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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 20 W 493/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 12
1. Nach § 12 Abs. 2 WEG darf die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert werden kann danach die Zustimmung, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt. Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten.

2. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG kann in der Unfähigkeit des Erwerbers liegen, sich in eine Gemeinschaft einzugliedern, z.B. durch nachgewiesene Streitsucht. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer reichen hierzu allerdings in der Regel nicht aus.

3. Grundsätzlich kann die Frage der Zustimmung zur Veräußerung nicht mit der Auseinandersetzung über andere Streitfragen verknüpft werden.


Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage. Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegnerin. Die jeweiligen Miteigentumsanteile wurden durch Teilungserklärung vom 31.10.1988, Urkundenrolle Nr. .../1988 des Notars A in O1, auf die Bezug genommen wird (Bl. 18 ff d. A.), gebildet. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Untergeschoss gelegenen Gastwirtschaft sowie der Wohnung im Erdgeschoss, die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses steht im Eigentum der Antragsgegnerin.

Durch Erbvertrag vom 31.10.1988, Urkundenrolle Nr. .../1988 des Notars A in O1 (Bl. 77 ff d. A.), wurde die Antragsgegnerin als Schlusserbin nach dem Letztversterbenden ihrer Eltern eingesetzt. Durch den Erbvertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin, an ihre Schwestern B und C ein Erbgeld in Höhe von je 25.000,-- DM zu zahlen. Diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin erfüllt. Nach dem Erbvertrag ist die Antragsgegnerin weiterhin verpflichtet, nach dem Tode des Antragstellers als überlebenden Elternteil den gesamten beweglichen Nachlass sowie Geldbeträge und Ersparnisse jeglicher Art an ihre beiden Schwestern herauszugeben.

Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Auflassung vom 20.09.2002, Urkundenrolle Nr. .../2002 des Notars D in O1, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 3 ff d. A.), veräußerte der Antragsteller seine Miteigentumsanteile an der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage an seine beiden weiteren Töchter C und B, welche für diesen Zweck die "E GbR" gründeten, zum Kaufpreis von 174.000,-- EUR. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 der Teilungserklärung vom 31.10.1988, nach welchem zur Veräußerung eines Wohnungs- oder Teileigentums die Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers nach § 12 erforderlich ist, bat der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.10.2002 (Bl. 11 ff d. A.) um Erteilung der Zustimmung zur erfolgten Veräußerung durch den Vertrag vom 20.09.2002. Gleichzeitig forderte er die Antragsgegnerin auf, zu erklären, ob sie von ihrem ihr in § 9 Abs. 2 der Teilungserklärung eingeräumten Vorkaufsrecht Gebrauch mache. Letzteres verneinte die Antragsgegnerin. Gleichzeitig verweigerte sie die Erteilung der Zustimmung zu der erfolgten Veräußerung.

Mit Antrag vom 29.12.2003 hat der Antragsteller beim Amtsgericht daraufhin die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der angestrebten Zustimmung begehrt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, bei dem Kaufvertrag vom 20.09.2002 handele es sich um einen "fingierten" Kauf, der allein ihre Benachteiligung bezwecke. Die Käuferinnen verfügten nicht über die finanziellen Mittel, um den - im Übrigen weit überhöhten - Kaufpreis aufzubringen, was auch dadurch belegt werde, dass der Kaufpreis trotz vereinbarter Fälligkeit zum 01.12.2002 bis heute nicht an den Antragsteller gezahlt worden sei. Damit sei davon auszugehen, dass nach dem Willen der Vertragsschließenden der Kaufpreis von den Käuferinnen gar nicht gezahlt werden solle. Durch die Vereinbarung eines weit überhöhten Kaufpreises werde ferner ihr Vorkaufsrecht ausgehebelt. Darüber hinaus werde - so die Antragsgegnerin weiter - durch die Veräußerung der Miteigentumsanteile des Antragstellers an ihre Schwestern der Erbvertrag vom 31.10.1988, nach welchem sie nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils Alleineigentümerin des Grundstücks habe werden sollen, aushöhlt. Damit sei der Kaufvertrag vom 20.09.2002 sittenwidrig, da sie bei seiner Durchführung leer ausgehen werde, obwohl sie nach dem Erbvertrag Schlusserbin habe sein sollen.

