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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 461/04
Rechtsgebiete: FGG, GVG, KostO, WEG


Vorschriften:

FGG 30 § I 1
GVG § 122
KostO § 14 VII
KostO § 31 III
KostO § 31 IV 6
WEG § 28 III
WEG § 48 III
1. Bei der Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung bzgl. der Gesamt- und der Einzelabrechnung eines Wirtschaftsjahres ohne Beschränkung auf Einzelpositionen ist regelmäßig ein Geschäftswert von 20-25 % des Gesamtvolumens der Abrechnung anzusetzen.

2. Über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung, die das Landgericht für das Verfahren der Erstbeschwerde trifft, entscheidet der Senat auch dann in voller Besetzung, wenn es sich um eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts handelt.


Gründe:

Die Antragsteller haben mit ihrem erstinstanzlichen Antrag die Ungültigerklärung der zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 20.03.2002 (Bl. 15-20 d. A.) gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000 und der Entlastung des Verwalters für diesen Zeitraum begehrt. Ferner haben sie die Ungültigerklärung der zu TOP 4 dieser Versammlung beschlossenen Ausbuchung nicht mehr einbringbarer Beträge von 47.619,00 € sowie der zu TOP 5 beschlossenen Rundung der Verwaltergebühr auf volle zehntel Cent sowie der Übernahme der Lohnbuchführung durch den Verwalter beantragt.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragsteller mit Beschluss vom 19.03.2003 zurückgewiesen und ihnen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht angeordnet (Bl. 63-78 d. A.). Eine endgültige Geschäftswertfestsetzung ist im amtsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Durch Beschluss vom 29.05.2002 (Bl. 21 d. A.) war der Geschäftswert vorläufig auf 165.137,91 € festgesetzt worden, wobei für die Anfechtung von TOP 1 159.137,00 € und für die Anfechtung von TOP 4 und TOP 5 jeweils 3.000,00 € berücksichtigt wurden.

Die Antragsteller haben mit ihrer Beschwerde geltend gemacht, die Jahresabrechnung sei nicht genehmigungsfähig, wie der Wirtschaftsprüfer A in seinem Bericht über die Prüfung der Jahresabrechnung 2000 vom 21.09.2001 (Bl. 36 ff. d. A.) im einzelnen ausgeführt habe. Die Bescheinigung des Wirtschaftprüfers vom 14.02.2002 beziehe sich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der gesamten (geänderten) Jahresabrechnung 2000, einige der Beanstandungen aus dem Bericht vom 21.09.2001 seien gerade nicht ausgeräumt worden und die Jahresabrechnung 2000 deshalb noch immer nicht genehmigungsfähig, insbesondere ergäben sich Diskrepanzen hinsichtlich der Positionen Hausmeistertelefon, Allgemeinstrom Haus und Müllabfuhr.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller den zu TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.2001 gefassten Genehmigungs- und Entlastungsbeschluss hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt und die Anträge sowie die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Der Geschäftswert ist entsprechend der bis dahin unbeanstandeten amtsgerichtlichen Festsetzung auf 165.137,91 € festgesetzt worden. Gegen die Geschäftwertfestsetzung sowohl des Amtsgerichts als auch des Landgerichts richtet sich die "Streitwertbeschwerde" der Antragsteller, mit der sie vortragen, die Rechtsschutzversicherung des Antragstellers zu 1) halte die festgesetzten Werte unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main aus 1984 nicht für nachvollziehbar. Für die Verpflichtung zur berichtigten Neuerstellung einer Jahresabrechnung sei als Wert der Betrag der beanstandeten Rechnungspositionen anzusetzen. Für die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung seien 10 % der geschätzten (künftigen) Abrechnungssumme als Wert anzusetzen. Mit Beschluss vom 04.11.2004 (Bl. 229-231 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 4 KostO statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr. 62; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 48, Rdnr. 23; Weitnauer/Mansel: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr. 5) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nicht begründet.

Der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG richtet sich -anders als der Beschwerdewert- grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Dies dient unter anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihre subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzusehen (Staudinger/Wenzel: WEG, 12. Aufl., § 48, Rdnr. 15).

Verfahrensgegenstand war im vorliegenden Verfahren nicht die Verpflichtung des Verwalters zur Neuerstellung einer Abrechnung, sondern u. a. der unter TOP 1 gefasste Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung bezüglich der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2000.

Der Geschäftswert bei der Anfechtung von Genehmigungsbeschlüssen über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung, die auch der Senat vertritt (z. B. Beschluss vom 07.04.2003- 20 W 209/2001), nach einem Bruchteil von 20- 25 % des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird (BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Palandt/Bassenge: WEG, 64. Aufl., § 48, Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 48, Rdnr. 40; Staudinger/-Wenzel, aaO., § 48, Rdnr. 20).

Eine Reduzierung auf die Kosten einer erneuten Eigentümerversammlung, wie sie im Fall der Anfechtung allein nur aus verfahrensrechtlichen Gründen angezeigt wäre, kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Antragsteller sich auch gegen die Ordnungsmäßigkeit der Gesamtabrechnung, nicht nur der Beschlussfassung gewendet haben. Ebenso wenig wäre eine Berücksichtigung nur einzelner Abrechnungspositionen gerechtfertigt, denn die Antragsteller haben weder von vornherein nur einzelne Rechnungspositionen beanstandet, noch während laufender Anfechtungsfrist ihren Antrag auf Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses entsprechend modifiziert. Auch im Beschwerdeverfahren ist durch die anwaltlich vertretenen Antragsteller keine Beschränkung auf einzelne Rechnungspositionen der Jahresabrechnung erfolgt. Selbst nach durchgeführter Beweisaufnahme durch das Landgericht hat vielmehr der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.05.2004 den Antrag auf Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 1 und 5 ohne jede Einschränkung wiederholt.

