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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 20 W 460/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 28
WEG § 43
1. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.

2. Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist.

3. Liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners oder eines anderen am Verfahren Beteiligten verfahrensrechtlich unbeachtlich.

4. Zur Erledigung der Hauptsache im Anfechtungsverfahren betreffend einen Beschluss über die Entlastung eines Verwalters.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 460/02

Entscheidung vom 01.10.2004

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft ... Straße ..., O1,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2002 am 01.10.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.112,92 EUR.

Gründe:

Antragstellerin und Antragsgegner bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Liegenschaft, die Beteiligte zu 1) ist die Verwalterin. Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsanordnung befinden sich in der Stammakte des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 303/84.

Die drei Häuser der Anlage verfügen jeweils über einen Partyraum. Die Verwalterin, die Beteiligte zu 1), tätigte im Wirtschaftsjahr 1997 unter anderem folgende Ausgaben ohne besondere Ermächtigung der Wohnungseigentümer:

1. 4.478,-- DM für neue Möbel in den Partyräumen als Ersatz für vorhandene abgenutzte Möbel.

2. 2.976,69 DM für schwer entflammbare Vorhänge für die Partyräume.

3. 2.973,72 DM für eine neue Spüle, einen neuen Kühlschrank sowie für einen neuen Toilettendeckel und ein Toilettenbecken, jeweils für den Partyraum im Haus Nr. ..., als Ersatz für beschädigte bzw. fehlende Teile.

4. 1.720,14 DM für Kleinteile.

Im Zuge der Reparatur der Fußbodenheizung im Partyraum im Haus Nr. ... wurde der 16 Jahre alte PVC-Boden großflächig zerstört. In Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat ließ die Verwalterin Fliesen verlegen, wofür ein Betrag von 14.124,48 DM anfiel.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.04.1998 wurden unter anderem zu Tagesordnungspunkt 3 a die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 genehmigt und zu Tagesordnungspunkt 3 b der Verwalterin, der Beteiligten zu 1), Entlastung für das Wirtschaftsjahr 1997 erteilt.

Die Antragstellerin hat neben weiteren Anfechtungsanträgen, die sie bereits erstinstanzlich zurückgenommen hat, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 3 b - Entlastung der Verwalterin - angefochten mit der Begründung, die Verwalterin sei zu den oben aufgeführten Ausgaben für die Partyräume nicht berechtigt gewesen.

Die Antragsgegner - die Beteiligten zu 3) - und die Beteiligte zu 1) sind dem Beschlussanfechtungsantrag entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Verwalterin sei zu den Ausgaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG sowie nach § 13 lit. c der Gemeinschaftsordnung bzw. § 2 Ziffer 1 lit. j des Verwaltervertrages berechtigt gewesen. Im Übrigen habe die Wohnungseigentümerversammlung durch den Beschluss über die Jahresabrechnung die Ausgaben nachträglich genehmigt. Die Antragsgegner und die Beteiligte zu 1) haben außerdem behauptet, die Auswechselung der Vorhänge sei auf eine amtliche Brandschutzauflage zurückzuführen. Der Betrag für Kleinteile sei nicht für die Partyräume aufgewendet worden.

