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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 20 W 527/04
Rechtsgebiete: AVAG, EuGVÜ, EuInsVO, InsO


Vorschriften:

AVAG § 1
EuGVÜ § 31
EuInsVO § 25
InsO § 353
Die EuInsVO ist im Verhältnis zu Dänemark nicht einschlägig. Eine Entscheidung des dänischen Konkursgerichts kann deshalb nicht nach den Art. 25 EuInsVO, Art. 31 ff EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1a, 11 ff AVAG durch den Vorsitzenden einer Zivilkammer für vollstreckbar erklärt werden. Vielmehr ist ein Vollstreckungsurteil im Klageverfahren durch das Prozessgericht zu erwirken.
Gründe:

Der Antragsteller hat am 08.11.2004 beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss des See- und Handelsgerichts Kopenhagen vom 20.10.2004, K 539/04 A - X, ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners für vollstreckbar zu erklären. Noch vor Fertigung einer Verfügung zur Terminsanberaumung unter Ladung des Antragsgegners durch die Richterin beim Amtsgericht hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.11.2004 (Bl. 11 ff d. A.) unter Hinweis auf Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29.05.2000 (= EuInsVO) und die Art. 31 ff des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (= EuGVÜ) begehrt, die Entscheidung unverzüglich zu erlassen, ohne dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, eine Erklärung abzugeben. Auf telefonischen Hinweis des Amtsgerichts, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main insoweit sachlich nicht zuständig sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.12.2004 (Bl. 38 d. A.) die Verweisung der Sache an den Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main beantragt. Durch Beschluss vom 02.12.2004 (Bl. 39 d. A.) hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit gemäß § 281 an das zuständige Landgericht - 3. Zivilkammer - Frankfurt/Main verwiesen".

Vor dem Landgericht hat der Antragsteller sodann mit Schriftsatz vom 08.12.2004 (Bl. 43 ff d. A.) "in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 31 ff EuGVÜ" ergänzend beantragt, auch den Beschluss des See- und Handelsgerichts Kopenhagen vom 11.08.2004, K 539/04 A - X, wonach das dänische Konkursverfahren über das Vermögen des X eröffnet worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Auch insoweit hat er wiederum auf die EuInsVO und das EuGVÜ Bezug genommen und um unmittelbare Entscheidung gebeten, damit der Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Verhaftung des Antragsgegners und der Zwangsvollstreckung in dessen hiesige Vermögenswerte beauftragt werden könne.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sodann aufgrund Art. 25 der EuInsVO in Verbindung mit § 353 Abs. 1 InsO und Art. 31 ff des EuGVÜ und in Verbindung mit §§ 3 ff AVAG angeordnet, dass die oben näher bezeichneten Beschlüsse des See- und Handelsgerichts Kopenhagen vom 11.08.2004 und 20.10.2004 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sind. Er hat die Sicherheitsleistung auf 52.000,- € und den Streitwert auf 50.000,- € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.12.2004 (Bl. 94 ff d. A.) Beschwerde eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes und desjenigen vom 22.12.2004 (Bl. 98 ff d. A.) wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 23.12.2004 hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde "gemäß § 10 Abs. 2 AVAG" vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2004 (Bl. 116 ff d. A.) hat der Antragsteller "in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 31 ff EuGVÜ" beim Landgericht unter Bezugnahme auf § 9 AVAG die Erteilung einer bekräftigenden Bescheinigung oder besser einer abgeänderten Vollstreckungsklausel beantragt, wonach die Zwangsvollstreckung, insbesondere die Verhaftung unbeschränkt stattfinden dürfe, so dass die Verhaftung nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden dürfe.

Der Senat hat durch Verfügung vom 04.01.2005 (Bl. 120 ff d. A.) darauf hingewiesen, dass er Bedenken daran habe, dass Art. 25 EuInsVO und das damit einhergehende Verfahren vorliegend einschlägig sei.

Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.01.2005 reagiert (Bl. 130 ff d. A.), mit dem er nunmehr beantragt,

1. die als Berufung aufzufassende Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen,

2. unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2004, Az. 2/3 O 647/04, durch Berufungs-Urteil die Beschlüsse des See- und Handelsgerichts Kopenhagen, Az. K 539/04-A, zugunsten des Antragstellers gegen den Schuldner, wonach

a) gemäß Beschluss vom 11.08.2004 das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, und

b) gemäß Beschluss vom 20.10.2004 der Schuldner bei Auffinden ungeachtet Zeit und Ort zum Zwecke der Vorführung vor dem Vollstreckungsrichter festzunehmen und in Haft zu nehmen ist, für vollstreckbar zu erklären,

3. dem Antragsteller zu gestatten, jedwede zur Betreibung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft erbringen zu dürfen.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß den Art. 36 EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Es ist gemäß § 11 Abs. 2 AVAG unschädlich, dass der Antragsgegner seine Eingabe an das Landgericht gerichtet hat. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main überhaupt sachlich, örtlich und funktionell zuständig war und die Entscheidung im vereinfachten Verfahren zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach den §§ 6 ff AVAG treffen durfte. Die Beschwerde wäre jedenfalls nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft, wonach sowohl das Rechtsmittel statthaft ist, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (vgl. im Einzelnen zur Rechtslage bei falscher Entscheidungsform durch Urteil oder Beschluss im Verfahren nach der Zivilprozessordnung: Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rz. 30).

Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 EuInsVO, Art. 31 ff EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a, 11 ff AVAG liegen nicht vor. Die genannten Vorschriften und das damit einhergehende Verfahren der vereinfachten Erteilung der Vollstreckungsklausel sind vorliegend nicht statthaft.

Die EuInsVO ist vorliegend nämlich im Verhältnis zu Dänemark nicht einschlägig, hier also nicht anzuwenden (vgl. dazu Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Anm. 13/1.2.3; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rz. 3357a; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung/Reinhart, Art 1 EuInsVO Rz. 7; Braun/Liersch, InsO, 2. Aufl., Vor §§ 335-358 Rz. 18; Nerlich/Römermann/Mincke, InsO, Stand März 2003, VO(EG) 1346/2000 Rz. 7; Runkel/Pannen, Anwaltshandbuch Insolvenzrecht, § 16 Rz. 19, 25; Wimmer NJW 2002, 2427). Sie gilt grundsätzlich nur für Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat außer Dänemark. Jedenfalls wenn im Zusammenhang mit der Verordnung - hier den Art. 16, 25 EUInsVO - von "Mitgliedsstaaten" die Rede ist, sind dies also jeweils "die Mitgliedstaaten der EU ohne Dänemark" (so Nerlich/Römermann/Mincke, a.a.O., VO(EG) 1346/2000 Rz. 4, 7; vgl. auch Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Reinhart, Art. 1 EuInsVO Rz. 9). Dänemark hatte gegenüber Vorschriften des EGV, der zu Maßnahmen der Mitgliedstaaten ermächtigt, Vorbehalte erklärt (vgl. dazu im Einzelnen: Nerlich/Römermann/Mincke, a.a.O., VO(EG) 1346/2000 Rz. 3; vgl. auch Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Reinhart, Art. 1 EuInsVO Rz. 7). Gemäß Art. 2 des Protokolls (Nr. 5) über die Position Dänemarks sind unter anderem Maßnahmen, Vorschriften und internationale Übereinkünfte, die nach Titel IV des Vertrages be- oder geschlossen werden, für Dänemark nicht anwendbar; ebenso wenig berühren sie Rechte Dänemarks oder sind Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden. Dementsprechend ist in Nr. 33 der Erwägungsgründe der EuInsVO, die auf Art. 61 c und 67 Abs 1EGV beruht, festgehalten, dass gemäß den Art. 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks sich dieses Land nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligt und auf diesen Mitgliedsstaat keine Anwendung findet.

Einschlägige bilaterale oder multilaterale Abkommen, die ein vereinfachtes Verfahren zur Vollstreckbarerklärung der hier betroffenen Entscheidungen ermöglichen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. zu bilateralen Abkommen auch Runkel/Pannen, a.a.O., § 16 Rz. 57). Das EuGVÜ bzw. die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) - soweit letztere im Verhältnis zu Dänemark überhaupt anwendbar sein könnte (Art. 1 Abs. 3 EuGVVO) - nehmen die Konkurse/Insolvenzen ausdrücklich aus (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ und Art. 1 Abs. 2b) EuGVVO; vgl. weiter Geimer, a.a.O., Rz. 3350; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Reinhart, a.a.O., Vor Art. 102 EGInsO Rz. 76).

Damit gilt vorliegend das autonome deutsche internationale Insolvenzrecht, mithin § 353 Abs. 1 InsO, der auf die §§ 722, 723 ZPO Bezug nimmt; die EuInsVO bleibt unberücksichtigt (so ausdrücklich für das Verhältnis zu Dänemark: Braun/Liersch, a.a.O., Vor §§ 335-358 Rz. 23; vgl. auch Gottwald/Riedel, a.a.O., Anm. 13/2.7.2.2, 2.2.1, Nerlich/Römermann/Mincke, a.a.O., VO(EG) 1346/2000 Rz. 7).

