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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 20 W 496/06
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 13
GBO § 17
GBO § 19
1. Wird ein Eintragungsantrag zurückgenommen, was wirksam bis zur Vollendung der Eintragung möglich ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erstbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Antragsverfahren.

2. Eine Eintragungsbewilligung ist "verbraucht", d. h. sie verliert ihre Funktion als verfahrensbegründete Erklärung, wenn auf ihrer Grundlage eine Eintragung vorgenommen wurde. Auch wenn diese Eintragung wieder gelöscht wird, bedarf es zu erneuten Eintragung eines neuen Antrags und einer neuen Eintragungsbewilligung.


Gründe:

Die Antragsgegnerin ist seit 09.05.2001 als Alleineigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Grundlage der Eintragung war ein durch den Notar N1, ..., zu seiner UR-Nr. .../01 am ....2001 beurkundeter Schenkungsvertrag (Band I, Bl. 37-42 d. A.). In diesem Vertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur Rückauflassung an die Antragstellerin, die Schenkerin, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Vertragsbeteiligten bewilligten und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs. Die Eintragung der Vormerkung erfolgte in Abt. II lfd. Nr. 3 mit der Eigentumsumschreibung am 09.05.2001.

Ebenfalls am 19.04.2001 beurkundete der Notar N1 zu seiner UR-Nr. .../2001 eine Vollmacht der Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin zum Verkauf und für sonstige Grundstücksgeschäfte (Bd. I, Bl. 57-60 d. A.). Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht und die zu UR-Nr. .../2001 öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung der Antragstellerin vom 07.08.2001 beantragte Notar N1 am 08.08.2001 gemäß § 15 GBO die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin eingetragenen Auflassungsvormerkung (Bd. I, Bl. 54, 55 d. A.). Die Löschung der Auflassungsvormerkung wurde am 10.08.2001 im Grundbuch eingetragen.

Die Antragstellerin beantragte unter dem 23.08.2005 namens der Antragsgegnerin, gestützt auf die Vollmacht vom 19.04.2001, die Eintragung der im Schenkungsvertrag bewilligten Rückauflassungsvormerkung (Bd. II, Blatt 38 d. A.).

Nachdem das Grundbuchamt durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin von dem durch Anwaltsschriftsatz vom 03.09.2005 erklärten Widerruf der Vollmacht vom 19.04.2001 informiert worden war, verlangte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 09.03.2006/21.03.2006 die Bewilligung der Auflassungsvormerkung durch die Antragsgegnerin und wies schließlich den Antrag vom 23.08.2005 mit Beschluss vom 14.08.2006 (Bd. II, Bl. 65, 66 d. A.) zurück, da im Zeitpunkt der Bearbeitung der Vollmachtswiderruf bekannt gewesen sei.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, der Widerruf der Vollmacht sei unbeachtlich, da die Vollmacht gemäß § 172 Abs. 2 BGB bei Antragstellung am 23.08.2005 noch bestanden habe.

Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht und Vorlage an das Landgericht hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine öffentliche beglaubigte Rücknahme des Antrags der Antragstellerin auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgelegt (Bd. II, Bl. 77, 78 d. A.). Die Antragstellerin hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Eintragungsbewilligung aus dem notariellen Schenkungsvertrag bindend und unwiderruflich sei und deshalb die Eintragung der Auflassungsvormerkung längst hätte vollzogen sein müssen. Die für die Antragstellerin bereits eingetragene Auflassungsvormerkung sei versehentlich gelöscht worden. Der Widerruf der Vollmacht und die Rücknahme des Eintragungsantrags widersprächen den Vereinbarungen der Beteiligten, da die Übertragung des Grundbesitzes treuhänderisch erfolgt sei.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2006 (Bd. II, Bl. 84-87 d. A.) die Beschwerde als unzulässig verworfen, da es nach Rücknahme des Antrags an der Beschwer und dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle. Die Rücknahme des Eintragungsantrags sei in jeder Lage des Verfahrens bis zur Eintragung des Rechts zulässig und hier formgerecht erfolgt.

Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen diesen Beschluss macht die Antragstellerin geltend, dass die Antragsgegnerin arglistig handele, da sie die Eintragung der Vormerkung vereitele, obwohl sie deren Eintragung bewilligt habe und daran gebunden sei. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin entsprechend § 5 des Schenkungsvertrags bestehe noch immer.

Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber darauf, dass die Vollmacht vom 19.04.2001 schon mangels Bezeichnung des betroffenen Grundbesitzes zu unbestimmt sei, um Grundlage von Eintragungen zu sein. Sie habe auch wirksam den Eintragungsantrag zurücknehmen können. Auf Grund der von der Antragstellerin selbst beantragten Löschung der Auflassungsvormerkung in 2001 stünde der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung mehr zu.

Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 GBO formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

Im Gegensatz zur Erstbeschwerde ist die weitere Beschwerde schon deshalb zulässig, weil das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 10 m. w. H.).

Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde in Folge wirksamer Antragsrücknahme mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden ist.

Für die von der Antragstellerin beantragte Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung waren sowohl die Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO als auch der Eintragungsantrag gemäß § 13 GBO erforderlich. Während die Eintragungsbewilligung durch den von ihr in seinem Recht Betroffenen, hier also die Antragsgegnerin als Eigentümerin, stammen muss, kann der Eintragungsantrag auch von dem durch begehrte Eintragung Begünstigten gestellt werden. Vorliegend hat die Antragstellerin "für Frau X" und unter ausdrücklicher Berufung auf die Vollmacht vom 19.04.2001 die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung zu ihren Gunsten beantragt. Nach dieser Formulierung ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ausschließlich als Vertreterin der Antragsgegnerin gehandelt hat. Den von der Antragstellerin als Vertreterin gestellten Antrag konnte die vertretene Antragsgegnerin selbst wieder zurücknehmen und zwar bis zur Vollendung der Eintragung (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 31, Rdnr. 3 und § 13 Rdnr. 36), was die Antragsgegnerin in der Form des § 29 GBO mittels Beglaubigung durch einen Konsularbeamten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsularG auch getan hat.

Eine Eintragungsbewilligung durch die Antragstellerin auf Grund der Vollmacht vom 19.04.2001 ist in dem Schreiben der Antragstellerin vom 23.08.2005 nicht enthalten. Dieses enthält keinerlei Hinweis auf eine Erklärung der Antragstellerin über die Antragstellung hinaus. Insbesondere die Zitierung von § 5 der Schenkungsurkunde vom 19.04.2001 belegt, dass sich die Antragstellung vom 23.08.2005 auf die dort erklärte Eintragungsbewilligung bezieht. Diese Eintragungsbewilligung ist aber dadurch verbraucht, dass am 09.05.2001 bereits eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragstellerin eingetragen worden war, auch wenn sie auf Grund des Löschungsantrags der Antragstellerin vom 08.08.2001 -keineswegs aus Versehen des Grundbuchamts, wie die weitere Beschwerde vorträgt- am 10.08.2001 wieder gelöscht worden ist.

Diese Bewilligung von 2001 kann nicht mehr als verfahrensrechtliche Grundlage einer neuen Eintragung dienen, vielmehr kann die gelöschte Auflassungsvormerkung nur auf Grund eines neuen Antrags und einer neuen Eintragungsbewilligung wieder eingetragen werden (Hügel: GBO, 2007, § 19, Rdnr. 111, 112; Demharter: GBO, 25. Aufl., § 19, Rdnr. 114; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 19, Rdnr. 160). Da die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung entsprechend dem Schenkungsvertrag bereits erfüllt worden war, erscheint die Antragsrücknahme der Antragsgegnerin auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ob die Antragsgegnerin zur Abgabe einer neuen Eintragungsbewilligung verpflichtet wäre, ist nicht im Grundbuchverfahren zu klären.

Auf Grund des Verbrauchs der Bewilligung vom 19.04.2001 hätte das Grundbuchamt im Übrigen auch ohne Kenntnis vom Vollmachtswiderruf und ohne Antragsrücknahme der Antragsgegnerin die Auflassungsvormerkung nicht ohne erneute Bewilligung im Grundbuch eintragen dürfen.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten war gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG anzuordnen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde richtet sich nach den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO und erfolgte in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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