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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 20 W 516/05
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 29
GBO § 30
GBO § 13 Abs. 1 Satz 2
1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen.

2. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt steht es im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob eine Vollmachtsvorlage verlangt wird. Die Zurückweisung eines durch einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsmittels als unzulässig mangels Vollmachtsnachweises setzt voraus, dass erfolglos die Vorlage einer Vollmacht mit angemessener Fristsetzung verlangt worden ist.


Gründe:

Unter dem 24.08.2005 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin "im Namen der Eigentümerin" die Löschung der Post Abt. II Nr .... Mit Zwischenverfügung vom 29.08.2005 verlangte das Grundbuchamt die Löschungsbewilligungen der Erben des eingetragenen Berechtigten bzw. entsprechende Erbnachweise in der Form des § 29 GBO und wies darauf hin, dass der Löschungsantrag vom Eigentümer zu stellen wäre. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte ausgeführt hatte, es handele sich bei dem Recht, dessen Löschung beantragt worden ist, um eine grundsätzlich nicht übertragbare und nicht vererbliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit, weshalb der Grundbuchinhalt mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehe, und um rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten hatte, wies der Grundbuchrechtspfleger den Löschungsantrag " des Notars N1" mit Beschluss vom 16.09.2005 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass jedenfalls feststehe, dass das Recht nicht auf Grund einer Todesvermutung bzw. bei Todesnachweis des eingetragenen Berechtigten gelöscht werden könne. Außerdem sei ein Löschungsantrag durch den bzw. die Berechtigten oder die Eigentümerin selbst zu stellen. Es sei nicht erkennbar, dass N1 als Notar diesbezügliche Urkunden aufgenommen habe. Da das Recht nicht löschbar bei Todesnachweis des eingetragenen Berechtigten sei, sei auch kein Antragsrecht zur Grundbuchberichtigung gegeben.

Der als Erinnerung bezeichneten Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.09.2005 hat der Grundbuchrechtspfleger nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat die Beschwerde als von dem Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegt angesehen und mit Beschluss vom 14.10.2005 zurückgewiesen. Zwar sei der Löschungsantrag im Namen der Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes gestellt worden, eine entsprechende Vollmacht sei aber nicht vorgelegt worden. Da der Verfahrensbevollmächtigte weder selbst Eigentümer, noch Berechtigter der Post Abt. II, lfde. Nr. ...sei und auch nicht als Urkundsnotar tätig geworden sei, fehle seine Antragsberechtigung.

Dagegen ist unter Vorlage einer Vollmacht der Antragstellerin weitere Beschwerde eingelegt worden, mit der der Löschungsantrag weiter verfolgt wird.

Die weitere Beschwerde, die auf Grund der vorgelegten Vollmacht der Antragstellerin als in deren Namen eingelegt anzusehen ist, ist formgerecht (§ 80 Abs. 1 Satz 2 GBO) eingelegt und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin durch den angefochtene Beschluss beschwert, da bei rechtsfehlerfreier Auslegung bereits die Erstbeschwerde als in ihrem Namen und nicht namens ihres Verfahrenbevollmächtigten eingelegt anzusehen war.

Wie die Kammer insoweit zutreffend festgestellt hat, ist der Löschungsantrag ausdrücklich namens der Eigentümerin gestellt worden. Diese ist als diejenige, deren unmittelbare Begünstigung die Löschung bezweckt, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt und konnte sich bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wie sich aus § 30 GBO ergibt. Trotz der missverständlichen Formulierung im amtsgerichtlichen Beschluss vom 16.09.2005 ist darin der Löschungsantrag der Antragstellerin und nicht derjenige ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden, denn letzterer hatte in eigenem Namen keinen Antrag gestellt. Dementsprechend war auch die Erinnerung bzw. Beschwerde vom 27.09.2005 als im Namen der Antragstellerin eingelegt anzusehen, weil dann, wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bezeichnet wird, davon ausgegangen werden kann, dass das Rechtmittel für den eingelegt wird, der dazu auch berechtigt ist. Dies gebietet schon der im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltende Grundsatz, dass Erklärungen so auszulegen sind, dass das damit bezweckte Ziel nach Möglichkeit erreicht wird. Werden in einer Beschwerdeschrift vom Bevollmächtigten die Worte "lege ich Beschwerde ein" gebraucht - wie vorliegend "lege ich...Erinnerung ein "- , so lässt dies nicht unbedingt auf die Ausübung eines eigenen Beschwerderechts schließen, vielmehr handelt es sich in der Regel um ein mit Wirkung für den Vertretenen eingelegtes Rechtsmittel (Senat Rpfleger 1978, 411; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 208; Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 21, Rdnr. 36 und § 129, Rdnr. 6).

Soweit die Kammer die Beschwerdezurückweisung mit der fehlenden Vollmachtsvorlage begründet hat, beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler und die weitere Beschwerde ist begründet.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen besonderen Nachweis der Vollmacht verlangen will. Davon kann es absehen, wenn nach den besonderen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die Stellung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt oder Notar, anzunehmen ist, dass die Bevollmächtigung vorliegt. Da die Vollmacht überhaupt nur auf Verlangen vorzulegen ist, kann auch ein Antrag oder ein Rechtsmittel nicht ohne weiteres zurück gewiesen werden, solange nicht die Vorlage mit angemessener Fristsetzung erfolglos angeordnet worden ist (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 71, Rdnr. 73; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 13, Rdnr. 15), was die Kammer versäumt hat.

Die angefochtene Entscheidung hielt deshalb der Überprüfung auf Rechtsfehler nicht stand und war aufzuheben.

Da die Kammer bisher lediglich über die Zulässigkeit der Erstbeschwerde entschieden hat und zur Begründetheit der Erstbeschwerde keine Ausführungen gemacht hat, die der Senat auf Rechtsfehler überprüfen könnte, war die Sache zur erneuten Entscheidung in der Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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