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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 20 W 485/04
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO § 34 Nr. 1
EuGVVO § 46
1. Eine Anwendung der ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine "offensichtliche" Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln.

2. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels nach Art. 46 EuGVVO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Urteilsstaats erkennbar fehlerhaft ist und mit ihrer Aufhebung im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist.


Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn angeordnet, dass die Entscheidung des Landgerichts Verona/Italien vom 18.03.2003 (R.G.I.; N.858/03; CRON: 1306/03; ING 889/03), durch die die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 15.141,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 3% aus 735,51 EUR seit dem 04.06.2002, aus 3.500,-- EUR seit dem 02.08.2002, aus 4.849,60 EUR seit dem 18.09.2002, aus 485,76 EUR seit dem 18.09.2002, aus 4.373,01 EUR seit dem 19.09.2002, aus 1.085,74 EUR seit dem 11.10.2002, aus 336,76 EUR seit dem 29.10.2002, zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.11.2004 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass das vorliegende Verfahren, die italienische Entscheidung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wesentlichen Rechtsgedanken der deutschen öffentlichen Rechtsordnung widerspreche, mithin ein Verstoß gegen Art. 34 EuGVV0 vorliegt. Im Übrigen stützt sie die Beschwerde auf Art. 46 Abs. 1 und 3 EuGVVO. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 26.11.2004 (Bl. 35 ff d. A.), 09.03.2005 (Bl. 85 ff d. A.) und 10.06.2005 (Bl. 104 ff d. A.) Bezug genommen.

Sie beantragt,

1. das Verfahren über die Entscheidung der Vollsteckungsklausel hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Verona/Italien vom 18.03.2003 (R.G.I.; N 883/03; CRON: 1306/03; ING 889/03) gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen,

hilfsweise

2. der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, bis zum Abschluss des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Verona Sicherheit durch Abwendung der Zwangsvollstreckung leisten zu dürfen, wobei der Beschwerdeführerin nachgelassen wird, die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 11.02.2005 (Bl. 65 ff d. A.) und vom 15.04.2005 (Bl. 95 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß den Art. 43 EuGVVO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor; weder fehlt es an den formellen Voraussetzungen, noch ist ein Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gegeben (vgl. Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 22 ff, Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2 ff).

Zu Recht hat das Landgericht angeordnet, dass der Mahnbescheid des Landgerichts Verona vom 18.03.2003 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Dabei ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der von dem vorbezeichneten Gericht am 27.04.2004/14.06.2004 für vollstreckbar erklärte Mahnbescheid eine Entscheidung im Sinne der Art. 32, 38 EuGVVO darstellt. Es handelt sich um eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung, Art. 32 EuGVVO (vgl. auch Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 29; Grunsky IPrax 1996, 245; Kruis IPrax 2001, 56; OLG München IPRspr. 1999, Nr. 159; EuGH IPrax 1996, 262; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20.07.2004, 20 W 428/03, für den Fall der Vollstreckbarerklärung eines italienischen "decreto ingiuntivo" bei fehlender Widerspruchseinlegung). Einwendungen hiergegen erhebt die Antragsgegnerin auch nicht.

Die formalen Voraussetzungen der Art. 53 ff EuGVVO sind ebenfalls gegeben. Zwar ist die in Art. 54 EuGVVO bezeichnete Urkunde nicht vorgelegt worden. Das Landgericht hat sich aber gemäß Art. 55 Abs. 1 EuGVVO zu Recht auf die im Übrigen von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden bezogen. Auch insoweit erhebt die Beschwerde keine Einwendungen.

Der von der Beschwerde erhobene Einwand des Vorliegens des Vollstreckbarerklärungsversagungsgrundes gemäß den Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1 EuGVVO greift nicht durch.

Eine Anwendung der ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine "offensichtliche" Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 9 m. w. N.).

Von einem Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Der ausländischen Entscheidung kann die Anerkennung vielmehr nur dann versagt werden, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann. Es bedarf mithin nachweisbarer Verstöße gegen elementare verfahrensrechtliche Garantien (vgl. Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 13 m. w. N.; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2; vgl. auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 34 - 36 EuGVVO Rz. 7, 8 und Senat, Beschluss vom 20.07.2004, 20 W 428/03). Nur schwere und offensichtliche Verstöße gegen Verfahrensgarantien sind mithin anerkennungsschädlich (vgl. auch Schlosser, a.a.O., Art. 34 - 36 EuGVVO Rz. 7).

Ein derart fundamentaler Verfahrensstoß liegt hier in keiner Weise vor. Die Tatsache, dass der Mahnbescheid des Landgerichts Verona gegen die Antragsgegnerin erging, ohne dass diese zuvor Einwendungen hätte erheben können, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 26.11.2004 ausführt, reicht hierfür keinesfalls aus. Dies wäre im Übrigen im deutschen Zivilprozessrecht auch nicht anders. Die dem Mahnbescheid nachfolgende Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist durch das Gericht im Erststaat - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - erst aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 27.04.2004 gemäß § 648 CPC erfolgt; bereits am 13.11.2003 war dort mündlich verhandelt worden. Die Antragsgegnerin hatte im Erststaat also durchaus die Möglichkeit, ihre Einwendungen vor der Vollstreckbarerklärung zu erheben und geltend zu machen. Die Entscheidung des Erststaats an sich ist durch das Gericht im Zweitstaat, mithin den Senat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO. Auch der Umstand, dass eine (vorläufige) Vollstreckbarerklärung ohne Sicherheitsleistung erfolgte, begründet bei dieser Sachlage noch nicht einen schweren und offensichtlichen Verstoß gegen Verfahrensgarantien im oben beschriebenen Sinn. Im übrigen kennt auch das deutsche Zivilprozessrecht Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (vgl. § 708 Nrn. 1 - 3 ZPO).