Durch Beschluss vom 24.06.1999, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.04.1998 zu Tagesordnungspunkt 3 b für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausgaben zwar jedenfalls durch den Entlastungsbeschluss nachträglich genehmigt worden seien. Dies gelte allerdings nicht für die Kosten für die Verfliesung des Partyraumes; insoweit scheide eine nachträgliche Genehmigung durch mehrheitlichen Beschluss aus, da eine bauliche Veränderung gemäß § 22 WEG vorgelegen habe.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, entgegen der amtsgerichtlichen Argumentation handele es sich bei der Ersetzung des PVC-Belages durch Fliesen nicht um eine bauliche Veränderung, die nicht mehrheitlich beschlossen werden könne, sondern um eine der Mehrheitszustimmung fähige Maßnahme der sogenannten modernisierenden Instandsetzung. Hierzu hat sie behauptet, der PVC-Belag habe sich zuvor wegen aufsteigender Bodenfeuchtigkeit bereits gelöst und Blasen gebildet, weswegen die Verfliesung sinnvoller gewesen sei als die erneute Verlegung eines PVC-Belages. In diesem Zusammenhang hat sie hinsichtlich der Kosten der Maßnahmen auf zwei Kostenvoranschläge der Firma A vom 16.12.1997 und der Firma B vom 18.12.1997 sowie eine Rechnung der Firma C vom 23.12.1997 verwiesen.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einwand der Beschwerde zwar zutreffend sei, dass die Verfliesung des Partyraumes keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung nach § 22 WEG darstelle, sondern eine gemäß § 21 Abs. 3 WEG per Mehrheitsentscheidung zu beschließende modernisierende Instandsetzung gewesen sei. Die Beschwerde sei jedoch erfolglos, da in der einfachen Entlastung der Verwalterin durch den angefochtenen Eigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 3 b keine Genehmigung der durchgeführten Maßnahmen zu erblicken sei. Die Beteiligte zu 1) sei auch nicht zu allen von der Antragstellerin gerügten Kosten auslösenden Maßnahmen berechtigt gewesen, so dass eine Entlastung nicht in Betracht komme. Eine solche Berechtigung der Beteiligten zu 1) ergebe sich weder aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, noch aus § 2 lit. j des Verwaltervertrages, noch aus § 13 Satz 5 lit. c der Gemeinschaftsordnung.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 05.01.2004 hat sie auf eine angebliche Erklärung der Antragstellerin auf der Eigentümerversammlung vom 08.07.2003 bzw. in deren Vorfeld verwiesen, wonach sie alle Streitigkeiten beenden und ihre Anträge zurücknehmen wolle. Nachdem die Antragstellerin hierauf mit Schriftsatz vom 16.01.2004 reagiert hatte, hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 29.01.2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat keine Erledigungserklärung abgegeben. Der Senat hat durch Verfügung vom 16.09.2004 darauf hingewiesen, dass er die Hauptsache nicht für erledigt ansieht und die Erklärung der Beteiligten zu 1) als unbeachtlich ansehe. Hierauf hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 23.09.2004 reagiert.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit sie im Schriftsatz vom 29.01.2004 ihren Antrag lediglich auf die Kostenentscheidung beschränkt hat, was gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig wäre, soweit kein Fall der Erledigung der Hauptsache vorläge, hat sie mit Schriftsatz vom 23.09.2004 erklärt, dass in der Hauptsache zu entscheiden sei, wenn eine Erledigung der Hauptsache nicht vorläge. Eine ggf. zur Unzulässigkeit führende Beschränkung der weiteren Beschwerde liegt mithin nicht vor.

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es ist allerdings zutreffend, dass die Hauptsacheerledigung im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu überprüfen ist, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 95; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 221, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 221; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 107; Senat, Beschluss vom 02.02.2004, 20 W 491/02, Beschluss vom 31.03.2004, 20 W 411/02; BayObLG NZM 1999, 320). Liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners - oder eines anderen am Verfahren Beteiligten - verfahrensrechtlich unbeachtlich; ein Antragsgegner bestimmt nicht den Verfahrensgegenstand, kann über ihn nicht verfügen und ihn somit auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklären (vgl. hierzu BayObLG WuM 1995, 504; WE 1995, 347).

