterer Beteiligter mit widersprechendem Verfahrensziel nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 3 KostO a.F.

Ende der Entscheidung

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