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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: 20 W 53/03
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, PStG


Vorschriften:

BGB § 1617 a
EGBGB Art. 10 I
EGBGB Art. 10 XI
PStG § 47
PStG § 48
PStG § 49
1. Zur Berichtigung des Geburtseintrags bezüglich des Familiennamens von Mutter und Kind sowie der Angabe des Ehemannes bei späterem Nachweis der Nichtigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe.

2. Eine Eheschließung vor dem Standesbeamten in Ghana, bei welcher ein Ehegatte nicht persönlich anwesend ist, sondern eine andere Person unter Vorlage des eigenen Passes auftreten lässt, ist nichtig.

3. Der Familienname eines in Deutschland geborenen Kindes mit ghanaischer Staatsangehörigkeit kann auf Grund der Rückverweisung durch das in Ghana geltende Domizilprinzip des englischen Rechts nach materiellem deutschem Namensrecht zu bestimmen sein.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 53/03

Entscheidung vom 23.02.2004

In der Personenstandssache

betreffend den Geburtseintrag Nr. .../1997 im Geburtenbuch des Standesamtes O1 ­ ...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2003 am 23. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05. März 2002 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Gründe:

I.

Die Geburt der am ... April 1997 in O1 von der Beteiligten zu 2) geborenen Betroffenen wurde unter dem Geburtseintrag Nr. .../1997 im Geburtenbuch des Standesamtes O1 ­ ... beurkundet. Da ein Auszug des bei dem Standesamt in O2 angelegten Familienbuches vorgelegt wurde, wonach die Beteiligten zu 2) und 3) am ... November 1995 in O3/Ghana die Ehe geschlossen hatten, wurde sowohl für das Kind als auch für die Kindesmutter der Familienname X eingetragen und der Beteiligte zu 3) als Ehemann der Kindesmutter angegeben.

Später wurde dem Standesamt ein Vernehmungsprotokoll des Landeskriminalamtes O4 vorgelegt, in welchem der als Beschuldigter vernommene Beteiligte zu 3) einräumte, gegen Zahlung von 3.000,-- DM auf Vermittlung eines Schwarzafrikaners am ... November 1995 in O3/Ghana die Schwester der Beteiligten zu 2) geheiratet zu haben, die dabei unter dem Namen der Beteiligten zu 2) auftrat. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere der Einholung einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in O3 sowie der Beiziehung eines rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 1999, durch welches die Beteiligte zu 2) wegen Abgabe unrichtiger Angaben vor der Ausländerbehörde über die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beteiligten zu 3) zum Zwecke der Verschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, beantragte die Beteiligte zu 4) beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Berichtigung des Geburtseintrages, da das Kind wegen Unwirksamkeit der Eheschließung nichtehelich sei.

Antragsgemäß beschloss das Amtsgericht Frankfurt am Main am 05. März 2002 folgende Berichtigung des Geburtseintrags:

"Die richtige Namensführung der Mutter lautet Y Z, die Angaben des Ehemannes entfallen, das Kind führt den Familiennamen Z."

Hiergegen richtete sich die Betroffene mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend machte, das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Beteiligten zu 3) sei wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 52 StPO nicht verwertbar. Auch bei Zugrundelegung des dort geschilderten Sachverhaltes sei die Eheschließung in Ghana nach dortigem Recht wirksam. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Ehe zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Scheidungsurteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. April 2001 (39 F 23/99) geschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts nur bezüglich der Berichtigungsanordnung "das Kind führt den Familiennamen Z" auf und wies die sofortige Beschwerde im Übrigen zurück. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, nach den durchgeführten Ermittlungen sei das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) eine Ehe von Anfang an nicht bestanden habe, so dass der Geburtseintrag bezüglich des Familiennamens der Mutter und der Angaben des Ehemannes von Anfang an unrichtig und deshalb zu berichtigen seien. Allerdings scheide eine Berichtigung des Geburtseintrages zum Familiennamen des Kindes aus, da es insoweit an einem auf die richtige Eintragung gerichteten Antrag fehle. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, dass der Familienname des Kindes zum Zeitpunkt des Geburtseintrages tatsächlich "Z" laute, da nach dem anwendbaren ghanaischen Recht kein einheitliches Namensrecht existiere und die Namensgebung je nach Stammeszugehörigkeit verschieden sein könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 4) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher sie die Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Beschlusses auch bezüglich der Berichtigung der Namensführung des Kindes erstrebt.

II.

Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PStG, 27 Abs. 1, 29, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, soweit die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Namensführung des Kindes abgeändert wurde (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Rechtsmittel führt deshalb zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und vollständigen Zurückweisung der diesbezüglichen sofortigen Beschwerde der Betroffenen.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) eine wirksame Ehe von Anfang an nicht bestanden hat. Nach Art. 11 EGBGB, der auch auf die Eheschließung Anwendung findet (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 12) ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in welchem es vorgenommen wurde. Da vorliegend eine Eheschließung vor einem Standesbeamten in O3/Ghana erfolgt ist, finden die Vorschriften der Marriage Ordinance (MO) über die sog. "Ordinance-Ehe" Anwendung (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 27; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Ghana, S. 5). Nach deren Sec. 36 ist die Erklärung über die Eheschließung bei gleichzeitiger Anwesenheit der beider Partner vor dem Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen abzugeben. Hiernach hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass mangels Anwesenheit der Beteiligten zu 2) während der Eheschließungszeremonie in O3 eine Ehe zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) von vorneherein nicht in Betracht kommen kann. Auch mit der bei der Eheschließung anwesenden Schwester der Beteiligten zu 2) kann eine wirksame "Ordinance-Ehe" nicht zustande gekommen sein, da bei ihr wegen des Auftretens unter dem Namen der Schwester der freiwillige Konsens für eine Eheschließung in eigener Person ersichtlich nicht gegeben war, was nach dem für das Familienrecht anwendbaren common law zur Unwirksamkeit der Ehe im Sinne einer Nichtehe nach ghanaischem Recht führt (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 27; Brandhuber/Zeyringer, a.a.O., S. 9). Auch eine nach ghanaischem Recht grundsätzlich mögliche Eheschließung nach islamischem oder Gewohnheitsrecht zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) scheidet vorliegend aus, da die Eheschließung­ wenn auch unwirksam und zwischen anderen Personen ­ vor dem staatlichen Standesbeamten erfolgte und der Beteiligte zu 3) nach seinen eigenen Angaben der Beteiligten zu 2) erstmals nach der Geburt des Kindes in einem ... Krankenhaus begegnet ist.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ihrer Entscheidung dem von dem Beteiligten zu 3) in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 01.12.1997 vor dem Landeskriminalamt in O4 geschilderten Sachverhalt zugrunde gelegt haben. Die dortigen Angaben des Beteiligten zu 3) über Motive, Anbahnung und Durchführung der Eheschließung sind widerspruchsfrei, glaubhaft und nachvollziehbar. Ein Verwertungsverbot für die dortigen Angaben des Beteiligten zu 3) wegen Fehlens der in der Beschuldigtenvernehmung nicht vorgeschriebenen Belehrung gemäß § 52 StPO oder § 383 ZPO besteht bereits deshalb nicht, weil nach den glaubhaften Angaben des Beteiligten zu 3) eine wirksame Ehe gerade nicht zustande gekommen ist. Darüber hinaus haben weder die Beteiligte zu 2) noch der Beteiligte zu 3), denen rechtliches Gehör gewährt wurde, im vorliegenden Verfahren eine abweichende Sachverhaltsschilderung abgegeben. Letztlich stützt auch der dem gegen die Beteiligte zu 2) ergangenen Strafurteil zu Grunde gelegte Sachverhalt die Richtigkeit der Angaben des Beteiligten zu 3).

Das Landgericht ist des Weiteren zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils eine wirksame Eheschließung nicht nachweisen kann (a. A. wohl Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, § 322, Rn. 33). Denn die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils erstreckt sich nicht auf die Feststellung eines wirksamen Zustandekommens der Ehe. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Vorfrage, so dass der Ausspruch einer Scheidung nicht in der Lage ist, rückwirkend eine nicht existierende Ehe zu begründen (vgl. OLG Köln FamRZ 2001, 1008 m. w. N.).

An dem Fehlen einer wirksamen Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beteiligte zu 3) die tatsächlich nicht bestehende Vaterschaft "akzeptiert" und Unterhalt für das Kind gezahlt haben soll.

Bestand somit zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) zu keinem Zeitpunkt eine gültige Ehe, so steht die Unrichtigkeit der Angaben über den Familiennamen der Mutter und den Ehemann im Geburtseintrag fest, so dass das Amtsgericht insoweit zutreffend die Berichtigung gemäß § 47 PStG angeordnet hat.