Hiervon ist vorliegend auszugehen. Ein erledigendes Ereignis liegt nicht vor. In tatsächlicher Hinsicht liegt eine Erledigung dann vor, wenn der Antrag des Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, d. h. wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, entfällt (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 95; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 212; BayObLG WE 1995, 347, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein solches Ereignis kann in der Erklärung der Antragstellerin in der Eigentümerversammlung vom 08.07.2003 bzw. in deren Vorfeld, deren Inhalt und Zielsetzung im Übrigen auch von den Beteiligten im Einzelnen unterschiedlich dargestellt wird, nicht gesehen werden. Selbst wenn man in dieser Erklärung einen Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Antragstellerin gegenüber der Beteiligten zu 1) sehen wollte - ob die Erklärung ausdrücklich der Beteiligten zu 1) gegenüber gegeben worden ist, bleibt unklar -, so wäre zum einen darauf zu verweisen, dass auch die anderen Wohnungseigentümer die Möglichkeit hätten, bei Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses noch Schadensersatzansprüche zu erwägen. Dass dies vorliegend aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich erscheinen mag, wie die Beteiligte zu 1) ausführt, kann dabei dahinstehen. Das Anfechtungsrecht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG dient auch bei der Verwalterentlastung nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. BGH NJW 2003, 3124). Zum anderen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2003, 20 W 115/01, NZM 2003, 980) grundsätzlich Ziel der Verwalterentlastung, die in der Vergangenheit geleistete Verwaltungstätigkeit zu billigen und dem Verwalter für sein Tätigwerden in der Zukunft das Vertrauen auszusprechen. Die Entlastung schafft damit die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft, woran die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse haben. Wirkungen der Entlastung, nämlich etwa ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB, sind nur die Folge dieser Vertrauenskundgabe; auf diese Wirkungen zielt der Entlastungsbeschluss jedoch nicht hin. Die Bedeutung der Entlastung kann mithin nicht auf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses reduziert werden; es verbietet sich damit auch, die Folge der Präklusion von Ansprüchen als alleiniges Kriterium für die Prüfung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wählen (BGH NJW 2003, 3124; vgl. im Einzelnen auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 159). Ein Ausschluss von eventuellen Schadensersatzansprüchen kann angesichts dieses Ziels und der Wirkungen der Entlastung damit auch nicht bereits zu einer Erledigung des vorliegenden Anfechtungsverfahrens führen.

Ausgehend davon fehlt der Antragstellerin mithin auch nicht das Rechtschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihres Anfechtungsantrages, wie die Beteiligte zu 1) meint. Nach dem oben Gesagten ist der Antrag mithin auch nicht ohne weiteres zurückzuweisen. Da ein erledigendes Ereignis nicht vorliegt und - wie ausgeführt - die Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1) verfahrensrechtlich unbeachtlich ist, hat der Senat in der Sache zu entscheiden.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat danach in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts lässt eine Verletzung des Rechts zu Lasten der Beteiligten zu 1) nicht erkennen; lediglich daraufhin ist der angefochtene Beschluss zu überprüfen, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.

So ist es zunächst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in der Entlastung der Verwalterin durch den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 3 b der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.04.1998 noch keine Genehmigung der durchgeführten Maßnahmen gesehen hat, unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG) entsprochen hätte. Wenn auch die Entlastung in der Regel die gesamte Tätigkeit des Verwalters in Bezug auf die gemeinschaftliche Verwaltung bis zur Beschlussfassung umfassen dürfte (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz.123; BayObLG ZWE 2000, 352), vermag der Senat der diesbezüglichen Auslegung des Wohnungseigentümerbeschlusses durch das Landgericht Rechtsfehler nicht zu entnehmen. Die weitere Beschwerde rügt solche Rechtsfehler, soweit sie sich im Schriftsatz vom 29.01.2004 in sachlicher Hinsicht mit dem landgerichtlichen Beschluss auseinandersetzt, auch gar nicht. Ohnehin hatten sich die Beteiligten zu 1) und 3) ausweislich des Akteninhalts nur darauf berufen, die Genehmigung der Maßnahmen sei im Rahmen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erfolgt (vgl. die Schriftsätze vom 08.07.1998, 09.06.1999 und wohl auch 04.11.1999). Dass auch davon nicht ausgegangen werden kann, hat das Landgericht - insoweit übereinstimmend mit dem Amtsgericht - ebenfalls rechtsfehlerfrei und auch unbeanstandet festgestellt. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.

Gleiches gilt, soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss die Befugnis der Beteiligten zu 1) nicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG entnommen hat. In erster Linie ist es Sache der Wohnungseigentümer selbst, für die Beseitigung von Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Die Pflicht des Verwalters aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG besteht deshalb in erster Linie nur darin, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen. Ohne Beschlussfassung darf damit der Verwalter grundsätzlich Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht veranlassen (vgl. im Einzelnen Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 27 Rz. 10, 13, mit vielfältigen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier gerade.

Zutreffend ist das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 lit. j des Verwaltervertrages bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass jedenfalls die Anschaffung von Möbeln, die Modernisierung der Küche und die Anschaffung neuer Vorhänge keine Notmaßnahmen bzw. "dringende Fälle" in diesem Sinne waren, ohne dass insoweit die weitere Beschwerde konkrete Einwendungen erheben würde.