Das Amtsgericht hat durch Vernehmung der Zeuginnen B und C Beweis erhoben über deren finanzielle Leistungsfähigkeit. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 06.05.2004 (Bl. 89 ff d. A.) Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 21.05.2004 (Bl. 97 ff d. A.), auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung zurückgewiesen, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf die angebliche Aushöhlung des Erbvertrages vom 31.10.1988 verwiesen hat.

Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er seinen ursprünglichen Antrag weiter verfolgt und geltend gemacht hat, die erbrechtlichen Folgen des Kaufvertrages vom 20.09.2002 seien im Rahmen der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Zustimmung nach § 12 WEG ohne Belang.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Sie hat ergänzend geltend gemacht, die Beteiligten seien zerstritten, sie werde von dem Antragsteller und den Käuferinnen "ständig schikaniert und drangsaliert", weshalb ein gedeihliches Zusammenleben nicht möglich sei, denn die Käuferinnen seien "offensichtlich streitsüchtig".

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 159 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht auf die Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, folgende Willenserklärung abzugeben:

"Ich - die Antragsgegnerin - stimme als Wohnungseigentümerin der Veräußerung des beim Amtsgericht Fritzlar im Grundbuch von ... Band ... Blatt ... und ... verzeichneten Teileigentums des Antragstellers durch diesen an Frau C und Frau B als Gesellschafter der E GbR durch notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Auflassung vom 20.09.2002 (Urkundenrolle Nr. .../2002 des Notars D in O1) zu." Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 WEG zur Verweigerung der Zustimmung durch die Antragsgegnerin nicht vorliege. Ein solcher könne lediglich dann vorliegen, wenn die Veräußerung des Wohnungseigentums eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bedeute. Es seien nur Gründe anzuerkennen, die in der Person des Erwerbers lägen oder sich aus der von ihm beabsichtigten Nutzung ergäben. Solche Gründe lägen nicht vor. Insbesondere sei in diesem rechtlichen Zusammenhang der Erbvertrag vom 31.10.1998 ohne Bedeutung. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Käuferinnen seien zur Aufbringung des Kaufpreises finanziell nicht in der Lage, sei durch die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden; die Verweigerung der Zustimmung könne mithin auch hierauf nicht gestützt werden. Ebenfalls ohne Bedeutung sei der Umstand, dass der Kaufpreis bislang nicht gezahlt worden sei und die Behauptung der Antragsgegnerin, der vereinbarte Kaufpreis sei überhöht. Letztendlich sei auch die Behauptung der Antragsgegnerin, die Käuferinnen seien nachweislich streitsüchtig, nicht hinreichend dargelegt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.11.2004 (Bl. 173 ff d. A.), auf den verwiesen wird, sofortige weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr zur Durchführung des weiteren Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts F zu bewilligen. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers gemäß § 43 WEG zurückzuweisen.

Der Antragsteller ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 13.01.2005 (Bl. 183 ff d. A.) wird insoweit verwiesen.

Er beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er alleine zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe der begehrten Zustimmungserklärung angenommen und diese zur Abgabe der dementsprechenden Willenserklärung verpflichtet hat.

Gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann wie im vorliegenden Fall durch § 9 der Teilungserklärung vom 31.10.1988 als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Nach § 12 Abs. 2 WEG darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert werden kann danach die Zustimmung, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 12 Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 12 Rz. 32; vgl. auch Staudinger/Kreutzer, BGB, Stand Juni 1997, § 12 WEG Rz. 58; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 12 Rz. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 12 WEG Rz. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rn. 139; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 17; OLG Zweibrücken NJW-RR 1994, 1103; BayObLG WuM 1988, 408; WuM 1995, 328; NJW-RR 1999, 452, WuM 2002, 156).

Diese Grundsätze hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angewandt. Es hat zutreffend darauf abgestellt - vgl. die Rechtsausführungen auf Seiten 5/6 des angefochtenen Beschlusses -, dass durch diese Vorschrift den Wohnungseigentümern ermöglicht werden soll, sich davor zu schützen, dass das Wohnungseigentum in die Hand eines unzuverlässigen Erwerbers gerät, der sich etwa in die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einfügt und Unfrieden in die Gemeinschaft bringt. Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 07.07.2003, 20 W 172/02; BayObLG WuM 1995, 328 m.w.N.).

