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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 20 W 49/2002
Rechtsgebiete: WEG, KostO


Vorschriften:

WEG § 8
KostO § 68
KostO § 14 Abs. 5
KostO § 63 Abs. 1
KostO § 63 Abs. 4
KostO § 68 Satz 1 Halbsatz 1
KostO § 68 Satz 1 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 49/2002

HB Band 472, Blätter 14362, 24378, 14379, 1483 AG Bad Homburg v.d. Höhe

Verkündet am 19.02.2002

In der Grundbuchsache

betreffend den beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe im Wohnungsgrundbuch von Bad Homburg v.d. Höhe Band 472, Blätter 14362, 14378, 14379, 14383 eingetragenen Grundbesitz

an der hier beteiligt sind: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.2001 am 19.02.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

In den betroffenen Grundbuchblättern war als laufende Nr. 1 in Abteilung III eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 4,4 Mio. DM eingetragen. Dieses ursprünglich im Grundbuch von Bad Homburg Blatt 9469 eingetragene Recht war nach der Teilung der Liegenschaft gemäß § 8 WEG zur Gesamthaft in die neuen Blätter 14353 bis 14385 übertragen worden. In diesen Blättern wurde die Grundschuld nach jeweiliger Pfandfreigabe der Gläubigerin sukzessive gelöscht, zuletzt in den hier betroffenen vier Blättern am 16.08.2001. Dem Kostenschuldner wurde durch Kostenrechnung vom 17.08.2001 (Kassenzeichen 6... ) für die von ihm beantragte Löschung der Briefgrundschuld III/1 über 4,4 Mio. DM eine hälftige Gebühr in Höhe von 3.355, 00 DM aus dem Nominalwert des Rechts berechnet. Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Die Erstbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, bei der Entlassung des letzten bzw. wie hier der vier letzten Objekte aus der Haftung handele es sich um eine Löschung im Sinn des § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO, für die die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr, hier also eine halbe Gebühr entstehe. Da der Beteiligte zu 1) nach der beigezogenen Handakte des Notars der Ersteller der Eigentumsanlage war, sei der Nennbetrag der Grundschuld als Geschäftswert maßgeblich. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostenschuldners, die im wesentlichen damit begründet wird, dass durch die sukzessive Löschung eines Globalgrundpfandrechts unbillig höhere Kosten gegenüber einer gleichzeitigen Löschung in allen Blättern entstünden. Zur Abdeckung des Mehraufwands bei mehreren Bearbeitungsvorgängen sei es angemessen, für die Pfandentlassung des letzten Objekts nur eine viertel Gebühr zu berechnen.

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft ( § 14 Abs.3 Satz 2 KostO) und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i. V. m. § 550 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO). Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 -20 W 42/88- und vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, letzterer wurde dem Beteiligten zu 1) bereits vom Amtsgericht mit Verfügung vom 26.09.2001 mitgeteilt), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht. Wie das Landgericht der beigezogenen Handakte entnommen hat, handelt es sich bei dem Beteiligten zu 1) um den Ersteller der Anlage. Dies wird in der Begründung der weiteren Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Für diese Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, entspricht die Auffassung des Senats der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 68 Rdnr. 5). Soweit sich der Kostenschuldner gegenüber dem Amtsgericht auf die Kommentierung von Göttlich/Mümmler ( Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld") und den Beschluss des OLG Köln vom 28.02.1997 -2 Wx 11/96- (MittRhNotK 1997, Heft Nr. 6) berufen hat, hat er übersehen, dass das OLG Köln über die Kosten bei Löschung auf Antrag des Erwerbers eines Wohnungseigentumsrechts entschieden hat und die Kommentierung von Göttlich/Mümmler ausführt, dass der Ersteller der Anlage als Kostenschuldner für die Löschung die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zu zahlen habe. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der oben zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen). Denn dieser darf nach der zitierten Rechtsprechung nicht schlechter als die früher erwerbenden Wohnungseigentümer behandelt werden, nur weil er zufällig als letzter die Löschung der Globalbelastung durchführen lässt. Denn während nach § 68 Satz 1 Halbs.1 KostO an sich die hälftige Gebühr aus dem vollen Nennbetrag des Globalrechts entsteht, wenn dieses an dem letzten noch haftenden Pfandobjekt gelöscht wird, wäre für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nur ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben gemäß § 68 Satz 1 Halbsatz 2, § 63 Abs. 1 und 4 KostO und zwar aus dem Wert des Grundstücks (Wohnungseigentums), wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Es kann für den hier zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, ob diesen Grundsätzen, die das Bayerische Oberste Landesgericht in Fortführung seiner Rechtsprechung auch auf solche Eigentümer ausgedehnt hat, die ihren Miteigentumsanteil im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben haben (FGPrax 2000, 164 = Rpfleger 2000, 472) zu folgen wäre oder ob man mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376) lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr für unvereinbar hält mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch. Es besteht jedenfalls insoweit Einigkeit, dass die für den Erwerber des Wohnungseigentums entwickelten Grundsätze nicht gelten für den Ersteller der Anlage, denn bei ihm (wie auch dem Gläubiger des Globalrechts ) liegen andere, nicht vergleichbare Verhältnisse vor, insbesondere kein auf den Wert der einzelnen Eigentumswohnung begrenztes Interesse (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 100 und Rpfleger 2000, 472, 473; OLG Hamm RPfleger 1995, 272). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann im notwendigerweise formalisierten Kostenrecht auch nicht zu Annahme einer Begrenzung der Grundbuchkosten bei sukzessiven Pfandentlassungen auf die Höhe der Kosten bei gleichzeitiger Löschung in allen Grundbuchblättern führen. Zum einen haben die für die Eintragung der Pfandentlassungen zu erhebenden Gebühren eine anderen Abgeltungsbereich als die Löschungsgebühr, zum anderen ist die bei sukzessiver Pfandentlassung höherer Kostenbelastung lediglich die Folge der von den Beteiligten bei der Finanzierung des Objektes selbst gewählten Gestaltungsform (OLG Hamm Rpfleger 1995, 272, 273). Insbesondere scheidet die Annahme eines "angemessenen" Gebührensatzes von einem Viertel der vollen Gebühr aus. Nur für die Entlassung aus der Mithaft käme dieser Gebührensatz nach § 68 Satz 1, Halbsatz 2 KostO in Frage, um eine solche handelt es sich aber deshalb nicht, weil die Grundschuld III/1 an keinem Pfandobjekt weiter bestehen geblieben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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