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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 20 W 480/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender Anhörung des Gegners.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 480/02

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 08.10.2002 am 23.01.2003 beschlossen:

Tenor:

Nach Zurücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 171.048,00 EUR

Gründe:

Die Antragstellerin hat zusammen mit einem weiteren Antragsteller durch Schriftsatz vom 02.07.2001, bei Gericht eingegangen am 03.07.2001, Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 01.06.2001 über die Verlängerung des geltenden Wirtschaftsplans, die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2000 sowie der Entlastung des Verwalters angefochten. Das Amtsgericht hat den Geschäftswert am 23.07.2001 auf 334.547,00 DM festgesetzt (Bl. 49 d.A.) und die Zustellung der Antragsschrift von der Zahlung eines Kostenvorschusses von 2000,00 DM abhängig gemacht. Nach Zahlung des Vorschusses gemäß Zahlungsanzeige vom 25.01.2002 hat das Amtsgericht mit der Terminsbestimmung auf Bedenken wegen der Einhaltung der Anfechtungsfrist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG wegen der fehlenden alsbaldigen Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO a. F. analog) bestünden. Mit Beschluss vom 28.03.2002 hat das Amtsgericht die Anfechtungsanträge als verfristet zurückgewiesen. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt unter Hinweis auf gegenteilige Rechtsprechung. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat für das Beschlussanfechtungsverfahren ein Ruhen des Verfahrens als Folge der fehlenden Vorschusszahlung abgelehnt wegen der erforderlichen zeitnahen Klärung der Bestandskraft eines Beschlusses. Die Antragstellerin hat zur Fristwahrung weitere Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 22.01.2003 (Bl. 132 d.A.) wieder zurückgenommen.

Über die Kosten ist in Wohnungseigentumssachen auch bei Rechtsmittelrücknahme nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden (Senat in ständiger Rspr., z.B. Beschlüsse vom 09.07.2001 -20 W 138/2000- und vom 21.02.2002 -20 W 463/01-; BayObLG WE 1989, 67, 68; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 14). Dabei beruht die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf § 47 Satz 1 WEG. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels hat derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die Gerichtskosten zu tragen, wenn nicht besondere Umstände, die zur Rücknahme des Rechtsmittels geführt haben, ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 47, Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

Einen Grund, die Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesem Verfahren anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen (§ 47 Satz 2 WEG), zumal er die Antragsgegner hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde noch nicht am Verfahren beteiligt hat.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich an der landgerichtlichen Festsetzung.

Ende der Entscheidung

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