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO kann mithin eine insolvenzrechtliche Entscheidung erst dann im (deutschen) Inland vollstreckt werden, wenn ein deutsches Gericht ein entsprechendes Vollstreckungsurteil erlassen hat, § 353 Abs. 1 InsO (Gottwald/Riedel, a.a.O., Anm. 13/2.7.2.2). Es handelt sich hierbei um ein Klageverfahren, für das das Prozessgericht zuständig ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 722 Rz. 36). Das Verfahren ist dasjenige des ordentlichen Zivilprozesses (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 722 Rz. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 722 Rz. 7; BGH NJW 1992, 3096, 3097). Zuständig ist das Prozessgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners oder ansonsten desjenigen des § 23 ZPO (vgl. §§ 353 Abs. 1 InsO, 722 Abs. 2 ZPO). Ein vereinfachtes Exequaturverfahren ist jedenfalls nicht zulässig.

Nach Hinweis des Senats in der Verfügung vom 04.01.2005 hat sich der Antragsteller auch dieser Rechtsauffassung angeschlossen, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 14.01.2005 ergibt.

Ausgehend davon ist für das erstinstanzlich beantragte und durchgeführte einseitige Verfahren kein Raum. An der Unzulässigkeit des vereinfachten Exequaturverfahrens ändert auch eine etwaige Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses vom 02.12.2004 nichts. Wollte man überhaupt eine Bindungswirkung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO annehmen, so könnte sich diese ohnehin allenfalls auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main beziehen und nicht etwa die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kammervorsitzenden, der im Tenor des Verweisungsbeschlusses überdies nicht einmal erwähnt ist; jedenfalls könnte aber dieser Beschluss dem Kammervorsitzenden nicht ein bestimmtes Verfahren nach einer nicht einschlägigen Verfahrensordnung vorgeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem sich der Senat angeschlossen hat, kann ein nach dem EuGVÜ gestellter Antrag nicht in eine Klage nach den §§ 722, 723 ZPO umgedeutet werden. Der Beschluss, mit dem die Vollstreckungsklausel im vereinfachten Verfahren erteilt wurde, ist somit zwingend aufzuheben; eine Zurückverweisung des Streitfalls an das Landgericht scheidet bei einer derartigen Sachlage aus (vgl. etwa BGH NJW 1979, 2477; WM 1993, 1352 - insoweit in NJW 1993, 2688, 2689 sinnentstellend wiedergegeben -; NJW 1995, 264; Senat IPRspr. 1998 Nr. 192; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rz. 2; vgl. dazu auch Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 38 EuGVVO/Art. 31 EuGVÜ Rz. 71; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rz. 1; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 722 Rz. 19; Musielak/Lackmann, a.a.O., § 722 Rz. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 722 Rz. 3; Art. 38 EuGVVO Rz. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., §§ 722, 723 Rz. 4; Zöller/Geimer, a.a.O., § 4 AVAG Rz. 2). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckung aus den bezeichneten Beschlüssen in Deutschland können in diesem Verfahren nicht erreicht werden (Senat IPRspr. 1998 Nr. 192). Scheidet deswegen bereits eine Zurückverweisung an das Landgericht aus, dann erst recht die nunmehr vom Antragsteller begehrte Verfahrensweise, dass der Senat im Beschwerdeverfahren nach den Art. 36 EuGVÜ, §§ 11 ff AVAG im Wege der Überleitung in ein (Berufungs-) Prozessverfahren die Vollstreckbarkeit nach den §§ 353 Abs. 1 InsO, 722, 723 ZPO ausspricht.

Vorliegend hat der Antragsteller in erster Instanz unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorschriften der EuInsVO und des EuGVÜ einen Exequaturantrag gestellt und sich ausdrücklich gegen das vom Amtsgericht durch Terminsanberaumung ursprünglich in die Wege geleitete Prozessverfahren nach den §§ 353 Abs. 1 InsO, 722, 723 ZPO gewandt. Dass der Antragsteller dabei - entsprechend der Bezeichnung in Art. 31 EuGVÜ - die Anträge dahingehend formuliert hatte, die oben bezeichneten Beschlüsse des See- und Handelsgerichts Kopenhagen für vollstreckbar zu erklären, ändert nichts daran, dass er der Sache nach einen Exequaturantrag gemäß den Art. 31 ff EuGVÜ gestellt hatte. In den Schriftsätzen vom 08.12.2004 und 22.12.2004 hat er dies in den Rubrumsbezeichnungen ( "in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 31 ff EuGVÜ") auch ausdrücklich klargestellt; daraus ergibt sich, wie die Anträge zu verstehen sind. Inhaltlich wird dies bestätigt durch die Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.11.2004 und dem nachfolgend konsequenterweise gestellten Verweisungsantrag an den Vorsitzenden einer Zivilkammer. Nur über einen derartigen Antrag im vereinfachten Exequaturverfahren ist in erster Instanz auch entschieden worden; dass in dem angefochtenen Beschluss unter anderem auch auf § 353 InsO Bezug genommen worden ist, ändert daran nichts. Auch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller seine Einwendungen auf die von ihm vorgenommene Auslegung des AVAG - mithin das für das vereinfachte Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel maßgebliche Verfahrensgesetz - gestützt. Eine andere Auslegung der vom Antragsteller in erster Instanz gestellten Sachanträge als diejenige, die von Amts- und Landgericht vorgenommen worden ist, kam somit nicht in Betracht.

