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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 20 W 491/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG, SGB II, SGB XII, VBVG


Vorschriften:

BGB § 253 Abs. 2
BGB § 1835
BGB § 1836
BGB § 1836c
BGB § 1836d
BGB § 1908i Abs. 2
FGG § 56g
FGG § 69e
SGB II § 11
SGB II § 12
SGB XII § 83
SGB XII § 90
VBVG § 1
Im Rahmen der Betreuervergütung sind bei der Prüfung der Mittellosigkeit Zinsen, die dem Betroffenen aus der Geldanlage eines ihm wegen eines Unfalles gezahlten Schmerzensgeldes zufließen, nicht zu berücksichtigen.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 132,-- EUR.

Gründe:

I. Der Betroffene zog sich bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1997 schwere Hirnverletzungen zu und leidet seitdem an einer chronischen organischen Psychose sowie einer halbseitigen Lähmung und einer schwersten Sprachstörung. Er lebt seitdem in einem Pflegeheim und erhält vom Sozialamt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 89,-- EUR. Das dem Betroffenen wegen des eingangs genannten Verkehrsunfalls ausgezahlte Schmerzensgeld ist auf mehreren Sparkonten angelegt und belief sich im Juli 2008 auf rund 110.000,-- EUR einschließlich der laufend erzielten Zinserlöse, die der Betreuer für die Zeit ab 2005 mit 8.564,45 EUR bezifferte.

Der Betreuer beantragte, ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2008 eine aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlende Vergütung in Höhe von 660,-- EUR festzusetzen, wobei er davon ausging, dass der Betroffene wegen der ihm zugeflossenen Zinserträge aus dem Schmerzensgeld vermögend sei.

Dem folgend setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. September 2008 eine aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlende Vergütung in Höhe von 660,-- EUR fest.

Hiergegen legte die für den Betroffenen vom Amtsgericht bestellte Verfahrenspflegerin sofortige Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, da sich die Bankguthaben des Betroffenen ausschließlich aus Schmerzensgeld und hieraus erzielten Zinsen zusammen setzten und beides kein verwertbares Vermögen darstelle, sei der Betroffene als mittellos im Sinne des Gesetzes anzusehen, so dass eine Festsetzung der Betreuervergütung gegen sein Vermögen nicht erfolgen dürfe.

Der vom Landgericht angehörte Bezirksrevisor teilte mit, im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche und sozialgerichtliche Rechtsprechung, wonach Zinsen aus Schmerzensgeld nicht als Einkünfte anzurechnen seien, bestünden gegen die Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Staatskasse keine Einwände.

Das Landgericht änderte die amtsgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 12. November 2008 dahingehend ab, dass dem Betreuer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 eine von der Staatskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 528,-- EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, es sei von einem durch den Gesetzgeber beabsichtigten umfassenden Anrechnungsschutz für Rechtspositionen, die sich aus § 253 Abs. 2 BGB ergeben, auszugehen, der auch Zinsen aus Schmerzensgeld umfasse.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss hat der Betreuer am 03. Dezember 2008 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Landgerichts Gießen die sofortige weitere Beschwerde erklärt, mit welcher er weiterhin geltend macht, nachdem die frühere Betreuerin sich ausdrücklich nicht für eine Schmerzensgeldrente, sondern die Auszahlung des Schmerzensgeldes in einer Summe entschieden habe, sei nur das ausgezahlte Schmerzensgeld geschützt, wohingegen die hieraus angesparten Zinsen für die Betreuervergütung herangezogen werden könnten.

II. Die gemäß §§ 69 e Abs. 1 Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG kraft Zulassung im landgerichtlichen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betreuers führt in der Sache nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die aus der Anlage des Schmerzensgeldes erzielten Zinsen von dem Betroffenen nicht für die Betreuervergütung einzusetzen sind.

Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG erhält der Berufsbetreuer seine nach Maßgabe der §§ 4 und 5 VBVG zu berechnende Vergütung bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse. Der Betreute gilt nach § 1836 d BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten oder im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.