Soweit § 13 Satz 4 lit. c der Gemeinschaftsordnung den Verwalter ermächtigt, "im Rahmen des Wirtschaftsplans Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausführen zu lassen, ohne die Miteigentümer vorher zu befragen", vermag auch dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nach den auf den Angaben der Beteiligten zu 1) und 3) beruhenden und unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Landgerichts sah der Wirtschaftsplan für das Jahr 1997 einen Etatansatz von 160.000,-- DM vor. Die Beteiligten zu 1) und 3) hatten sich ausweislich des Schriftsatzes vom 19.04.1999 selber darauf berufen, dass die Beteiligte zu 1) innerhalb dieses Rahmens alle ihr als Verwaltung notwendig, erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Ausgaben tätigen könne. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ausgehend von seinen weiteren - ebenfalls unbeanstandet gebliebenen - Feststellungen, nach denen im Wirtschaftsjahr 1997 Kosten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen von 222.561,58 DM angefallen sind, davon ausgegangen ist, dass die Verwalterin, die Beteiligte zu 1), diesen Rahmen weit überschritten hat. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang nun offensichtlich darauf verweisen will, hiervon müssten die insgesamt für "Notmaßnahmen" erforderlichen Ausgaben abgezogen werden, so dass lediglich auf die "Nichtnotmaßnahmen" abgestellt werden könne, kann dies nicht durchgreifen. Zum einen ist in den Tatsacheninstanzen dazu nicht hinreichend vorgetragen worden. Der Schriftsatz vom 07.03.2002 führt lediglich beispielhaft nicht vorhergesehene Reparaturmaßnahmen auf. Entscheidend ist aber zum anderen, dass sich eine derartige Differenzierung aus der zitierten Regelung des § 13 Satz 4 lit. c der Gemeinschaftsordnung - auch im Zusammenspiel mit § 2 lit. j des Verwaltervertrages bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG - nicht ergibt. Soll eine Vereinbarung von gesetzlichen Regelungen abweichen, bedarf es dazu aber einer hinreichend klaren Regelung. Vorliegend stellt diese lediglich auf den "Rahmen des Wirtschaftsplans" ab, der nach den Feststellungen des Landgerichts hier überschritten ist. Ob andere - hier nicht verfahrensgegenständliche - Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen unabhängig von der Regelung des § 13 Satz 4 lit. c der Gemeinschaftsordnung (also etwa als "Notmaßnahme") gerechtfertigt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Kommen also Ansprüche gegen die Beteiligte zu 1.) als Verwalterin in Betracht, widerspricht ihre Entlastung mithin bereits aus diesem Grund den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Dabei ist in diesem Zusammenhang konkret darauf abzustellen, ob den Wohnungseigentümern möglicherweise Ansprüche zustehen können (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 561, mit weiteren Nachweisen). Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters nicht ersichtlich ist (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 561 mit weiteren Nachweisen). Der Beschluss über die Entlastung der Verwaltung entspricht also nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter objektiv keine Pflichtverletzung begangen hat, also seine Pflichten voll erfüllt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Entlastung zu erteilen (vgl. BayObLG WE 1992,174; vgl. auch BayObLG ZMR 1999,185,186). Ob den Wohnungseigentümern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen; es bedarf hierzu nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29.09.2003, 20 W 115/01, NZM 2003, 980) auch nicht der Darlegung konkreter Anhaltspunkte. Solche lassen sich oftmals im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch die Wohnungseigentümer noch gar nicht verifizieren. Gleichfalls unerheblich ist - davon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen (vgl. Seite 7 des angefochtenen Beschlusses) -, ob bereits ein entsprechendes Verschulden des Verwalters feststellbar ist, woran hier ggf. Bedenken bestehen mögen. Entscheidend ist lediglich ein objektiver Pflichtenverstoß. Die für einen eventuellen Schadensersatzanspruch erforderliche subjektive Komponente wäre ggf. in einem Schadensersatzprozess zu klären.

Da das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) mithin erfolglos bleibt, bedurfte es einer Übersendung ihres Schriftsatzes vom 23.09.2004 an die Antragstellerin zum Zwecke rechtlichen Gehörs nicht mehr.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG. Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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