Nach den obigen Ausführungen war damit eine Umdeutung der Sachanträge des Antragstellers in eine förmliche Vollstreckungsklage - mithin ein Prozessverfahren - nach den §§ 353 InsO, 722, 723 ZPO nicht zulässig. Auch eine Verbindung von Anträgen in beiden Verfahrensarten oder deren Behandlung in einem Evenualverhältnis wäre nicht möglich gewesen (vgl. dazu Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 38 EuGVVO/Art. 31 EuGVÜ Rz. 70 ff). Nachdem der Vorsitzende der Zivilkammer eine - wie dargelegt auch beantragte - Entscheidung in dem vereinfachten Verfahren getroffen hat, ist dies auch dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Gegebenenfalls hat der Antragsteller also sein Begehren im bezeichneten Klageverfahren vor dem Prozessgericht durchzusetzen.

Der Senat vermag - wie bereits ausgeführt - nicht etwa erstmals im Beschwerdeverfahren ein Prozessverfahren durchführen, wie es der Antragsteller im Beschwerdeverfahren begehrt. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass in Verfahren der Zivilprozessordnung das Rechtsmittelgericht das Verfahren unabhängig davon, welches Rechtsmittel die Partei eingelegt hat, in der Verfahrensart weiterzubetreiben hat, die von Anfang an richtigerweise hätte eingeschlagen werden müssen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einleitung III Rz. 49; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Grundz § 511 Rz. 29; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., Vor § 511 Rz. 33). Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist dies jedoch im Verhältnis zwischen dem vereinfachten Exequaturverfahren und dem Klageverfahren nach der Zivilprozessordnung nicht möglich. Anders wäre dies ggf. dann zu beurteilen, wenn es sich um eine anderweitige Exequaturentscheidung in Beschlussform handeln würde (vgl. Senat OLGZ 1994, 103; OLG Rostock OLGR 1999, 108; Schlosser, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rz. 2).

Eine eigene Sachentscheidung des Senats durch ein Urteil - wenn man ein solches überhaupt grundsätzlich für zulässig erachtet (dagegen etwa OLG Köln NJW-RR 1997, 955; vgl. auch Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 43 EuGVVO/Art. 36 ff EuGVÜ Rz. 9) - würde überdies zu einer Zuständigkeitsverschiebung in zweiter Instanz führen (vgl. zu letzterem auch OLG Celle NJW-RR 2003, 647). Der Senat wäre nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main grundsätzlich für die Durchführung von Berufungsverfahren nicht zuständig; aus den oben genannten Gründen käme auch eine Verweisung bzw. Abgabe an das richtige Rechtsmittelgericht nicht in Betracht (vgl. dazu Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., Vor § 511 Rz. 33; BGH NJW-RR 1997, 55; 1995, 379; Köln OLGR 1997, 291; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 427). Dass eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht - die Prozessabteilung - unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls ausscheidet, wurde bereits oben ausgeführt, abgesehen davon, dass dann - da die Parteien hierüber streiten - auch noch die örtliche Zuständigkeit eines Prozessgerichts zu klären wäre.

Ausgehend davon ist die Beschwerde des Antragsgegners in der Sache erfolgreich und führt ohne weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Da das Rechtsmittel des Antragsgegners in vollem Umfang begründet ist, bedurfte es einer Gewährung von Akteneinsicht des Antragsgegners vor der Sachentscheidung des Senats zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

Auch die Eingabe des Antragstellers im an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 22.12.2004 ist als Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss auszulegen. Sie wendet sich unter Bezugnahme auf § 9 AVAG gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung im angefochtenen Beschluss, auf der die erteilte Vollstreckungsklausel beruht. Das Landgericht wäre auf Grundlage des von ihm gewählten Verfahrens zur Abhilfe nicht berechtigt gewesen. Der entsprechenden Auslegung durch den Senat, wie er sie in seiner Verfügung vom 04.01.2005 auch dem Antragsteller mitgeteilt hat, hat dieser nicht widersprochen, wie sein Schriftsatz vom 14.01.2005 zeigt.

Als solche Beschwerde ist die Eingabe des Antragstellers ebenfalls gemäß den Art. 36 EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Sie ist jedoch - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - in der Sache unbegründet. Ist der angefochten Beschluss insgesamt aufzuheben, ist für eine Vollstreckbarerklärung ohne Sicherheitsleistung kein Raum.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er mit seinem Antrag unterlegen ist, vgl. § 8 Abs. 2 AVAG.

Den Beschwerdewert hat der Senat der unbeanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht entlehnt.

Ende der Entscheidung

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