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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 20 W 459/02
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 7
GBO § 78
1. Bei Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betreffen, tritt die Erledigung der Hauptsache durch Beseitigung des beanstandeten Eintragungshindernisses ein. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

2. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn die mit der Zwischenverfügung verlangten öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernisse für eine Grundstückteilung infolge von Gesetzesänderungen entfallen sind.


Gründe:

Mit notariell beglaubigtem Antrag vom ...07.2002 beantragte der Antragsteller unter Vorlage einer beglaubigten Generalvollmacht der 1996 verstorbenen früheren Eigentümerin, die Teilung des im betroffenen Grundbuch damals unter laufender Nr. ... des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Flur ..., Flurstück ... in die Flurstücke ... (... qm) und ... sowie die Vereinigung des neu gebildeten Grundstücks Flur ... Flurstück ... mit dem benachbarten Flurstück ... (...qm) im Grundbuch zu wahren und bewilligte dies.

Mit Zwischenverfügung vom 08.08.2002 hat das Grundbuchamt die Vorlage eines Teilungsantrages aller Eigentümer sowie die Vorlage von Teilungsgenehmigungen nach § 19 BauGB und § 8 HBO und eine Genehmigung der unteren Forstbehörde verlangt.

Durch Beschluss vom 31.10.2002 hat das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen, soweit mit der Zwischenverfügung die Vorlage der öffentlich-rechtlichen Teilungsgenehmigungen verlangt wurde. Unter dem 23.11.2002 hat der Antragsteller gegen die Entscheidung des Landgerichts eine form-unzulässige weitere Beschwerde eingelegt. Hierauf ist der Antragsteller mit Schreiben vom 31.12.2003 hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden zu formgerechten Einlegung der weiteren Beschwerde binnen vier Wochen nach Zugang. Unter dem 30.01.2003 wurden die Akten an das Grundbuchamt zurückgesandt, um dem Grundbuchamt Gelegenheit zu geben, aufgrund der mit der unzulässigen weiteren Beschwerde vorgelegten behördlichen Unterlagen erneut über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden. Nach einem Grundbuchausdruck vom 17.01.2005 ist am 25.03.2003 die Teilung des Grundstücks Flur ... Flurstücksnummer ... in die Flurstücke ... und ... sowie die Vereinigung von Flurstück Nr. ... mit ... eingetragen worden. Am 31.08.2004 ist die Eintragung der Flurstücksverschmelzung erfolgt.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 31.10.2002 hat der Antragsteller unter dem 30.01.2003 zu Protokoll des Landgerichts Darmstadt formgerecht weitere Beschwerde eingelegt. Die Grundakten sind anschließend in Verlust geraten und nach einer Mitteilung des Grundbuchamts vom 25.07.2005 - soweit erforderlich und überhaupt möglich- rekonstruiert worden. Auf eine Anfrage, welches Ziel nach erfolgter Wahrung der Teilung bzw. der Vereinigung der betroffenen Grundstücke der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde noch verfolgt, hat er sich nicht geäußert. Es ist zu Gunsten des Antragstellers deshalb davon auszugehen, dass das Rechtsmittel auf die Kostentragungspflicht beschränkt wird.

Mit dieser Beschränkung ist die zunächst zulässig eingelegte weitere Beschwerde nach § 78 GBO statthaft (KG Rpfleger 1988, 359; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1991, 1209; Senat, Beschluss vom 02.11.2001 -20 W 429/2000-; BayObLG E 1993, 137; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1375; Demharter: GBO, 25. Aufl., § 78, Rdnr. 8; Bauer/Budde: GBO, § 78, Rdnr. 14, § 77, Rdnr. 5).

Durch den nachträglichen Vollzug des Antrags auf Eintragung der beantragten Teilung bzw. teilweisen Vereinigung ist die Hauptsacheerledigung eingetreten. Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung bildet das beanstandete Eintragungshindernis den Verfahrensgegenstand, weshalb nach Beseitigung dieses Hindernisses keine Sachentscheidung mehr ergehen kann. Es ist vielmehr nur noch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden, soweit es sich auf die beanstandete Zwischenverfügung bezieht (OLG Frankfurt am Main, aaO.; BayObLG, aaO.; OLG Düsseldorf, aaO.; Demharter, aaO., § 1, Rdnr. 56; Bauer/ Budde, aaO., § 77 Rdnr. 10).

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bedurfte es keiner Entscheidung, da die Beteiligten keine unterschiedliche Entscheidung anstrebten bzw. kein Rechtschutzbedürfnis mangels unterschiedlicher anwaltlicher Vertretung ersichtlich ist.

Gerichtskosten fallen lediglich infolge der die Erstbeschwerde teilweise zurückweisenden landgerichtlichen Entscheidung an, da sowohl das amtsgerichtliche Erinnerungsverfahren als auch das Verfahren der weiteren Beschwerde gerichtsgebührenfrei sind (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 131 Abs. 2 KostO).

Für das landgerichtliche Verfahren ist an der Kostenfolge des § 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO nicht festzuhalten, wie sie die Kammer hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils ausgesprochen hat, da die weitere Beschwerde ohne Erledigung der Hauptsache nach der für die zu treffende Kostenentscheidung nur summarisch erforderlichen Überprüfung der Erfolgsaussichten (vgl. Bauer / Budde, aaO., § 77 Rdnr. 8) nicht offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Seit dem 01.01.1998 waren nach § 19 BauGB Grundstücksteilungen im Außenbereich nicht genehmigungspflichtig und die HBO vom 01.10. 2002 (GVBl Seite 274) sah keine Teilungsgenehmigung mehr vor. Durch die am 20.07.2004 in Kraft getretene Neufassung von § 19 BauGB wurde das grundsätzliche Erfordernis einer Teilungsgenehmigung insgesamt beseitigt (vgl. Demharter: GBO, 25. Aufl., § 7, Rdnr. 5; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 3818, 3819). Hinsichtlich der Genehmigung nach § 15 HessForstG hat der Antragsteller offensichtlich ausreichende Unterlagen vorgelegt, wie aus der Tatsache der Wahrung seines Antrags zu schließen ist.

Ende der Entscheidung

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