Des Weiteren hat das Amtsgericht auch zutreffend die Berichtigung des Familiennamens des Kindes in "Z" gemäß § 47 PStG angeordnet. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts steht nicht nur fest, dass die ursprüngliche Eintragung des Familiennamens "X" namens Ehelichkeit des Kindes falsch war, sondern es kann darüber hinaus auch festgestellt werden, dass aufgrund der Anwendung deutschen Rechtes das Kind gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB den Familiennamen "Z" erhalten hat, den seine Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt geführt hat und heute noch führt.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Da mangels wirksamer Eheschließung von einer ehelichen Abstammung des Kindes nicht ausgegangen werden kann, hat es keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben, sondern besitzt als außerhalb Ghanas geborenes Kind einer Ghanaerin selbst die ghanaische Staatsangehörigkeit nach Sec. 51 (3) Provisional National Defence Council (Establishment) Proclamation (Supplementary and Consequential Provisions) Law 1982. Damit steht entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch noch nicht fest, dass in materieller Hinsicht das ghanaische Namensrecht anzuwenden ist, welches nicht einheitlich ausgeprägt ist und vorliegend eine eindeutige Namensbestimmung nicht zulassen würde, da der Familienname je nach Stammeszugehörigkeit verschieden sein kann und zum Teil auch erst angenommen wird, wenn das Kind aus dem Familienkreis heraustritt (vgl. Stellungnahme der deutschen Botschaft in O3 in StAZ 1993, 215/216) und bei nichtehelichen Kindern auch der Name eines Verwandten der mütterlichen Familie sein kann (vgl. Brandhuber/Zeyringer, a.a.O., S. 11; Ferid/Bergmann, a.a.O., S. 333).

Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das ghanaische Recht umfasst nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch dessen Internationales Privatrecht. Das Internationale Privatrecht ist in Ghana nicht kodifiziert, entspricht jedoch im Wesentlichen dem englischen Recht. Damit gilt für das Kindschafts- und Familienrecht das vom Domizilprinzip beherrschte englische common law (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O. S. 22; Brandhuber/Zeyringer, a.a.O., S. 3). Nach dem Domizilprinzip sind auf die Rechtsverhältnisse einer Person nicht entscheidend deren Heimatrecht, sondern die Gesetze des Staates anwendbar, in dem sie ihr Domizil hat. Hierbei handelt es sich um eine Rückverweisung, die vom deutschen Recht in Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB angenommen wird ( vgl. hierzu BayObLG StAZ 1987, 75 ).

Dabei ist das Domizil des englischen Rechts nicht ohne Weiteres mit dem deutschen Begriff des Wohnsitzes gleich zu setzen. Domizil bedeutet die Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet. Deshalb gibt es keinen Domizilort, sondern nur ein Domizilgebiet. Nach britischer Rechtsauffassung erwirbt jede Person mit der Geburt die Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet ("domicile of origin", Ursprungsdomizil), welches sie so lange beibehält, bis sie sich in einem anderen Rechtsgebiet in der Absicht niederlässt, dort für immer oder doch ohne Rückkehrabsicht für unbestimmte Zeit zu bleiben. Hierdurch tritt ein Domizilwechsel ein ("domicile of choice", Wahldomizil). Des Weiteren gilt das Prinzip des "domicile of dependency" (Domizil abhängiger Personen). Hiernach teilen ehelich geborene Kinder das Domizil ihres Vaters; das Domizil nichtehelicher Kinder richtet sich nach dem der Mutter (vgl. hierzu im Einzelnen Henrich, Der Domizilbegriff im englischen Internationalen Privatrecht, Rabels Z 1960, 56 ff; Bundesverwaltungsamt: Vereinigtes Königreich Großbritannien, Merkblätter in DAVorm 1986, 515). Nach diesen Grundsätzen hat die Beteiligte zu 2) ein Domizil in Deutschland begründet. Sie lebt bereits seit 1995/1996 in Deutschland und hat etwa durch die Beantragung eines Familienbuches bei dem Standesamt in O2 im Jahre 1996 durch Vorlage einer Urkunde über eine unwirksame Eheschließung in Ghana sowie die Abgabe unrichtiger Angaben über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1997 vor der Ausländerbehörde erhebliche Anstrengungen unternommen, um ihren Aufenthalt hier abzusichern. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie ihr Heimatland ohne Rückkehrabsicht verlassen und ein Domizil in Deutschland mit der Absicht, für unbestimmte Zeit zu bleiben, begründet hat. Damit hatte die Beteiligte zu 2) bereits bei der Geburt des Kindes am ... April 1997 ihr Domizil in Deutschland. Dieses Domizil der Mutter wird von dem außerhalb einer gültigen Ehe geborenen Kind geteilt. Es ist deshalb deutsches Recht anzuwenden, wonach das Kind den Familiennamen "Z" erhält, den seine Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führte.

Die Anordnung einer Kostenerstattung ­ insbesondere zu Lasten der Betroffenen ­ war nicht angezeigt, da sie nicht der Billigkeit entspricht.

Ende der Entscheidung

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