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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: 20 W 493/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 26
WEG § 43
WEG § 45
In einem Anfechtungsverfahren, betreffend einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem ein Verwalter bestellt worden ist, erledigt sich die Hauptsache, wenn der Bestellungszeitraum abgelaufen ist. Legt der Anfechtende ein unbeschränktes Rechtsmittel ein, obwohl die Erledigung zwischen den Instanzen eingetreten ist, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Die Hauptsacheerledigung ist in jeder Verfahrenslage, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen zu überprüfen.


Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner bildeten bei Verfahrenseinleitung die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Str. in O1. Die weitere Beteiligte wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.09.2004 unter TOP 7 mehrheitlich für die Dauer von zwei Jahren bis zum 14.10.2006 zur Verwalterin bestellt (Bl. 27 d. A.)

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 28.06. 2005 (Bl. 153-162 d. A.) u. a. diesen Bestellungsbeschluss für ungültig erklärt, da die Wahl der weiteren Beteiligten ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen habe, denn die Bestellung der in der Teilungserklärung eingesetzten Verwalterin habe noch angedauert, die Gemeinschaft könne aber nicht mehrere Verwalter gleichzeitig haben.

Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegner zu 41 und 42 und der weiteren Beteiligten den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 24.05. 2006 (Bl. 289-299 d. A.) zur Begründung ausgeführt, die Beschlussfassung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung liege nicht vor, da von einer konkludenten einvernehmlichen Aufhebung der Bestellung der Vorverwalterin zum 14.10.2004 auszugehen sei, zumal die Vorverwalterin keine Vergütung für die Folgezeit beansprucht habe.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 23.10.2006 zugestellten landgerichtlichen Beschluss haben die Antragsteller zu 1) und 2) mit am 06.11.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die nicht begründet worden ist.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) ist an sich gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Soweit die Antragsteller jedoch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde an ihrem Sachantrag auf Ungültigerklärung des am 09.09.2004 zu TOP 7 gefassten Bestellungsbeschlusses festgehalten haben, ist die sofortige weitere Beschwerde dennoch unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats führt die Hauptsacheerledigung im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Beschwerdeführer wegen der Erledigung das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der vorhergehenden Entscheidung fehlt (Beschluss vom 22.06.2004 -20 W 230/01- OLGR 2005, 28-; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 44, Rdnr. 98). Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer das Rechtmittel auf die Kosten beschränkt (OLG Köln NZM 2004, 625; BayObLG NZM 2004, 623 und NJW-RR 1997, 715, 717; OLG Hamm NZM 1999, 227; Bärmann/Pick/Merle: WEG, aaO., § 44, Rdnr 98). Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu überprüfen und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (OLG Hamm FGPrax 1999, 48, 49; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 44, Rdnr 95; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., vor §§ 43 ff., Rdnr. 221; Palandt/Bassenge: WEG, 66. Aufl., § 43, Rdnr. 20).

Die vom Senat demnach von Amts wegen zu überprüfende Hauptsacheerledigung ist mit Ende der Bestellungszeit der weiteren Beteiligten am 14.10.2006 eingetreten.

Nach einhelliger Auffassung, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. ebenfalls OLGR 2005, 28), erledigt sich das Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses, durch den ein Verwalter bestellt wird, in der Hauptsache, wenn der Zeitraum, für den die Verwalterbestellung erfolgt, abgelaufen ist (so auch OLG Köln, aaO. ; BayObLG NJW-RR 1997, 715, 717; OLG Hamm NZM 1999, 227; Palandt/Bassenge, aaO., § 26, Rdnr. 5; Niedenführ/Schulze, aaO. , § 26, Rdnr. 20). Der Grund liegt darin, dass eine Entscheidung über die Anfechtung des Bestellungsbeschlusses nach Ablauf der Bestellungszeit keine Wirkungen für das Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter mehr entfalten kann, da auch bei einer Ungültigerklärung der Bestellung die Rechtsgeschäfte des Verwalters wirksam bleiben und der Verwaltervertrag ohne Rückwirkung endet.

Da die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde am 06.11.2006 erfolgt ist, nachdem am 14.10.2006 die Bestellungszeit der weiteren Beteiligten bereits abgelaufen war, bestand die Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis von Anfang an. Nachdem die Antragsteller zu 1) und 2) trotz Hinweis auf die Hauptsacheerledigung ihr Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt haben, musste die Verwerfung erfolgen.

Die Entscheidung zu den Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog).

Zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da die Antragsgegner wegen der Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht angehört worden sind.

Die Festsetzung des Geschäftswertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Nach der allgemein (vgl. Palandt/Bassenge, aaO., § 48, Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 48, Rdnr 22; Niedenführ/Schulze, aaO., § 48, Rdnr. 45; Staudinger/Wenzel, WEG, 2005, § 48, Rdnr. 22) und auch vom Senat vertretenen Auffassung (z. B. Beschluss vom 08.01.2007-20 W 2/2006-), wie sie das Landgericht seiner Geschäftswertfestsetzung vom 29.11.2006 zu Grunde gelegt hat, ist die Höhe der Verwaltervergütung für den Bestellungszeitraum maßgeblich, wenn der Beschluss über die Verwalterbestellung angefochten wird. Da die Antragsteller zu 1) und 2) ihre weitere Beschwerde unbeschränkt aufrechterhalten haben, muss es trotz der Hauptsacheerledigung bei diesem Geschäftswert bleiben.

Ende der Entscheidung

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