Die Voraussetzungen des Art. 46 EuGVVO, auf die die Beschwerde der Antragsgegnerin hauptsächlich gestützt ist, liegen ebenfalls nicht vor. Das Verfahren ist weder auszusetzen, noch ist die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 46 Abs. 1 EuGVVO, auf die die Antragsgegnerin zunächst (Antrag 1.) abstellt. Zwar hat die Antragsgegnerin einen Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EuGVVO im Erststaat eingelegt. Ein ordentlicher Rechtsbehelf ist gegeben, wenn er nach erststaatlichem Recht zur Aufhebung oder Abänderung der erststaatlichen Entscheidung führen kann; grundsätzlich ist der Begriff "ordentlicher Rechtsbehelf" weit auszulegen (vgl. Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 46 Brüssel I-VO Rz. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rz. 3). Diese Voraussetzung erfüllt der von der Antragsgegnerin in Italien eingelegte Widerspruch; das dortige Verfahren ist noch nicht beendet. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens nach der genannten Vorschrift kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Urteilsstaats erkennbar fehlerhaft ist und mit ihrer Aufhebung im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist (vgl. Musielak/Lackmann, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 4 Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 46 EuGVV0 Rz. 3, jeweils m. w. N.; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 46 EuGVV0 Rz. 5; OLG Köln OLGR 1996, 98). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht im Erststaat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung(en) die Vollstreckbarkeit der Entscheidung angeordnet hat. Dies sieht die Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes vom 09.03.2005, Ziffer 4 (Bl. 87 d. A.), offensichtlich auch nicht anders.

Auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 EuGVVO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht, mithin der Senat, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen. Nach dieser Vorschrift kommt also als den Interessen des Schuldners grundsätzlich entsprechende Entscheidung nur die Anordnung von Sicherheitsleistung durch den Gläubiger in der Beschwerdeentscheidung in Betracht (vgl. etwa Kropholler, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 7; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 4, 14; Bülow/Böckstiegel/Zerr, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, EL 28, Art. 46 EuGVVO Rz. 13; OLG Stuttgart RIW 1997, 684). Eine derartige Entscheidung ist hier nicht beantragt, da die Antragsgegnerin (= die Schuldnerin) im Wege ihres Antrags gerade die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung begehrt.

Selbst wenn man jedoch ihren Antrag - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut - in dieser Weise auslegen wollte, wäre ihm nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO nicht stattzugeben. Eine Anordnung der Sicherheitsleistung kommt danach nämlich nur in Betracht, sofern ein Sicherungsbedürfnis für den Schuldner besteht (vgl. Musielak/Lackmann, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 5; OLG Stuttgart RIW 1997, 684). Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Hier ist zwar die Erfolgsaussicht des erststaatlichen Rechtsmittels nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 10; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 17; BGH NJW 1994, 2156). Ebenso wie unter Art. 46 Abs. 1 EuGVVO sind allerdings die Erfolgsaussichten des erststaatlichen Rechtsbehelfs ein wichtiger Aspekt (Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 46 Brüssel I-VO Rz. 17 m. w. N.). Vorliegend lässt sich nicht erkennen, dass der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin im Erststaat überwiegende Erfolgsaussicht hat; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Mahnbescheides gemäß § 648 CPC durch das Gericht des Erststaats spricht dagegen. Damit kann die Frage dahinstehen, ob entsprechende Erwägungen im Hinblick auf Art. 45 Abs. 2 EuGVVO und die diesbezügliche erststaatliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit im vorliegenden Verfahren überhaupt noch berücksichtigt werden könnten (vgl. hierzu OLG Koblenz OLGR 1997, 229). Ein weiterer in diesem Zusammenhang zu berücksichtigender Aspekt wäre die prospektive Zahlungsfähigkeit des Gläubigers (= der Antragstellerin), die wesentlich über die effektive Durchsetzbarkeit eventueller Schadensersatzansprüche des Schuldners wegen ungerechtfertigter Vollstreckbarerklärung und Zwangsvollstreckung entscheiden würde (vgl. hierzu Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 46 Brüssel I-VO Rz. 17 m. w. N.). Auch hier fehlt es an jeglichen tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass eine Durchsetzung eventueller Schadensersatzansprüche gegen die Gläubigerin nach Ablauf des erststaatlichen Verfahrens nicht mehr möglich wäre. Auch sonstige Hindernisse, die sich einer zukünftigen effektiven Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Schuldnerin in den Weg stellen könnten, wären zu berücksichtigen (vgl. hierzu Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 46 Brüssel I-VO Rz. 17 m. w. N.; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 17; OLG Düsseldorf RIW 1998, 969). Auch solche Aspekte, etwa dahingehend, dass eine Durchsetzung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen durch die Antragsgegnerin in Italien erschwert wären, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die Vollstreckbarkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung im Erststaat, mithin in Italien, ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung erklärt worden ist, vermag zur Überzeugung des Senats vorliegend einen Antrag nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO nicht zu stützen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 13 AVAG, 97 Abs. 1 ZPO.

Den Beschwerdewert hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Streitwertfestsetzung durch das Landgericht orientiert.

Ende der Entscheidung

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