Zur Ermittlung des einzusetzenden Vermögens verweist § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 90 SGB XII. Neben dem in § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII im einzelnen näher aufgeführten sog. Schonvermögen bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII auch Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz für den Betreuten selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. In Anlehnung an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Sozialhilferecht ist im Rahmen der Betreuervergütung in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dieser Härtefallregelung auch das Vermögen unterfällt, das einem Betreuten infolge von Schmerzensgeldzahlungen zugeflossen ist (vgl. OLG Hamm FGPrax 2007, 171; Thür. OLG FGPrax 2005, 125; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 11; LG Köln BtPrax 1998, 196; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1836 c Rn. 3 und 11; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 c BGB Rn. 18; Knittel, Betreuungsgesetz, § 1836 c BGB, Rn. 12; HK-BUR/ Wienhold-Schött/ Deinert, § 1836 c BGB Rn. 59; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Teil F Rn. 272; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 4. Aufl., § 1836 c BGB Rn. 16; Jürgens/ Winterstein, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 c BGB Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 183;; vgl. auch BVerwGE 98, 256; BVerfG FamRZ 2006, 1824; sowie OLG Köln BtPrax 2005, 237). Dies beruht auf der Erwägung, dass dem Schmerzensgeld die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die aufgrund eines Schadensereignisses erlittenen immateriellen Schäden im Sinne einer konkreten Kompensation zu leisten. In Fortführung und Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 98, 256) hat das nunmehr für das Sozialhilferecht zuständige Bundessozialgericht mit Urteil vom 15. April 2008 (NDV-RD 2008, 102) diese Grundsätze auch auf den Bereich des SGB II und des an die Stelle des BSHG getretenen SGB XII übertragen und dahingehend präzisiert, dass die Anrechnung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens einschließlich der hieraus herrührenden Zinszahlungen in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II und des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bedeuten würde. Das BSHG hat in diesem Zusammenhang auf den Regelungszusammenhang mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und 83 Abs. 2 SGB XII verwiesen, welche das Schmerzensgeld als Entschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB im Zeitpunkt seines Zuflusses als Einkommen ausdrücklich privilegieren und hieraus abgeleitet, dass sich die Härteregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf das gesamte Vermögen bezieht, welches aus einer Schmerzensgeldzahlung herrührt. Gegen eine Anrechnung von Bankzinsen, die aus einem angelegten Schmerzensgeld resultieren, haben sich des Weiteren das VG Karlsruhe (Urteil vom 17.01.2006 - 5 K 4146/04) und das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 20.04.2006 - L 8 SO 50/05 ) sowie das SG Aachen (Urteil vom 03. Februar 2009 - S 23 AS 2/08 - sämtlich dok. bei Juris) im Hinblick auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten umfassenden Schutz des Schmerzensgeldes ausgesprochen.

Nach Auffassung des Senats ist dieser Auslegung auch bei der Ermittlung der Mittellosigkeit im Rahmen der Betreuervergütung nach §§ 1836 d, 1836 c BGB zu folgen. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nur so eine Ungleichbehandlung der Zahlung von Schmerzensgeld in Form einer Kapitalabfindung und in Form einer laufenden Rente, in welche Zinsen bereits eingerechnet sind, erreicht werden kann. Für die Zurechnung der Zinsen zu dem geschützten Vermögen spricht auch, dass die konkrete Verwendung des Schmerzensgeldes in das freie Ermessen des Geschädigten gestellt ist und im Falle einer zinsbringenden Anlage der Kapitalabfindung die Zinsen jedenfalls teilweise dem Zweck dienen, die Kaufkraft des Schmerzensgeldes zu erhalten (so auch VG Karlsruhe a.a.O.).

Das Landgericht hat somit zu Recht das Schmerzensgeld einschließlich der hieraus erzielten und angesparten Zinsen im Rahmen des § 1836 c BGB unberücksichtigt gelassen und auf der Grundlage der hieraus folgenden Mittellosigkeit die Betreuervergütung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG auf 528,-- EUR festgesetzt und deren Zahlung aus der Staatskasse angeordnet.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers war deshalb zurückzuweisen.

Im Hinblick auf diesen Verfahrensausgang hat der Senat von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Rechtsbeschwerdeverfahren Abstand genommen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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