Bei einem Gesamtvolumen der Jahresabrechnung vom 05.03.2002 in Höhe von 1.233.250,20 DM (Bl. 39 d. A.) betragen 25 % 308.312,55 DM=157.637,70 €.

Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (z. B. Beschluss vom 03.03.2003 -20 W 261/2001), richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., Rdnr. 38; Merle, aaO., Rdnr. 21). Dies entspricht am ehesten der Bedeutung des Entlastungsbeschlusses als negativem Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB dahingehend, dass den Wohnungseigentümern keine Ansprüche gegen den Verwalter wegen solcher Vorgänge zustehen, die bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (Niedenführ/Schulze, aaO., § 28, Rdnr. 159; zu den Entlastungswirkungen im einzelnen: Köhler ZMR 1999, 293, 294). Da das Verfahren nicht ergeben hat, dass bzw. in welcher Höhe derartige Ansprüche in Betracht kämen, muss der Geschäftswert insoweit geschätzt werden, wobei der Senat in entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 2 KostO den Regelwert von 3.000,00 € angesetzt hat. Beträge von 1.000,00 DM bzw. 500,00 € (so BayObLG WuM 1999, 185) werden der Bedeutung der Entlastung für die Beteiligten und den Verwalter, wie oben ausgeführt, nicht gerecht.

Da für die Anfechtung der zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse kein Vortrag zu dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten an dieser Beschlussfassung erfolgt ist, auch nicht im Beschwerdeverfahren, war auch insoweit der Regelgeschäftswert von jeweils 3.000,00 € gemäß § 30 Abs. 2 KostO zu Grunde zu legen, von dem bereits das Amtsgericht bei seiner vorläufigen Festsetzung ausgegangen ist.

Insgesamt waren für die Anfechtung des zu TOP 1 der Versammlung vom 20.03.2002 gefassten Genehmigungsbeschlusses somit 160.637,70 € und für die Anfechtung der zu TOP 4 und TOP 5 gefassten Beschlüsse jeweils 3.000,00 € anzusetzen, was zu einem Gesamtgeschäftswert des landgerichtlichen Verfahrens von 166.637,70 € führt. Für die Geschäftwertbeschwerde nach § 31 Abs. 3 KostO gilt nach allgemeiner Meinung das Verschlechterungsverbot nicht (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 31, Rdnr. 68), weshalb die landgerichtliche Festsetzung entsprechend abzuändern war.

Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die nach dem vom Senat festgesetzten Wert zu berechnenden Kosten des Verfahrens zu dem Interesse der Antragsteller an der Ungültigkeitserklärung der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Verwalterentlastung nicht in einem angemessenen Verhältnis stünden (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG).

Die Verfahrenskosten auf der Grundlage dieses Geschäftswertes dürften im Beschwerdeverfahren 6.500,00 € nicht wesentlich übersteigen. Auch die geschätzten Verfahrenskosten erfordern bei Abwägung der Interessen der Antragsteller gegenüber den Interessen der übrigen Beteiligten an einer wirksamen Jahresabrechnung bzw. Verwalterentlastung und den weiter angefochtenen Beschlüssen keine weitere Ermäßigung wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht. Dieses Kostenrisiko ist den Antragstellern schon in erster Instanz vor Augen geführt worden durch die vorläufige Geschäftswertfestsetzung. Es ist abgemildert dadurch, dass sie den Antragsgegnern nicht deren Kosten erstatten müssen und offenbar eine Rechtsschutzversicherung eintritt.

Die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Gebührenfreiheit und der Kostenerstattung beruhen auf § 31 Abs. 5 KostO.

Der Senat hat in voller Besetzung über die Geschäftswertbeschwerde entschieden, obwohl diese eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts betraf.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FGG erfolgt die Entscheidung über Beschwerden bei den Oberlandesgerichten durch einen Zivilsenat. Im Anwendungsbereich des § 19 FGG ist der Senat in voller Besetzung zur Entscheidung berufen, auch in Nebenverfahren wie hier der Wertfestsetzung (Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 30, Rdnr. 10; Kissel/Mayer: GVG, 4. Aufl., § 122, Rdnr. 3 a). Nur wenn über die Beschwerde die Zivilkammer des Landgerichts entscheidet, findet nach § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG der § 526 ZPO, also die Übertragung der Entscheidung auf den fakultativen Einzelrichter, entsprechende Anwendung. Nicht eingeführt worden ist dagegen der originäre Einzelrichter nach dem § 568 ZPO, dem die Regelung in §§ 14 Abs. 7, 31 Abs. 4 Satz 6 KostO nachgebildet ist. Deshalb geht der Senat davon aus, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Verfahren nach § 43 ff. WEG gehören, der Einzelrichter nicht gemäß § 122 Abs. 1 GVG an die Stelle des Senats treten kann, weil seine Zuständigkeit dort prozessrechtlich nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der gesonderten Rechtmittelvorschriften in § 14 Abs. 7 KostO (und § 66 Abs. 6 GKG) nicht berücksichtigt, dass die Gerichte auch in Kostensachen als Gerichte ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit und damit unter Vorrang der dabei maßgeblichen Verfahrensordnungen zu entscheiden haben (vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.01.2005 -V ZR 218/04- MDR 2005, 597 mit Anm. von Fölsch für die Frage der Zuständigkeit des Einzelrichters beim BGH in Kostenerinnerungsverfahren).

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