Das Landgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass mithin die Prüfung einzig auf die Person des Erwerbers abzustellen ist. Nach den obigen Ausführungen reduzieren sich die relevanten wichtigen Gründe mithin auf die Unzumutbarkeit des Erwerbers für die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf dessen Persönlichkeit oder auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wobei nur abstrakte, nicht in konkrete Tatsachen begründete Gefahren nicht ausreichen (vgl. im Einzelnen Müller, a.a.O., Rn. 139 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Umstand, dass nach Meinung der Antragsgegnerin durch den Kaufvertrag vom 20.09.2002 der Erbvertrag vom 31.10.1988 ausgehöhlt werde, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Einen konkreten Bezug zu Gemeinschaftsinteressen, etwa den zu wahrenden Rechten und Pflichten innerhalb der Eigentümergemeinschaft, bietet dieser Umstand nicht. Insofern kann zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seite 6 (Bl. 164 d. A.), dem der Senat folgt, verwiesen werden. Grundsätzlich kann die Frage der Zustimmung zur Veräußerung nicht mit der Auseinandersetzung über andere Streitfragen verknüpft werden (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 12 Rz. 32). Konkrete Einwendungen hiergegen erhebt die weitere Beschwerde, die lediglich ihre entgegenstehende Rechtsauffassung aufrecht erhält, auch nicht.

Aus den gleichen Gründen spielt es im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob der vereinbarte Kaufpreis von 174.000,-- EUR entsprechend der Behauptung der Antragsgegnerin überhöht sei, um ihr Vorkaufsrecht auzuhebeln, oder ob der Kaufvertrag aus anderen Gründen sittenwidrig ist. Wie bereits oben ausgeführt, haben sich die Zustimmungsberechtigten bei der Prüfung ihrer Zustimmung nur an der Person des Erwerbers zu orientieren und nicht am sonstigen Inhalt der notariellen Urkunde (vgl. auch Senat DWE 1994, 37).

In vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist allerdings die Behauptung der Antragsgegnerin, die Käuferinnen würden aus finanziellen Gründen nicht die Gewähr für die Erhaltung des Objektes bieten. Dies vermag sicherlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG zu begründen. Allerdings hat das Landgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass diese Behauptung durch die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht an die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts gebunden ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO, wenn sie nicht verfahrenswidrig zustande gekommen sind. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, Beweiswürdigung und Auslegung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, überprüfen darf (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87). Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung kann mithin das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht ist, § 12 FGG, ob bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind, § 25 FGG, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt sind (vgl. hierzu im Einzelnen Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 46). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der weiteren Beschwerde auch gar nicht konkret gerügt. Dass in diesem Zusammenhang der Gesichtspunkt keine entscheidungserhebliche Rolle spielen kann, dass die Käuferinnen den Kaufpreis bislang noch nicht gezahlt haben, hat das Landgericht auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 165 d. A.) ebenfalls rechtsfehlerfrei dargestellt.

Letztendlich verbleibt die Behauptung der Antragsgegnerin, ein wichtiger Grund ergebe sich daraus, dass der Erwerb durch Personen erfolge, die durch ihr persönliches streitsüchtiges Verhalten nachhaltig eine Gefahr für den Hausfrieden darstellen würden. Hierauf stützt sich die weitere Beschwerde auch im Wesentlichen.

Auch insofern weist die Entscheidung des Landgerichts jedoch keine Rechtsfehler auf.

In der Tat kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG in der Unfähigkeit des Erwerbers liegen, sich in eine Gemeinschaft einzugliedern, z.B. durch nachgewiesene Streitsucht (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 12 Rz. 7; Köhler/Fritsch, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 20 Rz. 66; BayObLG WuM 2002, 156). Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer reichen hierzu allerdings in der Regel nicht aus (vgl. BayObLG WuM 1995, 328; Köhler/Fritsch, a.a.O., Teil 20 Rz. 66). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Das Sachvorbringen der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen war in diesem Zusammenhang unzureichend. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass aus diesem Tatsachenvorbringen eine maßgebliche "Streitsucht" der Erwerberinnen nicht geschlossen werden konnte, zumal sie sich sämtlich nicht auf die Käuferinnen, sondern auf den Antragsteller bezogen haben.

Soweit die Antragsgegnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde in diesem Zusammenhang nun weitere angebliche Vorfälle behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde als reinem Rechtsbeschwerdeverfahren neues Sachvorbringen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44). Ein Verstoß des Landgerichts gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung, § 12 FGG, liegt entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde schon deshalb nicht vor, da in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Ermittlungspflicht des Gerichts durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt wird. Die Antragsgegnerin hatte sich im Schriftsatz vom 26.07.2004, Seite 6 (Bl. 135 d. A.), unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechungs- und Literaturnachweise auf den oben dargelegten wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG berufen und dazu - wie auch im Schriftsatz vom 17.09.2004 (Bl. 155 ff d. A.) - einzelne Umstände und Vorfälle aufgezählt, die allerdings aus den vom Landgericht genannten Gründen in diesem Zusammenhang unzureichend waren. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen gab zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung keinen Anlass. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - insbesondere in echten Streitverfahren - verletzt das Gericht seine ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind (vgl. Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 15 Aufl., § 12 Rz. 122 m. w. N.; vgl. auch BGH NJW 2001, 1212).

Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, wäre das (neue) Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde in dem beschriebenen Zusammenhang im übrigen aus anderen Gründen unerheblich. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin behaupteten Vorfälle nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergibt sich dies bereits daraus, dass es für die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse während der Tatsacheninstanzen ankommt (vgl. hierzu auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 12 WEG Rz. 8; OLG Hamm NJW-RR 1993, 279). Dies ergibt sich im Übrigen auch schon daraus, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht - wie bereits erwähnt - ausschließlich zur Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler berufen ist. Die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Umstände hätte das Landgericht nicht berücksichtigen können, so dass hierin auch ein Rechtsfehler nicht liegen könnte (vgl. dazu im Einzelnen: Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 45; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44 ff).

Hinsichtlich der behaupteten Vorfälle im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - ihre Richtigkeit nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin unterstellt - zwischen den Erwerbern und der Antragsgegnerin offensichtlich nicht unerhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Diese reichen jedoch nach den obigen Ausführungen nicht aus, um die Zustimmung zur Veräußerung zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln in einer den Wohnungseigentümern zumutbaren Weise begegnet werden könnte (vgl. hierzu BayObLG WuM 1995, 328). Überdies ergibt sich aus dem Sachvorbringen der Antragsgegnerin vor dem Landgericht, dass sie auch mit dem Antragsteller als derzeitigem Miteigentümer zerstritten ist (vgl. den Schriftsatz vom 26.07.2004, Seite 6, Bl. 135 d. A.; im Schriftsatz vom 17.09.2004 hat sie auf die "Schikanen" des Antragstellers hingewiesen). Eine über den derzeitigen Zustand hinausgehende - gerade durch die Veräußerung begründete - gemeinschaftswidrige Gefahr wäre auch diesem Grund nicht festzustellen. Für die wie ausgeführt schon verfahrensrechtlich nicht zu berücksichtigenden Umstände nach dem 21.09.2004 würde im Ergebnis nichts anderes gelten, so etwa für die angebliche Drohung mit einer Strafanzeige. Wenn dieser Gesichtspunkt auch im Einzelfall durchaus einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG darzustellen vermag (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 17), wäre dieser Umstand doch vor dem Hintergrund der familiären Auseinandersetzungen noch nicht derart gewichtig, um einen wichtigen Grund in der Person der Käuferinnen annehmen zu können.

Da die sofortige weitere Beschwerde mithin keine Erfolgsaussicht hat, ist auch der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde zurückzuweisen, §§ 43 Abs. 1 WEG, 14 FGG, 114 ZPO.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat, da sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, § 47 Satz 1 WEG.

Für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Anlass gesehen.

Die Wertfestsetzung hat der Senat der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht entnommen, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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